{"status":"available","doknr":"OLD295349","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1119.7K2676.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"7 K 2676/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin war von Dezember 1989 bis Dezember 1991 Mitglied des Parteivor-\nstandes der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS). Außerdem war sie Mit-\nglied des aus der Mitte des Vorstands im Dezember 1989 gebildeten Parteipräsidi-\nums. In der Zeit von Juni 1990 bis Dezember 1991 war sie stellvertretende Parteivor-\nsitzende. Am 21.12.1989 fasste der Parteivorstand der seinerzeit als solche bezeich-\nneten SED (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands)/PDS einen Beschluss zur \nBestätigung des von ihrem außerordentlichen Parteitag am 17.12.1989 gefassten \nBeschlusses zur Sicherung des Parteivermögens. In diesem setzte sich die \nSED/PDS das Ziel, das vorhandene Parteivermögen zu erhalten und wirksam gegen \n\"Angriffe auf das Eigentum\" der Partei zu sichern, damit die Parteiarbeit in finanzieller \nHinsicht für die Zukunft gesichert sei.\n\n3\n\nIm Jahre 1995 setzte der Deutsche Bundestag den 2. Untersuchungsausschuss \nder 13. Wahlperiode - \"DDR-Vermögen\" - ein (im Folgenden: 2. Untersuchungsaus-\nschuss). Dieser sollte sich gemäß seines Untersuchungsauftrags (siehe dazu Bun-\ndestags-Drucksache 13/2483) unter anderem mit den unter I.6 bis I.10 aufgeführten \nFragen befassen:\n\n4\n\n\"I.6 Inwieweit haben Unternehmen des Bereichs Kommerzielle Koordinie-\nrung - über die Feststellungen der Berichte der Unabhängigen Kommission \nzur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der \nDDR (UKPV) hinaus - bei der Veruntreuung von Vermögenswerten die Ver-\nbindung zu Unternehmen und Personen von kommunistischen Parteien, die \nmit der SED/PDS wirtschaftlich zusammengewirkt haben, genutzt?\n\n5\n\nI.7 Inwieweit wurden Mitglieder der PDS oder dieser Partei nahestehende \nPersonen - über die Feststellung der Berichte der UKPV hinaus - vor dem 3. \nOktober 1990 von der SED/PDS durch Vermögensverschiebungen finanziell \nunterstützt, um sich wirtschaftlich betätigen zu können?\n\n6\n\nI.8 Welche Vermögensverschiebungen und Manipulationen von Bilanzen \nder Unternehmen der DDR sind durch das Zusammenwirken \"alter Seilschaf-\nten\" und westlicher Geschäftspartner erfolgt, und wer hat davon profitiert?\n\n7\n\nI.9 Welche Maßnahmen haben Bundesregierung, Treuhandanstalt und \nandere staatliche Stellen des Bundes zur Wiederbeschaffung veruntreuter \nVermögenswerte ergriffen?\n\n8\n\nI.10 Haben Kreditinstitute innerhalb und außerhalb der DDR bei Vermö-\ngensveruntreuungen von Unternehmen und Personen der DDR eine Rolle ge-\nspielt und wenn ja, welche?\"\n\n9\n\nUnter dem 10.09.1996 beantragten die Mitglieder der CDU/CSU- und der FDP-\nFraktion im 2. Untersuchungsausschuss, dass durch die Vernehmung der Klägerin \nals Zeugin zum Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses Beweis \nerhoben werden solle. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin als Mitglied \ndes Präsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS in die Überlegungen und Aktivi-\ntäten zur Sicherung des Vermögens dieser Partei eingebunden gewesen sei. Eine \ndieser Aktivitäten sei der so genannte \"Putnik-Deal\" gewesen. Bei diesem hatten un-\nter anderem für die Parteifinanzen und das Finanzwesen der PDS Verantwortliche im \nJahre 1990 den Versuch unternommen, Vermögen der SED/PDS über die Beglei-\nchung fingierter Forderungen eines sowjetrussisch-venezolanischen Unternehmens \nnamens \"Putnik\" ins Ausland zu verbringen. Die Vernehmung der Klägerin sollte \"ü-\nber den Umfang und die Art und Weise der vor dem 03.10.1990 durch die SED/PDS \nerfolgten Vermögensverschiebungen Aufschluss geben (I.7 und I.10 des Untersu-\nchungsauftrages)\". Am 26.09.1996 beschloss der 2. Untersuchungsausschuss, die \nKlägerin als Zeugin zu vernehmen. Die Klägerin sollte als ehemaliges Mitglied des \nPräsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS zu den Themenkomplexen I.7 und \nI.10 des Untersuchungsauftrags befragt werden.\n\n10\n\nDie Vernehmung der Klägerin fand in der 81. Sitzung des 2. Untersuchungsaus-\nschusses am 09.10.1997 statt. Vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache erklärte die \nKlägerin, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 Strafprozess-\nordnung (StPO) Gebrauch mache. Dazu verlas sie eine von ihr bereits am \n23.05.1995 vor dem Landgericht Berlin in der Putnik-Strafsache wegen Untreue bzw. \nBeihilfe zur Untreue zum Nachteil der PDS abgegebene Erklärung, mit der sie von \nihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht und in der \nsie die Auskunftsverweigerung begründet hatte, sowie die dazu ergangene Entschei-\ndung des Gerichts. Die Erklärung hatte unter anderem den folgenden Wortlaut:\n\n11\n\n\"Den Angeklagten wird förmlich vorgeworfen, der PDS Geld entzogen zu \nhaben, was als Untreue strafbar ist. Der eigentliche Vorwurf aber lautet, ver-\nsucht zu haben, das Geld für die PDS zu retten, was ich politisch und mora-\nlisch kritisieren kann, was aber nicht strafbar wäre... Trotz dieser Bedenken \nhabe ich bei der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Berlin ausgesagt. \nDamals war ich davon überzeugt, dazu verpflichtet zu sein. Inzwischen hat \nsich jedoch die Ermittlungs- und Anklagetätigkeit der Staatsanwaltschaft ver-\nändert, und außerdem liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache \nvor. Bedenklich stimmt mich das Urteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sa-\nche. Aus ihm habe ich zwei für mich als damaligem Leitungsmitglied der PDS \ngewichtige Umstände entnommen. Zum einen konstruiert der Bundesgerichts-\nhof aus den Beschlüssen des außerordentlichen Parteitags der SED im De-\nzember 1989 eine verbindliche Pflicht auch für mich, nicht nur mich solcher \nHandlungen, wie sie den Angeklagten vorgeworfen werden, zu enthalten, \nsondern alles zu tun, um solche zu verhindern. Ich kann deshalb nicht aus-\nschließen, dass ich durch wahrheitsgemäße Aussagen ein Unterlassen ein-\nräumen müsste, das zu strafrechtlichen Ermittlungen führen könnte. Zum an-\nderen will der Bundesgerichtshof aufgeklärt wissen, ob sich die Situation der \nPDS vom Dezember 1989 bis zum Geldtransfer durch die Angeklagten im \nHerbst 1990 möglicherweise so verändert hatte, dass ihnen der Transfer zu-\nmindest subjektiv nicht mehr als Untreue vorgeworfen werden kann. Sicherlich \nhatte sich die Stimmung in der PDS tatsächlich geändert, da die politischen \nund juristischen Angriffe auf die PDS zugenommen hatten. Mit welcher wahr-\nheitsgemäßen Aussage müsste ich deshalb einräumen, zu dieser veränderten \nStimmung beigetragen zu haben, diese zumindest geduldet oder nicht konse-\nquent genug unterbunden zu haben, und könnte ich mich dadurch nicht wie-\nderum selbst bezichtigen, zumindest in der Form des Unterlassung? Ich kann \nnicht ausschließen, dass Äußerungen von mir im Jahre 1990 von den Ange-\nklagten als Animierung zu entsprechendem Denken bzw. Handeln verstanden \nbzw. missverstanden werden konnten. Unabhängig davon, dass ich in den \nGeldtransfer der 107 Millionen DM nicht einbezogen war, muss ich aus den \ngenannten Gründen befürchten, mich der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens \nauszusetzen, wenn ich hier aussage. Deshalb verweigere ich gemäß § 55 \nStPO jegliche Aussage.\"\n\n12\n\nDas Landgericht Berlin hatte daraufhin von einer weiteren Befragung der \nKlägerin abgesehen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, auch das \nErmittlungsverfahren 22 Js 330/90 der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht \nBerlin (das so genannte \"Belvedere-Verfahren\") richte sich wegen des Vorwurfs der \nUntreue zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH im Zusammenhang mit der \nSicherung des Vermögens der PDS gegen \"Verantwortliche der PDS\" und \n\"unbekannte Verantwortliche der PDS\". Aufgrund ihrer Stellung als Mitglied des \nVorstandes und des Präsidiums der PDS seit Dezember 1989 und insbesondere als \nstellvertretende Parteivorsitzende der PDS von Juni 1990 bis Dezember 1991, also \nauch im Anklagezeitraum, sei die Klägerin zu dem Kreis der Verantwortlichen der \nPDS zu zählen. Angaben zur Behandlung des Parteivermögens der PDS in dem \nvorliegenden Verfahren könnten daher zu ihrer namentlichen Einbeziehung in das \nBelvedere-Verfahren führen. Auch wenn die Klägerin angebe, aufgrund der \nAufgabentrennung innerhalb des Präsidiums in den Geldtransfer von 107 Millionen \nDM nicht einbezogen gewesen zu sein, so schließe diese Aufgabentrennung eine \nallgemeine Absprache oder Mitwisserschaft innerhalb des Präsidiums über die \nSicherung des Parteivermögens nicht aus. Die Aussage der Klägerin lasse sich nicht \nin einen das Belvedere-Verfahren betreffenden und einen das Putnik-Verfahren \nbetreffenden Teil aufspalten. Es gehe in beiden Fällen um die Sicherung des \nParteivermögens der PDS im Jahre 1990.\n\n13\n\nDie Angeklagten im Putnik-Verfahren wurden durch Urteil des Landgerichts \nBerlin vom 20.06.1995 freigesprochen. Das Urteil wurde rechtskräftig. \n\n14\n\nDer Vorsitzende des Vorstandes und des Präsidiums der PDS im Jahre 1990, \n H. , wurde am 30.08.1996 durch die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Ber-\nlin in dem Belvedere-Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen. Die Staatsan-\nwaltschaft hatte ihm zuvor unter dem 20.06.1996 betreffend das \n\"Ermittlungsverfahren gegen H1 u. a. wegen Untreue zum Nachteil der \nBelvedere Hotel GmbH\" mitgeteilt, dass das Verfahren weiterhin gegen unbekannte \nVerantwortliche der PDS und darüber hinaus noch gegen 14 weitere, namentlich \nbenannte Beschuldigte geführt werde. Nach dem bisherigen Ergebnis der \nErmittlungen lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass H. im \nZusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen der Gefahr \nunterliege, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. \nWährend seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bekundete H. unter \nanderem, dass es mit Sicherheit keine Weisungen des Präsidiums oder des Vorstan-\ndes der PDS gegeben habe, Geld auf Konten ausländischer Firmen oder Einrich-\ntungen zu überweisen. \n\n15\n\nDie Klägerin schloss ihre Erklärung vor dem 2. Untersuchungsausschuss mit \ndem Hinweis, dass das Strafverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der PDS \nim Belvedere-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin \nnach wie vor laufe. Insofern habe sich an der Sach- und Rechtslage im Vergleich \nzum Mai 1995 nichts geändert.\n\n16\n\nDaraufhin führte der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses gegenüber \nder Klägerin aus, dass ihr möglicherweise ein Aussageverweigerungsrecht zu dem \nBelvedere-Verfahren zustehe. Ein Aussageverweigerungsrecht im Hinblick auf den \nPutnik-Deal bezogene Fragen könne hingegen nicht bestehen, da das \ndiesbezügliche Strafverfahren mit einem Freispruch für die Angeklagten geendet sei. \nEr stellte der Klägerin, die erklärte, gleichwohl bei ihrer Aussageverweigerung zum \nFall Putnik zu bleiben, mehrere Fragen und fragte sie jeweils, ob sie von ihrem \nAussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch mache. Die Fragen lau-\nteten:\n\n17\n\n \"Wann haben Sie zum ersten Mal gehört, dass an die Firma Putnik Gelder \nvon der PDS gezahlt worden sind?\".\n\n18\n\n\"Haben Sie an einer Sitzung teilgenommen, in der es um dieses Problem \nder Weitergabe von Geldern an die Firma Putnik ging?\"\n\n19\n\n\"Ist Ihnen bekannt, dass die PDS bzw. SED/PDS Gelder ausgereicht hat \nan Personen, die damit Gesellschaften gegründet haben und die \nGesellschaftsanteile anschließend treuhänderisch für die PDS gehalten \nhaben?\"\n\n20\n\nDie Klägerin verweigerte jeweils gemäß § 55 StPO die Aussage.\n\n21\n\nDer 2. Untersuchungsausschuss beschloss sodann, der Klägerin die durch die \nVerweigerung des Zeugnisses entstandenen Kosten aufzuerlegen. Außerdem setzte \ner gegen sie gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- DM fest. In den \nschriftlichen Beschlussgründen heißt es, dass der Ausschuss der Klägerin ein \nAuskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO im Hinblick auf das Belvedere-\nErmittlungsverfahren zugebilligt habe. Insoweit könne nicht ausgeschlossen werden, \ndass sie sich durch Beantwortung von Fragen zu Aktivitäten des PDS-\nParteivorstandes zur Sicherung des Vermögens der PDS/SED der Gefahr der \nStrafverfolgung aussetzen könne. Eine solche Gefahr habe der Ausschuss dagegen \nbezüglich des Putnik-Verfahrens nicht feststellen können. Die Klägerin habe nicht \ndargelegt, inwieweit sie sich mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Tat durch \nBeantwortung von Fragen zum Putnik-Verfahren der Gefahr der Strafverfolgung \naussetzen würde, zumal das Landgericht Berlin rechtskräftig festgestellt habe, dass \ndie dem Putnik-Verfahren zugrunde liegenden Handlungen keine rechtswidrigen \nTaten darstellten.\n\n22\n\nAm 16.10.1997 erhob die Klägerin gegen den Kostenauferlegungs- und \nOrdnungsgeldbeschluss beim Landgericht Bonn Beschwerde. Zur Begründung trug \nsie vor, einem Untersuchungsausschuss ständen die Befugnisse des § 70 StPO nicht \nzu. Außerdem habe sie zu Recht von ihrem umfassenden \nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Diesbezüglich \nverweist sie zunächst auf ihre Erklärung vom 09.10.1997 sowie auf den Inhalt der \nAkten des 2. Untersuchungsausschusses. Darüber hinaus habe sich der 2. \nUntersuchungsausschuss gemäß seines Untersuchungsauftrags die Aufgabe \nauferlegt, sich ein umfassendes Bild über die Verschiebung und Veruntreuung von \nVermögenswerten und andere vermögensrelevante Manipulationen im \nZusammenhang mit Aktivitäten der SED/PDS, insbesondere auch zur Sicherung von \nVermögenswerten dieser Partei, zu verschaffen. Dazu habe auch die Vernehmung \nvon Zeugen dienen sollen. Jede Frage der Mitglieder des Untersu-\nchungsausschusses und jede Antwort darauf hätten also den Sinn eines Bausteines \nzur Erstellung eines Gesamtbildes, dies auch hinsichtlich eventueller Strafbarkeiten \nvon Personen. Dabei sei aber dem Zeugen nicht sofort die Bedeutung der Frage und \nderen intendierter Gesamtzusammenhang erkennbar, ebensowenig dann die Bedeu-\ntung und der Zusammenhang der einzelnen Antwort. Gerade angesichts der Punkte \nI.6 bis I.10 des Untersuchungsauftrags könne sich dem Untersuchungsausschuss - \nund damit auch den Ermittlungsbehörden - die Möglichkeit eröffnen, bei \nAuskunftsverweigerung eines Zeugen nach § 55 StPO hinsichtlich nur einzelner \nFragen aufgrund der bisherigen von ihm gegebenen Antworten auf eine eventuelle \nStrafbarkeit zu schließen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen \neinzuleiten. Der 2. Untersuchungsausschuss habe die von ihm geladenen Zeugen \nlediglich über den gesamten Untersuchungsauftrag, nicht jedoch über das konkrete \nBeweisthema informiert. Den Zeugen seien die bisherigen Ermittlungen des 2. \nUntersuchungsausschusses nicht bekannt, damit ebensowenig die zum 2. Un-\ntersuchungsausschuss gehörenden Vorgänge, zu denen der 2. Untersuchungsaus-\nschuss weiterhin ermittele und die auch für eine eventuelle Strafverfolgung der \nKlägerin relevant sein könnten. Der Freispruch der Angeklagten in dem Putnik-\nVerfahren hindere eine strafrechtliche Verfolgung anderer Personen wegen einer \neigenständigen Strafbarkeit keineswegs. Diese Möglichkeit ergebe sich eindeutig aus \ndem Abschnitt III. der Urteilsbegründung des Landgerichts Berlin, das auf die \nZusammenhänge zwischen dem Putnik-Deal und dem Belvedere-Verfahren \nverweise. Die Sache \"Belvedere-Hotel-GmbH\" sei auch nur einer der Vorgänge, der \ninzwischen zu dem Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses \ngehöre. Weitere, ähnliche Vorgänge würden ebenfalls von dem 2. \nUntersuchungsausschuss verfolgt, seien der Klägerin aber konkret unbekannt. \n\n23\n\nDer Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses rügte für den Deutschen \nBundestag gegenüber dem Landgericht Bonn die Zulässigkeit des Rechtsweges, da \nseiner Auffassung nach für das Begehren der Klägerin der Verwaltungsrechtsweg \neröffnet sei. Mit Beschluss vom 15.12.1997 stellte das Landgericht Bonn fest, dass \nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Auf die sofortige \nBeschwerde der Beklagten hob das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom \n25.02.1998 den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.12.1997 auf und verwies \nden Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln.\n\n24\n\nDie Akten des an das Verwaltungsgericht Köln verwiesenen Rechtsstreits sind \nam 02.04.1998 bei diesem eingegangen.\n\n25\n\nDie Klägerin verweist dort zur Begründung ihrer Klage zunächst auf ihre aktive \nRolle im Parteivorstand der PDS zur Wendezeit. Sie habe zu einem von vornherein \nverantwortlichen Personenkreis gehört, auf den die Fragen des Vorsitzenden des 2. \nUntersuchungsausschusses nach eigenem Bekunden abgezielt hätten. Aus dem \nUntersuchungsauftrag und der Auffassung der Mehrheit der Mitglieder des 2. \nUntersuchungsausschusses gehe hervor, dass es dem 2. Untersuchungsausschuss \num eine umfassende Aufklärung auch strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen \nbeteiligter Personen und ihrer Institutionen, zum Beispiel Parteien, gegangen sei. \nDabei seien keine konkreten Beweisthemen formuliert worden, sondern lediglich der \numfassende, sehr weit und allgemein gehaltene Untersuchungsauftrag. Dieser stelle \nsich den Zeugen so dar, dass ein - auch - strafrechtlich relevantes \nBeziehungsgeflecht zwischen den beteiligten Parteien, Institutionen und Personen \naufgehellt und durchschaubarer gemacht werden solle, und zwar durchaus in dem \nSinne, das Geschehen einer strafrechtlichen Klärung zuzuführen und die \nhauptverantwortlichen Personen strafrechtlich zu belangen. Dabei sei auch das Urteil \ndes Bundesgerichtshofes in der Putnik-Strafsache von Bedeutung, wonach selbst \nStimmungsveränderungen bzw. die Verantwortung für solche Stimmungs-\nveränderungen strafrechtlich bedeutsam seien. Es sei unwahrscheinlich, dass der 2. \nUntersuchungsausschuss, der das gesamte Beziehungsgeflecht seines Untersu-\nchungsauftrages ermitteln solle, derartige Veränderungen außer Acht lassen wolle. \n\n26\n\nDa aufgrund der Weite des Untersuchungsauftrages keinem der Zeugen klar \ngeworden sei, mit welchen Fragen er zu rechnen habe, habe sich für die Klägerin die \nganz konkrete Möglichkeit ergeben, dass jede Frage einen Teil eines gesamten \nBeziehungsgeflechtes aufklären solle und deshalb nur ein Mosaiksteinchen in einem \nGesamtbild darstelle. Es habe sich nirgendwo ein Hinweis darauf ergeben, dass \nbestimmte Komplexe eines Gesamtzusammenhanges getrennt werden sollten. Der \nUntersuchungsausschuss - so seine Darstellung - habe mit allen verfügbaren \nrechtlichen Mitteln ein Gesamtbild erstellen und dabei durchaus auch strafrechtlich \nrelevante Geschehnisse und Taten aufdecken sollen. Gerade für diese Situation \nhabe das Landgericht Berlin für verschiedene Zeugen eine solche Gefahr \nstrafrechtlicher Ermittlungen gegen sie gesehen, dass es ihnen ein umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO zubilligte, und zwar bereits vor jeder \nkonkreten Frage. \n\n27\n\nFür die Klägerin habe als wesentliche Verantwortliche der PDS für bestimmte \nBeschlüsse und deren Umsetzung in der PDS eine Situation bestanden, dass sie von \neiner grundsätzlichen Verdächtigung ihrer Person für strafbare Handlungen habe \nausgehen müssen. Habe sie des Weiteren davon ausgehen müssen, dass der 2. \nUntersuchungsausschuss auch die Aufgabe gehabt habe, ein Gesamtbild der \nstrafrechtlich relevanten Geschehnisse zu erstellen und bei der Untersuchung jede \neinzelne Frage nur ein Mosaiksteinchen in einem Gesamtbild darstellen solle, so \nhabe sie sich von vornherein in der problematischen Situation befunden, sich auf \neine Untersuchung ihres möglicherweise strafbaren Verhaltens einstellen zu müssen, \nohne dies jedoch angesichts des ganz allgemein gehaltenen \nUntersuchungsauftrages ausreichend erkennen zu können. Weil sie die Aktenlage, \ndie weiteren Untersuchungen und die entsprechenden Verdächtigungen auch gegen \nihre Person gar nicht gekannt habe, sei es ihr kaum möglich gewesen, genau den \nZeitpunkt zu bestimmen, an dem sie weitere Fragen hätte ablehnen sollen. \n\n28\n\nDas strafrechtlich relevante Verhalten von verantwortlichen Personen habe sich \nvor dem Hintergrund des umfassenden Untersuchungsauftrages keineswegs auf die \nbeiden Fälle des Putnik-Deals und des Belvedere-Verfahrens beschränkt, sondern \nauf mögliches strafbares Verhalten im Hinblick auf Vermögensverschiebungen \nüberhaupt. Insofern habe die Klägerin nicht bloß als Zeugin vor dem 2. \nUntersuchungsausschuss gestanden, sondern als grundsätzlich verantwortliche \nPerson für Vermögensverschiebungen. Dabei sei es völlig irrelevant, in welchem \nUmfang Personen bereits bestraft worden seien. Unterstelle man die Möglichkeit, \ndass Untersuchungsausschüsse auch aus politischen Gründen immer mehr dazu \nneigten, Zeugen in die Ecke zu drängen, um sie schließlich strafrechtlich verfolgen zu \nlassen, ergebe sich daraus das berechtigte Misstrauen, auch der Klägerin als Zeugin, \ngegenüber der Meinung des 2. Untersuchungsausschusses, es könne kein \nstrafrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin mehr vorliegen. \n\n29\n\nSchließlich sei nicht ersichtlich, dass sich Ermittlungsrichtung und -gegenstand \nim Belvedere-Verfahren selbst so geändert hätten, dass die Klägerin anders als noch \n1995 keine Strafverfolgung mehr zu befürchten gehabt habe. Eine Gefahr der \nStrafverfolgung sei ferner selbst dann nicht ausgeräumt, wenn die Ermittlungen sich \nzum Zeitpunkt der Vernehmung der Klägerin vor dem 2. Untersuchungsausschuss \nnur noch gegen Verantwortliche der Belvedere Hotel GmbH gerichtet hätten. Eine \nGewissheit, dass die Ermittlungen nicht wieder in die alte Richtung gehen würden, \nhabe es nicht gegeben. Jedenfalls habe die Klägerin keine Kenntnis von einer \nKonkretisierung der Ermittlungstätigkeit gehabt. Sie habe im Zeitpunkt ihrer \nVernehmung keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Verfahren nicht mehr \ngegen Verantwortliche und unbekannte Verantwortliche der PDS geführt werde. \nInsbesondere sei sie vom 2. Untersuchungsausschuss nicht auf diesen Umstand \nhingewiesen worden. Das sei insofern von Bedeutung, als Maßnahmen nach § 70 \nStPO nur ergriffen werden dürften, wenn der Verstoß gegen die Zeugenpflicht \nschuldhaft erfolge.\n\n30\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den mit Schriftsatz vom \n21.02.2002 gestellten Antrag festzustellen, dass ihr gegenüber dem 2. \nUntersuchungsausschuss des 13. Deutschen Bundestages ein \nZeugnisverweigerungsrecht zustand, zurückgenommen.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\nden Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses des 13. Deutschen \nBundestages in seiner Sitzung vom 09. Oktober 1997 aufzuheben.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie trägt vor, die am 02.04.1998 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangene \nKlage sei unzulässig. Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) sei versäumt worden. § 17 b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgsestz \n(GVG) finde keine Anwendung, da die Klägerin schuldhaft das sachlich unzuständige \nLandgericht Bonn angerufen habe.\n\n36\n\nDie Klage sei auch nicht begründet. Der Ordnungsgeld- und \nKostenauferlegungsbeschluss sei materiell rechtmäßig. Im \nUntersuchungsausschussverfahren sei zunächst daran zu denken, eine \nuneingeschränkte Auskunftspflicht des Zeugen anzunehmen. Diese sei im Sinne \neiner \"Beweisverbotslösung\" durch ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot im \nStrafprozess zu flankieren. Dazu sei die Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im \nKonkursverfahren heranzuziehen. Da dieser einer der wichtigsten Informationsträger \nim Konkursverfahren sei, auf dessen Auskünfte die Gläubiger und die \nVerfahrensorgane zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkurses angewiesen \nseien, sei er uneingeschränkt auskunftspflichtig. Diesen Ansatz habe der \nGesetzgeber nunmehr in § 97 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) übernommen. Er sei \ndurch den Bundesgerichtshof ferner auf die eidesstattliche Versicherung im \nVollstreckungsverfahren gemäß § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgedehnt \nworden. Diese Rechtsprechung könne auf das parlamentarische \nUntersuchungsausschussverfahren übertragen werden.\n\n37\n\nDarüber hinaus habe die Klägerin sich nicht auf ein umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen können. Sie habe schon die \nerste Frage des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses beantworten \nkönnen, ohne sich der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich \nbereits aus der Erklärung der Klägerin selbst, in den Geldtransfer der 107 Millionen \nDM nicht einbezogen gewesen zu sein. Außerdem wäre ein Vermögensschaden \nbereits eingetreten gewesen, wenn die Klägerin hiervon Kenntnis erlangt habe. Sie \nhabe sich also nicht einmal wegen Strafvereitelung strafbar machen können. Im \nÜbrigen sei der Geldtransfer in Sachen Putnik-Deal ohnehin nicht strafbar gewesen. \nDer Beschluss des Parteivorstandes der SED/PDS vom 21.12.1989 in Verbindung \nmit dem Beschluss des außerordentlichen Parteitages vom 17.12.1989 habe den \nmaßgeblichen Grund dafür gebildet, dass sich Verantwortliche der PDS durch die \nVeranlassung einer Überweisung von rund 107 Millionen DM auf das Konto der \nFirma Putnik nicht wegen Untreue zum Nachteil der PDS strafbar gemacht hätten. \nDies ergebe sich auch aus den Ausführungen im Urteil des Landgerichts Berlin im \nPutnik-Verfahren vom 20.06.1995. Zum Zeitpunkt der Vernehmung der Klägerin vor \ndem 2. Untersuchungsausschuss sei deshalb eine Strafverfolgung in Sachen Putnik-\nDeal nicht mehr betrieben worden und auch nicht zu befürchten gewesen, dass eine \nBeantwortung der Frage des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses zur \nWiederaufnahme der Ermittlungen gegen Verantwortliche der PDS, darunter die \nKlägerin, hätte führen können.\n\n38\n\nEs seien auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die \nBeantwortung der in Rede stehenden Fragen über Zahlungen von Geldern der PDS \nan die Firma Putnik zu einer Einbeziehung der Klägerin in das seinerzeit noch \nlaufende Verfahren in Sachen Belvedere Hotel GmbH hätten führen können, weil \ninsoweit gar kein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Hingabe des Darlehens in \nHöhe von 66 Millionen Mark an die Belvedere Hotel GmbH sei überdies von dem \nBeschluss des außerordentlichen Parteitages der SED/PDS vom 17.12.1989 gedeckt \ngewesen. Eine Strafbarkeit der Verantwortlichen der PDS wegen Untreue habe \ninsoweit also schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen können. Es \nsei nicht ersichtlich, wie sich durch eine eventuelle Kenntnis der Klägerin über die \nZahlung von Geldern an die Firma Putnik eine strafrechtlich relevante Teilnahme an \nden einzelnen Tatkomplexen des Belvedere-Verfahrens ergeben solle. \n\n39\n\nAus denselben Gründen habe die Klägerin auch die zweite und dritte Frage des \nVorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses beantworten können, ohne sich der \nGefahr der Strafverfolgung auszusetzen. \n\n40\n\nSchließlich sei die Vernehmungssituation vor dem 2. Untersuchungsausschuss \nmit der vor dem Landgericht Berlin im Jahre 1995 nicht vergleichbar. Die Situation \nund Beurteilungsgrundlage habe sich seit 1995 grundlegend verändert. Da das \nPutnik-Verfahren mit einem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue \nbeendet worden sei, sei eine Strafverfolgung der Klägerin in diesem Zusammenhang \nzum Zeitpunkt der Vernehmung nicht mehr zu erwarten gewesen. Im Hinblick auf das \nBelvedere-Verfahren habe sich zum Zeitpunkt der Vernehmung vor dem 2. \nUntersuchungsausschuss die Ermittlungsrichtung und auch der \nErmittlungsgegenstand soweit konkretisiert, dass nur noch finanzielle Transaktionen \nder Belvedere Hotel GmbH Gegenstand der Untersuchungen gewesen seien, die \nsich auch deshalb nur noch gegen Verantwortliche der Belvedere Hotel GmbH (und \nderen Geschäfts- bzw. Verhandlungspartner) gerichtet hätten. Ein strafrechtlich \nrelevanter Zusammenhang zwischen diesen Tatkomplexen und den Themen der \nvom 2. Untersuchungsausschuss gestellten Fragen sei allerdings nicht festzustellen. \n\n41\n\nDer Umfang der Untersuchungsauftrages an den 2. Untersuchungsausschuss \nallein biete keinen Anlass für eine besondere Handhabung des \nAuskunftsverweigerungsrechts. Insoweit bestehe kein qualitativer Unterschied etwa \nzu komplexen strafgerichtlichen Umfangverfahren. Auch in solchen Verfahren sei \nVoraussetzung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts ein konkreter, \ndurch Tatsachen gestützter Zusammenhang zwischen Vernehmungsgegenstand und \n(eventuell) belastender Beweislage. Wollte man Zeugen in parlamentarischen \nUntersuchungsausschussverfahren gleichsam in generalisierender, pauschaler Sicht \nein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht einräumen, so wäre damit für \nZeugen ein Verfahrensstatus geschaffen, der weit über das hinaus gehe, was bisher \nunter dem Stichwort \"Betroffenenrechte\" erörtert und zuerkannt worden sei. \n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streistandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten übersandten Akten des 2. \nUntersuchungsausschusses in der 13. Wahlperiode (Ordner Nr. 446 - 453, Ordner \n\"MAT B 87\" betreffend das Verfahren \"Belvedere Hotel GmbH\" der \nStaatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin (22 Js 330/90), Ordner Nr. 230 - \n257 betreffend das Verfahren \"Putnik-Deal\"der Staatsanwaltschaft II bei dem \nLandgericht Berlin (22 Js 328/90)) Bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n44\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n45\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n46\n\nStatthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, da der Beschluss des 2. \nUntersuchungsausschusses vom 09.10.1997 als Maßnahme des Zeugniszwangs \neinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz \n(VwVfG) darstellt.\n\n47\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n48\n\nDie Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt worden. Danach muss \ndie Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben \nwerden, wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. \nVorliegend war ein Widerspruchsbescheid entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nVwGO nicht erforderlich. \n\n49\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.09.1994 - 23 K 8011/93 - , S. \n9 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n50\n\nDie Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des 2. \nUntersuchungsausschusses vom 09.10.1997 beim Landgericht Bonn am 16.10.1997 \nerfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Obwohl das \nLandgericht Bonn das sachlich unzuständige Gericht war, wurde durch die \nBeschwerdeeinlegung die Klagefrist auch hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens eingehalten. Gemäß § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG bleiben die Wirkungen \nder Rechtshängigkeit bestehen, nachdem der Rechtsstreit an das zuständige Gericht \ndes zulässigen Rechtswegs verwiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die \nKlägerin womöglich schuldhaft ein Gericht eines unzulässigen Rechtswegs angeru-\nfen hat.\n\n51\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11.05.1995 - 10 A 11400/95 - , NVwZ-\nRR 1996, 181; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 74 Rn. 8 und § 83 \nRn. 20.\n\n52\n\nÜberdies lässt sich von einer schuldhaften Anrufung eines unzuständigen \nGerichts durch die Klägerin nicht sprechen, weil das Landgericht Bonn den \nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als gegeben ansah und die klägerische \nAuffassung insoweit von einem Kollegialgericht geteilt wurde.\n\n53\n\nDie angefochtene Maßnahme hat sich nicht zwischenzeitlich erledigt, weil der 2. \nUntersuchungsausschuss mit Ablauf der 13. Wahlperiode des Deutschen \nBundestages seine Arbeit beendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität \nergeben sich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die Verhängung \ndes Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der Sitzungskosten maßregeln im \nVorfeld von Beugemaßnahmen das Verhalten der Klägerin in der Ausschusssitzung \nvom 09.10.1997 und beschweren sie nach wie vor.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des \namtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 239/95 - , S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n55\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n56\n\nDer Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses vom 09.10.1997 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n57\n\nMaßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des \nBeschlusses vom 09.10.1997 ist die im Zeitpunkt seines Erlasses geltende. Das \nGesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen \nBundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. \n1142) bleibt daher außer Betracht.\n\n58\n\nErmächtigungsgrundlage für die Auferlegung der Kosten und die Verhängung \ndes Ordnungsgeldes ist nach dem Vorstehenden Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz \n(GG) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 StPO. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden \nauf Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften über den \nStrafprozess sinngemäß Anwendung. Dazu zählt auch die Befugnis, Maßnahmen \ndes Zeugniszwanges nach § 70 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Der \nUntersuchungsausschuss als die die Ermittlungen führende Stelle ist in sinngemäßer \nAnwendung von § 70 Abs. 1, § 161 a Abs. 2 StPO selbst berechtigt, dem Zeugen, \nder das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, die hierdurch verursachten \nKosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen.\n\n59\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR \n1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 385.\n\n60\n\nDer Beschluss vom 09.10.1997 ist formell und materiell rechtmäßig. \n\n61\n\nDie Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 70 Abs. \n1 StPO für die Auferlegung von Kosten und die Verhängung eines Ordnungsgeldes \nliegen vor. \n\n62\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis ohne \ngesetzlichen Grund verweigert, die durch die Weigerung entstandenen Kosten \nauferlegt. Zugleich wird gegen ihn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld \nund für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft \nfestgesetzt. Ein Ordnungsgeld darf zudem gegen einen Zeugen nur verhängt \nwerden, wenn er schuldhaft gegen die Zeugenpflicht verstoßen hat.\n\n63\n\nBGH, Beschluss vom 13.10.1995 - StB 71/95 - , juris; BGH, Beschluss \nvom 28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, 240, 259.\n\n64\n\nDer Klägerin stand für die Verweigerung des Zeugnisses in der 81. Sitzung des \n2. Untersuchungsausschusses am 09.10.1997 kein gesetzlicher Grund zur Seite. Sie \nwar nicht entsprechend § 55 Abs. 1 StPO zu einer umfassenden \nAussageverweigerung berechtigt.\n\n65\n\n§ 55 Abs. 1 StPO findet über die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch \nin Verfahren vor Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen Anwendung. \n\n66\n\nBVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, \n387.\n\n67\n\nDer Auffassung der Beklagten, in parlamentarischen \nUntersuchungsausschussverfahren sei eine umfassende Auskunftspflicht des \nZeugen, flankiert durch ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot in einem \ngegebenenfalls nachfolgenden Strafprozess, zu statuieren, ist nicht beizupflichten. \nSie findet im anzuwendenden Recht keine tragfähige Stütze. Der uneingeschränkte \nWortlaut der Verweisungsnorm des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG erstreckt sich nicht nur \nauf § 55 StPO, sondern auch auf weitere befugnisbegrenzende Regelungen der \nStrafprozessordnung, nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen (§ \n52 StPO), der Berufsgeheimnisträger und der Berufshelfer (§ 53, § 53 a StPO) sowie \nauf die Bestimmung des § 68 a StPO über die Zulässigkeit bloßstellender Fra-\ngen.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, \n363, 387.\n\n69\n\nDer von Seiten der Beklagten vorgeschlagene Weg ließe sich methodisch \nallenfalls entweder durch eine restriktive Interpretation - mittels einer teleologischen \nReduktion - der Worte \"sinngemäße Anwendung\" in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG oder \ndurch eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 InsO im \nUntersuchungsausschussverfahren beschreiten. \n\n70\n\nVgl. zur Statuierung einer Auskunftspflicht des Zeugen in \nparlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren aus rechtspolitischer \nSicht Kölbel/Morlok, ZRP 2000, 217, insb. 219 ff.; Danckert, ZRP 2000, 476, \ninsb. 478 f.\n\n71\n\nBeide Ansätze schlagen indes fehl. Eine teleologische Reduktion einer Norm \nkommt in Betracht, wenn bei buchstabengetreuer Anwendung der Norm nach dem \nTextsinn ihr Anwendungsbereich auch Lebenssachverhalte erfasst, die nach dem \nNormzweck nicht erfasst werden sollen, was dazu führen kann, dass der vom Gesetz \nverfolgte Normzweck in sein Gegenteil verkehrt wird. Die im Gesetz fehlende \nEinschränkung des Anwendungsbereiches wird dann im Wege einer richterrechtlich \nvorgenommenen teleologischen Reduktion erwirkt.\n\n72\n\nRüthers, Rechtstheorie, 1999, Rn. 903.\n\n73\n\nArt. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bietet für die Vornahme einer teleologischen Reduktion \njedoch keinen hinreichenden Anhalt. Sein Wortlaut reicht - jedenfalls was die \nZeugenrechte der §§ 52 ff. StPO anbelangt - nicht weiter als sein Sinn und Zweck. \nDas Wort \"sinngemäß\" soll zum Ausdruck bringen, dass die Vorschriften der StPO in \nparlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren deshalb nicht unmittelbar \ngelten können, weil es in einem Untersuchungsausschussverfahren keinen \nBeschuldigten gibt. Ansonsten aber soll der Zeuge vor einer Selbstbelastung und der \nGefahr einer verfahrensexternen Strafverfolgung, welche aufgrund des \nInformationstransfers zwischen Untersuchungsausschuss- und strafrechtlichem \nErmittlungsverfahren, der sich aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit des ersteren \nnaheliegender Weise ergeben kann, genauso geschützt werden. Dies ergibt sich \nauch daraus, dass das in § 55 StPO zum Ausdruck kommende \"nemo tenetur\"-\nPrinzip nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG \nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, was der Untersuchungsausschuss \nbei der Ausgestaltung des Verfahrens zu beachten hat.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, \n363, 388.\n\n75\n\nDie Pflicht des Zeugen zur Aussage geht somit aufgrund des öffentlichen \nInteresses an der Tatsachenermittlung durch den Untersuchungsausschuss nur \nprivaten Geheimhaltungsinteressen wie zum Beispiel denjenigen aus § 93, § 404 \nAktiengesetz, § 85 GmbH-Gesetz vor, soweit nicht das Prozessrecht selbst diese als \nschützenswert anerkennt.\n\n76\n\nBVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, \n387.\n\n77\n\nEine restriktive Auslegung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG unter Aussparung der \nZeugenrechte der §§ 52 ff. StPO liefe auch dem erklärten Willen des einfachen \nGesetzgebers vor und nach Inkrafttreten des PUAG zuwider.\n\n78\n\nVgl. BT-Drucksache 14/5790, S. 18 zu § 22 PUAG.\n\n79\n\nFür eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 InsO, der in seinem Satz 2 \nvorsieht, dass der Schuldner unter anderem dem Insolvenzgericht auch Tatsachen \nzu offenbaren hat, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer \nOrdnungswidrigkeit herbeizuführen und in seinem Satz 3 die Verwendung dieser \nAuskünfte ohne Zustimmung des Schuldners in einem Straf- oder \nOrdnungswidrigkeitenverfahren verbietet, besteht gleichfalls kein Raum. Es fehlt \nsowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer hinreichenden \nVergleichbarkeit des Untersuchungsausschuss- mit dem Insolvenzverfahren.\n\n80\n\nZu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses siehe Rüthers, \nRechtstheorie, 1999, Rn. 889.\n\n81\n\nDie Klägerin durfte das Zeugnis jedoch nicht gestützt auf § 55 Abs. 1 StPO \numfassend verweigern. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf \nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem in § 52 Abs. 1 \nStPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat \noder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. In eine solche Gefahr geriete er \ndann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage \nTatsachen entnehmen könnte - nicht müsste - , die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur \nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnten. Da die Schwelle eines \nAnfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das \nBestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten \nBelastung zu bejahen.\n\n82\n\nBVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , \nStrafverteidiger 2002, 177; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB \n12/98 - , NJW 1999, 1413.\n\n83\n\nEin solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche \nAnhaltspunkte, das heißt auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass \ngerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht \ndurch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische \nMöglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht \nnoch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus.\n\n84\n\nVgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , \nMDR 1994, 929 f. mit weiteren Nachweisen.\n\n85\n\n§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, die Auskunft auf \neinzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann die gesamte in Betracht kommende \nAussage des Zeugen mit seinem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen \nVerhalten in derart engem Zusammenhang stehen, dass nichts übrig bleibt, was er \nohne die Gefahr der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen \nkönnte.\n\n86\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328.\n\n87\n\nDies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem \nmosaikartigen Beweisgebäude betreffen und die demzufolge mittelbar zu einer \nBelastung des Zeugen beitragen können.\n\n88\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328; 329; BGH, Beschluss vom 27.06.1988 - 1 BJs \n280/87 - , 6 - StB 14/88 - , wistra 1988, 358; BGH, Beschluss vom 16.12.1988 \n- 1 BJs 327/87 - 4 StB 57/88 - , NJW 1989, 2703; BGH, Beschluss vom \n01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , MDR 1994, 929, 930; BGH, Beschluss vom \n13.11.1998 - StB 12/98 - , NJW 1999, 1413.\n\n89\n\nIn diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis einem \numfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich.\n\n90\n\nAndererseits ist das Recht des Zeugen aus § 55 Abs. 1 StPO hinsichtlich \nmittelbar einen Anfangsverdacht begründenden Tatsachen nicht gegeben, wenn er \netwa Angaben über rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten machen müsste und die \nGefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist.\n\n91\n\nBVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , \nStrafverteidiger 2002, 177 f; BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB 12/98 - , \nNJW 1999, 1413.\n\n92\n\nDie Tatsache, auf die ein Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 55 \nAbs. 1 StPO stützt, ist gemäß § 56 Satz 1 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machen. \nDabei dürfen Angaben über die Tat, derentwegen Verfolgungsgefahr besteht, nicht \nverlangt werden; denn das wäre ohne Selbstbelastung nicht möglich. Die \nGlaubhaftmachung erstreckt sich daher nur auf die Annahme des Zeugen, dass \ndiese vorliegt.\n\n93\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 56 Rn. 2.\n\n94\n\nGemessen an diesen Maßstäben stand der Klägerin kein zu einem umfassenden \nZeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. \n1 StPO zu. Sie hätte jedenfalls die ersten beiden ihr in der 81. Sitzung des 2. \nUntersuchungsausschusses gestellten Fragen auch in Anbetracht des weitgefassten \nUntersuchungsauftrages des 2. Untersuchungsausschusses wahrheitsgemäß \nbeantworten können, ohne dass sich gegen sie ein Anfangsverdacht im Sinne von § \n152 Abs. 2 StPO im Hinblick auf eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB zum \nNachteil der PDS bzw. der Teilnahme (§ 26, § 27 StGB) an einer Untreue als allein in \nBetracht kommendem Straftatbestand ergeben hätte.\n\n95\n\nGemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB wird bestraft, wer die ihm kraft Gesetzes, \nbehördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende \nPflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, \ndessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Vorliegend \nmüssten sich also zunächst aus einer wahrheitsgemäßen Antwort der Klägerin \nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie eine ihr als \nVorstands- und Präsidiumsmitglied der PDS gegenüber derselben obliegende \nVermögensbetreuungspflicht (durch Tun oder Unterlassen gemäß § 13 StGB) \nverletzt hat oder dass sie an einer solchen Verletzung der \nVermögensbetreuungspflicht in einer die Tatbestände des § 26 StGB oder des § 27 \nStGB erfüllenden Weise teilgenommen hat. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne einer \nUntreue nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB kann etwa darin gefunden werden, dass \nGeldbeträge dem jederzeitigen Zugriff der PDS entgegen deren erklärten Zielen sat-\nzungswidrig entzogen wurden.\n\n96\n\nBGH, Beschluss vom 20.10.1993 - 5 StR 635/92 - , juris = MDR 1994, \n191.\n\n97\n\nDie Antworten auf die der Klägerin gestellten Fragen konnten aus der Sicht des \nAussagezeitpunktes am 09.10.1997 keinen Anfangsverdacht im Hinblick auf eine \nTeilnahme - eine täterschaftliche Beteiligung lag offenkundig nicht vor - an einer \nUntreue im Zusammenhang mit dem Putnik-Deal, der sich zwischen dem 28.08.1990 \nund dem 09.10.1990 abspielte, herbeiführen. Insoweit fehlte es - auch für die \nKlägerin ersichtlich - an einer teilnahmefähigen vorsätzlichen und rechtswidrigen \nHaupttat, nachdem die in dem Putnik-Verfahren angeklagten Personen mangels \nVorliegens der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und auch mangels \nVorsatzes durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.06.1995 freigesprochen \nworden waren und das Urteil rechtskräftig geworden war. \n\n98\n\nSelbst wenn die Klägerin weiterhin im Zuge ihrer Antworten gegenüber dem 2. \nUntersuchungsausschuss hätte einräumen müssen, dass sie die den Putnik-Deal \nunmittelbar durchführenden Personen zu der Vornahme der \nVermögensverschiebungen - anders als vom Landgericht Berlin festgestellt,\n\n99\n\nUrteil vom 20.06.1995 - (514) 22 Js 287/90 KLs (9/93) - , S. 19 des \namtlichen Umdrucks: \"Allerdings wollten die Zeugen (darunter auch die \nKlägerin) in Details des Transfers nicht eingeweiht werden. Sie versicherten \ndie Angeklagten ihres Vertrauens und gaben ihnen auf den Weg: \"So genau \nwollen wir das nicht wissen...\" . -\n\n100\n\nim Einzelnen bewegt und darüber im Tatzeitraum und nicht erst im Nachhinein \nkonkret informiert gewesen wäre, änderte dies nichts an der rechtlichen Bewertung, \ndass die als teilnahmefähige Haupttaten in Betracht kommenden Handlungen den \nUntreuetatbestand nicht verwirklichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft das den \nPutnik-Deal betreffende freisprechende Urteil des Landgerichts Berlin hatte \nrechtskräftig werden lassen, musste die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Aussage vor \ndem 2. Untersuchungsausschuss im Oktober 1997 nicht mehr befürchten, sich \ninsoweit der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen.\n\n101\n\nDie Klägerin kann ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht auch nicht \ndarauf stützen, dass sie sich durch die Beantwortung der ihr gestellten Fragen der \nGefahr der Strafverfolgung im Hinblick auf das Belvedere-Verfahren hätte aussetzen \nkönnen.\n\n102\n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls die ersten beiden an die Klägerin \ngerichteten Fragen zumindest nicht unmittelbar den Belvedere-Themenkomplex \nberührten und nach der Äußerung des Vorsitzenden des 2. \nUntersuchungsausschusses, dass der Klägerin diesbezüglich möglicherweise ein \nAuskunftsverweigerungsrecht zustehe, erkennbarer Weise auch nicht berühren \nsollten. Ungeachtet der relativen Komplexität des Sachverhaltes ist nicht ersichtlich, \ninwieweit wahrheitsgemäße Aussagen der Klägerin in Bezug auf den strafrechlich \nbereits aufgearbeiteten Putnik-Komplex auch nur mittelbare Rückschlüsse auf ein \nstrafbares Verhalten im Kontext des Belvedere-Verfahrens zulassen könnten. Die \ndenkbaren Antworten der Klägerin auf die beiden ersten Fragen hätten sich nicht \neinmal weit im Vorfeld einer direkten Belastung bewegt. Putnik- und Belvedere \nVerfahren betrafen offenbar voneinander trennbare Vorgänge: während es in dem \neinen Fall um die Begleichung fingierter Forderungen gegen die PDS ging, hatte der \nandere Fall die Gewährung eines Darlehens aus dem Vermögen der PDS und an \neine GmbH und nachfolgend dessen Überweisung ins Ausland zum Gegenstand. \nWährend im Putnik-Verfahren die PDS selbst als geschädigter Vermögensträger in \nBetracht gezogen wurde, befasste sich das Belvedere-Verfahren mit \nVermögensverschiebungen zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH.\n\n103\n\nOb die Klägerin auch die dritte an sie gerichtete Frage hätte beantworten \nmüssen, kann letztlich offen bleiben. Zum einen fehlt es an einem umfassenden \nAussageverweigerungsrecht bereits deshalb, weil die Klägerin - wie vorstehend \nausgeführt - wenigstens teilweise zur Aussage verpflichtet war. Zum anderen hätte \ndie Klägerin, wenn sie sich beschränkt auf die dritte Frage auf ein \nAuskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO hätte berufen wollen, konkret auf \ndiese Frage bezogen darlegen müssen, warum sie sich durch deren Beantwortung \nder Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, was jedoch nicht geschehen \nist.\n\n104\n\nDie Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Denn sie ist vor ihrer Vernehmung \nzur Sache durch den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses über die \nUnzulässigkeit einer etwaigen umfassenden Zeugnisverweigerung aufgeklärt \nworden. Soweit die Klägerin sich gleichwohl für berechtigt gehalten hat, das Zeugnis \numfassend zu verweigern, liegt darin ein nach den Grundsätzen des § 17 StGB zu \nbehandelnder Verbotsirrtum. Dieser Irrtum war für die Klägerin bereits aufgrund des \ngenannten Hinweises des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschuss, der in \ndieser Funktion im Vorfeld der Verhängung von Beugemaßnahmen ebenso wie ein \nGericht in einer vergleichbaren Situation die Befugnis zur sorgfältigen Prüfung des \nUmfangs der Zeugenpflicht hat,\n\n105\n\nvgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, \n240, 258,\n\n106\n\nvermeidbar.\n\n107\n\nVgl. Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 Ws 189/98 - juris; \nDahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage 1988, Band 1, § 70 Rn. 6; \nSenge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 70 Rn. 4; \nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 70 Rn. 4.\n\n108\n\nEin Rechtsirrtum der Klägerin im Hinblick auf das Bestehen einer \nAussageverpflichtung jedenfalls hinsichtlich von auf den Putnik-Deal bezogenen \nFragen vor dem 2. Untersuchungsausschuss ist nicht deshalb unvermeidbar, weil \ndas Landgericht Berlin ihr am 23.05.1995 ein umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hatte. Zum einen sind das Straf- und das \nUntersuchungsausschussverfahren in struktureller Hinsicht nicht hinreichend \nmiteinander vergleichbar, um von der Zubilligung eines umfassenden \nZeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren auf das gleichzeitige Bestehen eines \nsolchen auch im Untersuchungsausschussverfahren notwendigerweise schließen zu \nkönnen. Im Rahmen des letzteren geht es nicht um die Ermittlung strafbaren \nUnrechts, sondern allgemein um die Aufarbeitung von Vorgängen im politischen \nRaum, die auch nicht strafbaren Charakter tragen können. Daher kann ein Zeuge, \nder zu einem zumal strafrechtlich bereits aufgearbeiteten Sachverhalt vor einem \nparlamentarischen Untersuchungsausschuss gehört werden soll, nicht davon \nausgehen, dass ein ihm zuvor durch ein Strafgericht zuerkanntes umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht auch gegenüber dem Untersuchungsausschuss \nzwingend Geltung beanspruchen kann. Zum anderen hat sich die Sach- und \nRechtslage zwischen dem 23.05.1995 und dem 13.11.1997 grundlegend verändert. \nDie Angeklagten des Putnik-Verfahrens sind rechtskräftig freigesprochen worden. Es \nsind mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass die Staatsanwaltschaft im \nErmittlungsverfahren in Sachen Belvedere Hotel GmbH irgend welche gegen die \nKlägerin gerichtete Ermittlungsmaßnahmen getroffen oder Erkenntnisse gesammelt \nhätte. Nachdem überdies jedenfalls die zwei ersten der Klägerin gestellten Fragen \nden vom Belvedere- ersichtlich unterscheidbaren Putnik-Komplex betrafen und \ninsoweit nach den obigen Ausführungen ein umfassendes Aussagever-\nweigerungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kam,\n\n109\n\nvgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.10.1995 - StB 71/95 - juris,\n\n110\n\nkonnte die Klägerin erkennen, grundsätzlich zur Aussage verpflichtet zu \nsein.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n112","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-19/7-k-2676-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":21},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-19/7-k-2676-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295349","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.236307+00:00"}}