{"status":"available","doknr":"OLD295348","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1119.7K2495.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"7 K 2495/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger war Mitglied des Deutschen Bundestages für die Partei des Demokra-\ntischen Sozialismus (PDS). Von Dezember 1989 bis Januar 1993 war er deren Vor-\nsitzender. Außerdem war er Vorsitzender des aus der Mitte des Vorstands im De-\nzember 1989 gebildeten Parteipräsidiums. Am 21.12.1989 fasste der Parteivorstand \nder seinerzeit als solche bezeichneten SED (Sozialistische Einheitspartei Deutsch-\nlands)/PDS, einen Beschluss zur Bestätigung des von ihrem außerordentlichen Par-\nteitag am 17.12.1989 gefassten Beschlusses zur Sicherung des Parteivermögens. In \ndiesem setzte sich die SED/PDS das Ziel, das vorhandene Parteivermögen zu erhal-\nten und wirksam gegen \"Angriffe auf das Eigentum\" der Partei zu sichern, damit die \nParteiarbeit in finanzieller Hinsicht für die Zukunft gesichert sei. Zur Erreichung die-\nses Zieles wurde eine \"Arbeitsgruppe des Parteivorstandes zur Sicherung des Par-\nteivermögens\" gebildet, deren Vorsitzender Herr Q. war. Mit einer am \n17.04.1990 vom Kläger unterzeichneten Vollmacht wurde Herr Q. bevollmäch-\ntigt, für den Parteivorstand der PDS auf der Grundlage von Beschlüssen des Partei-\nvorstandes der PDS Treuhand- und Darlehensverträge zu schließen und alle hierzu \nerforderlichen Erklärungen abzugeben.\n\n3\n\nIm Jahre 1995 setzte der Deutsche Bundestag den 2. Untersuchungsausschuss \nder 13. Wahlperiode - \"DDR-Vermögen\" - ein (im Folgenden: 2. Untersuchungsaus-\nschuss). Dieser sollte sich gemäß seines Untersuchungsauftrags (siehe dazu Bun-\ndestags-Drucksache 13/2483) unter anderem mit den unter I.6 bis I.10 aufgeführten \nFragen befassen:\n\n4\n\n\"I.6 Inwieweit haben Unternehmen des Bereichs Kommerzielle Koordinie-\nrung - über die Feststellungen der Berichte der Unabhängigen Kommission \nzur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der \nDDR (UKPV) hinaus - bei der Veruntreuung von Vermögenswerten die Ver-\nbindung zu Unternehmen und Personen von kommunistischen Parteien, die \nmit der SED/PDS wirtschaftlich zusammengewirkt haben, genutzt?\n\n5\n\nI.7 Inwieweit wurden Mitglieder der PDS oder dieser Partei nahestehende \nPersonen - über die Feststellung der Berichte der UKPV hinaus - vor dem 3. \nOktober 1990 von der SED/PDS durch Vermögensverschiebungen finanziell \nunterstützt, um sich wirtschaftlich betätigen zu können?\n\n6\n\nI.8 Welche Vermögensverschiebungen und Manipulationen von Bilanzen \nder Unternehmen der DDR sind durch das Zusammenwirken \"alter Seilschaf-\nten\" und westlicher Geschäftspartner erfolgt, und wer hat davon profitiert?\n\n7\n\nI.9 Welche Maßnahmen haben Bundesregierung, Treuhandanstalt und \nandere staatliche Stellen des Bundes zur Wiederbeschaffung veruntreuter \nVermögenswerte ergriffen?\n\n8\n\nI.10 Haben Kreditinstitute innerhalb und außerhalb der DDR bei Vermö-\ngensveruntreuungen von Unternehmen und Personen der DDR eine Rolle ge-\nspielt und wenn ja, welche?\"\n\n9\n\nUnter dem 10.09.1996 beantragten die Mitglieder der CDU/CSU- und der FDP-\nFraktion im 2. Untersuchungsausschuss, dass durch die Vernehmung des Klägers \nals Zeuge zum Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses Beweis \nerhoben werden solle. Der Beweisantrag wurde damit begründet, dass der Kläger als \nVorsitzender der SED/PDS maßgeblich an den Überlegungen und Aktivitäten zur \nSicherung des Vermögens dieser Partei beteiligt gewesen sei. Eine dieser Aktivitäten \nsei der so genannte \"Putnik-Deal\" gewesen. Bei diesem hatten unter anderem für die \nParteifinanzen und das Finanzwesen der PDS Verantwortliche im Jahre 1990 den \nVersuch unternommen, Vermögen der SED/PDS über die Begleichung fingierter \nForderungen eines sowjetrussisch-venezolanischen Unternehmens namens \"Putnik\" \nins Ausland zu verbringen. Die Vernehmung des Zeugen sollte \"über den Umfang \nund die Art und Weise der vor dem 03.10.1990 durch die SED/PDS erfolgten Vermö-\ngensverschiebungen Aufschluss geben (I.7 und I.10 des Untersuchungsauftrages)\". \nAm 26.09.1996 beschloss der 2. Untersuchungsausschuss, den Kläger als Zeugen \nzu vernehmen. Der Kläger sollte als ehemaliges Mitglied des Präsidiums des Partei-\nvorstandes der SED/PDS zu den Themenkomplexen I.7 und I.10 des Untersu-\nchungsauftrags befragt werden.\n\n10\n\nDie Vernehmung des Klägers sollte in der 84. Sitzung des 2. Untersuchungsaus-\nschusses am 30.10.1997 stattfinden. Vor Beginn seiner Vernehmung zur Sache er-\nklärte der Kläger, er wolle von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 \nStrafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen. Dazu verlas er eine von ihm bereits \nam 23.05.1995 vor dem Landgericht Berlin in der Putnik-Strafsache wegen Untreue \nbzw. Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der PDS abgegebene Erklärung, mit der er \nvon seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht und \nin der er die Auskunftsverweigerung begründet hatte, sowie die dazu ergangene Ent-\nscheidung des Gerichts. Die Erklärung hatte unter anderem den folgenden Wort-\nlaut:\n\n11\n\n\"Den Angeklagten wird förmlich vorgeworfen, der PDS Geld entzogen zu \nhaben, was als Untreue strafbar ist. Der eigentliche Vorwurf aber lautet, \nversucht zu haben, das Geld für die PDS zu retten, was ich politisch und \nmoralisch kritisieren kann, was aber nicht strafbar wäre... Trotz dieser \nBedenken habe ich bei der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Berlin \nausgesagt. Damals war ich davon überzeugt, dazu verpflichtet zu sein. \nInzwischen hat sich jedoch die Ermittlungs- und Anklagetätigkeit der \nStaatsanwaltschaft verändert, und außerdem liegt das Urteil des \nBundesgerichtshofs in dieser Sache vor. Aus der Presse musste ich zum \nBeispiel entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft in Berlin einigen Bürgern der \nehemaligen DDR Totschlag durch Unterlassen mit der Begründung vorwirft, \ndass diese in einem bestimmten Gremium einen bestimmten Antrag nicht ge-\nstellt haben... Ich bin in der Frage, wodurch ich mich eventuell strafbar \ngemacht haben könnte, völlig verunsichert. Ich weiß deshalb nicht, ob ich mich \ndurch wahrheitsgemäße Aussagen der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens \ndurch die Staatsanwaltschaft aussetze. Bedenklich stimmt mich auch das \nUrteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache. Aus ihm habe ich zwei für mich \nals damaligem Vorsitzenden der PDS gewichtige Umstände entnommen. Zum \neinen konstruiert der Bundesgerichtshof aus den Beschlüssen des \naußerordentlichen Parteitags der SED im Dezember 1989 eine verbindliche \nPflicht auch für mich, nicht nur mich solcher Handlungen, wie sie den \nAngeklagten vorgeworfen werden, zu enthalten, sondern alles zu tun, um \nsolche zu verhindern. Ich kann deshalb nicht ausschließen, dass ich durch \nwahrheitsgemäße Aussagen ein Unterlassen einräumen muss, das zu \nstrafrechtlichen Ermittlungen führen könnte. Der Bundesgerichtshof will \naufgeklärt wissen, ob sich die Situation der PDS vom Dezember 1989 bis zum \nGeldtransfer durch die Angeklagten im Herbst 1990 möglicherweise so \nverändert hatte, dass ihnen der Transfer zumindest subjektiv nicht mehr als \nUntreue vorgeworfen werden kann. Sicherlich hatte sich die Stimmung in der \nPDS tatsächlich geändert, da die politischen und juristischen Angriffe auf die \nPDS zugenommen hatten. Mit welcher wahrheitsgemäßen Aussage müsste \nich deshalb einräumen, zu dieser veränderten Stimmung beigetragen zu \nhaben, diese zumindest geduldet oder nicht konsequent genug unterbunden \nzu haben, und könnte ich mich dadurch nicht wiederum selbst bezichtigen, \nzumindest in der Form des Unterlassung? Ich kann nicht ausschließen, dass \nvon mir stammende Äußerungen im Jahre 1990 von den Angeklagten als \nAnimierung zu entsprechendem Denken bzw. Handeln hätten verstanden bzw. \nmissverstanden werden konnten. Unabhängig davon, dass ich in den \nGeldtransfer der 107 Millionen DM nicht einbezogen war, muss ich aus den \ngenannten Gründen befürchten, mich der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens \nauszusetzen, wenn ich hier aussage.\"\n\n12\n\nDas Landgericht Berlin hatte daraufhin von einer weiteren Befragung des Klägers \nabgesehen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, auch das Ermittlungsverfahren 22 \nJs 330/90 der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin (das so genannte \n\"Belvedere-Verfahren\") richte sich wegen des Vorwurfs der Untreue zum Nachteil der \nBelvedere Hotel GmbH im Zusammenhang mit der Sicherung des Vermögens der \nPDS gegen \"Verantwortliche der PDS\" und \"unbekannte Verantwortliche der PDS\". \nAufgrund seiner Stellung als Parteivorsitzender der PDS ab Dezember 1989 bis zum \nJanuar 1993 - also auch im Anklagezeitraum - sei der Kläger zu dem Kreis der \nVerantwortlichen der PDS zu zählen. Angaben der Behandlung des Parteivermögens \nder PDS in dem vorliegenden Verfahren könnten daher zu seiner namentlichen \nEinbeziehung in das Belvedere-Verfahren führen, in dem die Ermittlungen noch \nfortdauerten. Auch wenn der Kläger angebe, aufgrund seiner besonderen Stellung in \nden Geldtransfer von 107 Millionen DM nicht einbezogen gewesen zu sein, so \nschließe das eine allgemeine Absprache oder Mitwisserschaft innerhalb der \nLeitungsebene über die Sicherung des Parteivermögens nicht aus, zumal der Kläger \nin seiner schriftlichen Erklärung angegeben habe, dass sich die Stimmung in der \nPDS von Dezember 1989 bis zu dem Geldtransfer durch die Angeklagten im Herbst \n1990 tatsächlich geändert habe. Die Aussage des Klägers lasse sich nicht in einen \ndas Belvedere-Verfahren betreffenden und einen das Putnik-Verfahren betreffenden \nTeil aufspalten. Es gehe in beiden Fällen um die Sicherung des Parteivermögens der \nPDS im Jahre 1990.\n\n13\n\nDie Angeklagten im Putnik-Verfahren wurden durch Urteil des Landgerichts \nBerlin vom 20.06.1995 freigesprochen. Das Urteil wurde rechtskräftig. \n\n14\n\nAm 30.08.1996 wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft II bei dem \nLandgericht Berlin als Zeuge im Belvedere-Verfahren vernommen. Die \nStaatsanwaltschaft hatte ihm zuvor unter dem 20.06.1996 betreffend das \n\"Ermittlungsverfahren gegen Karl Gyllenhammar u. a. wegen Untreue zum Nachteil \nder Belvedere Hotel GmbH\" mitgeteilt, dass das Verfahren weiterhin gegen \nunbekannte Verantwortliche der PDS und darüber hinaus noch gegen 14 weitere, \nnamentlich benannte Beschuldigte geführt werde. Nach dem bisherigen Ergebnis der \nErmittlungen lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im \nZusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen der Gefahr \nunterliege, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. \nWährend seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bekundete der Kläger unter \nanderem, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Weisung von ihm gegeben habe, Geld \nauf Konten ausländischer Firmen oder Einrichtungen zu überweisen. Es habe mit \nSicherheit diesbezüglich auch keine Weisungen des Präsidiums oder des Vorstandes \nder PDS gegeben. \n\n15\n\nDer Kläger schloss seine Erklärung vor dem 2. Untersuchungsausschuss mit \ndem Hinweis, dass das Strafverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der PDS \nim Belvedere-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin \nnach wie vor laufe. Insofern habe sich an der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu \nMai 1995 nichts geändert. Nachdem der Kläger geendet hatte, stellte ihm der \nVorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses verschiedene Fragen, zu denen der \nKläger die Auskunft jeweils verweigerte.\n\n16\n\nDer 2. Untersuchungsausschuss kam sodann nach einer Beratung zu dem \nErgebnis, dass sich eine Glaubhaftmachung des Auskunftsverweigerungsrechts im \nFalle des Klägers schon deshalb verbiete, weil er vor der Staatsanwaltschaft im \nBelvedere-Verfahren ausgesagt und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er \nkeine Bedenken habe, zu Fragen, die diesen Fall beträfen, Auskunft zu geben. Des \nWeiteren habe der 2. Untersuchungsausschuss im Wesentlichen solche Fragen \ngestellt, die den Zeitraum vor dem 31.05.1990 beträfen, also vor Inkrafttreten des \nParteiengesetzes der DDR. Auch das gebe dem Kläger nach der Auffassung des 2. \nUntersuchungsausschusses kein Aussageverweigerungsrecht. Der 2. \nUntersuchungsausschuss stellte aufgrunddessen durch Beschluss fest, dass der \nKläger das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert habe, beschloss außerdem, \nihm die durch die Verweigerung des Zeugnisses verursachten Kosten aufzuerlegen \nund setzte gegen ihn gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 900,- DM \nfest.\n\n17\n\nUnter dem 31.10.1997 teilte der Deutsche Bundestag dem Kläger mit, dass der \n2. Untersuchungsausschuss seine Vernehmung am 13.11.1997 fortsetzen werde. \n\n18\n\nAm 05.11.1997 legte der Kläger gegen den Beschluss des 2. \nUntersuchungsausschusses vom 30.10.1997 Beschwerde beim Landgericht Bonn \nein. Zur Begründung trug er vor, einem Untersuchungsausschuss ständen die \nBefugnisse des § 70 StPO nicht zu. Er habe des Weiteren ein \nZeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO. Diesbezüglich werde zunächst auf \ndie Erklärung des Klägers vom 30.10.1997 sowie auf den Inhalt der Akten des 2. \nUntersuchungsausschusses verwiesen. Darüber hinaus habe sich der 2. \nUntersuchungsausschuss gemäß seines Untersuchungsauftrags die Aufgabe aufer-\nlegt, sich ein umfassendes Bild über die Verschiebung und Veruntreuung von Vermö-\ngenswerten und andere vermögensrelevante Manipulationen im Zusammenhang mit \nAktivitäten der SED/PDS, insbesondere auch zur Sicherung von Vermögenswerten \ndieser Partei, zu verschaffen. Dazu habe auch die Zeugenvernehmung des Klägers \ndienen sollen. Jede Frage der Mitglieder des Untersuchungsausschusses und jede \nAntwort darauf hätten also den Sinn eines Bausteines zur Erstellung eines \nGesamtbildes, dies auch hinsichtlich eventueller Strafbarkeiten von Personen. Dabei \nsei aber dem Zeugen nicht sofort die Bedeutung der Frage und deren intendierter \nGesamtzusammenhang erkennbar, ebensowenig dann die Bedeutung und der \nZusammenhang der einzelnen Antwort. Gerade angesichts der Punkte I.6 bis I.10 \ndes Untersuchungsauftrags könne sich dem Untersuchungsausschuss - und damit \nauch den Ermittlungsbehörden - die Möglichkeit eröffnen, bei Auskunftsverweigerung \neines Zeugen nach § 55 StPO hinsichtlich nur einzelner Fragen aufgrund der \nbisherigen von ihm gegebenen Antworten auf eine eventuelle Strafbarkeit zu \nschließen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen einzuleiten. Der 2. \nUntersuchungsausschuss habe die von ihm geladenen Zeugen lediglich über den \ngesamten Untersuchungsauftrag, nicht jedoch über das konkrete Beweisthema \ninformiert. Den Zeugen seien die bisherigen Ermittlungen des \nUntersuchungsausschusses nicht bekannt, damit ebensowenig die zum Untersu-\nchungsausschuss gehörenden Vorgänge, zu denen der 2. Untersuchungsausschuss \nweiterhin ermittele und die auch für eine eventuelle Strafverfolgung des Klägers rele-\nvant sein könnten. Die Begründung des Beschlusses vom 30.10.1997 durch den Vor-\nsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses, dass an den Kläger auch Fragen zu \neinem Zeitraum gestellt würden, in dem das Parteiengesetz der DDR noch nicht \ngeändert und das Parteivermögen noch nicht - durch Gesetz der Volkskammer vom \n31.05.1990 - zum 01.06.1990 unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sei, \nsei unrichtig. Wie insbesondere die Putnik-Strafsache vor dem Landgericht Berlin \nzeige, sei es um strafbare Handlungen gegenüber der SED/PDS und nicht \ngegenüber der Treuhandanstalt gegangen, da das Parteiengesetz der DDR keine \nStrafbestimmungen enthalte. Da es um die Gefährdung des Vermögens der Partei, \nnicht seiner treuhänderischen Verwaltung gehe, sei es unerheblich, ob der Kläger \ndurch wahrheitsgemäße Aussagen ein vermögensgefährdendes Tun oder \nUnterlassen vor oder nach dem 31.05.1990 zugeben müsse. Die Möglichkeit von \nStrafbarkeiten, insbesondere der Mitglieder des Parteivorstandes der SED/PDS \nergebe sich eindeutig aus dem genannten Urteil des Landgerichts Berlin, vor allem \naus Abschnitt III. der Urteilsbegründung sowie aus dem Beschluss des Landgerichts \nBerlin in der gleichen Sache zu Zeugnisverweigerungsrechten verschiedener \nZeugen. Das Belvedere-Ermittlungsverfahren laufe nach wie vor und richte sich unter \nanderem gegen unbekannte Verantwortliche der PDS. Die Belvedere-Sache sei \njedoch nur einer der Vorgänge, die inzwischen zu dem Untersuchungsauftrag des 2. \nUntersuchungsausschusses gehörten. Weitere ähnliche Vorgänge würden ebenfalls \nvom 2. Untersuchungsausschuss verfolgt, seien konkret dem Kläger aber unbekannt. \nJede Aussage des Klägers zur Vermögenssicherung der SED/PDS könne \nKonsequenzen im Belvedere-Verfahren oder in anderen oder in neuen Verfahren \nnach sich ziehen. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund des Urteils des \nBundesgerichtshofs (im Folgenden: BGH) in der Putnik-Strafsache, in dem der BGH \nfür Vorstandsmitglieder der SED/PDS unter anderem in Verbindung mit den \nBeschlüssen des außerordentlichen Parteitags der SED im Dezember 1989 \nstrafrechtlich relevante Pflichten und sogar Garantenpflichten bestimmt habe. Mit \ndiesem stelle sich konkret auch die Frage, inwiefern Stimmungsveränderungen in der \nPDS strafrechtlich relevant werden könnten, so dass auch gegen diejenigen ermittelt \nwerden müsse, die zu Stimmungsveränderungen innerhalb der PDS in relevanter \nWeise beigetragen hätten. Ferner berechtige der Umstand, dass der Kläger im \nBelvedere-Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, den 2. \nUntersuchungsausschuss nicht dazu, dem Kläger das Zeugnisverweigerungsrecht zu \nversagen. Letztlich habe der Kläger in der Sitzung des 2. Un-\ntersuchungsausschusses vom 30.10.1997 sein umfassendes Zeugnisverweigerungs-\nrecht durch die abgegebene Erklärung auch glaubhaft gemacht.\n\n19\n\nIn der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses am 13.11.1997 sollte die \nVernehmung des Klägers fortgesetzt werden. Der Vorsitzende des 2. \nUntersuchungsausschusses teilte dem Kläger zunächst mit, dass der 2. \nUntersuchungsausschuss den Ordnungsgeld- und Kostenauferlegungsbeschluss \nvom 30.10.1997 aufgehoben habe. Der Vorsitzende des 2. \nUntersuchungsausschusses sei davon ausgegangen, dass er den Kläger belehrt \nhabe, dass ihm bei grundloser Verweigerung der Aussage ein Ordnungsgeld \nauferlegt werden könne. Der 2. Untersuchungsausschuss sei sich aber nicht ganz \nsicher gewesen, ob dem Kläger dies auch hinlänglich bekannt gegeben worden \nsei.\n\n20\n\nDer Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses wies den Kläger \nanschließend darauf hin, dass ihm, wenn er sich zu Unrecht auf ein \nAuskunftsverweigerungsrecht berufe, ein Ordnungsgeld auferlegt werden könne. Der \nKläger müsse auch damit rechnen, dass ihm die Kosten, die durch die unberechtigte \nVerweigerung der Aussage entstanden seien, auferlegt würden. Dann las der \nVorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses dem Kläger mehrere Fragen vor. \nDiese lauteten: \n\n21\n\n\"Inwieweit waren Sie am Beschluss der SED/PDS zur Sicherung des \nParteivermögens vom 21. Dezember 1989 beteiligt? \n\n22\n\nErläutern Sie den sogenannten Altlastenbeschluss vom 11. Januar 1990. \n\n23\n\nWann und durch wen wurden Sie erstmals über die Details des \nsogenannten Putnik-Deals informiert? \n\n24\n\nWussten Sie von der Moskaureise des Q1 am 15. und 16. Juni \n1990? \n\n25\n\nHat Q1 Ihnen bzw. dem Präsidium über die Empfehlungen seines \nGeschäftspartners L. berichtet? \n\n26\n\nAuf wessen Veranlassung hin wurde N. im Oktober 1990 - das war \nnach der Durchsuchung der PDS-Parteizentrale - nach Moskau geschickt? \n\n27\n\nWann und wie oft reisten Sie in dieser Angelegenheit nach Moskau? Wer \nwaren dort Ihre Gesprächspartner? \n\n28\n\nHatten Sie während der gemeinsamen Rückreise aus Moskau am 25. \nOktober 1990 Kontakt mit Herrn N. ?\" \n\n29\n\nNach Verlesung der Fragen fragte der Vorsitzende des 2. \nUntersuchungsausschusses den Kläger, ob er auf eine der Fragen oder auf alle \nFragen antworten wolle. Der Kläger bezog sich daraufhin auf seine bereits \nabgegebene Erklärung und erklärte, keine Aussage machen zu wollen. Nach einer \nBeratung fasste der 2. Untersuchungsausschuss sodann zunächst einen \n\"Feststellungsbeschluss\" des Inhalts, dass der Kläger das Zeugnis zu Unrecht \numfassend verweigere. Der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses fragte \nden Kläger anschließend, ob er bei seinem Aussageverweigerungsrecht bleibe. \nDiese Frage bejahte der Kläger, woraufhin der Vorsitzende des 2. Unter-\nsuchungausschusses den Beschluss verkündete, dass dem Kläger die durch die Ver-\nweigerung des Zeugnisses entstandenen Kosten auferlegt würden und dass gegen \nihn gemäß § 70 StPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 900,- DM festgesetzt würde. \nZur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ausschuss die drohende Gefahr einer \nStrafverfolgung weder bezüglich der Fragen zum zwischenzeitlich mit einem \nFreispruch der Angeklagten rechtskräftig abgeschlossenen Putnik-Verfahren noch \nbezüglich der übrigen an den Kläger gerichteten Fragen habe feststellen können und \ndaher ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers nicht anerken-\nne.\n\n30\n\nAm 20.11.1997 legte der Kläger gegen den Beschluss des 2. \nUntersuchungsausschusses vom 13.11.1997 beim Landgericht Bonn Beschwerde \nein. Zur Begründung nahm er auf die Beschwerde gegen den aufgehobenen \nBeschluss vom 30.10.1997 Bezug. Ergänzend trug er vor, dass auch die \nBegründung des 2. Untersuchungsausschusses zu dem neugefassten Beschluss \nhaltlos sei, soweit sie auf den Freispruch der Angeklagten im Putnik-Verfahren \nverweise. Im Falle des Klägers gehe es im Rahmen des Putnik-Deals um eine \neigenständige Strafbarkeit und nicht allein um Beteiligungen an strafbaren \nHandlungen anderer Personen.\n\n31\n\nDer Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses rügte für den Deutschen \nBundestag gegenüber dem Landgericht Bonn die Zulässigkeit des Rechtsweges, da \nseiner Auffassung nach für das Begehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg \neröffnet sei. Mit Beschluss vom 15.12.1997 stellte das Landgericht Bonn fest, dass \nder Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Auf die sofortige \nBeschwerde der Beklagten hob das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom \n25.02.1998 den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.12.1997 auf und verwies \nden Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln. \n\n32\n\nDie Akten des an das Verwaltungsgericht Köln verwiesenen Rechtsstreits sind \nam 31.03.1998 bei diesem eingegangen.\n\n33\n\nDer Kläger verweist dort zur Begründung seiner Klage zunächst auf seine \nBeschwerdeschrift an das Landgericht Bonn sowie auf seine Erklärung in der 84. \nSitzung des 2. Untersuchungsausschusses zur Begründung seiner \nZeugnisverweigerung. Ergänzend trägt er vor, dass für die Beantwortung der Frage, \nob er vor dem 2. Untersuchungsausschuss zur Aussage verpflichtet gewesen sei, der \numfassende und allgemeine Untersuchungsauftrag des 2. \nUntersuchungsausschusses entscheidend sei. Aufgrund dieses \nUntersuchungsauftrags habe er mit einer entsprechend umfassenden Befragung \nrechnen müssen, also auch zu den Untersuchungsthemen I.6 bis I.9. Der \nBeweisbeschluss des Deutschen Bundestages zur Vernehmung des Klägers habe \nkeinerlei Einschränkung hinsichtlich seiner Vernehmung vorgesehen. Deswegen \nhabe der Kläger auch eine Befragung zu den Punkten I.6 und I.8 des \nUntersuchungsauftrags erwarten müssen. In der ersten Beschreibung des \nBeweisthemas durch den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses werde auf \nden Komplex \"Vermögensverschiebung\" Bezug genommen. Dieser Bezug ergebe \nsich eindeutig in dem Beweispunkt I.8 des Untersuchungsausschusses und werde \nnochmals ausdrücklich in den Anträgen der Mitglieder der CDU/CSU- und der FDP-\nFraktion im 2. Untersuchungsausschuss von September 1996 gefordert. Zumindest \nder Mehrheit der Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses habe der \nUntersuchungsauftrag einer umfassenden Aufklärung der Vermögensver-\nschiebungen im genannten Zeitraum gedient, und dies nicht nur im Hinblick auf den \nPutnik-Deal. Dieser habe nur eine der vielen anderen Aktivitäten der Vermögensver-\nschiebungen dargestellt. Aus dem Untersuchungsauftrag und der Auffassung der \nMehrheit der Mitglieder des 2. Untersuchungsausschusses gehe hervor, dass es \ndem 2. Untersuchungsausschuss um eine umfassende Aufklärung auch strafrechtlich \nrelevanter Verhaltensweisen beteiligter Personen und ihrer Institutionen, zum \nBeispiel Parteien, gegangen sei. Dabei seien keine konkreten Beweisthemen \nformuliert worden. Für den Kläger habe sich deshalb die ganz konkrete Möglichkeit \nergeben müssen, dass jede Frage nur ein Mosaiksteinchen in einem Gesamtgeflecht \ndarstelle. Es habe sich nirgendwo ein Hinweis darauf ergeben, dass bestimmte \nKomplexe eines Gesamtzusammenhangs hätten getrennt werden sollen. \n\n34\n\nZeugen vor dem Untersuchungsausschuss müssten durchaus mit der Einleitung \nvon Strafverfahren bei Bekanntwerden strafrechtlich relevanten Verhaltens rechnen, \nweil die Informationen des Untersuchungsausschusses den \nStrafermittlungsbehörden zugänglich seien und auch tatsächlich zugänglich gemacht \nwürden. Es könne deshalb nicht angenommen werden, die \nStrafverfolgungsbehörden sähen im Falle des Klägers keinen Anlass mehr für die \nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ob die Aussagen des Klägers hinsichtlich \nseiner Kenntnisse zu Vermögensverschiebungen oder seines entsprechenden \nVerhaltens im Parteivorstand auf der Grundlage des Urteils des BGH in der Putnik-\nStrafsache strafrechtlich relevant sein könnten und damit Anlass für die Einleitung \nentsprechender Ermittlungsverfahren seien, liege allein im Ermessen der \nStrafverfolgungsbehörden. Zu seinem eigenen Schutz müsse der Kläger damit rech-\nnen, dass die von ihm nicht beeinflussbaren Strafverfolgungsbehörden durchaus bei \nentsprechenden Informationen ein Strafverfahren gegen ihn einleiten würden. Die \nFrage des Ausschussvorsitzenden \"Wann haben Sie zum ersten Mal erfahren, dass \n107 Millionen DM von der PDS an die Firma Putnik gezahlt worden sind?\" sei auf der \nGrundlage des BGH-Urteils für den Kläger durchaus relevant. Für ihn als \nwesentlicher Verantwortlicher für bestimmte Beschlüsse der PDS und deren \nUmsetzung habe die Situation bestanden, dass er von einer grundsätzlichen \nVerdächtigung seiner Person für strafbare Handlungen habe ausgehen müssen. \nHabe er des Weiteren davon ausgehen müssen, dass der 2. \nUntersuchungsausschuss auch die Aufgabe gehabt habe, ein Gesamtbild der \nstrafrechtlich relevanten Geschehnisse zu erstellen und bei der Untersuchung jede \neinzelne Frage nur ein Mosaiksteinchen in einem Gesamtbild habe darstellen sollen, \nso habe er sich von vornherein in der problematischen Situation befunden, sich auf \neine Untersuchung seines möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhaltens \neinstellen zu müssen, ohne dies jedoch angesichts des ganz allgemein gehaltenen \nAuftrages des Untersuchungsausschusses ausreichend erkennen zu können. Weil \nder Kläger die Aktenlage, die weiteren Untersuchungen und die entsprechenden \nVerdächtigungen auch gegen seine Person gar nicht gekannt habe, sei es ihm kaum \nmöglich gewesen, genau den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem er weitere Fragen \nhabe ablehnen sollen.\n\n35\n\nZwischen dem Putnik-Verfahren und dem Belvedere-Verfahren bestehe ein \nZusammenhang. Diesen habe das Landgericht Berlin gleichfalls gesehen, weshalb \nes ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht des Klägers als gegeben \nangesehen habe. Für das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 \nStPO sei letztlich entscheidend, ob der Zeuge durch seine Antworten, wie immer \ndiese auch aussehen mögen, irgend einen Anlass geben könnte, gegen ihn ein \nErmittlungsverfahren einzuleiten. Dabei sei zu berücksichtigen, inwieweit der Zeuge \nden Gesamtzusammenhang, in den die Fragen und damit auch seine Antworten \ngestellt seien, übersehen könne.\n\n36\n\nDas strafrechtlich relevante Verhalten von verantwortlichen Personen der PDS \nbeschränke sich hinsichtlich des umfassenden Untersuchungsauftrages des 2. \nUntersuchungsausschusses keineswegs bloß auf die beiden Fälle des Putnik-Deals \nund des Belvedere-Verfahrens, sondern auf ein möglicherweise strafbares Verhalten \nim Hinblick auf Vermögensverschiebungen überhaupt. Insofern habe der Kläger \nkeineswegs nur als Zeuge vor dem 2. Untersuchungsausschuss gestanden, sondern \nals grundsätzlich verantwortliche Person für Vermögensverschiebungen. So habe \nsich für ihn der Untersuchungsauftrag des 2. Untersuchungsausschusses auf jeden \nFall darstellen müssen. Inwieweit sich für den Kläger für bisher nicht offenbarte Fälle \nStrafbarkeiten ergeben, könne sich für ihn durchaus aus Umständen ergeben, die er \nkeineswegs offenbaren müsse. Dabei sei es völlig irrelevant, in welchem Umfang \nPersonen bereits bestraft worden seien oder nicht.\n\n37\n\nSchließlich sei nicht ersichtlich, dass sich Ermittlungsrichtung und -gegenstand \nim Belvedere-Verfahren selbst so geändert hätten, dass der Kläger anders als noch \n1995 keine Strafverfolgung mehr zu befürchten gehabt habe. Eine Gefahr der \nStrafverfolgung sei ferner selbst dann nicht ausgeräumt, wenn die Ermittlungen sich \nzum Zeitpunkt der Vernehmung des Klägers vor dem 2. Untersuchungsausschuss \nnur noch gegen Verantwortliche der Belvedere Hotel GmbH gerichtet hätten. Eine \nGewissheit, dass die Ermittlungen nicht wieder in die alte Richtung gehen würden, \nhabe es nicht gegeben. Jedenfalls habe der Kläger keine Kenntnis von einer \nKonkretisierung der Ermittlungstätigkeit gehabt. Er habe im Zeitpunkt seiner \nVernehmung keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Verfahren nicht mehr \ngegen Verantwortliche und unbekannte Verantwortliche der PDS geführt werde. \nInsbesondere sei er vom 2. Untersuchungsausschuss nicht auf diesen Umstand \nhingewiesen worden. Das sei insofern von Bedeutung, als Maßnahmen nach § 70 \nStPO nur ergriffen werden dürften, wenn der Verstoß gegen die Zeugenpflicht \nschuldhaft erfolge. Wenn der Kläger im Jahre 1996 gegenüber der \nStaatsanwaltschaft von dem strittigen Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch \ngemacht habe, so berühre das den Bestand dieses Rechtes nicht. Es habe sich \ndamals nicht um eine allumfassende Aussage gehandelt. Vielmehr sei mit der \nStaatsanwaltschaft im Vorfeld eine Verständigung dahin erzielt worden, dass die \nVernehmung thematisch begrenzt werde und zwar im Wesentlichen auf die \nKomplexe \"Umtauschverluste\" und \"Kündigung der Treuhandverträge\". Das sei der \nGrund dafür gewesen, dass der Kläger zur Aussage bereit gewesen sei. Die \nVernehmung habe auch nur 1 ½ Stunden gedauert. Dem unter dem 20.06.1996 \nverfügten Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Kläger sei in erster Linie zu \nentnehmen, dass das Ermittlungsverfahren \"weiterhin gegen unbekannte \nVerantwortliche der PDS geführt\" worden sei. Der Hinweis, dass der Kläger nach \ndem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen nicht mit strafrechlicher Verfolgung \nrechnen müsse, sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die ent-\nscheidende Einschränkung liege in dem Wort \"bisherig\". Zu einem späteren \nZeitpunkt hätten die Ermittlungen jederzeit auf den Kläger ausgeweitet werden \nkönnen. Die Erwägungen des Landgerichts Berlin vom 23.05.1995 hätten 1996 und \n1997 in gleicher Weise gegolten. Wenn sich Richtung und Gegenstand der staats-\nanwaltschaftlichen Ermittlungen tatsächlich geändert haben sollten, so sei dies für \nden Kläger jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Der Kläger habe keinerlei Nachricht \ndarüber erhalten, was zwischenzeitlich aus den Ermittlungen gegen die \n\"unbekannten Verantwortlichen der PDS\" geworden sei. Auch der \nUntersuchungsausschuss habe ihm dazu keinen Hinweis erteilt.\n\n38\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den mit Schriftsatz vom \n27.02.2002 gestellten Antrag festzustellen, dass ihm gegenüber dem 2. \nUntersuchungsausschuss des 13. Deutschen Bundestages ein \nZeugnisverweigerungsrecht zustand, zurückgenommen.\n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\nden Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses des 13. Deutschen \nBundestages in seiner Sitzung vom 13. November 1997 aufzuheben.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nSie trägt vor, die am 31.03.1998 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangene \nKlage sei unzulässig. Die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) sei versäumt worden. § 17 b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz \n(GVG) finde keine Anwendung, da der Kläger schuldhaft das sachlich unzuständige \nLandgericht Bonn angerufen habe.\n\n44\n\nDie Klage sei auch nicht begründet. Der Beschluss vom 13.11.1997 sei materiell \nrechtmäßig. Der Kläger habe sich bei seiner Vernehmung durch den 2. Untersu-\nchungsausschuss schon aus Rechtsgründen nicht auf das Auskunftsverweigerungs-\nrecht des § 55 StPO berufen können. Im Untersuchungsausschussverfahren sei \ndaran zu denken, eine uneingeschränkte Auskunftspflicht des Zeugen anzunehmen. \nDiese sei im Sinne einer \"Beweisverbotslösung\" durch ein entsprechendes \nBeweisverwertungsverbot im Strafprozess zu flankieren. Dazu sei die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auskunftspflicht des \nGemeinschuldners im Konkursverfahren heranzuziehen. Da dieser einer der \nwichtigsten Informationsträger im Konkursverfahren sei, auf dessen Auskünfte die \nGläubiger und die Verfahrensorgane zur ordnungsgemäßen Abwicklung des \nKonkurses angewiesen seien, sei er uneingeschränkt auskunftspflichtig. Diesen \nAnsatz habe der Gesetzgeber nunmehr in § 97 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) \nübernommen. Er sei durch den BGH ferner auf die eidesstattliche Versicherung im \nVollstreckungsverfahren gemäß § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgedehnt wor-\nden. Diese Rechtsprechung könne auf das parlamentarische Untersuchungsaus-\nschussverfahren übertragen werden.\n\n45\n\nDie von dem Kläger vor dem 2. Untersuchungsausschuss abgegebene Erklärung \nzur Begründung seiner umfassenden Auskunftsverweigerung sei unabhängig davon \neine rein spekulative Deduktion und nicht geeignet, ein umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht zu begründen. Schon die erste Frage, die der \nVorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses dem Kläger in der Sitzung vom \n30.10.1997 gestellt habe, habe der Kläger beantworten können, ohne sich der \nGefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Der Beschluss des Parteivorstandes der \nSED/PDS vom 21.12.1989 in Verbindung mit dem Beschluss des außerordentlichen \nParteitages vom 17.12.1989 habe den maßgeblichen Grund dafür gebildet, dass sich \nVerantwortliche der PDS durch die Veranlassung einer Überweisung von rund 107 \nMillionen DM auf das Konto der Firma Putnik nicht wegen Untreue zum Nachteil der \nPDS strafbar gemacht hätten. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen im Urteil \ndes Landgerichts Berlin im Putnik-Verfahren vom 20.06.1995. Zum Zeitpunkt der \nVernehmung des Klägers vor dem 2. Untersuchungsausschuss am 30.10.1997 und \nam 13.11.1997 sei deshalb eine Strafverfolgung in Sachen Putnik-Deal nicht mehr \nbetrieben worden und auch nicht zu befürchten gewesen, dass eine Beantwortung \nder Frage des Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses zur Wiederaufnahme \nder Ermittlungen gegen Verantwortliche der PDS, darunter der Kläger, hätte führen \nkönnen.\n\n46\n\nEs seien auch keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die \nBeantwortung der in Rede stehenden Fragen zu einer Einbeziehung des Klägers in \ndas seinerzeit noch laufende Verfahren in Sachen Belvedere Hotel GmbH hätte \nführen können. Es erscheine insbesondere faktisch ausgeschlossen, dem Kläger \nhinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe, aus denen sich der Belvedere-Fall \nzusammengesetzt habe, am 21.12.1989 bereits einen Beteiligungsvorsatz zu \nunterstellen, weil die wesentlichen Merkmale des Geschehens zu diesem Zeitpunkt \nnoch gar nicht festgestanden hätten und auch noch gar nicht absehbar gewesen \nseien. Die Gefahr, sich durch die Beantwortung der in Rede stehenden Fragen \neinem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auszusetzen, habe insoweit für den \nKläger also nicht bestanden.\n\n47\n\nIm Übrigen habe der Kläger vor dem 2. Untersuchungsausschuss auch nicht \nhinreichend vorgetragen, dass er sich durch die Beantwortung der Frage \"Inwieweit \nwaren Sie am Beschluss der SED/PDS zur Sicherung des Parteivermögens vom \n21.12.1989 beteiligt?\" der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen könnte. Der Kläger \nhabe sich nämlich in seiner Begründung letztendlich ausschließlich auf das Urteil des \nBGH in Sachen Putnik-Deal berufen. In der Entscheidung des BGH sei es um \nStimmungsveränderungen in der PDS im Anschluss an die Beschlüsse des \naußerordentlichen Parteitags vom 17.12.1989 und des Parteivorstands vom \n21.12.1989 gegangen. Die Frage nach dem Beschluss vom 21.12.1989 habe also \nüberhaupt nichts mit den vom BGH angesprochenen Stimmungsveränderungen zu \ntun. Dies sei dem Kläger auch bewusst gewesen, denn er habe sich ja in seiner \nBegründung nur darauf berufen, dass Äußerungen von ihm \"im Jahre 1990\" als \nstrafrechtlich relevant einzustufen sein könnten. Bei der in Rede stehenden Frage sei \nes jedoch nicht um Äußerungen aus dem Jahre 1990 gegangen.\n\n48\n\nAuch die zweite Frage, die der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses \ndem Kläger gestellt habe - \"Wann gaben Sie dem Parteivorstand bzw. dem \nPräsidium des Parteivorstandes das Schreiben des Vorsitzenden der UKPV \nbezüglich der Änderung des Parteiengesetzes bekannt?\" - , habe der Kläger \nbeantworten können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, wegen einer Straftat \nverfolgt zu werden. Diese Änderung des Parteiengesetzes sei für die strafrechtliche \nWürdigung in Sachen Putnik-Deal und Belvedere Hotel GmbH ohne Belang. \nEventuelle Verstöße gegen das damalige Parteiengesetz der DDR, insbesondere im \nHinblick auf die dort in § 20 b vorgeschriebene Genehmigungsbedürftigkeit durch \nden Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission, seien alle nicht mit Strafe bedroht \ngewesen. Auch sei nicht ersichtlich, wie sich der Kläger durch die Bekanntgabe des \nSchreibens des Vorsitzenden der UKPV gegenüber dem Parteivorstand bzw. \ngegenüber dem Präsidium des Parteivorstandes wegen Teilnahme an einzelnen \nUntreuetatbeständen, die den Gegenstand des Putnik- bzw. des Belvedere-\nVerfahrens gebildet hätten, habe strafbar gemacht haben sollen. Für die rechtliche \nBeurteilung dieser Untreuetatbestände sei nämlich die seinerzeitige Änderung des \nParteiengesetzes der ehemaligen DDR völlig bedeutungslos, was dem Kläger - wie \nsich aus seiner Aussage in der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses vom \n13.11.1997 ergebe - auch sehr wohl bekannt gewesen sei. \n\n49\n\nAuch die dritte Frage, die der Vorsitzende des 2. Untersuchungsausschusses \ndem Kläger gestellt habe - \"Es gab einen Altlastenbeschluss vom 11.01.1990. \nKönnen Sie uns den erläutern?\" - , habe der Kläger beantworten können, ohne sich \nder Gefahr auszusetzen, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Ein strafrechtlich \nrelevanter Zusammenhang zwischen dem Altlastenbeschluss und dem Gegenstand \ndes Verfahrens in Sachen Putnik-Deal lasse sich nur herstellen, soweit der \nAltlastenbeschluss auch bloß fingierte Forderungen zum Zwecke des \"Waschens\" \noder \"Parkens\" von Bestandteilen des SED-Vermögens habe erfassen sollen. Wenn \nsich aber tatsächlich ein solcher Zusammenhang herstellen lassen sollte, führe das \ngerade dazu, dass die finanziellen Transaktionen in Sachen Putnik-Deal wiederum \nvom Willen des Parteivorstandes der SED/PDS gedeckt gewesen wären und somit \ngerade nicht als Untreue zum Nachteil der Partei hätten gewürdigt werden können. \nEntweder sei der Altlastenbeschluss also überhaupt in jeder Hinsicht bedeutungslos \noder er habe zwingend zur Straflosigkeit aller Beteiligten führen müssen. Damit stehe \naber fest, dass sich der Kläger durch die Erläuterung des Altlastenbeschlusses in \nkeiner Weise der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung habe aussetzen können. \n\n50\n\nDies treffe auch auf die Beantwortung der detaillierteren Fragen zum Putnik-Deal \nzu. Weil die finanziellen Transaktionen in dieser Angelegenheit von vornherein \nkeinen Straftatbestand erfüllt hätten, habe sich der Kläger insoweit schon aus \ntatsächlichen Gründen weder wegen der Teilnahme noch wegen eines \nAnschlussdelikts (Begünstigung oder Strafvereitelung) strafbar machen können. Ein \nsachlicher Zusammenhang zwischen diesen Fragen und dem Verfahren in Sachen \nBelvedere Hotel GmbH lasse sich von vornherein nicht konstruieren. Selbst wenn \nman aber die Zahlung der 107 Millionen DM an die Firma Putnik als Untreue zum \nNachteil der PDS werten wolle, habe der Kläger jedenfalls die Frage in der Sitzung \nvom 13.11.1997 - \"Wann und durch wen wurden Sie erstmals über die Details des \nsog. Putnik-Deals informiert?\" - beantworten können, ohne sich der Gefahr einer \nStrafverfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich schon aus der von dem Kläger in der \nSitzung am 30.10.1997 abgegebenen Begründung selbst. Denn dort habe der Kläger \nausgeführt, dass er in der Geldtransfer der 107 Millionen DM nicht einbezogen \ngewesen sei. Demnach sei ein eventueller Vermögensschaden zum Nachteil der \nPDS bereits eingetreten, bevor der Kläger Kenntnis über die Details des Putnik-Deals \nhabe erlangen können. Insoweit habe sich der Kläger schon aus tatsächlichen \nGründen gar nicht mehr an einem Vermögensdelikt zum Nachteil der PDS beteiligen \nkönnen, indem er diese Kenntnis erlangt habe. Auch eine Strafbarkeit wegen \nStrafvereitelung durch Unterlassen scheide mangels einer Rechtspflicht, an der \nStrafverfolgung mitzuwirken, aus.\n\n51\n\nSchließlich seien in dem Putnik-Verfahren alle Angeklagten vom Vorwurf der \nUntreue zum Nachteil der PDS durch das Landgericht Berlin rechtskräftig \nfreigesprochen worden. Obwohl nach Auffassung des Landgerichts Berlin der Putnik-\nDeal mit Wissen und Billigung des Vorstands bzw. des Präsidiums der PDS \ndurchgeführt worden sei, habe es in der Folgezeit keine Ermittlungsverfahren gegen \ndie in diesem Verfahren nicht aussagebereiten und für die PDS verantwortlich \nhandelnden Personen gegeben. Dies zeige deutlich, dass aus der Sicht der \nStrafverfolgungsbehörden keine Anzeichen für ein strafbares Verhalten vorlägen. \nNachdem mehr als zwei Jahre nach der richterlichen Entscheidung keine \nErmittlungsverfahren eingeleitet worden seien, habe sich der 2. \nUntersuchungsausschuss in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der \nStrafverfolgungsbehörden gesehen, als er davon ausgegangen sei, dass der Kläger \nsich nicht der Gefahr aussetze, durch Aussagen zum Putnik-Deal selbst strafrechtlich \nverfolgt zu werden.\n\n52\n\nFür das Belvedere-Verfahren habe die Aussage des Klägers keine negativen \nstrafrechtlichen Folgen haben können. Dem Belvedere-Verfahren liege nämlich ein \nanderer, in seiner rechtlichen Ausgestaltung völlig neu strukturierter Sachverhalt \nzugrunde, es hätten andere Personen als beim Putnik-Deal gehandelt und die \nHandlungen seien zeitversetzt zum Putnik-Deal erfolgt. Auch die Frage nach der \nBeteiligung am Beschluss der SED/PDS zur Sicherung des Parteivermögens vom \n21.12.1989 habe der Kläger beantworten müssen. Die Mitwirkung am Beschluss zur \nSicherung des Parteivermögens der SED/PDS führe nicht zu einer strafrechtlichen \nVerfolgung. Gegenstand der gestellten Fragen seien auch nicht Stimmungslagen \ninnerhalb von Vorstand und Präsidium oder die Willensbildung über die Behandlung \nund Sicherung des Parteivermögens. Sämtliche Fragen des Vorsitzenden des 2. \nUntersuchungsausschusses an den Kläger hätten deutlich erkennbar nicht in der \nAbsicht gestanden klären zu wollen, ob der Kläger andere Personen zu \nvermögenssichernden Handlungen animiert habe oder habe animieren wollen. \nAußerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Belvedere-Verfahren vor der \nStaatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin ausgesagt und damit zu erkennen \ngegeben habe, dass er sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehe, aufgrund seiner \nAusführungen strafrechtlich verfolgt zu werden.\n\n53\n\nKeine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich aus dem Beschluss des \nLandgerichts Berlin vom 23.05.1995. Die Vernehmungssituation vor dem 2. \nUntersuchungsausschuss sei mit der vor dem Landgericht Berlin im Jahre 1995 nicht \nvergleichbar. Zum einen sei das Putnik-Verfahren selbst mit dem Freispruch der \nAngeklagten vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen nunmehr \nrechtskräftig abgeschlossen. Eine Strafverfolgung des Klägers sei in diesem \nZusammenhang daher zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht mehr zu erwarten \ngewesen. Zum anderen habe das Landgericht Berlin im Belvedere-Verfahren von \neinem Auskunftsverweigerungsrecht insoweit ausgehen können, als sich das \nErmittlungsverfahren nach dem damaligen Kenntnisstand gegen \"Verantwortliche der \nPDS\" und \"unbekannte Verantwortliche der PDS\" gerichtet habe. Spätestens zum \nVernehmungszeitpunkt vor dem 2. Untersuchungsausschuss hätten sich aber \nErmittlungsrichtung wie auch Ermittlungsgegenstand soweit konkretisiert, dass nur \nfinanzielle Transaktionen der Belvedere Hotel GmbH Gegenstand der Untersuchung \ngewesen seien, die sich deshalb auch nur noch gegen Verantwortliche der Belvedere \nHotel GmbH (und deren Geschäfts- bzw. Verhandlungspartner) gerichtet hätten. Ein \nstrafrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen diesen Tatkomplexen und den \nThemenkomplexen der vom 2. Untersuchungsausschuss gestellten Fragen sei \nallerdings nicht festzustellen.\n\n54\n\nAuch aus dem Untersuchungsauftrag für den 2. Untersuchungsausschuss allein \nsowie dem Beweisantrag der CDU/CSU- und FDP-Fraktion vom 10.09.1996 zur \nVernehmung des Klägers und dem entsprechenden Beschluss des Ausschusses \nvom 26.09.1996 könne ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Klägers \nnicht hergeleitet werden. \n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf die von der Beklagten übersandten Akten des 2. \nUntersuchungsausschusses in der 13. Wahlperiode (Ordner Nr. 446 - 453, Ordner \n\"MAT B 87\" betreffend das Verfahren \"Belvedere Hotel GmbH\" der \nStaatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin (22 Js 330/90), Ordner Nr. 230 - \n257 betreffend das Verfahren \"Putnik-Deal\" der Staatsanwaltschaft II bei dem \nLandgericht Berlin (22 Js 328/90)) Bezug genommen.\n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n57\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n58\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n59\n\nStatthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, da der Beschluss vom 13.11.1997 \nals Maßnahme des Zeugniszwangs eines Parlamentarischen \nUntersuchungsausschusses einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt.\n\n60\n\nVgl. dazu zum Beispiel Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des amtli-\nchen Umdrucks.\n\n61\n\nDie Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt worden. Danach muss \ndie Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben \nwerden, wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist. \nVorliegend war ein Widerspruchsbescheid entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nVwGO nicht erforderlich. \n\n62\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.09.1994 - 23 K 8011/93 - , S. \n9 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n63\n\nDie Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des 2. \nUntersuchungsausschusses vom 13.11.1997 beim Landgericht Bonn am 20.11.1997 \nerfolgte innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Obwohl das \nLandgericht Bonn das sachlich unzuständige Gericht war, wurde durch die \nBeschwerdeeinlegung die Klagefrist auch hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens eingehalten. Gemäß § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG bleiben die Wirkungen \nder Rechtshängigkeit bestehen, nachdem der Rechtsstreit an das zuständige Gericht \ndes zulässigen Rechtswegs verwiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der \nKläger womöglich schuldhaft ein Gericht eines unzulässigen Rechtswegs angerufen \nhat.\n\n64\n\nVgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11.05.1995 - 10 A 11400/95 - , NVwZ-\nRR 1996, 181; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 74 Rn. 8 und § 83 \nRn. 20.\n\n65\n\nÜberdies lässt sich von einer schuldhaften Anrufung eines unzuständigen \nGerichts durch den Kläger nicht sprechen, weil das Landgericht Bonn den \nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als gegeben ansah und die klägerische \nAuffassung insoweit von einem Kollegialgericht geteilt wurde.\n\n66\n\nDie angefochtenen Maßnahmen haben sich nicht zwischenzeitlich erledigt, weil \nder 2. Untersuchungsausschuss mit Ablauf der 13. Wahlperiode des Deutschen \nBundestages seine Arbeit beendet hat. Aus dem Grundsatz der Diskontinuität \nergeben sich keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage. Die Verhängung \ndes Ordnungsgeldes sowie die Auferlegung der Sitzungskosten maßregeln im \nVorfeld von Beugemaßnahmen das Verhalten des Klägers in der Ausschusssitzung \nvom 13.11.1997 und beschweren ihn nach wie vor.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 216/95 - , S. 12 des \namtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 24.03.1998 - 5 A 239/95 - , S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n68\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n69\n\nDer Beschluss des 2. Untersuchungsausschusses vom 13.11.1997 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n70\n\nMaßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des \nBeschlusses vom 13.11.1997 ist die im Zeitpunkt seines Erlasses geltende. Das \nGesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen \nBundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. \n1142) bleibt daher außer Betracht.\n\n71\n\nErmächtigungsgrundlage für die Auferlegung der Kosten und die Verhängung \ndes Ordnungsgeldes ist nach dem Vorstehenden Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz \n(GG) in Verbindung mit § 70 Abs. 1 StPO. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden \nauf Beweiserhebungen eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften über den \nStrafprozess sinngemäß Anwendung. Dazu zählt auch die Befugnis, Maßnahmen \ndes Zeugniszwanges nach § 70 Abs. 1 StPO zu ergreifen. Der \nUntersuchungsausschuss als die die Ermittlungen führende Stelle ist in sinngemäßer \nAnwendung von § 70 Abs. 1, § 161 a Abs. 2 StPO selbst berechtigt, dem Zeugen, \nder das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, die hierdurch verursachten \nKosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen.\n\n72\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR \n1165/86 - , BVerfGE 76, 363, 385.\n\n73\n\nDer Beschluss vom 13.11.1997 ist formell und materiell rechtmäßig. \n\n74\n\nDie Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 70 Abs. \n1 StPO für die Auferlegung von Kosten und der Verhängung eines Ordnungsgeldes \nliegen vor. \n\n75\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO werden einem Zeugen, der das Zeugnis oder die \nEidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, die durch die Weigerung \nentstandenen Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 \nStPO ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden \nkann, Ordnungshaft festgesetzt. Ein Ordnungsgeld darf zudem gegen einen Zeugen \nnur verhängt werden, wenn er schuldhaft gegen die Zeugenpflicht verstoßen hat.\n\n76\n\nBGH, Beschluss vom 13.10.1995 - StB 71/95 - juris; BGH, Beschluss vom \n28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, 240, 259.\n\n77\n\nDem Kläger stand für die Verweigerung des Zeugnisses in der 87. Sitzung des 2. \nUntersuchungsausschusses am 13.11.1997 kein gesetzlicher Grund zur Seite. Er \nwar nicht entsprechend § 55 Abs. 1 StPO zu einer umfassenden \nAussageverweigerung berechtigt.\n\n78\n\n§ 55 Abs. 1 StPO findet über die Verweisung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch \nin Verfahren vor Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen Anwendung. \n\n79\n\nBVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, \n387.\n\n80\n\nDer Auffassung der Beklagten, in parlamentarischen \nUntersuchungsausschussverfahren sei eine umfassende Auskunftspflicht des \nZeugen, flankiert durch ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot in einem \ngegebenenfalls nachfolgenden Strafprozess, zu statuieren, ist nicht beizupflichten. \nSie findet im anzuwendenden Recht keine tragfähige Stütze. Der uneingeschränkte \nWortlaut der Verweisungsnorm des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG erstreckt sich nicht nur \nauf § 55 StPO, sondern auch auf weitere befugnisbegrenzende Regelungen der \nStrafprozessordnung, nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen (§ \n52 StPO), der Berufsgeheimnisträger und der Berufshelfer (§ 53, § 53 a StPO) sowie \nauf die Bestimmung des § 68 a StPO über die Zulässigkeit bloßstellender Fra-\ngen.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, \n363, 387.\n\n82\n\nDer von Seiten der Beklagten vorgeschlagene Weg ließe sich methodisch \nallenfalls entweder durch eine restriktive Interpretation - mittels einer teleologischen \nReduktion - der Worte \"sinngemäße Anwendung\" in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG oder \ndurch eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 InsO im \nUntersuchungsausschussverfahren beschreiten. \n\n83\n\nVgl. zur Statuierung einer Auskunftspflicht des Zeugen in \nparlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren aus rechtspolitischer \nSicht Kölbel/Morlok, ZRP 2000, 217, insb. 219 ff.; Danckert, ZRP 2000, 476, \ninsb. 478 f.\n\n84\n\nBeide Ansätze schlagen indes fehl. Eine teleologische Reduktion einer Norm \nkommt in Betracht, wenn bei buchstabengetreuer Anwendung der Norm nach dem \nTextsinn ihr Anwendungsbereich auch Lebenssachverhalte erfasst, die nach dem \nNormzweck nicht erfasst werden sollen, was dazu führen kann, dass der vom Gesetz \nverfolgte Normzweck in sein Gegenteil verkehrt wird. Die im Gesetz fehlende \nEinschränkung des Anwendungsbereiches wird dann im Wege einer richterrechtlich \nvorgenommenen teleologischen Reduktion erwirkt.\n\n85\n\nRüthers, Rechtstheorie, 1999, Rn. 903.\n\n86\n\nArt. 44 Abs. 2 Satz 1 GG bietet für die Vornahme einer teleologischen Reduktion \njedoch keinen hinreichenden Anhalt. Sein Wortlaut reicht - jedenfalls was die \nZeugenrechte der §§ 52 ff. StPO anbelangt - nicht weiter als sein Sinn und Zweck. \nDas Wort \"sinngemäß\" soll zum Ausdruck bringen, dass die Vorschriften der StPO in \nparlamentarischen Untersuchungsausschussverfahren deshalb nicht unmittelbar \ngelten können, weil es in einem Untersuchungsausschussverfahren keinen \nBeschuldigten gibt. Ansonsten aber soll der Zeuge vor einer Selbstbelastung und der \nGefahr einer verfahrensexternen Strafverfolgung, welche aufgrund des \nInformationstransfers zwischen Untersuchungsausschuss- und strafrechtlichem \nErmittlungsverfahren, der sich aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit des ersteren \nnaheliegender Weise ergeben kann, genauso geschützt werden. Dies ergibt sich \nauch daraus, dass das in § 55 StPO zum Ausdruck kommende \"nemo tenetur\"-\nPrinzip nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG \nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, was der Untersuchungsausschuss \nbei der Ausgestaltung des Verfahrens zu beachten hat.\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, \n363, 388.\n\n88\n\nDie Pflicht des Zeugen zur Aussage geht somit aufgrund des öffentlichen \nInteresses an der Tatsachenermittlung durch den Untersuchungsausschuss nur \nprivaten Geheimhaltungsinteressen wie zum Beispiel denjenigen aus § 93, § 404 \nAktiengesetz, § 85 GmbH-Gesetz vor, soweit nicht das Prozessrecht selbst diese als \nschützenswert anerkennt.\n\n89\n\nBVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86 - , BVerfGE 76, 363, \n387.\n\n90\n\nEine restriktive Auslegung des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG unter Aussparung der \nZeugenrechte der §§ 52 ff. StPO liefe auch dem erklärten Willen des einfachen \nGesetzgebers vor und nach Inkrafttreten des PUAG zuwider.\n\n91\n\nVgl. BT-Drucksache 14/5790, S. 18 zu § 22 PUAG.\n\n92\n\nFür eine analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 InsO, der in seinem Satz 2 \nvorsieht, dass der Schuldner unter anderem dem Insolvenzgericht auch Tatsachen \nzu offenbaren hat, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer \nOrdnungswidrigkeit herbeizuführen und in seinem Satz 3 die Verwendung dieser \nAuskünfte ohne Zustimmung des Schuldners in einem Straf- oder \nOrdnungswidrigkeitenverfahren verbietet, besteht gleichfalls kein Raum. Es fehlt \nsowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer hinreichenden \nVergleichbarkeit des Untersuchungsausschuss- mit dem Insolvenzverfahren.\n\n93\n\nZu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses siehe Rüthers, \nRechtstheorie, 1999, Rn. 889.\n\n94\n\nDer Kläger durfte das Zeugnis jedoch nicht gestützt auf § 55 Abs. 1 StPO \numfassend verweigern. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf \nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem in § 52 Abs. 1 \nStPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat \noder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. In eine solche Gefahr geriete er \ndann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage \nTatsachen entnehmen könnte - nicht müsste - , die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur \nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnten. Da die Schwelle eines \nAnfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das \nBestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten \nBelastung zu bejahen.\n\n95\n\nBVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , \nStrafverteidiger 2002, 177; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB \n12/98 - , NJW 1999, 1413.\n\n96\n\nEin solcher Anfangsverdacht muss sich auf zureichende tatsächliche \nAnhaltspunkte, d. h. auf konkrete Tatsachen stützen, die dafür sprechen, dass \ngerade der zu untersuchende Lebenssachverhalt eine Straftat enthält. Bloße, nicht \ndurch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische \nMöglichkeiten reichen weder für einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht \nnoch für ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO aus.\n\n97\n\nVgl. hierzu insgesamt BGH, Beschluss vom 01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , \nMDR 1994, 929 f. mit weiteren Nachweisen.\n\n98\n\n§ 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich zwar nur das Recht, die Auskunft auf \neinzelne Fragen zu verweigern. Jedoch kann die gesamte in Betracht kommende \nAussage des Zeugen mit seinem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen \nVerhalten in derart engem Zusammenhang stehen, dass nichts übrig bleibt, was er \nohne die Gefahr der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen \nkönnte.\n\n99\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328.\n\n100\n\nDies kann insbesondere bei Fragen der Fall sein, die ein Teilstück in einem \nmosaikartigen Beweisgebäude betreffen und die demzufolge mittelbar zu einer \nBelastung des Zeugen beitragen können.\n\n101\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1987 - 1 BJs 46/96 - 5 I BGs 286/87 -, \nStrafverteidiger 1987, 328; 329; BGH, Beschluss vom 27.06.1988 - 1 BJs \n280/87 - , 6 - StB 14/88 - , wistra 1988, 358; BGH, Beschluss vom 16.12.1988 \n- 1 BJs 327/87 - 4 StB 57/88 - , NJW 1989, 2703; BGH, Beschluss vom \n01.06.1994 - 1 BJs 182/83 - , MDR 1994, 929, 930; BGH, Beschluss vom \n13.11.1998 - StB 12/98 - , NJW 1999, 1413.\n\n102\n\nIn diesen Fällen kommt das Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis einem \numfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gleich.\n\n103\n\nAndererseits ist das Recht des Zeugen aus § 55 Abs. 1 StPO hinsichtlich \nmittelbar einen Anfangsverdacht begründenden Tatsachen nicht gegeben, wenn er \netwa Angaben über rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten machen müsste und die \nGefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist.\n\n104\n\nBVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01 (3. Kammer) - , \nStrafverteidiger 2002, 177 f; BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB 12/98 - , \nNJW 1999, 1413.\n\n105\n\nDie Tatsache, auf die ein Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 55 \nAbs. 1 StPO stützt, ist gemäß § 56 Satz 1 StPO auf Verlangen glaubhaft zu machen. \nDabei dürfen Angaben über die Tat, derentwegen Verfolgungsgefahr besteht, nicht \nverlangt werden; denn das wäre ohne Selbstbelastung nicht möglich. Die \nGlaubhaftmachung erstreckt sich daher nur auf die Annahme des Zeugen, dass \ndiese vorliegt.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 56 Rn. 2.\n\n106\n\nGemessen an diesen Maßstäben stand dem Kläger kein zu einem umfassenden \nZeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. \n1 StPO zu. Er hätte die ihm in der 87. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses \ngestellten Fragen auch in Anbetracht des weitgefassten Untersuchungsauftrages des \n2. Untersuchungsausschusses wahrheitsgemäß beantworten können, ohne dass \nsich gegen ihn ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO im Hinblick auf \neine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB zum Nachteil der PDS bzw. der \nTeilnahme an einer Untreue (§ 26, § 27 StGB) als allein in Betracht kommendem \nStraftatbestand ergeben hätte.\n\n107\n\nGemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB wird bestraft, wer die ihm kraft Gesetzes, \nbehördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende \nPflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, \ndessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Vorliegend \nmüssten sich also zunächst aus einer wahrheitsgemäßen Antwort des Klägers \nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine ihm als \nVorstands- und Präsidiumsmitglied der PDS gegenüber derselben obliegende \nVermögensbetreuungspflicht (durch Tun oder Unterlassen gemäß § 13 StGB) \nverletzt hat oder dass er an einer solchen Verletzung der \nVermögensbetreuungspflicht in einer die Tatbestände des § 26 StGB oder des § 27 \nStGB erfüllenden Weise teilgenommen hat. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne einer \nUntreue nach § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB kann etwa darin gefunden werden, dass \nGeldbeträge dem jederzeitigen Zugriff der PDS entgegen deren erklärten Zielen sat-\nzungswidrig entzogen wurden.\n\n108\n\nBGH, Beschluss vom 20.10.1993 - 5 StR 635/92 - , juris = MDR 1994, \n191.\n\n109\n\nIn der Mitwirkung am Beschluss des außerordentlichen Parteitags der PDS vom \n17.12.1989 zur Sicherung des Parteivermögens und dessen Bestätigung am \n21.12.1989 kann danach zunächst von vornherein keine den Anfangsverdacht einer \nUntreue begründende Handlung des Klägers gesehen werden. Der außerordentliche \nParteitag hat vielmehr als Willensbildungsorgan die Vermögensinteressen der \nSED/PDS überhaupt erst definiert. \nLandgericht Berlin, Urteil vom 20.06.1995 - (514) 22 Js 287/90 KLs (9/93) - , \nS. 44 des amtlichen Umdrucks.\n\n110\n\nAuch konnten die Antworten auf die dem Kläger gestellten Fragen aus der Sicht \ndes Aussagezeitpunktes am 13.11.1997 keinen Anfangsverdacht im Hinblick auf eine \nTeilnahme - eine täterschaftliche Beteiligung lag offenkundig nicht vor - an einer \nUntreue im Zusammenhang mit dem Putnik-Deal, der sich zwischen dem 28.08.1990 \nund dem 09.10.1990 abspielte, herbeiführen. Insoweit fehlte es - auch für den Kläger \nersichtlich - an einer teilnahmefähigen vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat, \nnachdem die in dem Putnik-Verfahren angeklagten Personen mangels Vorliegens \nder Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und auch mangels Vorsatzes \ndurch Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.06.1995 freigesprochen worden waren \nund das Urteil rechtskräftig geworden war. Selbst wenn der Kläger im Zuge seiner \nAntworten gegenüber dem 2. Untersuchungsausschuss hätte einräumen müssen, \ndass er die den Putnik-Deal unmittelbar durchführenden Personen zu der Vornahme \nder Vermögensverschiebungen - anders als vom Landgericht Berlin festgestellt,\n\n111\n\nUrteil vom 20.06.1995 - (514) 22 Js 287/90 KLs (9/93) - : \"Allerdings \nwollten die Zeugen (darunter der Kläger) in Details des Transfers nicht \neingeweiht werden. Sie versicherten die Angeklagten ihres Vertrauens und \ngaben ihnen auf den Weg: \"So genau wollen wird das nicht wissen...\" (S. 19 \ndes amtlichen Umdrucks) oder: \"Am Morgen nach der Durchsuchung, dem 19. \nOktober 1990, weihten die Angeklagten ... den Zeugen Dr. Gysi in die \nEinzelheiten des Transfers ein...\" (S. 30 des amtlichen Umdrucks).\n\n112\n\nim Einzelnen bewegt und darüber im Tatzeitraum und nicht erst im nachhinein \nkonkret informiert gewesen wäre, änderte dies nichts an der rechtlichen Bewertung, \ndass die als teilnahmefähige Haupttaten in Betracht kommenden Handlungen den \nUntreuetatbestand nicht verwirklichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft das den \nPutnik-Deal betreffende freisprechende Urteil des Landgerichts Berlin hatte \nrechtskräftig werden lassen, musste der Kläger zum Zeitpunkt seiner Aussage vor \ndem 2. Untersuchungsausschuss im November 1997 nicht mehr befürchten, sich \ninsoweit der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. \n\n113\n\nEs bestehen des Weiteren keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte \ndafür, dass sich der Kläger durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der vor dem 2. \nUntersuchungsausschuss ihm gestellten Fragen bezüglich des Belvedere-Verfahrens \nder Gefahr der Strafverfolgung hätte aussetzen können.\n\n114\n\nDie an den Kläger gerichteten Fragen berührten sämtlich zumindest nicht \nunmittelbar den Belvedere-Themenkomplex. Ungeachtet der relativen Komplexität \ndes Sachverhalts ist nicht ersichtlich, inwieweit wahrheitsgemäße Aussagen des \nKlägers zu dem strafrechlich bereits aufgearbeiteten Putnik-Komplex auch nur \nmittelbare Rückschlüsse auf ein strafbares Verhalten im Kontext des Belvedere-\nVerfahrens zulassen könnten. Die denkbaren Antworten des Klägers hätten sich \nnicht einmal weit im Vorfeld einer direkten Belastung bewegt. Putnik- und Belvedere-\nVerfahren betrafen offenbar voneinander trennbare Vorgänge: während es in dem \neinen Fall um die Begleichung fingierter Forderungen gegen die PDS ging, hatte der \nandere Fall die Gewährung eines Darlehens aus dem Vermögen der PDS und an \neine GmbH und nachfolgend dessen Überweisung ins Ausland zum Gegenstand. \nWährend im Putnik-Verfahren die PDS selbst als geschädigter Vermögensträger in \nBetracht gezogen wurde, befasste sich das Belvedere-Verfahren mit \nVermögensverschiebungen zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH.\n\n115\n\nZwar wurde das den Belvedere-Komplex betreffende Ermittlungsverfahren, das \nsich unter anderem auch gegen \"Verantwortliche der PDS\" als \"weitere Beschuldigte\" \nrichtete, erst mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht \nBerlin vom 17.02.1998 zum Abschluss gebracht. Auch ist nicht zu verkennen, dass \ndie dem Kläger gestellten Fragen vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags \ndes 2. Untersuchungsausschusses zu verstehen sind und also grundsätzlich \nallgemein auf Vorgänge abzielten, die im Zusammenhang mit \nVermögensverschiebungen der SED/PDS standen. Damit wurden \nVermögensverschiebungen, welche den Gegenstand des Putnik-Verfahrens \ndarstellten, ebenso in Bezug genommen, wie solche, die das Belvedere-Verfahren \nzum Gegenstand hatte. Dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der \nStaatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin lässt sich darüber hinaus \nentnehmen, dass der Kläger mittelbar in die Ausarbeitung und Ausführung des \nBelvedere-Projektes eingebunden war - er erteilte ausweislich des wesentlichen \nErgebnisses der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Januar 1990 den Auftrag, \ndas Konzept für das Belvedere-Vorhaben näher auszuarbeiten (S. 35 der \nAnklageschrift; s. auch Blatt 31 ff. der Beiakte, Heft 4) und stattete Q. am \n17.04.1990 mit den zum Abschluss der notwendigen Rechtsgeschäfte erforderlichen \nVollmachten aus (S. 32 der Anklageschrift; s. auch Blatt 101 der Beiakte, Heft 3).\n\n116\n\nGleichwohl lagen im Zeitpunkt der Aussage am 13.11.1997 keine zureichenden \ntatsächlichen Anhaltspunkte vor, die es ermöglicht hätten, einen Anfangsverdacht \ngegen den Kläger im Hinblick auf eine täterschaftliche Beteiligung oder auf die \nTeilnahme an einer Untreue - sei es in der Form der Anstiftung, sei es in der Form \nder Beihilfe - als gegeben anzusehen. Die Sach- und Rechtslage hatte sich \ngegenüber dem 23.05.1995, als das Landgericht Berlin dem Kläger ein zu einem \nZeugnisverweigerungsrecht verdichtetes Auskunftsverweigerungsrecht unter Hinweis \nauf das noch laufende Belvedere-Ermittlungsverfahren zugebilligt hatte, wesentlich \ngeändert. Denn zwischenzeitlich hatte der Kläger am 30.08.1996 als Zeuge \ngegenüber der Staatsanwaltschaft zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der \nBelvedere Hotel GmbH ausgesagt. Seiner Aussage zufolge wurde er erst im \nnachhinein über die Ereignisse im Detail informiert und hatte auch zu keinem \nZeitpunkt eine Weisung gegeben, Geld auf Konten ausländischer Firmen oder \nEinrichtungen zu überweisen. Damit gab es keinen tatsächlichen Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger an einer etwaigen konkreten Untreuehandlung als Täter oder \nTeilnehmer beteiligt gewesen war. Nimmt man den Vermerk der Staatsanwaltschaft II \nbei dem Landgericht Berlin vom 22.05.1995 und das an den Kläger im Vorfeld seiner \nZeugenvernehmung gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20.06.1996 \nhinzu, ausweislich dessen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen keinerlei \nAnhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit den \nverfahrensgegenständlichen Vorwürfen strafbar gemacht haben könnte, bestand für \nden Kläger ersichtlich keine Gefahr der Selbstbelastung durch die wahrheitsgemäße \nBeantwortung der Fragen vor dem 2. Untersuchungsausschuss.\n\n117\n\nVgl. dazu auch Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 AR 128/98 \n- 4 Ws 189/98, juris.\n\n118\n\nDass der Kläger allein aufgrund seiner exponierten Stellung innerhalb der PDS \nzu jener Zeit durch sein Verhalten gegenüber den im Belvedere-Verfahren \nunmittelbar tätig werdenden Personen im Allgemeinen diese zur Vornahme der \nVermögensverschiebungen in einer einen Teilnahmevorwurf begründenden Weise \nveranlasst haben könnte, ist angesichts der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse \neine bloß denktheoretische Möglichkeit.\n\n119\n\nDer Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Denn er ist vor seiner Vernehmung \nzur Sache - wie auch schon in der Sitzung am 30.10.1997 - durch den Vorsitzenden \ndes 2. Untersuchungsausschusses über die Unzulässigkeit einer etwaigen \numfassenden Zeugnisverweigerung aufgeklärt worden. Soweit der Kläger sich \ngleichwohl für berechtigt gehalten hat, das Zeugnis umfassend zu verweigern, liegt \ndarin ein nach den Grundsätzen des § 17 StGB zu behandelnder Verbotsirrtum. \nDieser Irrtum war für den Kläger bereits aufgrund des genannten Hinweises des \nVorsitzenden des 2. Untersuchungsausschuss, der in dieser Funktion im Vorfeld der \nVerhängung von Beugemaßnahmen ebenso wie ein Gericht in einer vergleichbaren \nSituation die Befugnis zur sorgfältigen Prüfung des Umfangs der Zeugenpflicht \nhat,\n\n120\n\nvgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.12.1978 - StB 235/78 - , BGHSt 28, \n240, 258,\n\n121\n\nvermeidbar.\n\n122\n\nVgl. Kammergericht, Beschluss vom 16.09.1998 - 2 Ws 189/98 - juris; \nDahs, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage 1988, Band 1, § 70 Rn. 6; \nSenge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Auflage 1999, § 70 Rn. 4; \nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage 1999, § 70 Rn. 4.\n\n123\n\nEin Rechtsirrtum des Klägers im Hinblick auf das Bestehen einer \nAussageverpflichtung vor dem 2. Untersuchungsausschuss ist nicht deshalb \nunvermeidbar, weil ihm das Landgericht Berlin am 23.05.1995 ein umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hatte. Zum einen sind das Straf- und das \nUntersuchungsausschussverfahren in struktureller Hinsicht nicht hinreichend \nmiteinander vergleichbar, um von der Zubilligung eines umfassenden \nZeugnisverweigerungsrechts im Strafverfahren auf das gleichzeitige Bestehen eines \nsolchen auch im Untersuchungsausschussverfahren notwendigerweise schließen zu \nkönnen. Im Rahmen des letzteren geht es nicht um die Ermittlung strafbaren \nUnrechts, sondern allgemein um die Aufarbeitung von Vorgängen im politischen \nRaum, die auch nicht strafbaren Charakter tragen können. Daher kann ein Zeuge, \nder zu einem zumal strafrechtlich bereits aufgearbeiteten Sachverhalt vor einem \nparlamentarischen Untersuchungsausschuss gehört werden soll, nicht davon ausge-\nhen, dass ein ihm zuvor durch ein Strafgericht zuerkanntes umfassendes \nZeugnisverweigerungsrecht auch gegenüber dem Untersuchungsausschuss \nzwingend Geltung beanspruchen kann. Zum anderen hat sich die Sach- und \nRechtslage zwischen dem 23.05.1995 und dem 13.11.1997 grundlegend verändert. \nDie Angeklagten des Putnik-Verfahrens sind rechtskräftig freigesprochen worden. \nDer Kläger hat gegenüber der Staatsanwaltschaft im Belvedere-Verfahren als Zeuge \nausgesagt, ohne dass dem Vernehmungsprotokoll eine inhaltliche Beschränkung \nseiner Aussage auf bestimmte Themenkomplexe entnommen werden kann. So wird \ndie protokollierte Aussage des Klägers etwa mit der Bemerkung eingeleitet: \"Der \nZeuge erklärt vorab: Zusammenfassend kann ich im Zusammenhang mit der \nBelvedere Hotel GmbH folgendes erklären:...\". Ferner wurde der Kläger zum Beispiel \ngefragt: \"Herr Dr. Gysi, gab es zum damaligen Zeitpunkt innerhalb des \nParteivorstandes der PDS Befürchtungen und Sorgen, dass die Partei enteignet \nwürde oder sonst über ihr Vermögen nicht mehr in Zukunft verfügen würde können? \nGab es in diesem Zusammenhang auch die Überlegungen, das Geld an \nausländische Gesellschaften oder andere Rechtsträger zu überweisen, weil mögli-\ncherweise politisch Hemmungen bestehen würden, auf ausländische Gesellschaften \nwiederum Zugriff zu nehmen?\". Eine weitere Frage lautete: \"Dr. Gysi, können Sie uns \nGründungsmotiv, Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten der Arbeitsgruppe des \nParteivorstandes zur Sicherung des Parteivermögens schildern, insbesondere würde \nhier auch interessieren, welche Verantwortlichkeiten, Kompetenzen Q. damals \nhatte? Darüber hinaus bitte ich Sie, sich zu der Frage zu äußern, ob Ihnen Bernd \nSchumann als Verantwortlicher in diesem Zusammenhang etwas sagt?\". Gleichwohl \nhat die Staatsanwaltschaft die Aussage des Klägers nicht zum Anlass genommen, \nihn als Beschuldigten nachzutragen oder Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn zu \nergreifen. Dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich nur noch auf \nUntreuehandlungen zum Nachteil der Belvedere Hotel GmbH bezogen und sich \ndamit eine Strafbarkeit des Klägers nicht mehr aufgrund seiner Leitungsfunktion \ninnerhalb der PDS und aufgrund allgemeiner Vorbereitungshandlungen im Vorfeld \nder Belvedere-Tatkomplexe ergeben konnte, war für den Kläger erkennbar. Dies \nergibt sich zum einen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin in der Putnik-\nStrafsache und zum anderen aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an den \nKläger vom 20.06.1996. Nachdem überdies die vom 2. Untersuchungsausschuss \ngestellten Fragen den vom Belvedere- ersichtlich unterscheidbaren Putnik-Komplex \nbetrafen und insoweit nach den obigen Ausführungen ein umfassendes \nAussageverweigerungsrecht nicht in Betracht kam,\n\n124\n\nvgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.10.1995 - StB 71/95 - juris,\n\n125\n\nkonnte der Kläger erkennen, zur Aussage verpflichtet zu sein.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; diejenige \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n127","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-19/7-k-2495-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"PUAG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-19/7-k-2495-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295348","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.126098+00:00"}}