{"status":"available","doknr":"OLD295371","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1118.6L1368.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"6 L 1368/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, \nihm \"ab sofort den akademischen Grad eines Diplomkaufmanns zu verlei-\nhen\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Sie dient grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der \nBefriedigung von Rechten. Ausnahmsweise ist indessen auch eine die Hauptsache \nvorwegnehmende, zur vorläufigen Befriedigung von Rechten führende einstweilige \nAnordnung zulässig. Dabei sind an Anordnungsgrund und -anspruch, die glaubhaft \nzu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) erhöhte Anforderungen zu \nstellen. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ist dabei erforderlich, dass mit hoher \nWahrscheinlichkeit ein Obsiegen in der Hauptsache besteht. Diese Voraussetzungen \nsind vorliegend nicht erfüllt.\n\n6\n\n1. \nBetreffend den geltend gemachten Anspruch auf Verleihung des akademischen Gra-\ndes eines Diplomkaufmanns fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsan-\nspruch.\n\n7\n\nHinsichtlich der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden \nGrundsätzen auszugehen:\n\n8\n\nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte nach der ständi-\ngen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte \nfolgen, \n\n9\n\nvgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom \n17.04.1991 - 1 BvR 419.81 u. 213.83 -, NJW 1991, 2005, 2008 sowie \n- 1 BvR 1529.84 u. 138.87 - NJW 1991, 2008, 2009; Bundesverwaltungs-\ngericht (BVerwG), Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts 421.0 Nr. 307; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), u. a. Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - S. 6 \nff.,\n\n10\n\nauch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grund-\nsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \"prüfungsspezifischen\" Wertungen \nverbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränken-\nder Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfah-\nrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungs-\ngrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen \noder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein-gültigen - aus Art. 12 Abs. 1 \nGG folgenden - Bewertungsgrundsätzen gehört, dass in juristischen Staatsprüfungen \nzutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet \nwerden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemes-\nsenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfragen nicht eindeutig be-\nstimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, ge-\nbührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem \nPrüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare \nund mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch \ngewertet werden. Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass ei-\nne willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, \nwenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt \neine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem \nGericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \"wirkungsvolle Hinweise\" \ngibt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994, a. a. O., m. w. N..\n\n12\n\nDies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar \nbegründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher \nRichtung \nder Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) \n- notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären \nist. \n\n13\n\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, a. a. O., \nNr. 385,\n\n15\n\nalle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand \nobjektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, \n\n16\n\nvgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 - S. 20 des Umdrucks,\n\n17\n\ngerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u. a., wenn bei \neiner Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der \nDarstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede \nstehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Rede, wenn für die \nBeurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder \njedenfalls zulässig ist. \n\n18\n\nBVerwG, Beschluss vom 17.12.1997, a. a. O..\n\n19\n\nEine endgültige - nicht nur vorläufige - Ausstellung eines Zeugnisses über das Beste-\nhen der Diplomprüfung und eine entsprechende endgültige Verleihung des \nbegehrten Diplomgrades kommt wegen der in diesem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen vorläufigen Regelung von vornherein nicht in \nBetracht, da eine entsprechende Regelungs-Anordnung stets unter dem Vorbehalt \ndes Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht und daher der Natur der Sache nach \nnur vorläufigen Charakter hat.\n\n20\n\nIndessen können im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO die Prüfungsbehörden \nverpflichtet werden, vorläufige - unter dem Vorbehalt der Bestätigung im \nHauptsacheverfahren stehende - Prüfungszeugnisse auszustellen, wobei \ndahinstehen kann, inwieweit ein derartiges vorläufiges Zeugnis überhaupt geeignet \nsein kann, einstweilen zur Berufsausübung zugelassen zu werden. Denn jedenfalls \nliegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung diesen Inhalts auch \nnicht vor.\n\n21\n\nNach der hier zur Anwendung gelangenden Diplomprüfungsordnung (DPO) für \nden Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln vom 04.03.1996 \nist die Diplomprüfung bestanden, wenn in der Diplomarbeit sowie in jeder der \nFachprüfungen mindestens die Note \"ausreichend\" erzielt worden ist (§ 22 Abs. 1 \nDPO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, da in der Fachprüfung \nim Fach der Speziellen Betriebswirtschaftslehre, nämlich der \n\"Betriebenswirtschaftlichen Finanzierungslehre\" (vgl. § 18 Abs. 1, Abs. 2 DPO), nicht \neine Fachprüfungs-Note von mindestens \"ausreichend\" vorliegt. Vielmehr ist (auch) \ndie zweite und damit letzte Wiederholungsprüfung des Antragstellers in diesem Fach \nmit \"nicht ausreichend\" (4,7) bewertet worden.\n\n22\n\nWenn der Antragsteller insoweit ausführt, der Punktwert 4,7 sei nach der \nDiplomprüfungsordnung ein \"ausreichend\", kann ihm nicht gefolgt werden. Insoweit \nkann die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vom 11.07.2000 entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug \nnehmen. Darüber hinaus ist auszuführen: Entgegen der Auffassung des Klägers \nergibt sich zwingend aus § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, dass die Note 4,7 nicht ein \n\"ausreichend\" beinhaltet. Denn nach Ab-\nsatz 2 können Zwischenwerte durch Vermindern oder Erhöhen der einzelnen Note \num 0,3 gebildet werden, somit anstelle von 5,0 eine 4,7. Damit ist 4,7 ein \n\"vermindertes\" \"mangelhaft\" mit dem Punkt-Wert von von 5,0. Diese Differenzierung \nist auch u. a. deswegen sinnvoll nach der Prüfungsordnung, weil z. B. bei zwei \nPrüfern das arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten für die Fachnote (insgesamt) \ngebildet wird und hierbei die Werte 5,0 bzw. 4,7 eine unterschiedliche Rolle spielen \nkönnen.\n\n23\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § \n7 Abs. 3 DPO, wonach bei Bildung der Endnote der Diplomprüfung das arithmetische \nMittel der Einzelnoten gebildet wird und bei einem Wert von 4,0 oder schlechter die \nDiplomprüfung nicht bestanden ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers \nbestätigt gerade diese Vorschrift die obige Auslegung des § 7 Abs. 1 und widerlegt \nsie nicht etwa im Umkehrschluss.\n\n24\n\nSchließlich ist auf § 8 Abs. 1 DPO hinzuweisen, wonach für das Bestehen der \neinzelnen Prüfungsleistung erforderlich ist, dass mindestens eine Note von \n\"ausreichend (4,0)\" erzielt worden ist. \n\n25\n\nIm Übrigen ist es im vorliegenden Fall belanglos, welchen Punktwert der einzelne \nPrüfer erteilt hat. Maßgeblich ist allein, dass die Arbeit jeweils für \"nicht ausreichend\" \nerachtet worden ist.\n\n26\n\nWenn der Antragsteller weiterhin unter Berufung auf den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend macht, dass ihm ein \nAnspruch auf Bestehen der Prüfung auch deswegen zustehe, weil er an anderen \nUniversitäten mit seinen Prüfungsleistungen das Diplom erlangt hätte, greift dieser \nEinwand ebenfalls nicht durch. Maßgeblich ist die Prüfungsordnung des \nAntragsgegners, die sich von den Prüfungsordnungen anderer Universitäten \nunterscheiden kann, da jede Hochschule ihre Prüfungsordnung unabhängig von \ndenen anderer Hochschulen gestalten kann, wobei allerdings die Grenzen, die durch \ndie jeweiligen Hochschulgesetze und durch Verfassungsrecht, insbesondere den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, gesetzt werden, eingehalten sein müssen. Dass die \ngenannten Grenzen vorliegend etwa nicht beachtet wären, insbesondere dass die \nAnforderungen des Antragsgegners an das Bestehen der Diplomprüfung unverhält-\nnismäßig wären, ist auch nicht ansatzweise erkennbar und im Übrigen auch nicht \nvom Antragsteller substantiiert dargelegt worden. Der Hinweis auf andere, geringere \nAnforderungen enthaltende Prüfungsordnungen indiziert dies nicht. Insoweit kann die \nKammer im Übrigen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausfüh-\nrungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2000 verweisen-\n.\n\n27\n\nDa die Kammer nicht an Stelle der berufenen Prüfer - im Fall einer \nFehlerhaftigkeit der Bewertung der beiden Klausuren - eine eigene Bewertung \nvornehmen kann, sondern in diesem Fall der Antragsgegner lediglich zu einer \nNeubescheidung des Antragstellers verpflichtet werden könnte, kommt somit eine \neinstweilige Anordnung mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt von vornherein \naus den genannten Gründen nicht in Betracht.\n\n28\n\n2. \nDie Kammer legt den Antrag des Antragstellers zu seinen Gunsten indessen \nergänzend dahin aus, dass hilfsweise jedenfalls von ihm eine Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Neubewertung der beiden Klausuren begehrt wird. Indessen \nkann eine einstweilige Anordnung auch mit diesem Inhalt nicht ergehen.\n\n29\n\na) Insoweit beruft sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich lediglich auf mutmaßliche \nMängel betreffend die Bewertung der beiden Klausuren aus den Prüfungsterminen \n2/1999 und 1/2000. Auf Verfahrensfehler betreffend die Erbringung der beiden \nPrüfungsleistungen beruft er sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden \nEilverfahren demgegenüber nicht. Indessen würde ein Fehler bei der Erbringung der \nbeiden Prüfungsleistungen die Rechtsfolge haben, dass die jeweilige \nPrüfungsleistung neu zu erbringen wäre. Ein etwaiger derartiger Verfahrensfehler \nwäre daher einer etwaigen Neubewertung vorgreiflich in dem Sinne, dass es bei \nVorliegen eines Verfahrensfehlers auf etwaige Bewertungsmängel nicht (mehr) \nankäme.\n\n30\n\nDie Kammer vermag aber hinsichtlich der Erbringung der beiden \nPrüfungsleistungen im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen \nsummarischen Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine \nVerfahrensfehler zu erkennen. Soweit sich der Antragsteller im erledigten \nKlageverfahren 6 K 6017/00 darauf berufen hat,\n\n31\n\n- dass ihm keine ausreichende Akteneinsicht in die beiden Klausuren im \n Verwaltungsverfahren gewährt worden sei,\n\n32\n\n- dass die frühere Diplomprüfungsordnung aus dem Jahre 1987 auf ihn \n Anwendung finden müsse mit der Folge einer ergänzenden mündlichen \n Prüfung,\n\n33\n\n- dass die Aufgabeninhalte der beiden Klausuren nicht der \nDiplomprüfungsordnung (dort § 16 Abs. 2) entsprochen hätten, \n\n34\n\n- dass der Inhalt des Prüfungsfaches sich durch den Wechsel der \nmaßgeblichen \n Hochschuldozenten bzw. Prüfer im Verlauf der drei Prüfungsversuche ver-\n ändert habe,\n\n35\n\n- dass ihm keine Rücktrittsmöglichkeit nach § 3 Abs. 7 DPO gewährt \nworden sei,\n\n36\n\nkann die Kammer nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine \nVerfahrensfehler erkennen. Hiervon ist die Kammer bereits bei ihrer Anregung im \nVerfahren 6 K 6017/00 ausgegangen, indem sie eine Bewertung durch einen \nZweitprüfer als erforderlich erklärt hat, was sich bei Annahme eines \nVerfahrensfehlers bei Erbringung der Prüfungsleistung erübrigen würde.\n\n37\n\nDarüber hinaus versteht die Kammer - wie dargelegt - das Vorbringen des \nAntragstellers im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren so, dass er \ninsoweit ausschließlich an einer Neubewertung der beiden Klausuren interessiert ist. \nSie sieht daher im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers in diesem \nVerfahren keine Veranlassung, die genannten Fragen näher zu erörtern, sondern \nverweist insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des \nAntragsgegners im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2000 (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO) sowie dessen ergänzende Ausführungen in den Schriftsätzen vom \n18.08.2000, 31.10.2000 sowie 09.01.2001 in dem Verfahren 6 K 6017/00.\n\n38\n\nb) Es kann auch nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden, dass bei der Bewertung der beiden Klausuren Rechtsfehler \nunterlaufen wären. \n\n39\n\naa) Wenn der Antragsteller sich im Verfahren 6 K 6017/00 u. a. darauf berufen \nhat, dass die ihn belastenden Streitigkeiten mit der Verwaltung der Bundeswehr \nhinsichtlich seiner Einberufung zum Wehrdienst ihn bei seinen Vorbereitungen auf \ndie im Streit befangenen Klausuren beeinträchtigt hätten, so darf dieser \nGesichtspunkt nicht in die Bewertung der Prüfungsleistung einfließen. Denn dies \nwäre mit Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit unvereinbar. Dieser \ngebietet, dass die tatsächlich geleisteten und nicht etwa mutmaßliche, fiktive \nLeistungen des Kandidaten der Bewertung durch die Prüfer zugrundegelegt werden. \nAlleinige rechtliche Konsequenz bei derartigen - mutmaßlichen - Benachteiligungen \nist, sofern diese prüfungsrechtliche Relevanz erlangen, eine Rücknahme der \nMeldung zur Prüfung. Wenn eine solche zu Unrecht abgelehnt worden ist, bleibt es \ndem Prüfling unbenommen, sich ausdrücklich unter Vorbehalt der Prüfung zu \nunterziehen, um nachträglich die Annullierung der Prüfung zu erreichen. \n\n40\n\nbb) Soweit der Antragsteller sich im Verfahren 6 K 6017/00 umfangreich gegen \ndie Bewertung durch die beiden Erstkorrektoren der beiden Klausuren gewandt hat, \nindem er sich in detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Teil-Fragen der \nKlausuren darauf berufen hat, dass der jeweilige Prüfer eine richtige oder vertretbare \nFachansicht des Antragstellers als falsch oder unzureichend beantwortet angesehen \nhabe sowie dass die Bewertung als solche sich - sinngemäß - als (objektiv) \nwillkürlich aus fachlicher Sicht darstelle, kann dies im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne die Hinzuziehung eines \nSachverständigen von der Kammer nicht beurteilt werden, da die Kammer insoweit \nnicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Angesichts des summarischen \nCharakters des vorliegenden Verfahrens kann sie sich die erforderliche Sachkenntnis \ndurch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht in diesem \nVerfahren verschaffen, da in vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nur sog. \npräsente Beweismittel herangezogen werden können. Die Einholung eines \nSachverständigengutachtens ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. \n\n41\n\ncc) Schließlich greifen die Einwände des Antragstellers, soweit dies im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren beurteilt werden kann, gegen die Bewertung \ndurch den Zweitkorrektor Prof. Dr. T. zumindest nicht in dem Sinne durch, dass \nein Mangel bei der Bewertung der beiden Klausuren durch den Zweitkorrektor mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre.\n\n42\n\nInsoweit beruft sich der Antragsteller nicht auf inhaltliche Bewertungsrügen des \nProf. Dr. T. . Vielmehr macht er (bisher) allein geltend, dass Prof. Dr. T. \nnicht die Voraussetzungen als Zweitkorrektor erfülle, da er das Fachgebiet der \n\"Betriebswirtschaftlichen Finanzierungslehre\" nicht vertrete und ihm daher die \nerforderliche Prüferkompetenz auf diesem Fachgebiet fehle. Zum anderen macht der \nKläger geltend, dass Prof. Dr. T. bei seinen Stellungnahmen zu den beiden \nKlausuren zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich auf die Kontrolle der Korrektur \nder beiden Erstkorrektoren beschränkt habe. Damit fehle es für eine \nordnungsgemäße Zweitkorrektur an der gebotenen eigenen, selbständigen \nBewertungsentscheidung des Zweitprüfers.\n\n43\n\nMit beiden Einwänden vermag der Antragsteller im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Denn es kann weder mit der \nerforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Prof. Dr. \nT. keine hinreichende Fachkompetenz zur Beurteilung der Klausuren besitzt \nnoch dass er keine Zweitbewertung der beiden Prüfungsarbeiten vorgenommen \nhat.\n\n44\n\n- Hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden Fachkompetenz geht die \nKammer von folgenden Erwägungen aus:\nDie Berufung von Prof. Dr. T. als Zweitprüfer ist bei der in diesem Verfahren \nnur möglichen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Dessen \nBestellung als Prüfer entspricht zwar nicht der Diplomprüfungsordnung, die in § 5 \nAbs. 1 und 2 u. a. bestimmt, dass die Prüferbestellung für Fach- und Teilprüfungen \naus dem Kreis der Professoren für das von ihnen vertretene Fach erfolgt (Absatz 2 \nSatz 1). Im Übrigen können nach Satz 2 - mit deren Einverständnis - u. a. \nProfessoren der Universität zu Köln zu Prüfern bestellt werden, die, soweit nicht \nzwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem betreffenden Fach eine \nselbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben (Satz 2) (Unterstreichung durch die \nKammer). Beide Voraussetzungen erfüllt Prof. Dr. T. nicht, da er nicht das \nWahlpflichtfach \"Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre\" (§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. \n3 DPO), sondern das Fach \"Versicherungsbetriebslehre\" (§ 18 Abs. 2 Nr. 12 DPO) \nsowie nach eigenen Angaben das Fach oder den Bereich \"Investition und \nFinanzierung\" vertritt. Ebensowenig ist feststellbar, dass Prof. Dr. T. früher \neinmal das Fach \"Betriebswirtschaftliche Finazierungslehre\" an der Universität zu \nKöln oder einer anderen Universität vertreten hätte. \n\n45\n\nDieser objektive Verstoß gegen die Diplomprüfungsordnung ist aber deswegen \n(letztlich) unschädlich, weil der Antragsteller insoweit nicht in seinen (subjektiven) \nRechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat \nsich nach Auffassung der Kammer mit der Berufung eines Zweitkorrektors, der nicht \ndas Fach \"Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre\" vertritt oder vertreten hat, in \nder mündlichen Verhandlung der Kammer vom 04.10.2001 in dem Verfahren 6 K \n6017/00 im Rahmen der dort getroffenen gütlichen Einigung einverstanden erklärt, \nmithin in eine \"Abweichung\" von der gegen die Prüfungsordnung insoweit bewusst \neingewilligt. Insoweit hat der Antragsteller in der genannten mündlichen \nVerhandlung nämlich den Wunsch geäußert, dass Prof. Dr. N. , der \nebenfalls nicht das hiesige Prüfungsfach vertritt oder vertreten hat, sondern Direktor \ndes Seminars für B. \n ist und nach Angaben des beklagten Prüfungs-\nausschusses in der o. g. mündlichen Verhandlung \"das fragliche Studiengebiet im \nGrundstudium betreut\", die Zweitkorrektur vornehmen solle. \n\n46\n\nDamit hat der Kläger zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die nach § 5 Abs. 2 \nSatz 2 DPO an sich mögliche Berufung von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. I. \n als jeweilige Zweitprüfer bei einer Erstkorrektur des jeweils anderen nicht \nerfolgen solle. Ein solcher Wille des Antragstellers wird nachträglich dadurch \nbestätigt, dass dieser im Schriftsatz vom 28.08.2002 im vorliegenden Verfahren \nausdrücklich erklärt und ausgeführt hat:\n\n47\n\n\"Prof. I. -Wendels und Prof. L. sind befangen und der einzig übrig \ngebliebene Prof. N. lehnte ab.\"\n\n48\n\nDemgemäß hat sich der Antragsteller sinngemäß damit einverstanden erklärt, \ndass auch eine Person als Zweitkorrektor eingesetzt werden könne, die betreffend \ndas fragliche Prüfungsfach nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 DPO erfüllt. \nSomit kann der Antragsteller sich mit Erfolg auf eine Verletzung der genannten \nVorschrift des § 5 Abs. 2 DPO nicht berufen.\n\n49\n\nDer Antragsteller kann sich auch aus einem weiteren Grund nicht auf eine \nangeblich rechtswidrige Berufung von Prof. Dr. T. als Zweitprüfer mit Erfolg \nberufen. Denn die Kammer legt die Erklärung des Antragstellers vom 24.03.2002 \n\n50\n\n\"Hiermit erkläre ich mich unter Vorbehalt einverstanden, dass Prof. Dr. \nT. meine Klausuren als Zweitprüfer bewertet. Allerdings behalte ich mir \neine Anerkennung der Prüfungsergebnisse durch Prof. Dr. T. vor, da er \nmeines Erachtens fachlich weiter entfernt vom Themengebiet liegt als Prof. Dr. \nN. \n .\n\n51\n\nIn der Hoffnung auf eine zügig und für meine Person positiv verlaufende \nZweitkorrektur verbleibe ich ...\"\n\n52\n\nin dem Sinne aus, dass der Antragsteller sich damit lediglich die Rüge von \nBewertungsmängeln - insbesondere wegen der größeren \"Fachferne\" des \nGenannten im Vergleich zu Prof. Dr. N. - vorbehalten will, aber \ngegen die Berufung von Prof. Dr. T. als solche keine Einwände erhebt, \nsondern damit einverstanden ist und somit auch insoweit sein Einverständnis zu \neiner Abweichung von der Diplomprüfungsordnung zum Ausdruck bringt. Würde \nman dies anders verstehen, nämlich als einen Vorbehalt gegen die Prüferbestellung \nals solche, verstieße eine solche Erklärung solchen Inhalts gegen Treu und \nGlauben und wäre mit dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit \nnicht vereinbar. Denn dann hätte es der Antragsteller in der Hand gehabt, je nach \nErgebnis der Bewertung den Zweitkorrektor zu \"akzeptieren\" oder nicht.\n\n53\n\n- Die Kammer sieht im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen \nsummarischen Überprüfung auch nicht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass Prof. Dr. T. die erforderliche Fähigkeit zur Beurteilung der beiden \nKlausuren fehlen würde. Vielmehr spricht alles für eine hinreichende Kompetenz \ndes Prof. Dr. T. . \n\n54\n\nDieser hat in seiner Erklärung vom 27.09.2002 ausdrücklich erklärt, dass für ihn \ndie Fragen beider Klausuren keinesfalls fachfremd gewesen seien und somit für ihn \neine eigenständige Beurteilung ohne weiteren Aufwand möglich gewesen sei. Aus \nden hiergegen gerichteten Ausführungen des Antragstellers, in denen er sich auf \nwesentliche Unterschiede zwischen dem Sachgebiet der \"Betriebswirtschaftliche \nFinanzierungslehre\" und der \"Versicherungsbetriebslehre\" beruft, vermag die \nKammer nicht die zwingende Schlussfolgerung zu ziehen, dass trotz einer \nbestimmten, auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Affinität beider Bereich einem \nUniversitätsprofessor, der sich auch ansonsten z. B. bei Dissertationen und \nHabilitationsschriften mit über seinen eigenen Fachbereich hinausgehenden Fragen \nbeschäftigen muss, schlechthin die fachliche Eignung als Prüfer insoweit fehlen \nwürde.\n\n55\n\nDies entspricht auch Rechtsprechung und Schrifttum, wonach nach allgemeinen \nPrüfungsgrundsätzen - unbeschadet der konkreten Prüfungsordnung, auf welche es \nvorliegend indessen aus den genannten Gründen nicht ankommt - die Eignung \neines Prüfers nicht etwa voraussetzt, dass dieser gerade auf dem Fachgebiet, dem \ndie Prüfungsaufgabe entstammt, spezialisiert sein muss.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 6 B 25.97 -, Buchholz, \na. a. O., 421.0 Nr. 383; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., \nRdnr. 172 m. w. N..\n\n57\n\n- Auch der Inhalt der Stellungnahmen des Prof. Dr. T. dürfte den \nAnforderungen an eine Zweitkorrektur, d. h. eine eigenverantwortliche Bewertung, \ngerecht werden. Die Kammer versteht die Ausführungen von Prof. Dr. T. \ninsgesamt betrachtet nicht etwa in dem Sinne, dass dieser sich auf eine Kontrolle \nder Vertretbarkeit von Fachansichten und der einzelnen Bewertungen der \nTeilaufgaben seitens des jeweiligen Erstkorrektors beschränkt hat. \n\n58\n\nZwar deuten auf eine lediglich \"kontrollierende\" Tätigkeit, ohne Betätigung eines \neigenen Bewertungsspielraums, einige Formulierungen in den Ausführungen von \nProf. Dr. T. hin. So heißt es hinsichtlich der Klausur im Prüfungstermin 2/1999 \nu. a.: Gegenstand seines Gutachtens sei allein die Beurteilung der Angemessenheit \nder Bewertung durch Prof. Dr. I. . Bei dessen Bewertung handele es \nsich nicht um eine studierenden-feindliche Bewertung. Er halte keine Änderung der \nBewertung der einzelnen Aufgaben für angemessen.\n\n59\n\nHinsichtlich der Klausur-Bewertung 1/2000 durch Prof. Dr. L. hat Prof. Dr. \nT. u. a. in dem diesbezüglichen Gutachten ausgeführt: Er versuche, die \nAntworten des Kandidaten dem Erwartungshorizont des Prüfers \ngegenüberzustellen. Primärer Gegenstand des Gutachtens sei die Beurteilung der \nAngemessenheit der Bewertung durch Prof. Dr. L. . Im Ergebnis kommt Prof. Dr. \nT. zu einer Gesamtpunktzahl von 100 anstelle von 96, die Prof. Dr. L. \nfestgesetzt hatte, bei insgesamt 240 erreichbaren Punkten. Auch der höhere \nPunktwert reicht indessen für ein Bestehen der Klausur nicht aus.\n\n60\n\nInsoweit hat nämlich Prof. Dr. T. in einer ergänzenden Erklärung vom \n27.09.2002 im vorliegenden Verfahren ausgeführt:\n\n61\n\n\"Sie haben mir für die Zweitkorrektur die beiden Klausuren, alle \nVorlesungsunterlagen, Lösungsvorschläge, soweit vorhanden, sowie alle von \nHerrn C. vorgetragenen Einwände zur Verfügung gestellt. Nach \nDurchsicht des gesamten Materials bin ich zu der Überzeugung gelangt, dass \nbeide Klausuraufgaben sich auf zulässigen Prüfungsstoff bezogen und \nBewertungsfehler durch die Erstprüfer auszuschließen sind. Bis auf wenige - im \nErgebnis nicht relevante - Abweichungen zur Erstkorrektur von Herrn L. , bin \nich bei meiner eigenständigen Bewertung bei beiden Klausuren zu dem \nErgebnis gelangt, dass die von Herrn C. gelieferten Lösungsvorschläge \nmit \"nicht ausreichend (4,7)\" zu werten sind, da sie wegen erheblicher Mängel \nden Anforderungen nicht mehr genügten.\"\n\n62\n\nDiese Ausführungen legt die Kammer jedenfalls - unbeschadet etwaiger \nweiterer Erläuterungen im Klageverfahren - im vorliegenden Verfahren zugrunde. \nSie sieht keinen begründeten Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die \nauch der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt hat, zu zweifeln.\n\n63\n\n- Schließlich spricht - vorbehaltlich näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren \n- keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Zweitkorrekturen durch \nProf. Dr. T. deswegen verfahrensfehlerhaft sind, weil diesen Bewertungen \nkeine Vergleichsarbeiten zugrundegelegt worden sind. Denn insoweit waren sich \ndie Beteiligten stillschweigend bei der gütlichen Einigung in der mündlichen \nVerhandlung vom 04.10.2001 in dem Verfahren 6 K 6017/00 einig, dass lediglich \ndie beiden Arbeiten und nicht weitere Vergleichsarbeiten dem zu berufenden Prüfer \nvorgelegt werden sollten. Die Hinzuziehung von Vergleichsarbeiten dürfte \nvorliegend auch deswegen entbehrlich gewesen sein, weil die Kammer die \nErklärung von Prof. Dr. T. dahin versteht, dass nach seinem Dafürhalten auch \nohne die Hinzuziehung von Vergleichsarbeiten die Leistungen des Antragstellers für \nsich genommen keinesfalls besser als \"nicht ausreichend\" zu bewerten seien. \nInsofern ist nicht erkennbar, inwiefern es in diesem Fall zur angemessen Bewertung \nder Hinzuziehung von Vergleichsarbeiten bedurft hätte. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-18/6-l-1368-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-18/6-l-1368-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295371","retrieved":"2026-07-09 03:17:31.459927+00:00"}}