{"status":"available","doknr":"OLD295399","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1115.18K8362.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"18 K 8362/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 24.07.1988 geborene Kläger leidet sowohl an einer Lese-\nRechtschreibschwäche als auch an einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyper-\naktivität und einhergehender Störung des Sozialverhaltens. Seit dem Schuljahr \n1999/2000 besucht er die weiterführende I. -Privatschule in Bonn, die bei der Be-\nzirksregierung Köln als Ergänzungsschule gemäß § 44 SchulOG registriert ist.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24.02.1999, bei dem Beklagten eingegangen am 01.03.1999, \nbeantragten die Eltern des Klägers die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß \n§ 35 a SGB VIII durch Übernahme des Schulgeldes für die I. -Schule. Zur Begrün-\ndung führten sie aus, die Dipl.-Psych. C. habe bei dem Kläger neben einer - bis-\nlang außerschulisch therapierten - Lese-Rechtschreibstörung zusätzlich eine Auf-\nmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität und einhergehender Störung des Sozi-\nalverhaltens diagnostiziert. Deshalb brauche er im schulischen Bereich stützende \nBedingungen und zusätzliche pädagogische Betreuung in einer kleinen und über-\nschaubaren Klassengruppe. Eine Hauptschule vermittle wegen der hohen Intelligenz \ndes Klägers kein angemessenes Schulniveau. Zudem sei der Kläger auf einer \nHauptschule bezüglich seiner Entwicklung gefährdet. Eine Betreuung in einer Schule \nmit kleinen Klassen und besonderer pädagogischer Förderung sei an den dem Klä-\nger zugänglichen Schulen nicht möglich. Des Weiteren habe die Grundschulklassen-\nlehrerin des Klägers in einem Gutachten vom 10.02.1999 erklärt, er werde in einer \nweiterführenden Regelschule immer wieder größte Probleme haben. Es könnten \ndann wieder massive Verhaltensprobleme auftreten, die in der jetzigen Klassenge-\nmeinschaft, die ihn offen aufgenommen und seine individuellen Probleme akzeptiert \nhabe, nach vielen Gesprächen und Verhaltenshilfen langsam einigermaßen hätten \nabgebaut werden können. Deshalb sei eine weitere Förderung in einer Kleingrup-\npenklasse, in der auf seine individuellen Schwierigkeiten eingegangen werde, drin-\ngend zu empfehlen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14.06.1999 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenüber-\nnahme ab. Zur Begründung führte er aus, die schulischen Leistungen des Klägers \nseien aufgrund seiner Teilleistungsstörungen nicht ausreichend für den Besuch einer \nRealschule oder eines Gymnasiums. Als zukünftige Schulform komme ein Haupt- \noder Gesamtschule in Frage. Der Intelligenzquotient bzw. das Begabungspotenzial \neines Kindes sei nicht entscheidend für die Schulform. Von einer drohenden seeli-\nschen Behinderung sei nicht auszugehen, wenn ein Kind, dessen Leistungspotenzial \nunter dem Begabungspotenzial liege, eine dem Leistungspotenzial angemessene \nSchulform besuche. Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung benötigten psy-\nchologisch-kindertherapeutische Hilfe. Es werde nicht belegt, wie an der I. -Schule \npsychische Behinderungen therapiert bzw. aufgefangen werden. Die I. -Schule sei \neine rein pädagogische Fördereinrichtung und keine pädagogisch-therapeutische \nEinrichtung, in der seelische Behinderungen adäquat therapiert werden könnten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24.06.1999, bei dem Beklagten eingegangen am 25.06.1999, \nerhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er ergänzend aus, die Lehrer \nder I. -Schule verfügten seit Jahren über Erfahrungen hinsichtlich der individuellen \nBehandlung und Betreuung von hyperaktiven Kindern. Im Übrigen sei eine Differen-\nzierung zwischen einer reinen pädagogischen und einer pädagogisch-\ntherapeutischen Einrichtung nicht möglich.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1999, zugestellt am 05.10.1999, wies der \nBeklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen \nim Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, der Kläger dürfe aufgrund seiner \nKrankheit nicht zusätzlich mit schulischem Leistungsdruck konfrontiert werden. Daher \nsei anzuzweifeln, ob im Falle des Klägers mit seinen gravierenden Schädigungen \neine Beschulung wie auf der I. -Schule überhaupt möglich sei. Die Leistungen der \nI. -Schule würden nicht in Zweifel gezogen. Die adäquate Hilfeform für den Kläger \nmüsse jedoch durch ein Gutachten einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik \nfestgestellt werden. Damit könne erreicht werden, dass vorrangig eine Behandlung - \ngemessen an den Diagnosen - erfolgen könne, bevor dem Kind durch unangemes-\nsenen Leistungsdruck weiterer Schaden zugefügt werde.\n\n7\n\nAm 07.10.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \nergänzend aus, er leide an einer seelischen Behinderung und eine angemessene \nSchulbildung könne er nur an der I. -Schule erhalten. Dort werde in kleinen Klassen \nmit durchschnittlich 13 Schülern unterrichtet, die Hausaufgaben würden im Rahmen \neines Silentiums beaufsichtigt und es würden Förder- und Ferienkurse angeboten. Im \nÜbrigen habe die Dipl.-Psych. C. in einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme \nvom 21.07.1999 eine Beschulung in der I. -Schule dringend empfohlen, weil sie die \neinzige für den Kläger erreichbare Schule sei, die über ein speziell auf \nhyperkinetische Kinder ausgerichtetes pädagogisches Programm verfüge. Der Kläger \nleide unter einem hyperkinetischen Syndrom in schwerster Form und könne auf einer \nRegelschule nicht angemessen gefördert werden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n14.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29.09.1999 zu verpflichten, dem Kläger ab 01.09.1999 bis \nzum 29.09.1999 Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII \ndurch Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -\nPrivatschule zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und führt \nergänzend aus, die Beschulung in der I. -Schule sei mit unverhältnismäßigen \nMehrkosten verbunden (§ 5 SGB VIII). Auch sei das Jugendamt in die Gespräche \nhinsichtlich einer Unterbringung des Klägers in der I. -Schule nicht eingebunden \ngewesen. Nach § 36 SGB VIII gehöre es u.a. zu den Aufgaben des Jugendamtes, \nmit verschiedenen Fachkräften eine adäquate Hilfe durch einen entsprechenden \nHilfeplan zu erstellen. Dies sei nicht erfolgt, so dass eine Beratung der Eltern i.S.d. § \n36 SGB VIII mit der Ankündigung evtl. Konsequenzen nicht möglich gewesen \nsei.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14.06.1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29.09.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der \nI. -Privatschule in Bonn.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist allein § 35 a Abs. 1 \nSatz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach haben Kinder und \nJugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht \nsind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB VIII \nbestimmen sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises \nsowie die Art der Maßnahmen nach §§ 39 Abs. 3 und 40 BSHG und nach der \nVerordnung zu § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 \nBSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-\nVerordnung auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und \nJugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten \neine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu \nermöglichen.\n\n18\n\nMit Blick auf die fachärztlichen Stellungnahmen der Dipl.-Psych. C. ist davon \nauszugehen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum dem Personenkreis des § 35 a \nAbs. 1 SGB VIII zuzuordnen war, dass er also aufgrund seiner Aufmerksamkeitsdefi-\nzitstörung an einer seelischen Störung litt und infolge dieser seelischen Störung die \nFähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt war oder eine solche \nBehinderung jedenfalls drohte (§ 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 3, 5 Eingliede-\nrungshilfe-Verordnung). Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage \ngestellt.\n\n19\n\nDer Besuch der I. -Schule war jedoch im Falle des Klägers keine geeignete und \nerforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe.\n\n20\n\nZur Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen der \nEingliederungshilfe bedarf es grundsätzlich eines der Hilfeentscheidung \nvorgeschalteten Verfahrens nach § 36 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift soll vor der \nEntscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart und deren Ausgestaltung \nzunächst eine Beratung des Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des \nJugendlichen erfolgen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Entscheidung über die im \nEinzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für eine längere Zeit zu \nleisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (§ 36 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII). Anschließend sollen die hinzugezogenen Fachkräfte zusammen \nmit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen als \nGrundlage für die Ausgestaltung der Hilfe einen Hilfeplan aufstellen, der \nFeststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfe sowie die notwendigen \nLeistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin \ngeeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Werden bei der \nDurchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind \nsie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung \nzu beteiligen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).\n\n21\n\nDieses Bedarfsfeststellungsverfahren ist im Falle des Klägers nicht durchgeführt \nworden. Seine Eltern schulten ihn aus eigenem Entschluss in der I. -Schule ein, \nohne dass zuvor ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII aufgestellt worden ist. Ob dies \ndarauf zurückzuführen ist, dass die Eltern dies nicht mit dem erforderlichen \nNachdruck verlangt haben, etwa weil sie von Beginn an nur eine bloße \nKostenerstattung für die selbst beschaffte Maßnahme (und keine echte Jugendhilfe) \nbegehrt haben, oder darauf, dass der Jugendhilfeträger - aus welchen Gründen auch \nimmer - einem entsprechenden Jugendhilfebegehren der Eltern nicht \nnachgekommen ist, kann offen bleiben.\n\n22\n\nJedenfalls ist der Besuch der I. -Schule im Verhältnis zu den öffentlichen \nSchulen nicht die erforderliche und geeignete Maßnahme, um dem Kläger eine im \nRahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu \nermöglichen.\n\n23\n\nDas öffentliche Schulsystem hält nach Auffassung der Kammer geeignete \nSchulen für eine angemessene Beschulung auch des Klägers vor. Die Bandbreite \nder möglichen Beschulungsformen ergibt sich aus den maßgeblichen \nschulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \nSchpflG wird die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der öffentlichen \nGrundschule und einer öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden Schule \nerfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die u.a. wegen \nseelischer Behinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden \nallgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die \nSchulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 Abs. 1 Satz 2 \nSchpflG). Die sonderpädagogische Förderung kann in den Sekundarstufen I und II \nmit Zustimmung des Schulträgers auch in einer weiterführenden allgemeinen \nSchulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass das Bildungsziel \nder jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen \npersonellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 \nSatz 1 SchpflG).\n\n24\n\nAuf dieser Grundlage konnten dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum \ngeeignete öffentliche Schulen angeboten werden. Auch bei (drohender) seelischer \nBehinderung und bei bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf kann unter \nUmständen eine öffentliche Regelschule als geeigneter Förderort in Betracht \nkommen. Je nach Art und Ausmaß der Störung einerseits sowie personeller und \nsächlicher Ausstattung der Regelschule andererseits können die erforderlichen \nschulischen Hilfemaßnahmen in Bezug auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung und \nihrer Folgeerscheinungen, insbesondere die Übung und Überwachung von \nVerhaltensregeln (z.B. klare Ansprache, Lob) auch von öffentlichen Allgemeinschulen \nergriffen werden. Im Rahmen des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII müssen die \nbetreffenden Lehrer der Regelschule mit den Problemen des Kindes oder des \nJugendlichen vertraut gemacht werden und in die Hilfeplanung einbezogen werden. \nDiese Lehrer sind dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die \nFeststellungen des Hilfeplans im schulischen Bereich umzusetzen, diese \nFeststellungen unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls eine Modifizierung des \nHilfeplans anzuregen.\n\n25\n\nReichen im Einzelfall die schulischen Mittel der Regelschule zu einer \nangemessenen Förderung eines hyperaktiven und sozialverhaltensgestörten \nSchülers nicht aus, so müsste ergänzend im Zusammenwirken mit dem \nJugendhilfeträger, den Schulaufsichtsbehörden und weiteren fachkundigen Stellen \nwie etwa dem Gesundheitsamt, dem schulpsychologischen Dienst und den \nErziehungsberatungsstellen der (drohenden) seelischen Behinderung durch \naußerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen einschließlich Familientherapie \nsowie Erziehungshilfen von staatlicher, kirchlicher oder sonstiger Seite entgegen \ngewirkt werden.\n\n26\n\nSollte sich vor oder - gegebenenfalls nach einer Versuchsphase - während des \nBesuchs einer (weiterführenden) Regelschule herausstellen, dass diese eine \nangemessene Beschulung auch unter Einbeziehung der bereits angesprochenen \naußerschulischen Fördermaßnahmen nicht sicherstellen kann, etwa weil es zur \nEingliederung des Klägers (auch) entscheidend auf die Beschulung in kleinen \nKlassenverbänden ankommt und diese Kleingruppenbeschulung in öffentlichen \nRegelschulen nicht möglich ist, so wäre eine Sonderbeschulung in einer \nSonderschule für Erziehungshilfe unumgänglich (vgl. § 4 SchulVG, § 7 Abs. 5 \nSchpflG i.V.m. §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 3 der Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort). In einer solchen - im Schulbezirk unstreitig vorhandenen - Er-\nziehungsschule wäre der Kläger durch Sonderpädagogen in kleinen \nKlassenverbänden (durchschnittlich acht bis zwölf Schüler, im Einzelfall sogar \nEinzelunterricht) angemessen gefördert worden. Diese Schule ziehen - wie die \nmündliche Verhandlung gezeigt hat - nunmehr auch seine Eltern als geeigneten \nFörderort in Betracht. Um diese Form der Beschulung zu erreichen, hätten die Eltern \ndes Klägers gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG einen Antrag auf Entscheidung über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort stellen und die \nSonderbeschulung erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen müssen.\n\n27\n\nDer Einbeziehung einer (Sonder-)Erziehungsschule in die Feststellung der \ngeeigneten öffentlichen Schulen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die \nzuständige Schulbehörde bislang nicht entschieden hat, dass der Kläger zum \nBesuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist. Zwar \nkann der Jugendhilfeträger in diesen Fällen einen hilfesuchenden Schulpflichtigen \ngrundsätzlich nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die \nGewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.\n\n28\n\nVgl. für die Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz etwa BVerwG, Urteil vom \n16.01.1986 - 5 C 36.84 -; OVG NRW, Beschluss vom \n28.06.1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 ff. m.w.N.\n\n29\n\nDieser Grundsatz findet nach Auffassung der Kammer jedoch dann keine \nAnwendung, wenn sich aus Sicht der Eltern die Einleitung eines Verfahrens zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts geradezu \naufdrängen musste und die Eltern gleichwohl den zur Einleitung des Verfahrens \nerforderlichen Antrag (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG) nicht in zumutbarer Zeit gestellt \nhaben.\n\n30\n\nIm Verhältnis zu einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem, das nach den \nvorstehenden Ausführungen als in sich geschlossenes System in seiner Gesamtheit - \nd.h. in all seinen Erscheinungsformen - in den Blick zu nehmen ist, war der Besuch \nder I. -Schule nicht die geeignete und erforderliche Maßnahme zur angemessenen \nSchulbildung des Klägers. Sowohl im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule, \ndie über die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die \nangemessene Beschulung hyperaktiver und sozialverhaltensgestörter Kinder- und \nJugendlicher verfügt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SchpflG), als auch im Gegensatz zu einer \nErziehungsschule verfügt die I. -Schule nach Angaben ihres Leiters - Herrn D. - \nselbst nicht über die erforderlichen sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte. \nDas Lehrpersonal der I. -Schule mag sich auf Fortbildungsveranstaltungen auf dem \nGebiet des hyperkinetischen Syndroms und den sich daraus für den Schulbetrieb \nergebenden erforderlichen Maßnahmen weiterbilden. Diese Weiterbildung ersetzt \naber abgesehen davon, dass auch Lehrer öffentlicher Regel- und Sonderschulen an \nsolchen Veranstaltungen teilnehmen, keinesfalls eine sonderpädagogische \nAusbildung insbesondere der Sonderschullehrer. Auch aus dem Umstand, dass auf \nder I. -Schule nach Auskunft ihres Schulleiters möglichst nur Schulklassen mit bis \nzu 15 Schülern gebildet werden, kann der Kläger für ihn Günstiges nicht herleiten. \nZum einen kann diese Klassengröße auf der I. -Schule nach Auskunft von Herrn \nD. nicht garantiert werden und es sind demnach auch größere Klassenverbände \nmöglich und - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - auch tatsächlich \nvorhanden. Der Anstieg der Anzahl der Schüler in der Klasse des Klägers war nach \nAuskunft seiner Eltern (neben den Problemen mit dem neuen Klassenlehrer) auch \ndie Ursache dafür, dass er die I. -Schule seit dem 12.01.2001 nicht mehr besucht. \nZum anderen unterliegt die I. -Schule in Bezug auf die behaupteten besonderen \npädagogischen Fähigkeiten keiner staatlichen Kontrolle. Sie ist als (private) Er-\ngänzungsschule registriert, die - anders als eine (private) Ersatzschule - nach der \nAnzeige der Lehrbetriebsaufnahme ohne Genehmigung betrieben werden kann (§ 44 \nAbs. 1 SchulOG) und nur einer eingeschränkten staatlichen Schulaufsicht unterliegt \n(§ 45 Abs. 2 und 3 SchulOG). Hinsichtlich der Frage, ob ein Schulpflichtiger die Voll-\nzeitschulpflicht auf einer Ergänzungsschule erfüllen kann, stellt die obere Schulauf-\nsichtsbehörde nur fest, dass an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden \nkann (§ 22 Abs. 1 SchpflG). Zudem besteht auf der I. -Schule, in der - wovon die \nKammer ausgeht - tatsächlich zahlreiche Kinder mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstö-\nrung unterrichtet werden, die Gefahr, dass in einer Klasse ein wesentlich höherer \nAnteil seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher schulisch betreut werden muss \nals auf einer öffentlichen Regelschule und damit trotz möglicherweise kleineren \nKlassenverbandes die Betreuung der Schüler nicht immer gewährleistet ist. Einen \nallgemeinen Vorrang der Privatschulen (Ersatz- und Ergänzungsschulen) vor den \nöffentlichen Schulen kennen die schulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen \nim Übrigen nicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SchpflG und § 22 SchpflG).\n\n31\n\nSelbst wenn die I. -Schule aber die Anforderungen an die Beschulung (drohend) \nseelisch behinderter Kinder und Jugendlicher auf Sonderschulen oder (qualifizierten) \nRegelschulen erfüllen würde und demnach geeignet wäre, so würde der geltend ge-\nmachte Anspruch auf Eingliederungshilfe an der Erforderlichkeit der Maßnahme und \nletztlich am Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII scheitern. Die \nBeschulung des Klägers in der I. -Schule wäre im Verhältnis zu einer Beschulung \nan einer öffentlichen Regelschule (gegebenenfalls in Verbindung mit \naußerschulischen Fördermaßnahmen) oder einer öffentlichen (Sonder-\n)Erziehungsschule mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Insoweit kommt \nes bei dem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend \ndem Wunsch des Hilfeempfängers „unvertretbare Mehrkosten\" erfordert, darauf an, \nwelche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Jugendhilfe übernehmen muss, \nnicht auch darauf, welche Kosten der öffentlichen Hand in einem anderen \nLeistungsbereich entstehen, für die der Benutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber \nnicht aufkommen müsste.\n\n32\n\nSo in Bezug auf § 3 Abs. 2 BSHG: BVerwG, Urteil \nvom 22.01.1987 - 5 C 10/85 -, NVwZ 1987, 594 ff., FEVS \n36, 353 ff.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-8362-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-8362-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295399","retrieved":"2026-07-09 03:17:33.852601+00:00"}}