{"status":"available","doknr":"OLD295398","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1115.18K7353.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"18 K 7353/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 28.09.1984 geboren. Er leidet unter einer Lese-\nRechtschreibschwäche (LRS). Dies wurde erstmals im August 1994 während der \nGrundschulzeit des Klägers am Institut für Legasthenie- und Lerntherapie in Bonn \nfestgestellt. Aufgrund des Testergebnisses nahm der Kläger hier in der Zeit von Au-\ngust 1994 bis Dezember 1996 an einer Therapie teil. Nach der Grundschule be-\nsuchte er bis zum Ende des ersten Halbjahres der 8. Klasse das Städtische Gymna-\nsium in I. . \nIm März 1997 ließen die Eltern den Kläger auf Empfehlung des Landesverbandes für \nLegasthenie bei Herrn Dr. T. erneut testen. Herr Dr. T. erstellte daraufhin - \nallerdings erst zu späteren Zeitpunkten im Juni, Oktober und November 1997 - fach-\närztliche Bescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse und der Schulbehörde, \nin welchen er eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche des Klägers diagnostizierte. \nIn der Bescheinigung vom 24.06.1997 befürwortete Dr. T. eine funktionale Ent-\nwicklungstherapie mit Wahrnehmungsförderung, die bei Frau U. in Rheinbach \ndurchgeführt werden sollte. Gemäß der Bescheinigung vom 17.11.1997 sollte die \nTherapie auf psychoreaktive Symptome hinzielen und überwiegend verhaltensthera-\npeutische Aspekte beinhalten. Im Mai 1997 wurden auch durch den Schulpsycholo-\ngischen Dienst Ansprechpartner für therapeutische Maßnahmen benannt. In der \nZeit vom 09.05.1997 - 05.09.1997 fanden bei Frau U. zehn Therapiestunden mit \nverhaltenstherapeutischen Interventionen statt. Ebenfalls auf Anraten von Herrn Dr. \nT. wurde in der Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 eine Ergotherapie durchge-\nführt. Im November 1997 erfolgte erneut eine Beratung beim Schulpsychologischen \nDienst. Ebenfalls im November 1997 wurde am Institut für Neurolinguistisches Ler-\nnen ein Test durchgeführt. Der Therapievorschlag lautete: kombinierte Behandlung \ndurch Edu Kinesiologie und NLP. Wegen der hohen Kosten wurde diese Therapie \nkurzfristig abgebrochen. Im Dezember 1997 und Februar 1998 wurde der Kläger in \nSt. Augustin von Herrn Dr. G. untersucht und teilweise behandelt. Dieser stellte \nbei dem Kläger eine normgerechte Intelligenz ohne nennenswerte Teilleistungsstö-\nrungen fest. Es sei keine seelische Behinderung aus dem normwertigen Befund ab-\nzuleiten. Die bei dem Kläger vorliegenden Schlafstörungen habe er nicht behandeln \nkönnen, da die Eltern des Klägers nach dem zweiten Termin (02.02.1998) jeden wei-\nteren therapeutischen Kontakt abgebrochen hätten. Im Mai 1998 wurde mit einer \nEinzelförderung im Arbeitskreis \"Hilfe für Legastheniker e.V.\" begonnen. Die Recht-\nschreibleistungen des Klägers blieben gleichwohl erheblich unter dem Durchschnitt. \nIn den Klassen 5 bis 7 wurde seitens des städtischen Gymnasiums in I. der \nRunderlass des Kultusministeriums vom 19.7.1991 (GABl. NW I S.174) betreffend \ndie Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im \nErlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS-Erlass) bei der Bewertung der Ar-\nbeiten des Klägers berücksichtigt. Die Entwicklung des Klägers verlief dabei stabil. \nMit Schreiben vom 30.10.1998 lehnte die Schulleiterin des Städtischen Gymnasiums \nI. weitere interne Fördermaßnahmen für den Kläger mit der Begründung ab, es \nseien bezüglich der Lesefähigkeit und der Rechtschreibung keine wesentlichen Bes-\nserungen festzustellen. Die Arbeiten des Klägers wurden nunmehr in gleicher Weise \nbewertet wie diejenigen seiner Mitschüler. Die Noten des Klägers fielen daraufhin \nerheblich ab. Im \"Arbeitskreis Hilfe für Legastheniker e.V.\", Köln, wurden im No-\nvember 1998 erheblich unter dem Durchschnitt liegende Rechtschreibleistungen, \nauffällige Schwierigkeiten im Wahrnehmungsbereich und schwere Integrationsprob-\nleme im sozialen Umfeld aufgrund starker Unsicherheit und Gehemmtheit diagnosti-\nziert. An erster Stelle wurde hier dringend zu einer Familientherapie geraten, damit \nder Kläger gemeinsam mit seinen Eltern die familiäre Situation verstehen und \nverändern könne und sich nicht länger als schwarzen Fleck der Familie erleben \nmüsse. \n\n3\n\nUnter dem 20.10.1998 beantragten die Eltern des Klägers bei dem Beklagten die \nGewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG wegen Übernahme von Ein-\nzelförderkosten bei dem Arbeitskreis Legasthenie. In der Stellungnahme des Schul-\npsychologischen Dienstes vom 12.01.1999 wurde eine Einzelförderung beim Arbeits-\nkreis Legasthenie für wenig aussichtsreich erachtet. Als vordringlich wurden Hilfen im \nRahmen der Erziehungsberatung angesehen. Den Antrag der Eltern des Klägers \nlehnte der Beklagte daraufhin mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom \n16.03.1999 ab. Zugleich bot der Beklagte Hilfe zur Erziehung an. Die Eltern des Klä-\ngers meldeten ihren Sohn - auf Empfehlung von Frau E. (Arbeitskreis Hilfe für Le-\ngastheniker e.V.) - zum 2. Halbjahr der 8. Klasse auf der I. -Privatschule an. Diese \nSchule besuchte der Kläger von Februar 1999 bis Juni 2002. Nach Auskunft des Lei-\nters der I. -Privatschule, \nH. C. , in der mündlichen Verhandlung wird der vorgenannte LRS-Erlass in der \nI. -Privatschule dergestalt umgesetzt, dass betroffene Kinder einen zusätzlichen \nFörderunterricht erhalten, der vor und nach dem Unterricht erfolgt. An der I. -\nPrivatschule sind etwa 28 Lehrer tätig, die ein normales Lehramtstudium abge-\nschlossen haben. Der Unterricht erfolgt in Klassen mit einer Stärke von durchschnitt-\nlich 14 Schülern. Der Förderunterricht wird von Deutschlehrern durchgeführt, die sich \nan verschiedenen Instituten in diesem Problemkreis fortbilden.\n\n4\n\nNach dem Bestehen der externen Prüfung zur Mittleren Reife besucht der Kläger \nnun das K. -K. -Berufskolleg in Bonn. In seiner Stellungnahme vom 31.01.2000 \nempfahl Herr Dr. T. dringend die Beschulung des Klägers in einer geeigneten \nPrivatschule, wie sie die I. -Privatschule darstelle. Er attestierte bei dem Kläger trotz \nseiner guten Gesamtintelligenz kombinierte Entwicklungsstörungen (motorische \nKoordinationsstörungen, Wahrnehmungsstörungen, Legasthenie), \nÜberforderungssymptomatik sowie eine seelische Behinderung, die daraus \nresultiere. Die Beschulung in der I. -Privatschule hielt Herr Dr. T. für angezeigt, \num den Kläger schulisch zu entlasten und eine weitere seelische Fehlentwicklung zu \nverhindern. \n\n5\n\nIm Februar 1999 stellte der Kläger durch seine Eltern bei dem Beklagten \nzunächst mündlich und unter dem 01.10.1999 - eingegangen am 07.10.1999 - \nschriftlich einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a KJHG. Der Kläger \nbegründete diesen Antrag mit Hinweis auf die bei ihm vorliegende Legasthenie. \nSeine Lern- und Schulprobleme könnten nur in einem Kleinklassenverband in einer \nspeziellen Einrichtung von geschultem Personal behoben werden. Dies sei \nerforderlich, um weitere schulische und soziale Fehlentwicklungen des Klägers zu \nvermeiden. Aus diesen Gründen besuche er die I. -Privatschule. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 06.01.2000 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Übernahme von Schulkosten, die \nnicht von der Schulbehörde getragen würden, könne - im Hinblick auf deren \nvorrangige Zuständigkeit (§10 SGB VIII) - nur in bestimmten Ausnahmefällen nach \ndem SGB VIII ins Auge gefasst werden; und zwar dann, wenn dies im \nZusammenhang mit erzieherischen Hilfen oder einer Eingliederungshilfe stehe und \nwenn eine angemessene öffentliche Beschulungsmöglichkeit in erreichbarer Nähe \nnicht vorhanden sei. Erzieherische Hilfen (und entsprechende therapeutische Hilfen) \nseien mehrfach angeraten und angeboten worden. So z.B. durch Dr. G. , aber \nauch durch die Psychologischen Beratungsdienste des Rhein-Sieg-Kreises, durch \nden Arbeitskreis Hilfe für Legastheniker und den Allgemeinen Sozialen Dienst. Die \nMaßnahme bei Dr. G. habe der Kläger jedoch abgebrochen, weil er sich davon \nkeinen „schnellen Erfolg\" versprochen habe. Trotz der übereinstimmenden fachlichen \nBewertung aller Fachdienste seien diese Hilfen nicht akzeptiert worden. Die \nVoraussetzungen für eine Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII lägen ebenfalls \nnicht vor. Die Aussage der Eltern des Klägers vom 01.10. 1999, ihr Sohn sei seelisch \nbehindert, sei durch kein fachärztliches Urteil belegt oder begründet worden. Der \nBeklagte verkenne nicht, dass der Kläger Hilfe brauche. Er trage jedoch \nVerantwortung dafür, dass nach sorgfältiger fachlicher Prüfung diejenige Hilfeart \nangeboten werde, die für die Entwicklung des jungen Menschen geeignet und \nnotwendig sei. Im Fall des Klägers seien erzieherische Hilfen notwendig. Nach \nübereinstimmendem fachlichen Urteil der Mitarbeiter der Psychologischen \nBeratungsdienste des Rhein-Sieg-Kreises, der Psychologin des Arbeitskreises „Hilfe \nfür Legastheniker\" und des Allgemeinen Sozialen Dienstes sowie Dr. G. sei \nvorrangig eine Familientherapie angezeigt gewesen. Diese Hilfe sei dem Kläger und \nseinen Eltern auch mehrfach nahegelegt worden. Der Kläger habe diese geeignete \nund notwendige Hilfe jedoch nicht in Anspruch genommen. \n\n7\n\nAm 27.01.2000 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Den \nWiderspruch begründete der Kläger damit, nach dem bei ihm vorliegenden \nStörungsbild, das insbesondere auf seine Legasthenie zurückzuführen sei, drohe ihm \neine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII. Wegen seiner Störungen \nkönne der Kläger in einer staatlichen Schule, die weitere Fördermaßnahmen \nablehne, eine seiner Intelligenz angemessene Schulbildung nicht erhalten. Wie die \nverbesserten Noten des Klägers sowie seine bereits stabilisierte seelische \nVerfassung zeigten, sei die I. -Privatschule die richtige Schulungsform für den \nKläger. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 wies der Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen an der im Bescheid \nvom 06.01.2000 geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass die \nVoraussetzungen nach § 35 a KJHG nicht vorliegen, vielmehr eine Familientherapie \ndie geeignete und notwendige Hilfeart sei.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 07.09.2000 Klage erhoben. \n\n10\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf \nGewährung von Eingliederungshilfe. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 28.09.1995 - 5 C 21.93, DVBl. 1996, S. \n857) könne bereits die Legasthenie im Einzelfall ausreichen, eine Person als \nwesentlich behindert einzustufen. Dies treffe nach den vorliegenden Diagnosen auf \nden Kläger zu. Insgesamt habe sich ein Bild ergeben, welches eine nachhaltige \nBeeinträchtigung der sozialen Integrationsfähigkeit des Klägers infolge seiner \nLegasthenie sowie der weiteren psychischen und neurotischen Störungen zeige. Es \nliege deshalb eine seelische Behinderung vor, weshalb die \nAnspruchsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII erfüllt seien. Als Rechtsfolge sähen \n§§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, 12 Nr. 2, Nr. 3 Eingliederungshilfe-VO Maßnahmen und \nHilfen zu einer angemessenen Schulbildung vor. Die Beschulung durch die I. -\nPrivatschule in Bonn sei die notwendige und angemessene Hilfe für den Kläger im \nRahmen der Sicherung seiner Schulausbildung, da sie auf die pädagogische Förde-\nrung und Behandlung von Kindern mit den genannten Teilleistungsschwächen \nspezialisiert sei. Eine Erziehungshilfe sei entgegen der Auffassung des Beklagten \nindessen kaum geeignet, den nachhaltigen seelischen Störungen des Klägers zu \nbegegnen und dem Kläger eine angemessene Hilfe zur Sicherung und \nSchulausbildung zu ermöglichen. Sie sei allenfalls flankierend denkbar.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2000 in der Fas-\n sung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 zu verpflichten, dem \nKläger Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII durch Übernahme der \nKosten, die dem Kläger im Rahmen des Besuchs der I. -Privatschule in der Zeit \nvon Februar 1999 bis August 2000 entstanden sind, zu gewähren. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen.\nZur Begründung trägt er vor, der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar \ndargelegt, dass bei ihm eine seelischen Behinderung drohe oder vorliege. Den \nStörungen des Klägers sei deshalb in erster Linie sozial- oder heilpädagogisch zu \nbegegnen. Ferner komme eine Hilfe (dies betreffe allerdings die Eltern des Klägers) \nnach § 27 KJHG (Familientherapie) in Frage. Ein Anspruch der Eltern des Klägers \nauf erzieherische Hilfen sei seitens des Beklagten grundsätzlich bejaht und auch \nangeboten worden. Die Entscheidung, ob und welche Hilfe zur Erziehung nach Form, \nArt und Maß als notwendige und geeignete Hilfe zu gewähren sei, treffe das \nJugendamt des Beklagten unter Beteiligung der Anspruchsberechtigten. Das \nJugendamt sei gemäß § 36 KJHG im weiteren Verlauf auch für das \nHilfeplanverfahren und die konkrete Ausgestaltung der Hilfe verantwortlich. Die \nmehrfach angebotenen erzieherischen Hilfen seien jedoch nicht angenommen \nworden. Hingegen hätten die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer elterlichen \nVerantwortung entschieden, ihren Sohn zu Beginn des Jahres 1999 in die I. -\nPrivatschule umzuschulen. Diese Entscheidung sei wiederum ohne Mitwirkung und \nWissen des Jugendamtes, nicht im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung (und offenbar \nauch ohne Abstimmung mit den in Umschulungsfragen gemäß § 10 SGB VIII vor-\nrangig zuständigen Schulbehörden) getroffen worden. Eine Anspruchsgrundlage für \neine bloße Kostenerstattung enthalte das SGB VIII nicht, so dass dem Anliegen des \nKlägers auf Übernahme der Kosten für die I. -Privatschule im Rahmen des KJHG \nnicht entsprochen werden könne.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nverwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob - wie der Beklagte meint - im Fall \ndes Klägers Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII i. d. F. der Bekanntmachung \nvom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546) vorgreiflich wäre. Denn dem Kläger steht bereits \naus den nachfolgenden Gründen für den streitbefangenen Zeitraum kein Anspruch \nauf Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule im Wege der \nEingliederungshilfe zu.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist allein § 35 a Abs. 1 \nSatz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I \nS. 3546). Danach haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von \neiner solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § \n35 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB VIII bestimmen sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die \nBestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen nach §§ 39 Abs. 3 \nund 40 BSHG und nach der Verordnung zu § 47 BSHG - Eingliederungshilfe-\nVerordnung. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gehört zu den Maßnahmen der \nEingliederungshilfe vor allem auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. \nDazu zählen nach § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung auch Maßnahmen der \nSchulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen \nerforderlich und geeignet sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.\n\n18\n\nDie Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum mit Blick auf seine Lese- und \nRechtschreibschwäche dem Personenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII zuzurechnen \nwar, ob er also seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht war, \nbedarf keiner abschließenden Beurteilung. Selbst wenn eine Behinderung im \nvorgenannten Sinn vorlag, so scheitert der geltend gemachte Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule nach Auffassung der \nKammer an der fehlenden Erforderlichkeit des Besuchs gerade dieser Schule. Von \nder Erforderlichkeit des Besuchs der I. -Privatschule kann nur ausgegangen \nwerden, wenn die schulische Förderung auf öffentlichen Schulen nicht ausreicht. \nSchüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche angemessen zu fördern, \nist zunächst Aufgabe der Schule. Dies gilt grundsätzlich auch für die typischerweise \nmit dem vorgenannten Symptom verbundenen Sekundärfolgen wie etwa Schulunlust, \nGehemmtheit und Versagensängste. Diesen Folgen sachgerecht entgegenzuwirken, \nist pädagogische Aufgabe der Schule.\n\n19\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.04.1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120.\n\n20\n\nReichen im Einzelfall die schulischen Mittel zu einer angemessenen Förderung \neines Schülers nicht aus, sind vorrangig weiter die von staatlicher, kirchlicher oder \nsonstiger Seite häufig unentgeltlich zur Verfügung gestellten Erziehungshilfen wie \nz.B. Erziehungsberatungsstellen in Anspruch zu nehmen, die weitere Hilfen entweder \nsachgerecht selbst anbieten oder jedenfalls vermitteln können. Dazu wird regelmäßig \neine Fühlungnahme des Jugendhilfeträgers mit der zuständigen Schule, dem \nzuständigen Schulaufsichtsbeamten und weiteren fachkundigen Stellen wie etwa \ndem Gesundheitsamt, Schulpsychologen und Erziehungsberatungsstellen geboten \nsein. \n\n21\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.04.1999, a.a.O.\n\n22\n\nIm streitentscheidenden Zeitraum waren im Lande Nordrhein-Westfalen für \nSchüler mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens \ngrundsätzlich geeignete Fördermaßnahmen vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen \nwaren und sind die schulischen Fördermaßnahmen durch Runderlass des \nKultusministers vom 19.07.1991 - Förderung von Schülerinnen und Schülern bei \nbesonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) - \n(GABl. NW 1991, 174 ff) im Anschluss an einen früheren Erlass vom 04.10.1973 \ngeregelt. Der Erlass beschreibt einleitend Lesen- und Schreibenlehren als Aufgabe \nder Schule. Das Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens vollziehe sich in \neinem individuell sehr verschieden verlaufenden Lernprozess. Über die Bereitschaft \nzum Lesen und Schreiben von Texten hinaus, seien auch die allgemeinen \nLernvoraussetzungen von Bedeutung, z.B. Lernfreude und Selbstvertrauen, \nKonzentrations- und Merkfähigkeit, intellektuelle Neugierde, Lerntempo und \nDenkfähigkeit sowie die Fähigkeit, mit Misserfolgen umzugehen (Nr. 1.3 Abs. 2). Das \npädagogische Kernstück der Arbeit der Lehrerin und des Lehrers bestehe darin, bei \nder Schülerin oder dem Schüler eine positive Lernstruktur zu erhalten oder aufzu-\nbauen. Alle Fördermaßnahmen könnten nur in einer ermutigenden Lernsituation wirk-\nsam werden.\n\n23\n\nDer Erlass sieht sodann in seinem Abschnitt 2 allgemeine Fördermaßnahmen, \nzusätzliche Fördermaßnahmen sowie außerschulische Maßnahmen vor. Er hebt \nzunächst als hilfreich hervor, das Bedingungsgefüge der LRS möglichst genau zu \nerkennen. Hierzu gehörten neben schulischen, sozialen, kognitiven, physiologischen \nauch emotionale Bedingungen wie z.B. Selbstsicherheit, Lernfreude, Belastbarkeit, \nUmgang mit Misserfolgen. Die bloße Feststellung des Ausmaßes von Versagen \ngenüge nicht. In Einzelfällen werde sich die Notwendigkeit ergeben, zusätzlich den \nRat einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen oder anderer in der LRS-\nDiagnose erfahrener Fachleute einzuholen. Wenn konkrete Hinweise auf organische \nBedingungen vorlägen, sei den Erziehungsberechtigten eine fachärztliche \nUntersuchung zu empfehlen.\n\n24\n\nDer Erlass regelt sodann im Einzelnen allgemeine Fördermaßnahmen im \nRahmen der Stundentafel (Nr. 2.2) und zusätzliche Fördermaßnahmen über die \nStundentafel hinaus (Nr. 2.3.). Bei den zusätzlichen Fördermaßnahmen sei in \nEinzelfällen die Zusammenarbeit mit einer Schulpsychologin bzw. einem \nSchulpsychologen oder anderen Fachleuten hilfreich.\n\n25\n\nZu außerschulischen Maßnahmen heißt es in Nr. 2.6: \"Trotz intensiver \nschulischer Fördermaßnahmen ist es möglich, dass einzelne Schülerinnen und \nSchüler die für das Weiterlernen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten im \nLesen und Rechtschreiben nicht erwerben. Dies kann insbesondere der Fall sein bei \nSchülerinnen und Schülern - mit einer psychischen Beeinträchtigung (z.B. \nausgeprägte Angst vor Misserfolgen, geringes Selbstvertrauen), - mit neurologischen \nAuffälligkeiten (z.B. Störungen der sensomotorischen Integration, der \nLateralitätsstruktur, bei zentralmotorischen oder Hirnfunktionsstörungen), - mit sozial \nunangemessenen Verhaltenskompensationen (z.B. verstärkte Aufmerksamkeit \nforderndes, aggressives oder gehemmtes Verhalten).\nDie Schule weist in diesem Fall die Erziehungsberechtigten auf geeignete \naußerschulische Förder- und Therapiemöglichkeiten hin (z.B. Schulpsychologische \nBeratungsstellen, motorische oder Sprachtherapien, Erziehungsberatungsstellen). \nWerden über die schulische Förderung hinaus außerschulische Maßnahmen \ndurchgeführt, sollten diese miteinander abgestimmt werden.\"\n\n26\n\nDie im Erlass vom 19.07.1991 vorgesehenen Fördermaßnahmen von Schülern \nbei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens sind \nnach Überzeugung der Kammer, die sich der Auffassung des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,\n\n27\n\n vgl. Urteil vom 14.04.1999 a.a.O.\n\n28\n\nanschließt, grundsätzlich geeignet, Schüler mit entsprechender Problematik \nangemessen zu fördern. \n\n29\n\nDer Erlass sieht eine differenzierte, abgestufte und vielfältige Förderung vor, die \nsowohl der Lese- und Rechtschreibproblematik als auch den persönlichen \nGegebenheiten eines jeden betroffenen Schülers gerecht zu werden sucht. Bei den \nim Erlass vorgesehenen zusätzlichen Fördermaßnahmen wird für Einzelfälle die \nZusammenarbeit mit einer Schulpsychologin bzw. einem Schulpsychologen oder \nanderen Fachleuten ausdrücklich als hilfreich bezeichnet. Sollten schulische \nFördermaßnahmen nicht ausreichen, so hat die Schule die Erziehungsberechtigten \nauf geeignete außerschulische Förder- und Therapiemöglichkeiten wie z.B. \nschulpsychologische Beratungsstellen oder Erziehungsberatungsstellen \nhinzuweisen.\n\n30\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der LRS-Erlass auf dem Städtischen \nGymnasium I. , das der Kläger bis zum Wechsel auf die I. -Privatschule besuchte, \nnicht mit der gebotenen Konsequenz umgesetzt wurde. Denn auf dem Städtischen \nGymnasium I. wurden weitere interne Fördermaßnahmen für den Kläger mit der \nBegründung abgelehnt, es seien bezüglich der Lesefähigkeit und der \nRechtschreibung des Klägers keine wesentlichen Besserungen festzustellen. Die \nArbeiten des Klägers wurden nunmehr in gleicher Weise bewertet wie diejenigen \nseiner Mitschüler. Dass dieses Verhalten des Städtischen Gymnasiums I. den \nVorgaben des LRS-Erlasses nicht gerecht wurde, bedarf keiner besonderen \nVertiefung. Dennoch rechtfertigt dieser Sachverhalt nicht die Annahme, nunmehr sei \nfür den Kläger der Wechsel auf die I. -Privatschule erforderlich geworden. Einerseits \nbestand für den Kläger kein Anlass, die Einstellung der Fördermaßnahmen durch das \nStädtische Gymnasium I. klaglos hinzunehmen. Möglicherweise hätte allein der \nnachdrückliche Hinweis auf die bestehende Rechtslage ausgereicht, die Fortdauer \nder bis dahin durchgeführten Fördermaßnahmen zu gewährleisten. Dass der Kläger \nbzw. seine Eltern irgendeinen Versuch unternahmen, diese Fördermaßnahmen auch \nfür die Zukunft einzufordern, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nAndererseits hätte auch die Möglichkeit bestanden, auf eine der in der näheren \nUmgebung befindlichen öffentlichen Schulen zu wechseln, bei denen der LRS-Erlass \nzur Anwendung gelangte. Auch ein solcher Versuch wurde seitens des Klägers nicht \nunternommen. Selbst wenn die internen Fördermaßnahmen auf einer anderen \nöffentlichen Schule allein nicht ausgereicht hätten, der Lese-Rechtschreibschwäche \ndes Klägers in vollem Umfang zu begegnen, so wäre es möglich gewesen, gemäß \nZiff. 2.6 des LRS-Erlasses zusätzliche außerschulische Maßnahmen wie Förder- und \nTherapiemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Kammer vermag deshalb nicht \nzu erkennen, dass gerade der - überdies sehr kostenaufwendige - Besuch der I. -\nPrivatschule die erforderliche Fördermaßnahme für den Kläger darstellte. Hierfür \nspricht auch nicht die Annahme, diese Schule biete in geradezu herausragender \nWeise Gewähr für die Förderung lese- und rechtschreibschwacher Schüler. Die \nSchule bietet lese- und rechtschreibschwachen Schülern einen zusätzlichen \nFörderunterricht an, der von Deutschlehrern durchgeführt wird, die ein normales \nLehramtstudium abgeschlossen haben und sich an verschiedenen Instituten in \ndiesem Problemkreis fortbilden. Dies sind keine Aspekte, die die I. -Privatschule aus \ndem Kreis der öffentlichen Schulen herausheben. Selbst wenn an einer in Frage \nkommenden öffentlichen Schule kein entsprechend fortgebildeter Lehrer tätig sein \nsollte, so kann dieser Mangel durch außerschulischen Förderunterricht ausreichend \nausgeglichen werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Frage der Klassenstärke. So \narbeitet die I. -Privatschule mit einer durchschnittlichen Stärke von 14 Schülern. \nDergestalt kleine Klassen, die ohne Zweifel für lese- und rechtschreibschwache \nSchüler wünschenswert sind, werden bekanntermaßen an öffentlichen Schulen nicht \nangeboten. Gleichwohl macht auch dieser Mangel den Besuch der I. -Privatschule \nim Fall des Klägers nicht erforderlich. Auch insoweit bieten außerschulische \nFördermaßnahmen nach Auffassung des Gerichts ausreichenden Ausgleich. In \ndiesem Zusammenhang darf überdies nicht vernachlässigt werden, dass sich in den \nkleinen Klassen der I. -Privatschule verhältnismäßig mehr Schüler mit \nverschiedenartigen Lern- und/oder Verhaltensstörungen befinden als dies in öffentli-\nchen Schulen der Fall ist. Dies erfordert auf der I. -Privatschule geradezu den \nkleinen Klassenverband, wohingegen diese Notwendigkeit in öffentlichen Schulen - \nwenngleich grundsätzlich wünschenswert - nicht in gleicher Weise besteht. \n\n31\n\nIm Falle des Klägers ergibt eine umfassende Würdigung des gesamten \nSachverhalts nach Überzeugung der Kammer, dass für ihn im Klagezeitraum eine \nFörderung durch den Besuch der I. -Privatschule eingliederungshilferechtlich nicht \nnotwendig war, weil - bezogen auf die festgestellte Lese-Rechtschreibschwäche - \nsein etwaiger Eingliederungsbedarf in angemessener Weise durch die öffentlichen \nSchulen und gegebenenfalls zusätzliche außerschulische Maßnahmen gedeckt \nwerden konnte. Der Kläger ist deshalb auf diese vorrangigen Hilfemöglichkeiten zu \nverweisen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-7353-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-7353-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295398","retrieved":"2026-07-09 03:17:33.762902+00:00"}}