{"status":"available","doknr":"OLD295397","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1115.18K578.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"18 K 578/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 23.04.1985 geborene Kläger leidet unter einer Aufmerksamkeitsdefi-\nzitstörung mit Hyperaktivität und einhergehender Störung des Sozialverhaltens. Seit \ndem Schuljahr 1996/1997 besucht er die weiterführende I. -Privatschule in C. , die \nbei der Bezirksregierung Köln als Ergänzungsschule gemäß § 44 SchulOG registriert \nist.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 28.01.1998, bei dem Beklagten eingegangen am 05.02.1998, \nbeantragten die Eltern des Klägers die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß \n§ 35 a SGB VIII durch Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der I. -Schule. \nZur Begründung führten sie aus, der den Kläger seit dem 30.01.1998 behandelnde \nDipl.-Psych. M. habe in seinen fachärztlichen Gutachten vom 24.02.1998 und vom \n25.06.1998 erklärt, dass der Kläger aufgrund seiner hyperkinetischen Störung see-\nlisch behindert sei. Es sei dringend zu empfehlen, dass er in der I. -Schule verblei-\nbe. Ihm sei keine andere Schule bekannt, die in der Lage wäre, angemessen auf die \nSchwierigkeiten des Klägers einzugehen. Eine Sonderbeschulung komme ange-\nsichts der mindestens durchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten nicht in Frage. Mitt-\nlerweile sei eine Stabilisierung und Verbesserung des anfänglichen Problemverhal-\ntens erkennbar. Gleichwohl zeige sich weiterhin ohne jeden Zweifel die Notwendig-\nkeit einer Beschulung in der I. -Privatschule. Erfolge ließen sich nur erzielen, wenn \neine kontinuierliche Beschulung über mehrere Jahre erfolge. Die begleitende verhal-\ntenstherapeutische Langstreckenbetreuung durch den Kinder- und Jugendpsychiater \nwerde ebenfalls weiter fortgesetzt. Würde die Maßnahme beendet, bestünde die Ge-\nfahr, dass die psychische Entwicklung des Jugendlichen erneut bedroht wäre.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 07.10.1998 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenüber-\nnahme ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger könne auch in einer öffentlichen \nHauptschule gefördert werden. Er habe die Grundschule in L. ohne besondere \nverhaltensbedingte Auffälligkeiten besucht. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20.10.1998, bei dem Beklagten eingegangen am 21.10.1998, \nerhob der Kläger Widerspruch. Er führte ergänzend aus, die Eignung der I. -Schule \nergebe sich auch aus dem Umstand, dass bereits zahlreiche Schüler mit der vorlie-\ngenden Symptomatik mit Erfolg die externen Prüfungen bestanden hätten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1998 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung vertiefte er seine Ausführungen im Ausgangsbescheid und \nführte ergänzend aus, die Untersuchung des Klägers beim schulpsychologischen \nDienst am 13.05.1998 habe keinen Hinweis darauf geliefert, dass der Besuch einer \nRegelschule nicht in Frage käme. Sofern der Hauptschulabschluss durch die Prob-\nleme des Klägers gefährdet sei, könne er im Rahmen der Beratungsangebote des \nschulpsychologischen Dienstes oder durch andere schulbegleitende ambulante Hil-\nfen unterstützt werden. Sollte dies nicht ausreichen, müsste durch eine Überprüfung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs und des geeigneten Förderortes eine Lö-\nsung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gefunden werden.\n\n7\n\nAm 25.01.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine \nAusführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, bereits in der \nGrundschulzeit habe er erhebliche verhaltensbedingte Auffälligkeiten gezeigt. So-\nwohl die Grundschullehrer als auch der schon damals zu Rate gezogene schulpsy-\nchologische Dienst hätten die Probleme des Klägers allerdings unterschätzt. Bei den \nim Anschluss an die Grundschulzeit mit dem schulpsychologischen Dienst geführten \nGesprächen sei den Eltern empfohlen worden, den Kläger auf ein Internat zu geben \nund die insoweit entstehenden Kosten gegenüber dem Beklagten gemäß § 35 a SGB \nVIII geltend zu machen. Dies habe man abgelehnt, weil man den Kläger nicht von zu \nHause habe wegschicken wollen. Weil die Grundschule dem Kläger den Besuch ei-\nner Realschule versagt habe, habe man ihn an der I. -Schule angemeldet. Dort sei-\nen die Klassenverbände wesentlich kleiner, um die optimale Betreuung der Schüler \nsicherzustellen. Aber auch auf der I. -Schule habe sich gezeigt, dass die Sozial-\nkompetenz des Klägers noch nicht den Anforderungen der Jahrgangsstufe entspro-\nchen habe. Der Kläger habe gegenüber seinen Mitschülern oftmals vorschnell und \nunüberlegt gehandelt, er habe gerne provoziert und sich schnell an allen konflikthaf-\nten Auseinandersetzungen beteiligt. So hätten seine Klassen- und Fachlehrer in den \nZwischenberichten und Zeugnissen weniger an den intellektuellen Leistungen des \nKlägers, sondern vielmehr an seinem Verhalten etwas auszusetzen. In einem norma-\nlen Klassenverband einer Regelschule mit 25 oder mehr Schülern wäre der Kläger \nvon den Lehrern nicht mehr führbar gewesen. Nur der derzeitigen Klassenstärke von \n13 Schülern und dem ständigen strukturierenden Führen durch die Lehrkräfte sei es \nzu verdanken, dass der Kläger im Klassenverband haltbar sei. Zwar hätten die \nSchwierigkeiten des Klägers durch den Besuch der I. -Schule nicht gänzlich besei-\ntigt werden können, wie die schulischen Zeugnisse und Leistungsbeurteilungen so-\nwie die Verhaltensbeschreibungen ergeben hätten. Es zeige sich dort dennoch zu-\nnehmend eine Besserungstendenz bezüglich Leistung, Konzentration und sozialer \nEingliederung. Dadurch sei zu erkennen, dass nur in diesem festen und pädagogisch \nstrukturierten Rahmen überhaupt eine Chance für ihn bestehe, die Schule zu durch-\nlaufen und nicht auf Abwege zu geraten. Soweit dem Beklagten die Stellungnahme \ndes Dipl.-Psych. M. nicht ausreichen sollte, hätte er jedenfalls eine eigene zweite \numfassende Untersuchung des Klägers in Auftrag geben müssen. Der vom schul-\npsychologischen Dienst des Beklagten vorgenommene Test reiche jedenfalls nicht \naus, um das Privatgutachten des Klägers in Frage zu stellen. Im Übrigen bestehe in \nder I. -Schule sehr viel Kenntnis über das hyperaktive Syndrom. Die Fachkräfte \nwürden von dem Schulleiter regelmäßig auf diesem Gebiet weitergebildet. Die päda-\ngogische Arbeit an der I. -Schule stütze sich auf Erkenntnisse der Kinder- und Ju-\ngendpsychatrie und entspreche damit den Qualitätsstandards, die international erho-\nben würden. Um dem Kläger die Ausschöpfung seiner intellektuellen Fähigkeiten zu \nermöglichen, ihm also die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § \n40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG zukommen zu lassen und seiner seelischen Behinderung ge-\nrecht zu werden, sei für den Kläger der Besuch der I. -Schule notwendig. Entspre-\nchend hätten auch Prof. Dr. M. und Dr. G. in ihrer fachärztlichen Stellung-\nnahme vom 25.06.1999 einen Verbleib des Klägers auf der I. -Schule für unbedingt \nerforderlich gehalten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n07.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n02.12.1998 zu verpflichten, dem Kläger ab 28.01.1998 bis \nzum 02.12.1998 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a \nSGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Besuch \nder I. -Privatschule zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung beruft er sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren und führt \nergänzend aus, es sei weiterhin unklar, ob dem Kläger aufgrund des \nhyperkinetischen Syndroms eine seelische Behinderung drohe. Jedenfalls aber sei \nder Besuch der I. -Schule nicht erforderlich, weil der Besuch einer öffentlichen \nRegelschule in all ihren Erscheinungsformen ausreiche. Zudem sei die I. -Schule \nnicht geeignet, den Schwierigkeiten des Klägers zu begegnen, denn sie verfüge nicht \nüber das erforderliche qualifizierte Lehrpersonal. Schließlich sei der Besuch der \nErgänzungsschule mit erheblichen und unverhältnismäßigen Mehrkosten ver-\nbunden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nBedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 \nVwGO bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Verpflichtungsklage innerhalb \neines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Eine \nordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides ist hier nicht erfolgt, denn \nim Adressfeld der Zustellungsurkunde wurden die Eltern des Klägers nicht mit ihrem \nNachnamen, sondern fehlerhaft mit dem Nachnamen ihres damaligen \nRechtsanwaltes und Prozessbevollmächtigten bezeichnet. Im Übrigen wäre \njedenfalls dem mit der Klageschrift gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand stattzugeben (§ 60 VwGO). Der Kläger war aufgrund des plötzlichen \nTodes seines früheren Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt T. ) am \n03.01.1999 - einen Tag vor Ablauf der Klagefrist - unverschuldet verhindert, die \ngesetzliche Frist des § 74 VwGO einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde \nbinnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der \nrelevanten Tatsachen gestellt, und zwar mit der Klageschrift am 25.01.1999 durch \nRechtsanwalt L. , der durch den ihm am 21.01.1999 zugestellten \nBestellungsbeschluss des OLG Köln zum Kanzleiabwickler bestellt wurde.\n\n17\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 07.10.1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 02.12.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der \nI. -Privatschule in C. .\n\n19\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist allein § 35 a Abs. 1 \nSatz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach haben Kinder und \nJugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht \nsind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB VIII \nbestimmen sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises \nsowie die Art der Maßnahmen nach §§ 39 Abs. 3 und 40 BSHG und nach der \nVerordnung zu § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 \nBSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-\nVerordnung auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und \nJugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten \neine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu \nermöglichen.\n\n20\n\nMit Blick auf die fachärztlichen Stellungnahmen des Dipl.-Psych. M. und von \nProf. M. spricht vieles dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum dem \nPersonenkreis des § 35 a Abs. 1 SGB VIII zuzuordnen war, dass er also aufgrund \nseiner Aufmerksamkeitsdefizitstörung an einer seelischen Störung litt und infolge \ndieser seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft \nbeeinträchtigt war oder eine solche Behinderung jedenfalls drohte (§ 35 a Abs. 2 \nNr. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 3, 5 Eingliederungshilfe-Verordnung).\n\n21\n\nDiese Frage bedarf indessen keiner anschließenden Klärung, denn jedenfalls \nwar der Besuch der I. -Schule keine geeignete und erforderliche Maßnahme der \nEingliederungshilfe.\n\n22\n\nZur Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen der \nEingliederungshilfe bedarf es grundsätzlich eines der Hilfeentscheidung \nvorgeschalteten Verfahrens nach § 36 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift soll vor der \nEntscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart und deren Ausgestaltung \nzunächst eine Beratung des Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des \nJugendlichen erfolgen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Entscheidung über die im \nEinzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für eine längere Zeit zu \nleisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (§ 36 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII). Anschließend sollen die hinzugezogenen Fachkräfte zusammen \nmit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen als \nGrundlage für die Ausgestaltung der Hilfe einen Hilfeplan aufstellen, der \nFeststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfe sowie die notwendigen \nLeistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin \ngeeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Werden bei der \nDurchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind \nsie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung \nzu beteiligen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).\n\n23\n\nDieses Bedarfsfeststellungsverfahren ist im Falle des Klägers nicht durchgeführt \nworden. Seine Eltern haben ihn vielmehr ohne einen Antrag auf Gewährung von \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII und ohne die dadurch erst ausgelösten \nHilfemöglichkeiten nach § 36 SGB VIII aus eigenem Entschluss und ohne Beteiligung \nder an der Aufstellung eines Hilfeplans einzubindenden Fachkräfte in der I. -Schule \neingeschult. Auch mit der Antragstellung auf Gewährung von Eingliederungshilfe am \n28.01.1998 - 1 ½ Jahre nach Beginn des Besuchs der I. -Schule - haben die Eltern \ndie Gewährung von echter Jugendhilfe nicht begehrt und an der Aufstellung eines \ngrundsätzlich erforderlichen Hilfeplans nicht mitgewirkt. Sie haben vielmehr \nausschließlich die Übernahme der Kosten für die weitere Beschulung des Klägers auf \nder I. -Schule durch den beklagten Jugendhilfeträger begehrt und diesen somit nur \nals Kostenträger und nicht auch als Leistungsträger in Anspruch genommen. \nInsoweit haben sie zwar zwei fachärztliche Stellungnahmen über das Ausmaß des \nStörungsbildes und die geeignete Beschulungsform vorgelegt. Diese \nVorgehensweise entspricht aber nicht den Anforderungen des § 36 SGB VIII, \nwonach der Leistungsberechtigte vor eigenmächtigem Maßnahmebeginn den \nJugendhilfeträger auf Jugendhilfe in Anspruch nehmen soll, damit die erforderlichen \nund geeigneten Dienste, Einrichtungen und Hilfemaßnahmen zusammen mit den \nBeteiligten und im Zusammenwirken von Fachkräften beraten werden können. Dem \nin § 36 SGB VIII zum Ausdruck kommenden jugendhilferechtlichen Ziel partner-\nschaftlicher Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und dem kooperativen \npädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit \nund Geeignetheit der Jugendhilfe haben sich die Eltern durch die bloße \nInanspruchnahme des Beklagten als Kostenträger damit entzogen. Im Hinblick auf \ndas diffuse Störungsbild des Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms, dessen Ursachen und \nBehandlungsmethoden auch in der Wissenschaft nach wie vor nicht hinreichend \ngeklärt sind, kann ohne Hilfeplan nicht individuell ermittelt werden, welche \nschulischen Maßnahmen überhaupt geeignet und erforderlich waren, um der \n(drohenden) seelischen Behinderung entgegenzutreten. Ohne die Inanspruchnahme \n„echter\" Jugendhilfe kann ein Anspruch des materiell beweislastpflichtigen Klägers \nnach § 35 a SGB VIII demnach nicht bestehen. Dem steht auch nicht die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss des Anspruchs \nnach § 35 a SGB VIII entgegen, wonach bei zunächst selbstbeschaffter Hilfe \njedenfalls für den Zeitraum ab Antragstellung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in \nBetracht kommen kann.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29/99 -, \nFEVS 52, 532 ff.\n\n25\n\nNach Auffassung der Kammer kann in diesem Fall nichts anderes gelten als für \nZeiträume nach Stellung des „Antrages\" gemäß § 35 a SGB VIII, wenn der „Antrag\" \ntatsächlich nur auf die Inanspruchnahme des Jugendhilfeträgers als Kostenträger für \ndie selbstbeschaffte Maßnahme gerichtet ist und eine Bedarfsfeststellung unter \nBeteiligung der nach § 36 SGB VIII hinzuzuziehenden Personen vom \nLeistungsberechtigten nicht erstrebt und deshalb auch nicht durchgeführt wird. In \ndiesen Fällen wird echte Jugendhilfe gar nicht beantragt, sondern nur der \nJugendhilfeträger über die selbstbeschafften Maßnahmen informiert bzw. in Kenntnis \ngesetzt, was alleine für die Bejahung eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach \nKinder- und Jugendhilferecht nicht ausreicht.\n\n26\n\nVgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C \n29/99 -, FEVS 52, 532 ff.\n\n27\n\nAber auch wenn ab dem Zeitpunkt der Stellung des „Antrages\" (hier am \n28.01.1998) ein Anspruch auf Eingliederungshilfe auch ohne Durchführung eines \nVerfahrens nach § 36 SGB VIII grundsätzlich in Betracht käme und wenn die vom \nKläger ins Felde geführten konkreten schulischen Hilfemaßnahmen zur Behandlung \nseiner (drohenden) Behinderung angezeigt wären, bliebe der Klage der Erfolg \nversagt. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die I. -Schule im Verhältnis zu \nden öffentlichen Schulen die geeignete und erforderliche Beschulung ist.\n\n28\n\nDas öffentliche Schulsystem hält nach Auffassung der Kammer geeignete \nSchulen für eine angemessene Beschulung auch des Klägers vor. Die Bandbreite \nder möglichen Beschulungsformen ergibt sich aus den maßgeblichen \nschulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \nSchpflG wird die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der öffentlichen \nGrundschule und einer öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden Schule \nerfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die u.a. wegen \nseelischer Behinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden \nallgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die \nSchulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 Abs. 1 Satz 2 \nSchpflG). Die sonderpädagogische Förderung kann in den Sekundarstufen I und II \nmit Zustimmung des Schulträgers auch in einer weiterführenden allgemeinen \nSchulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass das Bildungsziel \nder jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen \npersonellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 \nSatz 1 SchpflG).\n\n29\n\nAuf dieser Grundlage konnten dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum \ngeeignete öffentliche Schulen angeboten werden. Auch bei unterstellter (drohender) \nseelischer Behinderung und bei bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf \nkann unter Umständen eine öffentliche Regelschule als geeigneter Förderort in \nBetracht kommen. Je nach Art und Ausmaß der Störung einerseits sowie personeller \nund sächlicher Ausstattung der Regelschule andererseits können die erforderlichen \nschulischen Hilfemaßnahmen in Bezug auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung und \nihrer Folgeerscheinungen, insbesondere die Übung und Überwachung von \nVerhaltensregeln (z.B. klare Ansprache, Lob) auch von öffentlichen Allgemeinschulen \nergriffen werden. Im Rahmen des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII müssen die \nbetreffenden Lehrer der Regelschule mit den Problemen des Kindes oder des \nJugendlichen vertraut gemacht werden und in die Hilfeplanung einbezogen werden. \nDiese Lehrer sind dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die \nFeststellungen des Hilfeplans im schulischen Bereich umzusetzen, diese \nFeststellungen unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls eine Modifizierung des \nHilfeplans anzuregen.\n\n30\n\nReichen im Einzelfall die schulischen Mittel der Regelschule zu einer \nangemessenen Förderung eines hyperaktiven und sozialverhaltensgestörten \nSchülers nicht aus, so müsste ergänzend im Zusammenwirken mit dem \nJugendhilfeträger, den Schulaufsichtsbehörden und weiteren fachkundigen Stellen \nwie etwa dem Gesundheitsamt, dem schulpsychologischen Dienst und den \nErziehungsberatungsstellen der (drohenden) seelischen Behinderung durch \naußerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen einschließlich Familientherapie \nsowie Erziehungshilfen von staatlicher, kirchlicher oder sonstiger Seite entgegen \ngewirkt werden.\n\n31\n\nSollte sich vor oder - gegebenfalls nach einer Versuchsphase - während des \nBesuchs einer (weiterführenden) Regelschule herausstellen, dass diese eine \nangemessene Beschulung auch unter Einbeziehung der bereits angesprochenen \naußerschulischen Fördermaßnahmen nicht sicherstellen kann, etwa weil es zur \nEingliederung des Klägers (auch) entscheidend auf die Beschulung in kleinen \nKlassenverbänden ankommt und diese Kleingruppenbeschulung in öffentlichen \nRegelschulen nicht möglich ist, so wäre eine Sonderbeschulung in einer \nSonderschule für Erziehungshilfe unumgänglich (vgl. § 4 SchulVG, § 7 Abs. 5 \nSchpflG i.V.m. §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 3 der Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort). In einer solchen - im Schulbezirk unstreitig vorhandenen - Er-\nziehungsschule wäre der Kläger durch Sonderpädagogen in kleinen \nKlassenverbänden (durchschnittlich acht bis zwölf Schüler, im Einzelfall sogar \nEinzelunterricht) angemessen gefördert worden. Um diese Form der Beschulung zu \nerreichen, hätten die Eltern des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 SchpflG einen Antrag auf \nEntscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort \nstellen müssen und die Sonderbeschulung erforderlichenfalls auch gerichtlich \ndurchsetzen müssen.\n\n32\n\nDer Einbeziehung einer (Sonder-)Erziehungschule in die Feststellung der \ngeeigneten öffentlichen Schulen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die \nzuständige Schulbehörde bislang nicht entschieden hat, dass der Kläger zum \nBesuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist. Zwar \nkann der Jugendhilfeträger in diesen Fällen einen hilfesuchenden Schulpflichtigen \ngrundsätzlich nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die \nGewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.\n\n33\n\nVgl. für die Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz etwa BVerwG, Urteil vom \n16.01.1986 - 5 C 36.84 -; OVG NRW, Beschluss vom \n28.06.1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 ff. m.w.N.\n\n34\n\nDieser Grundsatz findet nach Auffassung der Kammer jedoch dann keine \nAnwendung, wenn sich aus Sicht der Eltern die Einleitung eines Verfahrens zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts geradezu \naufdrängen musste und die Eltern gleichwohl den zur Einleitung des Verfahrens \nerforderlichen Antrag (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG) nicht in zumutbarer Zeit gestellt \nhaben.\n\n35\n\nIm Verhältnis zu einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem, das nach den \nvorstehenden Ausführungen als in sich geschlossenes System in seiner Gesamtheit - \nd.h. in all seinen Erscheinungsformen - in den Blick zu nehmen ist, war der Besuch \nder I. -Schule nicht die geeignete und erforderliche Maßnahme zur angemessenen \nSchulbildung des Klägers. Sowohl im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule, \ndie über die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die \nangemessene Beschulung hyperaktiver und sozialverhaltensgestörter Kinder- und \nJugendlicher verfügt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SchpflG), als auch im Gegensatz zu einer \nErziehungsschule verfügt die I. -Schule nach Angaben ihres Leiters - Herrn C. - \nselbst nicht über die erforderlichen sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte. \nDas Lehrpersonal der I. -Schule mag sich auf Fortbildungsveranstaltungen auf dem \nGebiet des hyperkinetischen Syndroms und den sich daraus für den Schulbetrieb \nergebenden erforderlichen Maßnahmen weiterbilden. Diese Weiterbildung ersetzt \naber abgesehen davon, dass auch Lehrer öffentlicher Regel- und Sonderschulen an \nsolchen Veranstaltungen teilnehmen, keinesfalls eine sonderpädagogische \nAusbildung insbesondere der Sonderschullehrer. Auch aus dem Umstand, dass auf \nder I. -Schule nach Auskunft ihres Schulleiters möglichst nur Schulklassen mit bis \nzu 15 Schülern gebildet werden, kann der Kläger für ihn Günstiges nicht herleiten. \nZum einen kann diese Klassengröße auf der I. -Schule nach Auskunft von Herrn \nC. nicht garantiert werden und es sind demnach auch größere Klassenverbände \nmöglich und - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - tatsächlich vorhanden. \nZum anderen unterliegt die I. -Schule insoweit keiner staatlichen Kontrolle. Sie ist \nals (private) Ergänzungsschule registriert, die - anders als eine (private) Ersatzschule \n- nach der Anzeige der Lehrbetriebsaufnahme ohne Genehmigung betrieben werden \nkann (§ 44 Abs. 1 SchulOG) und nur einer eingeschränkten staatlichen Schulaufsicht \nunterliegt (§ 45 Abs. 2 und 3 SchulOG). Hinsichtlich der Frage, ob ein Schulpflichtiger \ndie Vollzeitschulpflicht auf einer Ergänzungsschule erfüllen kann, stellt die obere \nSchulaufsichtsbehörde nur fest, dass an ihr das Bildungsziel der Hauptschule \nerreicht werden kann (§ 22 Abs. 1 SchpflG). Zudem besteht auf der I. -Schule, in \nder - wovon die Kammer ausgeht - tatsächlich zahlreiche Kinder mit einer \nAufmerksamkeitsdefizitstörung unterrichtet werden, die Gefahr, dass in einer Klasse \nein wesentlich höherer Anteil seelisch behinderter Kinder und Jugendlicher schulisch \nbetreut werden muss als auf einer öffentlichen Regelschule und damit trotz \nmöglicherweise kleineren Klassenverbandes die Betreuung der Schüler nicht immer \ngewährleistet ist. Einen allgemeinen Vorrang der Privatschulen (Ersatz- und \nErgänzungsschulen) vor den öffentlichen Schulen kennen die schulrechtlichen \nVorschriften in Nordrhein-Westfalen im Übrigen nicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 \nSchpflG und § 22 SchpflG).\n\n36\n\nSelbst wenn die I. -Schule aber die Anforderungen an die Beschulung (drohend) \nseelisch behinderter Kinder und Jugendlicher auf Sonderschulen oder (qualifizierten) \nRegelschulen erfüllen würde und demnach geeignet wäre, so würde der geltend ge-\nmachte Anspruch auf Eingliederungshilfe an der Erforderlichkeit der Maßnahme und \nletztlich am Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII scheitern. Die \nBeschulung des Klägers in der I. -Schule wäre im Verhältnis zu einer Beschulung \nan einer öffentlichen Regelschule (gegebenenfalls in Verbindung mit \naußerschulischen Fördermaßnahmen) oder einer öffentlichen (Sonder-\n)Erziehungsschule mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Insoweit kommt \nes bei dem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend \ndem Wunsch des Hilfeempfängers „unvertretbare Mehrkosten\" erfordert, darauf an, \nwelche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Jugendhilfe übernehmen muss, \nnicht auch darauf, welche Kosten der öffentlichen Hand in einem anderen \nLeistungsbereich entstehen, für die der Benutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber \nnicht aufkommen müsste.\n\n37\n\nSo in Bezug auf § 3 Abs. 2 BSHG: BVerwG, Urteil \nvom 22.01.1987 - 5 C 10/85 -, NVwZ 1987, 594 ff., FEVS \n36, 353 ff.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-578-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-578-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295397","retrieved":"2026-07-09 03:17:33.672550+00:00"}}