{"status":"available","doknr":"OLD295396","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1115.18K10813.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"18 K 10813/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 09.04.1986 geboren. Bereits in seiner Kleinkindzeit litt \ner an Hyperaktivität. Mit 6 Jahren wurde er für das Schuljahr 1992/93 in die I. \nPorz-Wahn eingeschult. Nach 6 Wochen musste er mangels Schulfähigkeit zurück-\ngestellt werden, da er wegen seiner Hyperaktivität nicht in den Klassenverband integ-\nriert werden konnte. Er wechselte daher zunächst auf die I. -Vorschule und nach-\nfolgend auf eine integrierte Vorschule. Im Jahr 1993 wurde die Ehe der Eltern des \nKlägers geschieden. Für das Schuljahr 1993/94 wurde der Kläger zum zweiten Mal in \ndie I. eingeschult, wo sich erneut erhebliche Integrationsprobleme zeigten. \nNoch im selben Schuljahr wechselte der Kläger auf die Grundschule L. in \nTroisdorf, wo er jedoch aufgrund großer Lücken sowie seiner Hyperaktivität im zwei-\nten Schulhalbjahr erneut zurückgestellt wurde und die letzten Wochen des Schuljah-\nres die Vorschule besuchen musste. Im Schuljahr 1994/95 wurde der Kläger - mitt-\nlerweile 8-jährig - auf die Grundschule F. eingeschult. Am 13.12.1994 wurde der \nKläger bei Herrn X. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, wegen er-\nheblicher sozialer Auffälligkeiten erstmalig vorgestellt. Eine ambulante fachärztliche \nTherapie erfolgte bis Oktober 1996. Die Hyperaktivität des Klägers stand auch auf \nder Grundschule F. einer erfolgreichen Schulentwicklung entgegen. Im Verlauf \nder 2. Klasse im Schuljahr 1995/96 sah sich die damalige Klassenlehrerin des Klä-\ngers veranlasst, ein Sonderschulverfahren einzuleiten. Aufgrund der sich verschär-\nfenden Situation wurde seitens des Schulamtes Siegburg angeraten, die Schule \nnoch einmal zu wechseln. Zum Schuljahresende wurden neben Stärken im Sprach- \nund Sachunterricht erhebliche Lese- und Schreibschwächen festgestellt, insbesonde-\nre wurde auf die anhaltend schwierige Integrierbarkeit des Klägers in das Klassenge-\nfüge hingewiesen. Dem Rat des Schulamtes Siegburg folgend wurde der Kläger für \ndie dritte Klasse im Schuljahr 1996/97 in die Evangelische Grundschule in der \nW. straße in U. angemeldet. Ab dem 01.09.1997 erhielt der Kläger Nachhil-\nfeunterricht durch das C. Lern- und Sprachenteam in U. . Bereits in der \nzweiten Sitzung wurde der Verdacht einer Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) \ngeäußert. Am 11.09.1997 wurde mit dem Kläger ein diesbezüglicher Test durchge-\nführt. Das nachfolgende Gutachten stellte eine LRS sowie evident gewordene psy-\nchoreaktive Verhaltensweisen fest. Eine Förderung durch das C. Lern- und \nSprachenteam erfolgte bis Juni 1998 und wurde nachträglich mit Bescheid der Stadt \nU. vom 13.08.1998 im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII \ngefördert. Der Schulpsychologische Dienst riet Mitte 1998, den Kläger nicht nur we-\ngen seiner Legasthenie zu fördern, sondern gleichzeitig sein Sozialverhalten zu the-\nrapieren. Ab August 1998 erhielt der Kläger bei Frau X. in Niederkassel-Rheidt \neine Einzeltherapie, bei der seine LRS und sein Sozialverhalten behandelt wurden. \nAuch diese Therapie wurde durch die Stadt U. nach § 35 a SGB VIII gefördert. \nDie Einzeltherapie wurde jedoch seitens der Mutter des Klägers Anfang 2000 been-\ndet, weil der Vorgehensweise von Frau X. nach Auffassung der Mutter des Klä-\ngers Effektivität und Professionalität fehle. Im Schuljahr 1998/99 wurde der Kläger in \ndie 5. Klasse der Gesamtschule U. eingeschult. Bereits zum Halbjahreswechsel \nwurde seine schwierige Eingliederungsfähigkeit in die sozialen Bezüge der Klasse \nfestgestellt. Hier zeigte der Kläger sich durch den Ganztagsunterricht überfordert. \nAus diesem Grunde wurde auf der Lehrerkonferenz zum Schuljahresende Mitte 1999 \nein Wechsel auf eine Halbtagsschule angeraten. Der Kläger verblieb jedoch auf der \nGesamtschule und wurde im Schuljahr 1999/2000 in die 6. Klasse versetzt. Da sich \ndas Symptombild des Klägers nicht besserte, sondern bei gleichbleibenden Umstän-\nden eine weitere Verschlechterung zu prognostizieren war, wechselte er zum \n18.10.1999 auf die I. -Privatschule in C. . Hier durchlief der Kläger zunächst eine \npositive Entwicklung, zeigte nachfolgend aber wieder soziale Auffälligkeiten. Die I. -\nPrivatschule besuchte der Kläger bis einschließlich Oktober 2001. Der Besuch wurde \ndann abgebrochen, weil der Ehemann der Mutter des Klägers sich nicht mehr in der \nLage sah, die Kosten für den Besuch der I. -Privatschule zu übernehmen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10.12.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den \nBesuch der I. -Privatschule.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 14.03.2000 lehnte der Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, dass eine Regelbeschulung durch öffentliche Schulen ausreichend \nund gesichert sei. Die Auswahl der geeigneten öffentlichen Schule sei Sache der \nSchulbehörde und nicht der Jugendhilfe. Eine weitergehende Förderung durch die \nJugendhilfe sei auch nach herrschender Rechtsmeinung nur dann zulässig, wenn die \nschulische Förderung nicht ausreiche. Da eine ordnungsgemäße Beschulung des \nKlägers an einer städtischen Halbtagsschule aber nicht gefährdet sei, könne auch \nkein Wunsch- und Wahlrecht ausgeübt werden.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2000 Widerspruch.\nIn einer seitens des Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten \nStellungnahme des Schulamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 21.11.2000 stellte \ndieses fest, ausweislich der bis zum Eintritt in die I. -Privatschule nachweisbaren \nSchullaufbahn könne festgestellt werden, dass der Kläger ein normal begabtes Kind \nsei und an einer Schule im Bereich des Beklagten gefördert werden könne. Ob die \ndurchscheinenden Verhaltensauffälligkeiten jetzt noch bestünden, müsse nach \nDurchführung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs ermittelt werden. Der Besuch einer Hauptschule empfehle sich schon \naus Gründen eines direkt erreichbaren Schulabschlusses. Ob die I. -Privatschule \neine angemessene Schulbildung in Vergleich zu den Bildungsangeboten der \nöffentlichen Schulen sicherstellen könne, entziehe sich der Kenntnis des \nSchulamtes.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2000 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Unstreitig sei, dass bei dem Kläger in der Vergangenheit \nVerhaltensauffälligkeiten festgestellt worden seien und die persönlichen \nVoraussetzungen des § 35 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII insoweit erfüllt sein könnten. \nFraglich sei allerdings, ob die Art der Maßnahme - hier: die Übernahme der Kosten \nfür den Besuch der I. -Privatschule -, die Aufgabe und das Ziel der begehrten Hilfe \nden gemäß § 35 a Abs. 2 SGB VIII analog anzuwendenden Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) entsprächen. Die Aufgabe der Hilfe könnte darin \nzu sehen sein, den Kläger zum bestmöglichen Schulabschluss zu führen und über \ndiese positive Erfahrung seine gesellschaftliche Integration zu verbessern. \nAndererseits sei eine Eingliederung in die Gesellschaft aber noch nicht gefährdet, \nwenn ein Kind ein höheres Ausbildungsziel als den Hauptschulabschluss nicht \nerlange. Dies spiegele sich auch in der gesetzlichen Formulierung des § 40 Abs. 1 \nZiff. 3 BSHG wider: „...vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.\" Eine \ndarüber hinaus gehende Förderung im Wege der Eingliederungshilfe sei nur unter \nErfüllung der strengen Kriterien des § 12 Ziff. 3 der Eingliederungshilfeverordnung \n(VO zu § 47 BSHG) denkbar. Hiernach werde die Hilfe nur gewährt, wenn nach den \nFähigkeiten und Leistungen des Behinderten zu erwarten sei, dass er das \nBildungsziel erreichen werde. Nach Aussage des konsultierten Schulamtes des \nRhein-Sieg-Kreises in seiner Stellungnahme vom 21.11.2000 sei der Kläger \nausweislich der bisherigen Schullaufbahn ein normal begabtes Kind. „Der \nSchulbesuch einer Hauptschule empfehle sich schon aus Gründen des direkt \nerreichbaren Abschlusses.\" Da Eingliederungshilfe gem. § 39 Abs.4 BSHG nur \nerfolgsorientiert gewährt werde, bestünden berechtigte Zweifel hinsichtlich der Be-\nfähigung des Klägers, auf dem selbst gewählten Weg einen weiterführenden \nSchulabschluss zu erreichen. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Finanzierung \nder selbst gewählten Schulmaßnahme aus Mitteln der Eingliederungshilfe gem. § 35 \na SGB VIII.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 28.12.2000 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: § 35 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sehe \nfür Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen \nBehinderung bedroht seien, einen Anspruch auf Eingliederungshilfe vor. Der Kläger \nweise eine seelische Entwicklungsstörung auf, die sich über Jahre hin manifestiert \nhabe. Seit seiner Kleinkindzeit sei er hyperaktiv, d. h. er leide an einem \nhyperkinetischen Syndrom, welches bereits einem erfolgreichen Start seiner \nSchullaufbahn im Wege gestanden habe. Daneben sei bereits zu Grundschulzeiten \neine Legasthenie, eine angeborene Schwäche im Erlernen des Lesens und des \nRechtschreibens bei hinreichender Intelligenz, festgestellt worden. Da die \nRegelbeschulung nicht die Möglichkeit geboten habe, auf die Symptomatik des \nKlägers angemessen einzugehen, sei auch eine begleitende fachärztliche ambulante \nBehandlung durch Dr. X. , die der Kläger bereits mit 8 Jahren wahrgenommen \nhabe, sowie eine Unterstützung seiner LRS und eine nachmittägliche \nEinzeltherapierung ab dem Alter von 12 Jahren nicht mehr geeignet gewesen, den \nmassiv verfestigten Entwicklungsstörungen zu begegnen. Im Alter von 14 Jahren \nseien als seelische Störung zuletzt eine depressiv-neurotische Entwicklungsstörung, \nein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom sowie ein Entwicklungsrückstand diagnostiziert \nworden. Die seelischen Störungen des Klägers beeinträchtigten auch in erheblichem \nUmfang seine Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Der Kläger habe nach \n§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-VO Anspruch auf Eingliede-\nrungshilfe in Form der Übernahme der Schulkosten. Denn die Hilfe zu einer \nangemessenen Schuldbildung umfasse auch Hilfe zum Besuch einer \nAusbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss einer Realschule oder eines \nGymnasiums gleichgestellt sei einschließlich der Vorbereitung hierzu, wenn nach den \nFähigkeiten und den Leistungen des Behinderten zu erwarten sei, dass er das \nBildungsziel erreichen werde. Die I. -Privatschule biete die Voraussetzung, eine \nangemessene Schuldbildung des Klägers sicherzustellen. Damit lägen die \nVoraussetzungen der §§ 35 a Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII, 40 BSHG i. V. m. § 12 \nEingliederungshilfe-VO vor, wonach der Kläger einen Anspruch auf \nEingliederungshilfe in Form einer Kostenübernahme für den Besuch der I. -\nPrivatschule habe.\n\n9\n\nNach Angabe der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nverbesserten sich die Noten des Klägers zunächst etwas während des Besuches der \nI. -Privatschule. Sein Sozialverhalten habe sich aber auch bis heute in keiner Weise \nverändert. Dieses sei zur Zeit so schlecht, dass sie erneut um Jugendhilfe ersucht \nhabe, um ihm eine Unterbringung in einem Heim oder in einer Wohngruppe zu \nermöglichen. Aus heutiger Sicht sei sie der Auffassung, dass die Schule für \nErziehungshilfe die richtige Schulform für den Kläger gewesen wäre.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2000 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 24.11.2000 zu verpflichten, dem Kläger \nEingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für den \nBesuch der I. -Privatschule in der Zeit vom 18.10.1999 bis 24.11.2000 zu \ngewähren, im Übrigen die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Ausführungen der \nangegriffenen Bescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14.03.2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Besuch der \nI. -Privatschule in C. .\n\n19\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist allein § 35 a Abs. 1 \nSatz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der hier noch anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach haben Kinder und \nJugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht \nsind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 SGB VIII \nbestimmen sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises \nsowie die Art der Maßnahmen nach §§ 39 Abs. 3 und 40 BSHG und nach der \nVerordnung zu § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 \nBSHG gehört zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung. Dazu zählen nach § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-\nVerordnung auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und \nJugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem Behinderten \neine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu \nermöglichen.\n\n20\n\nDass der Kläger im streitigen Zeitraum dem Personenkreis des § 35 a Abs. 1 \nSGB VIII zuzuordnen war, dass er also aufgrund seiner \nAufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) und Hyperaktivität sowie seiner Lese- und \nRechtschreibschwäche (LRS) an einer seelischen Störung litt und infolge dieser \nseelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt \nwar oder eine solche Behinderung jedenfalls drohte (§ 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII \ni.V.m. §§ 3, 5 Eingliederungshilfe-Verordnung), wird auch von dem Beklagten nicht \nernsthaft bezweifelt. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. \n\n21\n\nDer Besuch der I. -Schule war im Falle des Klägers jedenfalls keine geeignete \nund erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe.\n\n22\n\nZur Bestimmung der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen der \nEingliederungshilfe bedarf es grundsätzlich eines der Hilfeentscheidung \nvorgeschalteten Verfahrens nach § 36 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift soll vor der \nEntscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart und deren Ausgestaltung \nzunächst eine Beratung des Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des \nJugendlichen erfolgen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Entscheidung über die im \nEinzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für eine längere Zeit zu \nleisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden (§ 36 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII). Anschließend sollen die hinzugezogenen Fachkräfte zusammen \nmit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen als \nGrundlage für die Ausgestaltung der Hilfe einen Hilfeplan aufstellen, der \nFeststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Hilfe sowie die notwendigen \nLeistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin \ngeeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Werden bei der \nDurchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind \nsie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung \nzu beteiligen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII).\n\n23\n\nDieses Bedarfsfeststellungsverfahren ist im Falle des Klägers nicht durchgeführt \nworden. Seine Mutter schulte ihn aus eigenem Entschluss in der I. -Schule ein, \nohne dass zuvor ein Hilfeplan nach § 36 SGB VIII aufgestellt worden ist. Ob dies \ndarauf zurückzuführen ist, dass die Mutter dies nicht mit dem erforderlichen \nNachdruck verlangt hat, etwa weil sie von Beginn an nur eine bloße Kostenerstattung \nfür die selbst beschaffte Maßnahme (und keine echte Jugendhilfe) begehrt hat, oder \ndarauf, dass der Jugendhilfeträger - aus welchen Gründen auch immer - einem \nentsprechenden Begehren der Mutter nicht nachgekommen ist, kann ebenfalls offen \nbleiben.\n\n24\n\nDenn der Besuch der I. -Schule ist im Verhältnis zu den öffentlichen Schulen \nnicht die erforderliche und geeignete Maßnahme, um dem Kläger eine im Rahmen \nder allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.\n\n25\n\nDas öffentliche Schulsystem hält nach Auffassung der Kammer geeignete \nSchulen für eine angemessene Beschulung auch des Klägers vor. Die Bandbreite \nder möglichen Beschulungsformen ergibt sich aus den maßgeblichen \nschulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 \nSchpflG wird die Vollzeitschulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der öffentlichen \nGrundschule und einer öffentlichen weiterführenden allgemeinbildenden Schule \nerfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG werden Schulpflichtige, die u. a. wegen \nseelischer Behinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden \nallgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Sie erfüllen die \nSchulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer Sonderschule (§ 7 Abs. 1 Satz 2 \nSchpflG). Die sonderpädagogische Förderung kann in den Sekundarstufen I und II \nmit Zustimmung des Schulträgers auch in einer weiterführenden allgemeinen \nSchulen erfolgen, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass das Bildungsziel \nder jeweiligen weiterführenden Schule erreicht werden kann und die erforderlichen \npersonellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 \nSatz 1 SchpflG).\n\n26\n\nAuf dieser Grundlage konnten dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum \ngeeignete öffentliche Schulen angeboten werden. Auch bei (drohender) seelischer \nBehinderung und bei bestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf kann unter \nUmständen eine öffentliche Regelschule als geeigneter Förderort in Betracht \nkommen. Je nach Art und Ausmaß der Störung einerseits sowie personeller und \nsächlicher Ausstattung der Regelschule andererseits können die erforderlichen \nschulischen Hilfemaßnahmen in Bezug auf eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung und \nihrer Folgeerscheinungen, insbesondere die Übung und Überwachung von \nVerhaltensregeln (z.B. klare Ansprache, Lob) auch von öffentlichen Allgemeinschulen \nergriffen werden. Im Rahmen des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII müssen die \nbetreffenden Lehrer der Regelschule mit den Problemen des Kindes oder des \nJugendlichen vertraut gemacht werden und in die Hilfeplanung einbezogen werden. \nDiese Lehrer sind dann nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die \nFeststellungen des Hilfeplans im schulischen Bereich umzusetzen, diese \nFeststellungen unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls eine Modifizierung des \nHilfeplans anzuregen.\n\n27\n\nReichen im Einzelfall die schulischen Mittel der Regelschule zu einer \nangemessenen Förderung eines hyperaktiven und sozialverhaltensgestörten \nSchülers, der zudem unter einer Lese- Rechtschreibschwäche leidet, nicht aus, so \nmüsste ergänzend im Zusammenwirken mit dem Jugendhilfeträger, den \nSchulaufsichtsbehörden und weiteren fachkundigen Stellen wie etwa dem \nGesundheitsamt, dem schulpsychologischen Dienst und den \nErziehungsberatungsstellen der (drohenden) seelischen Behinderung durch \naußerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen einschließlich Familientherapie \nsowie Erziehungshilfen von staatlicher, kirchlicher oder sonstiger Seite entgegen ge-\nwirkt werden.\n\n28\n\nSollte sich vor oder - gegebenenfalls nach einer Versuchsphase - während des \nBesuchs einer (weiterführenden) Regelschule herausstellen, dass diese eine \nangemessene Beschulung auch unter Einbeziehung der bereits angesprochenen \naußerschulischen Fördermaßnahmen nicht sicherstellen kann, etwa weil es zur \nEingliederung des Klägers (auch) entscheidend auf die Beschulung in kleinen \nKlassenverbänden ankommt und diese Kleingruppenbeschulung in öffentlichen \nRegelschulen nicht möglich ist, so wäre eine Sonderbeschulung in einer \nSonderschule für Erziehungshilfe unumgänglich (vgl. § 4 SchulVG, § 7 Abs. 5 \nSchpflG i. V. m. §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 3 der Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort). In einer solchen - im Schulbezirk unstreitig vorhandenen - Er-\nziehungsschule wäre der Kläger durch Sonderpädagogen in kleinen \nKlassenverbänden (durchschnittlich acht bis zwölf Schüler, im Einzelfall sogar \nEinzelunterricht) angemessen gefördert worden. Diese Schule hält - wie die \nmündliche Verhandlung gezeigt hat - inzwischen auch die Mutter der Klägers für die \nfür den Kläger richtige Schulform. \n\n29\n\nUm diese Form der Beschulung zu erreichen, hätte die Mutter des Klägers \ngemäß § 7 Abs. 4 SchpflG einen Antrag auf Entscheidung über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort stellen und die \nSonderbeschulung erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen müssen. Hierzu \nwäre es notwendig gewesen, dass bereits im Verlauf der 2. Klasse im Schuljahr \n1995/96 eingeleitete Sonderschulverfahren mit Nachdruck zu verfolgen, statt \nnochmals die Grundschule zu wechseln. Angesichts der sich später auf der \nGesamtschule festzustellenden Verschlechterung des Symptombildes des Klägers \nhätte es spätestens nahegelegen, einen Antrag auf Entscheidung über den \nsonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort stellen.\n\n30\n\nDer Einbeziehung einer (Sonder-)Erziehungsschule in die Feststellung der \ngeeigneten öffentlichen Schulen steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die \nzuständige Schulbehörde bislang nicht entschieden hat, dass der Kläger zum \nBesuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule verpflichtet ist. Zwar \nkann der Jugendhilfeträger in diesen Fällen einen hilfesuchenden Schulpflichtigen \ngrundsätzlich nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die \nGewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen.\n\n31\n\nVgl. für die Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz etwa \nBVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -; OVG NRW, Beschluss vom \n28.06.1996 \n- 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 ff. m.w.N.\n\n32\n\nDieser Grundsatz findet nach Auffassung der Kammer jedoch dann keine \nAnwendung, wenn sich aus Sicht der Mutter die Einleitung eines Verfahrens zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts geradezu \naufdrängen musste und die Mutter gleichwohl den zur Einleitung des Verfahrens \nerforderlichen Antrag (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SchpflG) nicht in zumutbarer Zeit gestellt \nhat.\n\n33\n\nIm Verhältnis zu einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem, das nach den \nvorstehenden Ausführungen als in sich geschlossenes System in seiner Gesamtheit - \nd. h. in all seinen Erscheinungsformen - in den Blick zu nehmen ist, war der Besuch \nder I. -Schule nicht die geeignete und erforderliche Maßnahme zur angemessenen \nSchulbildung des Klägers. Sowohl im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule, \ndie über die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die \nangemessene Beschulung hyperaktiver und sozialverhaltensgestörter Kinder- und \nJugendlicher verfügt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SchpflG), als auch im Gegensatz zu einer \nErziehungsschule verfügt die I. -Schule nach Angaben ihres Leiters - Herrn C. - \nselbst nicht über die erforderlichen sonderpädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte. \nDas Lehrpersonal der I. -Schule mag sich auf Fortbildungsveranstaltungen auf dem \nGebiet des hyperkinetischen Syndroms und den sich daraus für den Schulbetrieb \nergebenden erforderlichen Maßnahmen weiterbilden. Diese Weiterbildung ersetzt \naber abgesehen davon, dass auch Lehrer öffentlicher Regel- und Sonderschulen an \nsolchen Veranstaltungen teilnehmen, keinesfalls eine sonderpädagogische \nAusbildung insbesondere der Sonderschullehrer. Auch aus dem Umstand, dass auf \nder I. -Schule nach Auskunft ihres Schulleiters möglichst nur Schulklassen mit bis \nzu 15 Schülern gebildet werden, kann der Kläger für ihn Günstiges nicht herleiten. \nZum einen kann diese Klassengröße auf der I. -Schule nach Auskunft von Herrn \nC. nicht garantiert werden und es sind demnach auch größere Klassenverbände \nmöglich und - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - auch tatsächlich \nvorhanden. Zum anderen unterliegt die I. -Schule insoweit keiner staatlichen \nKontrolle. Sie ist als (private) Ergänzungsschule registriert, die - anders als eine \n(private) Ersatzschule - nach der Anzeige der Lehrbetriebsaufnahme ohne Ge-\nnehmigung betrieben werden kann (§ 44 Abs. 1 SchulOG) und nur einer \neingeschränkten staatlichen Schulaufsicht unterliegt (§ 45 Abs. 2 und 3 SchulOG). \nHinsichtlich der Frage, ob ein Schulpflichtiger die Vollzeitschulpflicht auf einer \nErgänzungsschule erfüllen kann, stellt die obere Schulaufsichtsbehörde nur fest, \ndass an ihr das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann (§ 22 Abs. 1 \nSchpflG). Zudem besteht auf der I. -Schule, in der - wovon die Kammer ausgeht - \ntatsächlich zahlreiche Kinder mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung unterrichtet \nwerden, die Gefahr, dass in einer Klasse ein wesentlich höherer Anteil seelisch \nbehinderter Kinder und Jugendlicher schulisch betreut werden muss als auf einer \nöffentlichen Regelschule und damit trotz möglicherweise kleineren Klassenverbandes \ndie Betreuung der Schüler nicht immer gewährleistet ist. Einen allgemeinen Vorrang \nder Privatschulen (Ersatz- und Ergänzungsschulen) vor den öffentlichen Schulen \nkennen die schulrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen im Übrigen nicht \n(vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SchpflG und § 22 SchpflG).\n\n34\n\nSelbst wenn die I. -Schule aber die Anforderungen an die Beschulung (drohend) \nseelisch behinderter Kinder und Jugendlicher auf Sonderschulen oder (qualifizierten) \nRegelschulen erfüllen würde und demnach geeignet wäre, so würde der geltend ge-\nmachte Anspruch auf Eingliederungshilfe an der Erforderlichkeit der Maßnahme - \nsoweit der Kläger die Erforderlichkeit des Besuchs der I. -Schule mit der bei ihm \nvorliegenden Lese- Rechtschreibschwäche (LRS) begründet, wird ergänzend \nverwiesen auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der Sache 18 K 7353/00 - \nund letztlich am Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII scheitern. Die \nBeschulung des Klägers in der I. -Schule wäre im Verhältnis zu einer Beschulung \nan einer öffentlichen Regelschule (gegebenenfalls in Verbindung mit \naußerschulischen Fördermaßnahmen) oder einer öffentlichen (Sonder-\n)Erziehungsschule mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Insoweit kommt \nes bei dem Kostenvergleich zur Feststellung, ob eine Hilfegewährung entsprechend \ndem Wunsch des Hilfeempfängers „unvertretbare Mehrkosten\" erfordert, darauf an, \nwelche Kosten (in welcher Höhe) der Träger der Jugendhilfe übernehmen muss, \nnicht auch darauf, welche Kosten der öffentlichen Hand in einem anderen \nLeistungsbereich entstehen, für die der Benutzer wegen der Kostenfreiheit dort aber \nnicht aufkommen müsste.\n\n35\n\nSo in Bezug auf § 3 Abs. 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 22.01.1987 - \n5 C 10/85 -, NVwZ 1987, 594 ff., FEVS 36, 353 ff.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-10813-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-15/18-k-10813-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295396","retrieved":"2026-07-09 03:17:33.583092+00:00"}}