{"status":"available","doknr":"OLD295431","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1114.1K2788.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"1 K 2788/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide der RegTP vom 21.2.2000 und 14.3.2000 werden aufge-\nhoben, soweit sich die darin unter Ziffern 2 und 3 enthaltenen Regelungen zu Lasten \nder Klägerin auf Leistungen im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten und Internet-\nby-call beziehen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-\ngeladenen zu 2, 3 und 5 tragen die Klägerin zu 2/3 sowie die Beklagte und die Beige-\nladenen zu 2, 3 und 5 zu je 1/12; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 \nund 4 werden nicht erstattet.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des je-\nweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E.. \nSie unterhält ein bundesweites Netz mit rund 47 Millionen Telefonanschlüssen, die \nden Zugang zu ihren am Markt angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen \nermöglichen. Die Beigeladenen sind gemäß § 6 Telekommunikationsgesetz ( TKG \n) lizenzierte Telekommunikationsunternehmen, welche jeweils ein Verbindungs-\nnetz betreiben. Die Netze der Klägerin und der Beigeladenen sind zusammenge-\nschaltet.\n\n3\n\nDie Klägerin schloss mit den Beigeladenen im Jahre 1998 sogenannte Inkas-\nso- und Fakturierungsverträge. Diese hatten die Rechnungserstellung, Entgegen-\nnahme, Einziehung, Weiterleitung und Forderungsverfolgung der im Wege des \nsog. offenen Call-by-call angefallenen Entgelte für Verbindungsleistungen im \nSprachtelefondienst zum Gegenstand. Aufgrund von sog. Sidelettern übernahm \ndie Klägerin ferner nach Maßgabe der vorerwähnten Verträge die Fakturierung \nund Durchführung des Mahnverfahrens in Bezug auf die von den Beigeladenen \nangebotenen Mehrwertdienste.\n\n4\n\nDie Klägerin kündigte die Inkasso- und Fakturierungsverträge und ist seit dem \n1.4.2000 nur noch zur Erbringung eines Teils der bisherigen Leistungen bereit. So \nwill sie in den Rechnungen keinen Einzelverbindungsnachweis mehr führen, son-\ndern für jeden Verbindungsnetzbetreiber ( VNB ) nur noch eine Forderungssumme \nausweisen. Außerdem sollen anstelle der Ausweisung einer Gesamtsumme ledig-\nlich die auf die einzelnen VNB entfallenden Einzelsummen angegeben werden. \nFerner will die Klägerin die Anschrift, Bankverbindung und Servicerufnummer der \nVNB mit dem Hinweis angeben, dass die ausgewiesenen Summen ausschließlich \nan die VNB zu zahlen und Anfragen und Reklamationen ausschließlich an diese \nzu richten seien. Ferner sollen die auf die VNB entfallenden Rechnungspositionen \nnicht durch Angaben zu den in Anspruch genommenen Produkten ( z.B. Fernge-\nspräch, Auskunft etc. ) erläutert werden. In Bezug auf das Inkasso ist die Klägerin \nnur noch zur Entgegennahme und Weiterleitung von Leistungen bereit, die per \nÜberweisung oder in bar eingehen. Dagegen lehnt sie es nunmehr ab, Forderun-\ngen der VNB im Lastschriftverfahren einzuziehen und sie rechtlich zu verfolgen. \nDie Leistungen, die die Klägerin fortzuführen beabsichtigt, beziehen sich allerdings \nallein auf das Call-by-call im Sprachtelefondienst und nicht auf Mehrwertdiens-\nte.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21.2.2000 verfügte die Regulierungsbehörde für Telekom-\nmunikation und Post ( RegTP ) gegenüber der Klägerin ( im dortigen Verfahren \nBetroffene genannt) zunächst u.a.:\n\n6\n\n\"Die Betroffene wird nach § 33 Abs. 2 S. 2 TKG aufgefordert,\n\n7\n\n1. bis zum 31.12.2000 unverändert die Leistungen gemäß derzeit gel-\ntenden Fakturierungs- und Inkassoverträgen nebst jeweiligem Sideletter zu \nden dort vereinbarten Entgelten zu erbringen,\n\n8\n\n2. nach Maßgabe der derzeit geltenden Fakturierungs- und Inkassover-\nträge nebst jeweiligem Sideletter anderen Anbietern von Sprachtelefon-\ndienstleistungen, Auskunfts- und Mehrwertdiensten sowie Internet-by-call \nfolgende, dort näher bezeichnete Leistungen - mit Ausnahme der außerge-\nrichtlichen und gerichtlichen Forderungsverfolgung (Mahnwesen) sowie der \nBearbeitung von Beschwerden, Anfragen und Auskünften - auch nach dem \n31.12.2000 unverändert und ununterbrochen fortzuführen und diese auf \nNachfrage auch auf entgeltpflichtige Auskunftsdienste, Mehrwertdienste \nund - mit Ausnahme von Punkt (b) - auf Internet-by-call zu erstrecken:\na) Rechnungserstellung unter Aufnahme der einzelnen Produkte;\nb) Einzelverbindungsnachweis für sämtliche abgerechneten Sprach-\nkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, soweit vom Kunden \nein Einzelverbindungsnachweis gewünscht wurde;\nc) Ausweisung einer vom Kunden an die Betroffene zu entrichtenden \nGesamtrechnungssumme;\nd) Aufforderung zur Zahlung der Gesamtrechnungssumme an eine ein-\nheitliche Bankverbindung der Betroffenen, Entgegennahme der \nGesamtrechnungssumme bzw. Ersteinzug der Gesamtrechnungssumme im \nLastschriftverfahren;\ne) Weiterleitung der eingegangenen Zahlungen;\nwobei hinsichtlich Mehrwertdiensten und Internet-by-call solche \nDienstleistungen nicht erfasst werden müssen, für die über das \nVerbindungsentgelt hinaus gesonderte Zahlungen anfallen oder für die - mit \nAusnahme von Shared-Cost-Diensten - ein einheitliches \nVerbindungsentgelt erhoben wird, das sich nicht in Abhängigkeit von der \nDauer der Verbindung bestimmen lässt; über diese ab 2001 zu \nerbringenden Leistungen ist bis zum 30.06.2000 ein entsprechendes \nVertragsangebot, gerichtet auf Abschluss eines Inkasso- und \nFakturierungsvertrages mit dem vorbezeichneten und dem zu Ziff. 3 \ntenorierten Inhalt abzugeben,\n\n9\n\n3. anderen Anbietern von Sprachtelefondienstleistungen, Auskunfts- \nund Mehrwertdiensten sowie Internet-by-call die für die Durchführung der \nReklamationsbearbeitung und der außergerichtlichen und gerichtlichen \nForderungsverfolgung erforderlichen aktuellen Bestandsdaten und \nVerbindungsdaten ihrer Teilnehmernetzkunden entsprechend dem \nVertragsangebot vom 10.11.1999 nebst zugehörigem Handbuch mittels \neiner geeigneten Schnittstelle zu übermitteln.\"\n\n10\n\nNachdem die Klägerin die ihr gesetzte Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer \nVerpflichtungserklärung nicht eingehalten hatte, erlegte die RegTP der Klägerin \nmit Bescheid vom 14.3.2000 unter Berufung auf § 33 Abs. 2 S. 1 TKG auf, den \nMissbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung durch Erfüllung der im \nBeanstandungsbescheid vom 21.2.2000 unter Ziffern 1 bis 3 verfügten -im jetzigen \nBescheidtext wortgleich wiederholten- Anforderungen abzustellen.\n\n11\n\nDer gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser Bescheide gerichtete \nAussetzungsantrag der Klägerin war erfolglos ( VG Köln, Beschluss vom 5.7.2000 \n-1 L 770/00-, MMR 2000, 634; OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2000 -13 B \n1008/00-. NVwZ 2001, 700 ).\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 16.3.2000 gegen den Bescheid vom 21.2.2000 und am \n30.03.2000 gegen den Bescheid vom 14.3.2000 Klage erhoben. Beide Klagen \nwurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. \nDen zunächst auf Aufhebung von Ziffer 1 der angegriffenen Bescheide gerichteten \nAntrag hat die Klägerin später wegen Ablaufs der zeitlichen Befristung dieser \nRegelung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Sie ist der \nAuffassung, dieser Antrag sei zulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse \nergebe sich zum einen aus konkreter Wiederholungsgefahr und zum anderen \ndaraus, dass sie insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Fortführung \ndes Mahnwesens Amtshaftungsklage erheben wolle. Ihr Schaden beruhe darauf, \ndass die von den Wettbewerbern gezahlten Entgelte nicht kostendeckend seien. \nDer Fortsetzungsfeststellungsantrag sei auch begründet. Die RegTP habe im \nBescheid vom 21.2.2000 in anderem Zusammenhang dargelegt, dass sie -die \nKlägerin- für die Zeit ab dem 1.1.2001 zur Durchführung des Mahnwesens nicht \nverpflichtet sei. Dies müsse dann auch für den davor liegenden Zeitraum gelten.\nDer Klageantrag zu 2 sei begründet, weil sich die in Ziffern 2 und 3 der angegriffe-\nnen Bescheide getroffenen Regelungen nicht auf § 33 TKG stützen ließen. Soweit \nes um die Fakturierung und das Inkasso in Bezug auf Mehrwertdienste und \nInternet-by-call gehe, die sich in Abhängigkeit von der Dauer der Verbindung \nbestimmen ließen ( zeittaktabhängige Mehrwertdienste/Internet-by-call ), scheitere \ndie Anwendung des § 33 Abs. 1 TKG bereits daran, dass derartige \nMehrwertdienste keine Telekommunikationsdienstleistungen darstellten. Im \nÜbrigen seien die von ihr geforderten Leistungen nicht wesentlich im Sinne des § \n33 Abs. 1 TKG. Der wettbewerbsbezogene Begriff der Wesentlichkeit dürfe \nentgegen der Auffassung der RegTP nicht durch einen Rückgriff auf die nur dem \nKundenschutz dienenden Vorschriften der §§ 14 und 15 Telekommunikations-\nKundenschutzverordnung ( TKV ) bestimmt werden. Vielmehr komme es allein auf \ndie Kriterien der sog. Essential-Facilities-Doctrine und deren Ausprägung durch \ndie Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Diese seien nicht \nerfüllt. Das offene Call-by-call sei auch ohne eine einheitliche \nRechnungserstellung und Zahlungsabwicklung marktfähig. Abgesehen davon \nergebe sich aus den §§ 14 und 15 TKV nicht einmal eine Verpflichtung gegenüber \nihren eigenen Kunden, Entgelte für die in Rede stehenden Dienstleistungen \nanderer VNB nach Maßgabe von Ziffer 2 der angegriffenen Bescheide in \nRechnung zu stellen und einzuziehen. Darüber hinaus seien die Aufforderungen \nunter Ziffer 2 d (teilweise) und e sowie Ziffer 3 auch deshalb rechtswidrig, weil sie -\ndie Klägerin- sich schon vor Erlass der angegriffenen Bescheide bereit erklärt \nhabe, die vom Kunden gezahlte Gesamtrechnungssumme entgegenzunehmen, \ndie eingegangenen Zahlungen an den jeweiligen Forderungsinhaber \nweiterzuleiten sowie die für die Forderungsverfolgung erforderlichen aktuellen \nBestands- und Verbindungsdaten ihrer Teilnehmernetzkunden anderen Anbietern \nzu übermitteln. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n1 ) festzustellen, dass die Regelungen in Ziffer 1 der Bescheide der \nRegTP vom 21.2.2000 und 14.3.2000 rechtswidrig gewesen sind,\n\n15\n\n2 a) die Regelungen in Ziffern 2 bis 5 des Bescheides der RegTP vom \n21.2.2000 und in Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der RegTP vom 14.3.2000 \naufzuheben,\n\n16\n\n2 b) hilfsweise, gemäß dem Antrag aus dem Schriftsatz vom \n13.11.2002 Beweis zu erheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie ist der Auffassung, der Antrag zu 1 sei unzulässig, da dafür kein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Ein eventueller Amtshaftungsprozess \nsei offensichtlich aussichtslos, da keinerlei Anhaltspunkte für einen Schaden der \nKlägerin bestünden. Die Klage im Übrigen sei unbegründet. Insoweit tritt sie dem \nVorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der \nangegriffenen Bescheide entgegen.\n\n20\n\nDie Beigeladene zu 1 hat sich zum Verfahren nicht geäußert.\nDie Beigeladenen zu 2 bis 5 sind der Auffassung, die Klage sei mit dem Antrag zu \n1 mangels Erledigung unzulässig. Im Übrigen verteidigen sie den Inhalt der \nangegriffenen Bescheide. \n\n21\n\nDie Beigeladenen zu 2 , 3 und 5 beantragen,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Aussetzungsverfahrens 1 \nL 770/00 sowie der im Verfahren 1 K 2532/00 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der RegTP verwiesen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.\n\n26\n\n1. Der Klageantrag zu 1 ist unzulässig.\n\n27\n\nZwar ist die nur bis zum 31.12.2000 geltende Aufforderung in Ziffer 1 der \nangefochtenen Bescheide durch Zeitablauf erledigt. Doch fehlt es der Klägerin an \neinem prozessual ausreichenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO.\n\n28\n\nEine konkrete Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben, da die RegTP in Ziffer 2 \nder angegriffenen Bescheide für die Zeit ab dem 1.1.2001 inhaltlich andere \nRegelungen getroffen hat, mit denen nicht mehr die bestehenden \nVerträge/Sideletter nur fortgeschrieben werden. Vielmehr wird nunmehr in Bezug \nauf das Mahnwesen, die Bearbeitung von Beschwerden, Anfragen und Auskünften \nsowie die Entgeltfrage von einem missbrauchsaufsichtlichen Einschreiten abgese-\nhen. \n\n29\n\nAus der behaupteten Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, lässt sich \nein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenso wenig ableiten. Abgesehen davon, \ndass die Klägerin insoweit nicht die gesamte Regelung in Ziffer 1, sondern nur die \ndarin u.a. geforderte Durchführung des Mahnwesens als ersatzpflichtige \nMaßnahme ansieht, hat sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nichts \nvorgetragen, woraus das Gericht mit hinreichender Sicherheit auch auf die \ntatsächliche Durchführung dieses prozessualen Vorhabens schließen könnte. \n\n30\n\nUnabhängig davon wäre ein Amtshaftungsprozess jedenfalls mangels eines \nSchadens offensichtlich aussichtslos. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die \n- immerhin - vertraglich festgelegten Entgelte für die Durchführung des \nMahnwesens in der Zeit zwischen dem 14.3.2000 und dem 31.12.2000 nicht mehr \nkostendeckend waren. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es nahe gelegen, die \nKostenunterdeckung sofort geltend zu machen. Dies ist aber, wie die Beigeladene \nzu 5 in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, nicht ge-\nschehen.\n\n31\n\n2. Der Klageantrag zu 2 a) ist ebenfalls unzulässig, soweit er sich gegen Ziffer \n5 des Bescheides vom 21.2.2000 und Ziffer 4 des Bescheides vom 14.3.2000 \nrichtet. Insoweit enthalten die Bescheide entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkeine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs ( § 35 VwVfG ), sondern \nbloße Hinweise. Das ergibt sich in Bezug auf den ersten Bescheid unmittelbar aus \nZiffer 5 letzter Satz: \" Dieser Hinweis erfolgt vorsorglich nach § 33 Abs. 2 S. 2 \nTKG.\" Eine sinngemäß gleiche Formulierung findet sich auf Seite 10 des Beschei-\ndes vom 14.3.2000.\n\n32\n\n3. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 2 a) teilweise begründet.\n\n33\n\nDie angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) soweit sich die Aufforderungen in \nZiffer 2 und 3 auf zeittaktabhängige Mehrwertdienste/Internet-by-call sowie auf - \nzeittakt-unabhängige - Shared-Cost-Dienste beziehen.\n\n34\n\nNach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG hat ein Anbieter, der auf einem Markt für \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine \nmarktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) verfügt, Wettbewerbern auf diesem Markt \ndiskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und seinen am Markt \nangebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu \nermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die \nErbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, \ndass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist. \n\n35\n\n3.1 Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses der angegriffenen Bescheide nicht erfüllt, soweit sich die in Ziffer 2 und 3 \nvon der Klägerin geforderten Maßnahmen auf zeittaktabhängige \nMehrwertdienste/Internet-by-call \n\n36\n\n- das sind nach dem Regelungszusammenhang in Ziffer 2 der \nangegriffenen Bescheide solche Mehrwertdienste und Internet-by-call, für \ndie - mit Ausnahme von Shared-Cost-Diensten - ein einheitliches \nVerbindungsentgelt erhoben wird, das sich in Abhängigkeit von der Dauer \nder Verbindung bestimmen lässt -\n\n37\n\nsowie auf - zeittaktunabhängige - Shared-Cost-Dienste\n\n38\n\n- das sind durch eine bundeseinheitliche 0180er-Rufnummer \ngekennzeichnete Dienste, bei denen das bei der Verbindung anfallende \nEntgelt anteilig vom anrufenden Endkunden und dem Angerufenen \ngetragen wird; der Preisanteil, den der Anrufende zu zahlen hat, wird durch \nden Angerufenen festgelegt und ist aus der Tarifkennung (erste Stelle hinter \nder Dienstekennzahl) ersichtlich -\n\n39\n\nbeziehen. Den insoweit stellen diese Maßnahmen von ihrer \nZweckbestimmmung her keine Leistungen im Sinne des § 33 Abs. 1 TKG dar. \n\n40\n\nZwar muss es sich im Rahmen des § 33 Abs. 1 TKG bei den Leistungen des \nMarktbeherrschers, zu denen der Wettbewerber den Zugang begehrt, selbst nicht \num Telekommunikationsdienstleistungen handeln\n\n41\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, NVwZ 2001, 1399 (1404).\n\n42\n\nDoch ist es erforderlich, dass der Zweck dieser Leistung auf die Erbringung -\ngerade- einer Telekommunikationsdienstleistung gerichtet ist. Das ergibt sich \nbereits aus der Gesetzesformulierung \"Nutzung dieser Leistung für die Erbringung \nanderer Telekommunikationsdienstleistungen\". Ferner spricht dafür der Zweck des \nTKG, der gemäß § 1 TKG u.a. auf die Förderung des Wettbewerbs im Bereich der \n\"Telekommunikation\" gerichtet ist. Auch die Gesetzesbegründung geht in diese \nRichtung, wenn darin \n\n43\n\nvgl.: BT-Drs. 13/3609 S. 34\n\n44\n\nvon der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags, die Versorgung mit \n\"Telekommunikationsdienstleistungen\" im Wettbewerb sicherzustellen, die Rede \nist. \n\n45\n\nDie von der Klägerin geforderten Fakturierungs- und Inkassoleistungen ( Ziffer \n2 ) sowie die Übermittlung von Daten ihrer Teilnehmernetzkunden ( Ziffer 3 ) \ndienen insoweit, als sie sich auf Entgelte für zeittaktabhängige Mehr-\nwertdienste/Internet-by-call beziehen, aber nicht - jedenfals nicht in vollem \nUmfange - der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen\n\n46\n\nso auch: Manssen, Telekommunikations- und Mulitimediarecht, Rn. 37, \n38 zu § 3 TKG; wohl ähnlich: Schuster, in Beck`scher TKG-Kommentar, 2. \nAufl., Rn. 4 bis 4 b zu § 4 TKG; a.A.: Spoerr, in Trute/Spoerr/Bosch, \nTelekommunikationsgesetz mit FTEG, 1. Aufl., Einführung V, Rn. 6.\n\n47\n\nDer Begriff der Telekommunikationsdienstleistung ist für den Bereich des TKG \nin § 3 Nr. 18 TKG als \"das gewerbliche Angebot von Telekommunikation \neinschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte\" definiert. Unter \ndem in der hier in Betracht kommenden ersten Alternative genannten Begriff der \nTelekommunikation ist nach der allein maßgeblichen gesetzlichen Definition des § \n3 Nr. 16 TKG \"der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und \nEmpfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, \nBildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen\" zu verstehen. \n\n48\n\nBei den zeittaktabhängigen Mehrwertdiensten/Internet-by-call, und zwar in der \nArt, wie diese Leistungen in den angegriffenen Bescheiden beschrieben und \nverstanden werden, geht es aber nicht allein um den technischen Vorgang der \nNachrichtenübermittlung. Vielmehr steht dabei der Inhalt des Übermittelten sogar \nim Vordergrund. Das ergibt sich hinsichtlich der Mehrwertdienste aus der \nBegründung des Bescheides vom 21.2.2000. Danach handelt es sich dabei um \ndurch eine bundes-einheitliche Dienstekennzahl - 0190er- bzw. zukünftig 0900er-\nRufnummer - gekennzeichnete sog. Premium-Rate-Dienste und um Shared-Cost-\nDienste, bei denen \"ein Teil des vom Anrufenden zu entrichtenden Entgelts an den \nAngerufenen für geleistete Content-Dienstleistungen\" ( Seite 43 ) entfällt. Anders \nausgedrückt: Der in der Höhe des für den Mehrwertdienst insgesamt anfallenden \nund dem Endkunden in Rechnung zu stellenden Entgelts zum Ausdruck \nkommende ökonomische Wert derartiger Dienste wird nicht allein durch den \ntechnischen Transportanteil, sondern auch - dies sogar in erheblichem Maße - \ndurch den davon seiner Art nach zu unterscheidenden und somit nicht dem Begriff \nder Telekommunikation unterfallenden Inhaltsanteil der Verbindungsleistung \nbestimmt. Das liegt bei den Mehrwertdiensten auf der Hand, wenn man ihren Preis \nmit dem Entgelt vergleicht, das für bloßen Sprachtelefondienst auf dem Call-by-\ncall-Markt ( Fern- und Auslandsverbindungen ) verlangt wird. \n\n49\n\nBei Internet-by-call sind drei Leistungsabschnitte zu unterscheiden. Die \nVerbindung des Endkunden mit dem sog. Gateway oder Point of Presence des \nInternet- bzw. Online-Diensteanbieters ( erster Abschnitt ) sowie der Transport der \nin das Internet-Protokoll umgewandelten Informationen über das Internet zu der \ngewünschten Adresse ( zweiter Abschnitt ) stellen zwar \nTelekommunikationsdienstleistungen dar, da es dabei ausschließlich um den \ntechnischen Vorgang des Übermittelns von Nachrichten geht. Etwas anderes gilt \njedoch für den aus Kunden- und VNB-Sicht bedeutsameren dritten \nLeistungsabschnitt. Dieser wird in der für das Verständnis des Regelungsgehalts \nmaßgeblichen Begründung des Bescheides vom 21.2.2000 (Seite 46) beschrieben \nals \"Zugriff des Endkunden auf die letztlich gewünschte Dienstleistung, die in der \nRegel einen Inhalt (hat) und somit keine Telekommunikationsdienstleistung \ndarstellt, aber im Einzelfall eine solche sein kann ( z.B. Internet-Telefonie )\". Auf \nNachfrage haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend \nerklärt, dass Internet-Telefonie zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen \nBescheide praktisch keine Rolle spielte. Somit ist davon auszugehen, dass auch \nbei Internet-by-call nicht allein der technische Vorgang, sondern der dem Kunden \nmithilfe dieses Vorgangs übermittelte Inhaltsdienst für die Eigenart der Gesamtlei-\nstung zumindest mit - wenn nicht sogar ausschließlich - von Bedeutung ist.\n\n50\n\nDem lässt sich nicht entgegenhalten, bei einheitlichem, zeittaktabhängig \ntarifiertem Verbindungsentgelt bestehe jedenfalls ein unmittelbarer \nZusammenhang mit der zugrunde liegenden Telekommunikationsdienstleistung. \nDenn anders als etwa in § 17 Abs. 1 Satz 3 TKG lässt die maßgebliche \nBegriffsbestimmung in § 3 Nr. 16 TKG schon von ihrem Wortlaut her einen \nderartigen Zusammenhang nicht ausreichen, sondern beschränkt die \nTelekommunikation auf den technischen Vorgang.\n\n51\n\nAndernfalls würde auch die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 und Abs. 4 \nTeledienstegesetz vom 22.7.1997, BGBl. I 1870, ( TDG ) bewusst vorgenommene \nUnterscheidung zwischen den die Inhaltsleistung mit in den Blick nehmenden \n\"Telediensten\" und den \"Telekommunikationsdienstleistungen\" nach § 3 TKG \nunterlaufen. Eine strikte Orientierung an der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 16 \nTKG ist bei der hier allein maßgeblichen juristischen Einordnung von \nInhaltsdiensten im IT-Bereich zudem deshalb geboten, weil es mit den \n\"Telekommunikationsdiensten\" ( so § 89 Abs. 1 TKG i.V.m. den Bestimmungen \nder Telekommunikations-Datenschutzverordnung -TDSV- ) und den \n\"Mediendiensten\" ( so § 2 des Staatsvertrages über Mediendienste vom \n20.1./12.2.1997 ) weitere sprachlich leicht verwechselbare Bezeichnungen für aus \nKunden- und Anbietersicht ähnliche Leistungen gibt. \n\n52\n\nDer Umstand, dass die Höhe des Gesamtentgelts von der Dauer der \nVerbindung abhängig ist, ändert ferner nichts daran, dass der Preis für den \neinzelnen Zeittakt (Verbindungspreis pro Minute) nicht durch die Kosten für den \ntechnischen Verbindungsvorgang, sondern durch den - in aller Regel höheren - \nPreisanteil für die jeweilige Inhaltsleistung bestimmt wird. Anders als etwa nach \nden §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 TKG bei Entgelten für \nTelekommunikationsdienstleistungen von Marktbeherrschern erforderlich, \norientiert sich das Gesamtentgelt für zeittaktabhängige Mehrwertdienste/Internet-\nby-call gerade nicht an den \"Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung\", \nsondern zu einem erheblichen Teil an dem vom sog. Content-Anbieter \nvorgegebenen und vom VNB an den Endkunden weitergegebenen ökonomischen \nWert des übermittelten Leistungsinhalts. Das Gesamtentgelt lässt sich dann jeden-\nfalls in der Höhe, in der es nach dem Inhalt der angegriffenen Bescheide dem \nEndkunden durch die Klägerin in Rechnung gestellt werden soll, nicht als Ge-\ngenleistung für Telekommunikation beurteilen. Der in der Gegenseitigkeit zum \nAusdruck kommende notwendige Zusammenhang zwischen der Leistung \n\"Telekommunikation\" und der Gegenleistung \"Entgelt\" kann aus \ngesetzessystematischen Gründen auch nicht getrennt und unterschiedlich beurteilt \nwerden, je nachdem, ob der zeittaktabhängige Mehrwertdienst/Internet-by-call von \neinem Marktbeherrscher oder - wie hier - von nicht marktbeherrschenden und \nsomit nicht gemäß §§ 25 Abs. 2, 30 Abs. 4 TKG der Entgeltregulierung \nunterliegenden VNB angeboten bzw. vermittelt wird. \n\n53\n\nBestätigt wird die hier vertretene Ansicht schließlich durch § 13 a Satz 1 TKV \ni.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 20.8.2002, BGBl. I 3365, worin es u.a. \nheißt: \"Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer neben \nTelekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen angeboten werden \n( Mehrwertdiensterufnummern ), zur Nutzung überlassen, haben ...\". Damit kommt \ndeutlich zum Ausdruck, dass auch der Verordnungsgeber die mit \nMehrwertdiensterufnummern verbundenen \"weiteren Dienstleistungen\" nicht mit \nTelekommunikationsdienstleistungen gleichsetzt, sondern davon unterscheidet, \nund zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie zeittaktabhängig oder -unabhängig \nberechnet werden. Dementsprechend heißt es auch in der Begründung zu Art. 1 \nNummer 3 des Entwurfs der 2. Änderungsverordnung:\n\" Bei den Mehrwertdiensterufnummern handelt es sich nach der Legaldefinition um \nalle Rufnummern, mit denen zusätzliche Dienstleistungen - z.B. \nInformationsdienste wie Wetter- oder Fahrplanauskünfte - zusammen mit der \nTelefonrechnung abgerechnet werden. Hierzu zählen vornehmlich die 0190-er \nRufnummern. Die zusätzlichen Dienstleistungen sind keine \nTelekommunikationsdienstleistungen.\"\n\n54\n\nSoweit die Beigeladenen demgegenüber auf die Regelung in Art. 2 Nr. 3 der \nONP-Richtlinie des Rates vom 28.6.1990 (90/387/EWG), Abl. Nr. L 192, S. 1, \nverweisen, greift ihr Einwand nicht durch. Zwar werden dort \n\"Telekommunikationsdienste\" definiert als \"Dienste, die ganz oder teilweise aus \nder Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem \nTelekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen\" \n( Unterstreichung im Originaltext nicht enthalten ). Der Begriff des \n\"Telekommunikationsdienstes\" lautet zwar ähnlich, ist jedoch nicht deckungsgleich \nmit dem der \"Telekommunikationsdienstleistung\" i.S.d. § 3 Nr. 18 TKG. Das zeigt \nsich nicht zuletzt daran, dass Ersterer auch in § 89 Abs. 1 TKG Verwendung \nfindet, dass aber die entsprechenden Ausführungsvorschriften der TDSV einen \nanderen, weiter gehenden Inhalt haben als diejenigen der TKV, welche auf § 41 \nAbs. 1 TKG und dem darin genannten Begriff der \nTelekommunikationsdienstleistung beruhen.\n\n55\n\nEbenso wenig können sich die Beigeladenen zu 2 und 3 für ihre Auffassung \nauf das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Verantwortlichkeit für Telefon- und \nSprachmehrwertdienste bei Telefonsex-Gesprächen berufen. Denn abgesehen \ndavon, dass in dem dortigen Falle die \"Gespräche\" nicht über einen Festnetz-, \nsondern über einen telekommunikationsrechtlich anders zu beurteilenden \nMobilfunkanschluss abgewickelt wurden, heißt es in dieser Entscheidung :\n\" Bei der Inanspruchnahme dieser \"Premium-Rate\"- Dienste sind sowohl nach der \nDefinition der Regulierungsbehörde als auch nach den Allgemeinen Geschäftsbe-\ndingungen der E. Telekom .... mindestens zwei unterschiedliche Vertrags- \nund Rechtsverhältnise zu unterscheiden: die die technische Seite des Vorgangs \nbetreffende und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringende \nDienstleistung des Telekommunikationsunternehmens (vgl. § 3 Nrn. 16, 19 TKG ) \nund die die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende \"weitere Dienstleistung\", \nhier die Erbringung von Telefonsex-Diensten. Bei dieser weiteren Dienstleistung \nhandelt es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes... .\"\n\n56\n\nBGH, Urteil vom 22.11.2001, NJW 2002, 361 (362)\n\n57\n\nDiese Differenzierung entspricht also gerade dem vom erkennenden Gericht \nvertretenen Ansatz zur Grenzziehung zwischen nur technisch zu verstehender \nTelekommunikation und davon funktional und ökonomisch zu unterscheidender \nInhaltsleistung.\n\n58\n\n3.2 Soweit sich die Regelungen in Ziffer 2 und 3 der angegriffenen Bescheide \nauf Sprachtelefondienstleistungen und Auskunftsdienste \n\n59\n\n- Letztere sind ausweislich der Begründung des Bescheides vom \n21.2.2000 (Seite 41) Auskünfte i.S.d. § 1 Nr. 2 lit a Telekommunikations-\nUniversaldienstleistungsverordnung ( TUDLV ), also Auskünfte über \nRufnummern einschließlich der verfügbaren Netzkennzahlen von Teil-\nnehmern -\n\n60\n\nim Rahmen des offenen Call-by-call beziehen, ist die Klage unbegründet, da \ndiese Maßnahmen den Anforderungen des § 33 TKG genügen.\n\n61\n\n3.2.1 Die Klägerin ist auf dem Markt, auf dem sie mit den VNB im \nWettbewerb steht, marktbeherrschende Anbieterin von \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ( § 33 Abs. 1 Satz 1 \nTKG ). \n\n62\n\nNach dem maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept ist im vorliegenden \nZusammenhang auf den Endkundenmarkt für Verbindungsleistungen im Rahmen \ndes Sprachtelefondienstes und der damit in unmittelbarem Zusammenhang \nstehenden Auskunftsdienste abzustellen, soweit diese Leistungen im Rahmen des \noffenen Call-by-call eine Rolle spielen ( Fern- und Auslandsverbindungen ). Dass \ndie Klägerin in diesem Bereich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der \nangegriffenen Bescheide marktbeherrschend i.S.d. § 19 GWB war, wird von ihr \nnicht bestritten und bedarf daher angesichts des erheblichen Ausmaßes ihres \nTeilnehmernetzes keiner weiteren Begründung.\n\n63\n\n3.2.2 Bei den von der Klägerin in Bezug auf Sprachtelefondienstleistungen und \nAuskunftsdienste geforderten Fakturierungs- und Inkassomaßnahmen sowie der \nSammlung der Bestands- und Verbindungsdaten ihrer Teilnehmernetzkunden \nhandelt es sich auch um intern genutzte Leistungen der Klägerin.\n\n64\n\nDer Begriff der Leistung erfasst alle isoliert nutzbaren Einrichtungen, die der \nmarktbeherrschende Anbieter u.a. intern nutzt, um \nTelekommunikationsdienstleistungen zu erbringen\n\n65\n\nso: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S.1403.\n\n66\n\nDies trifft hier zu, da die in Ziff. 2 und 3 der angegriffenen Bescheide \nverlangten Leistungen und Daten isoliert nutzbar sind und von der Klägerin \ntatsächlich intern genutzt werden, um damit gegenüber ihren eigenen Endkunden \nSprachtelefon- und Auskunftsdienste zu erbringen.\n\n67\n\nGegen die Beurteilung als Leistung spricht nicht, dass die \nRechnungserstellung und Zahlungsentgegennahme nicht technische \nVoraussetzung für Sprachtelefon- und Auskunftsdienste sind, sondern diesen \nDiensten zeitlich nachfolgen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob derartige \nAnschlussleistungen noch als Vorprodukte angesehen werden können, weil sie \ndie wirtschaftliche Grundlage für das Endprodukt bereiten und zu ihm einen \nunverkennbar direkten Bezug aufweisen\n\n68\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2000, NVwZ 2001, 700(701). \n\n69\n\nDenn maßgeblich ist nach dem Wortlaut des § 33 Abs.1 Satz 1 TKG, ob die \nLeistung - auch - vom Marktbeherrscher genutzt wird \"für die Erbringung anderer \nTelekommunikationsdienstleistungen\". Zur Erbringung von \nTelekommunikationsdienstleistungen zählt aber nicht nur ihr technischer Teil. \nVielmehr gehört dazu auch ihre finanzielle Leistungsabwicklung. Das ergibt sich \ndaraus, dass nach § 3 Nr. 18 TKG der Begriff der \nTelekommunikationsdienstleistung das Merkmal \"gewerblich\", mithin auch das \nKriterium der Gewinnerzielungsabsicht \n\n70\n\nso zum Gewerbebegriff in § 1 Abs. 1 GewO: BVerwG, Urteil vom \n26.1.1993, NVwZ 1993, 775.\n\n71\n\nenthält. Dementsprechend gehört zur gewerblichen Leistungserbringung all \ndas, was zumindest typischerweise der vertragsgemäßen Gewinnrealisierung \ndient, mithin auch die Rechnungserstellung sowie die Entgegennahme und die \nEinziehung des Entgelts.\n\n72\n\n3.2.3 Die in Rede stehenden Leistungen sind ferner wesentlich.\n\n73\n\n3.2.3.1 Das Wesentlichkeitskriterium ist dann erfüllt, wenn der Wettbewerber \nohne die begehrte Leistung faktisch an der Erbringung der von ihm beabsichtigten \nTelekommunikationsdienstleistung gehindert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich \nallerdings nicht nach dem subjektiven Bedarf des jeweiligen Wettbewerbers. \nVielmehr ist zu fragen, ob es sich bei den nachgefragten Leistungen um solche \nhandelt, die objektiv für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen \nerforderlich sind\n\n74\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 8.6.2000 - 1 K 4450/98 -, JURIS.\n\n75\n\nDiese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt für die umstrittenen \nLeistungen ihrer Art nach, d.h. für die Rechnungserstellung, die \nZahlungsentgegennahme und die Datenbereitstellung also solche, erfüllt. Denn \ndie VNB waren darauf angewiesen, um Sprachtelefon- und Auskunftsdienste im \noffenen Call-by-call in zumutbarer Weise erbringen zu können. \n\n76\n\nebenso im Ergebnis: OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2000, a.a.O., \nS.701\n\n77\n\nWas zunächst die Übermittlung der Bestands- und Verbindungsdaten ( Ziffer 3 \nder angegriffenen Bescheide ) angeht, so wird deren Wesentlichkeit letztlich auch \nvon der Klägerin nicht bestritten. Unabhängig davon ist auf die zutreffenden \nAusführungen der RegTP im angegriffenen Bescheid vom 21.02.2000 (S.10) zu \nverweisen, wonach die Wettbewerber der Klägerin ausschließlich über die \nVerbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 TDSV verfügen, d.h. über die Rufnummer des \nangerufenen und des anrufenden Anschlusses sowie die Daten zu Beginn und \nDauer der Verbindung. Sie können also ohne die in Ziffer 3 von der Klägerin \ngeforderten Daten bei offenem Call-by-call kein eigenes Inkasso vornehmen, da \nsich die bei ihnen erfassten Verbindungsdaten nicht den Bestandsdaten ( \ninsbesondere Name, Adresse, Kontoverbindung ) eines konkreten Teilnehmers \nzuordnen lassen.\n\n78\n\nHinsichtlich der verlangten Rechnungserstellung und Zahlungsabwicklung ist \nzu berücksichtigen, dass es damals bei den monatlich auf Call-by-call-Leistungen \nentfallenden Entgelten überwiegend - im Sprachtelefondienst zu über 70 % - um \nKleinbeträge unter 10,- DM ging. Unter diesen Umständen hat das OVG NRW im \nvorangegangenen Eilverfahren \n\n79\n\nBeschluss vom 20.07.2000, a.a.O., S. 701\n\n80\n\nausgeführt: \n\"Im Übrigen ist der Senat aber auch unabhängig davon, ob eine in jeder \nBeziehung unangreifbare Repräsentativumfrage vorliegt, davon überzeugt, dass \ndie Nachfrage nach den vom angefochtenen Auflagenbescheid erfassten \nVerbindungsdienstleistungen bei Verwirklichung der Fakturierungs- und \nInkassovorstellungen der Antragstellerin deutlich nachlassen und einige \nWettbewerber letztlich in die Wettbewerbsunfähigkeit führen wird. Denn die \nLebenserfahrungen lassen erwarten, dass ein großer Teil der Endkunden die \nMühen getrennter Zahlungen relativ kleiner Beträge an u.U. mehrere \nDiensteanbieter scheuen und sich nur wenigen Wettbewerbern, ggf. sogar nur der \nAntragstellerin zuwenden wird, oder dass einige Wettbewerber im Falle der \nZahlungssäumnis die erfahrungsgemäß häufig kleinen Entgeltbeträge wegen \nunverhältnismäßig hoher Beitreibungskosten nicht realisieren können. Auf Dauer \nwird dies ihre Wettbewerbsfähigkeit untergraben und die ohnehin gegebene \nMarktmacht der Antragstellerin verstärken ...\".\n\n81\n\nDieser überzeugenden Begründung schließt sich die Kammer im vorliegenden \nVerfahren\n\n82\n\nähnlich schon: VG Köln, Beschluss vom 5.7.2000, MMR 2000, 634 \n\n83\n\nan.\n\n84\n\n3.2.3.2 Soweit die Klägerin auf die zu Lasten des Zugangsbewerbers weitaus \nstrengere Essential-Facilities-Doctrine und die dazu ergangene Rechtspre-\nchung\n\n85\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, MMR 1999, 348 f. ( sog. Bronner-\nEntscheidung )\n\n86\n\nabstellt und die Wesentlichkeit deshalb verneint, weil für die VNB realistische \npotentielle Alternativen zur Rechnungserstellung und Zahlungsentgegennahme \ndurch sie - die Klägerin - bestünden, ist dem schon im Ansatz nicht zu folgen. Der \nEssential-Facilities-Doctrine kann nämlich im Rahmen des § 33 TKG keine \nrechtserhebliche Bedeutung zukommen \n\n87\n\nebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002, MMR 2002, 408 409); \nScherer, MMR 1999, 315 (320f); \na.A.: Trute, in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 1. \nAufl., Rn. 36-39 zu § 33 TKG; \nmehr auf subjektive Unzumutbarkeit abstellend und somit von der Bronner-\nEntscheidung abweichend: Manssen, a.a.O., Rn. 7 zu § 33 TKG; Pie-\npenbrock, in Beck`scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Rn. 39 - 42 zu § 33.\n\n88\n\nDie sektorspezifische Marktaufsicht nach dem TKG ist durch das Konzept der \nasymmetrischen, mithin vorrangig das Problem der Auflösung des Monopols im \nFestnetzbereich in den Blick nehmenden Regulierung bestimmt. Das ergibt sich \nschon daraus, dass der Gesetzgeber das allgemeine Kartellrecht nicht für ausrei-\nchend hielt, um auf dem bis 1996 staatsmonopolistisch organisierten \nTelekommunikationsmarkt funktionsfähigen Dienstleistungswettbewerb zwischen \nder Klägerin und anderen privaten Anbietern ( vgl. Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG ) \nherzustellen. Während die allgemeine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht auf ein \nprinzipiell funktionierendes Wettbewerbsumfeld zugeschnitten ist, muss im \nWirkungsbereich des ehemaligen Staatsmonopols Wettbewerb erst hergestellt \nwerden\n\n89\n\nvgl. BT-Drs 13/3609 S. 1, 33 f.\n\n90\n\nDementsprechend soll die \"besondere\" Missbrauchsaufsicht nach § 33 TKG \nverhindern helfen, dass sich die Klägerin ihren Wettbewerbsvorsprung auf Dauer \nerhält, indem sie ihre Telekommunikationsdienstleistungen zu günstigeren \nBedingungen als ihre Wettbewerber erbringt. Unter diesen Umständen kann es für \ndas Verständnis des § 33 TKG nicht auf Kriterien ankommen, die - wie die für den \nZugangsbewerber sehr enge Essential-Facilities-Doctrine - für ein erheblich \nanderes Wettbewerbsumfeld entwickelt wurden\n\n91\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S. 1404 und 1408\n\n92\n\n3.2.3.3 Dem von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Problem der \nWesentlichkeit hilfsweise gestellten Beweisantrag ( Antrag 2 b ) war nicht zu \nentsprechen. \n\n93\n\nAuf die Feststellung der Umsätze sowie der Gewinn- und Kostenkalkulation \nder einzelnen VNB ( 1. und 2. Teil des Beweisantrages ) kommt es für die Frage, \nob diese auf die in Rede stehenden Leistungen angewiesen waren, um \nSprachtelefon- und Auskunftsdienste im offenen Call-by-call in zumutbarer Weise \nerbringen zu können, rechtlich nicht an. Denn diese Frage beantwortet sich - wie \noben dargestellt - nicht nach den individuellen Verhältnissen der einzelnen VNB, \nsondern anhand eines objektiven Maßstabs. \nWas die im dritten Teil des Antrages 2 b) beantragte Einholung eines \nSachverständigengutachtens zu den Auswirkungen eines Fortfalls der \nRegelungen in Ziffer 2 angeht,\n\n94\n\n ( \" Welche Auswirkungen hätte die Nichtdurchführung der in Ziffer 2 der \nstreitgegenständlichen Verfügung der Beklagten angeordneten \nMaßnahmen durch die Klägerin jeweils für die Inanspruchnahme von \nSprachtelefonverbindungen, telefonischen Auskunftsdiensten und \nInternetverbindungen im Wege des offenen Call-by-call ? \" )\n\n95\n\nso liefe eine entsprechende Beweiserhebung auf eine Feststellung künftigen \nEndkundenverhaltens durch eine Meinungsumfrage hinaus. Für die Kammer ist \njedoch niemand erkennbar, der die von der Klägerin aufgeworfene Frage mit \nbesonderer, wissenschaftlich untermauerter Sachkunde beantworten könnte. Auch \nzeigt ein Vergleich zwischen verschiedenen \"professionellen\" Vorhersagen und \nder späteren Realität etwa im Bereich des Wählerverhaltens oder wirtschaftlicher \nEntwicklungen, dass Meinungsumfragen und ihre Deutung eine zu große \n\"Streubreite\" aufweisen, um als geeignetes Beweismittel vor Gericht Verwendung \nfinden zu können.\n\n96\n\n3.2.3.4 Was die in Ziffer 2 a bis e der angegriffenen Bescheide näher \ndargelegten Modalitäten der Rechnungserstellung und Zahlungsabwicklung \nangeht, so spricht vieles dafür, dass es sich dabei nur um Bedingungen der \nLeistungserbringung handelt, auf die sich ausweislich des Wortlauts des § 33 Abs. \n1 Satz 1 TKG das Merkmal der Wesentlichkeit nicht bezieht. Dies kann aber hier \nauf sich beruhen. Denn unabhängig davon wären diese Leistungsbedingungen - \nauch - als wesentlich anzusehen, da sie den Anforderungen der §§ 14 und 15 TKV \nentsprechen.\n\n97\n\nDem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die §§ 14, 15 TKV \nließen sich nicht im Rahmen des § 33 TKG heranziehen, weil sie - anders als die \nMissbrauchsaufsicht - nicht dem Wettbewerberschutz, sondern den Interessen der \nKunden dienten. Denn wenn die Klägerin ohnehin - wenn auch nur gegenüber \nihren Kunden - zu einer bestimmten Art der Rechnungslegung und \nZahlungsentgegennahme verpflichtet ist, ist kein sachlich einleuchtender Grund \ndafür erkennbar, warum dieses Leistungsniveau gegenüber den Wettbewerbern \nrechtlich unterschritten werden sollte. Dabei lässt sich die Kammer auch davon \nleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht \n\n98\n\nBVerwG, Urteil vom 25.4.2001, a.a.O., S. 1403\n\n99\n\nbeispielsweise die Verpflichtung des Marktbeherrschers aus § 35 TKG zur \nGewährung besonderen Netzzugangs ohne weiteres zur Bejahung der \nWesentlichkeit dieses Zugangs hat ausreichen lassen, obwohl § 35 TKG ebenfalls \nnicht dem Schutz der Wettbwerber, sondern dem der \"Nutzer\" - das sind gemäß § \n3 Nr.11 TKG Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen - dient.\n\n100\n\nMit dieser Sichtweise steht die Kammer auch nicht im Widerspruch zu ihrer \nRechtsprechung, \n\n101\n\nsiehe: VG Köln, Urteil vom 13.6.2002 -1 K 3225/01-, JURIS.\n\n102\n\nwonach die Vorschriften der TKV im Hinblick auf § 41 Abs. 1 TKG nur für \nTelekommunikationsdienstleistungen und somit nicht für Leistungen gelten, die \nder Netzbetreiber nicht gewerblich anbietet, sondern nur intern nutzt. Denn anders \nals in jener Entscheidung geht es im vorliegenden Argumentationszusammenhang \nnicht darum, ob Wettbewerber aus Vorschriften der TKV einen eigenen Anspruch \ngegen die Klägerin haben, sondern darum, ob Verpflichtungen, die die Klägerin \naufgrund dieser Vorschriften gegenüber ihren Kunden hat, im Rahmen der Frage \nder Wesentlichkeit nach § 33 Abs.1 TKG - also mittelbar- von Bedeutung sind.\n\n103\n\nDie Aufforderung zum Einzelverbindungsnachweis ( Ziffer 2 b ) entspricht der \nRegelung des § 14 Satz 1 TKV. Danach hat der Anbieter für \nSprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit auf Verlangen des \nKunden eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung im Rahmen \nder technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu \nerteilen. Unter Sprachkommunikationsdienstleistungen fallen im Hinblick auf den \nRegelungszusammenhang, in dem die diesen Begriff ebenfalls verwendenden §§ \n12 und 13 TKG stehen, selbstverständlich auch Sprachtelefondienstleistungen \nsowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aus-\nkunftsdienste\n\n104\n\nebenso die Begründung zum wortgleichen § 13 des TKV-Entwurfs: BR-\nDrs. 551/97, S. 34.\n\n105\n\nDass die Verpflichtung zum Einzelverbindungsnachweis für \nSprachkommunikationsdienstleistungen nicht - wie aber die Klägerin meint - den \njeweiligen VNB, sondern den Anbieter des Netzzugangs trifft, ergibt sich aus § 15 \nAbs. 1 Satz 3 TKV. Denn dort heißt es, § 14 TKV bleibe unberührt in Bezug auf \ndie Rechnung, die der Anbieter des Netzzugangs auch über diejenigen \nVerbindungen zu erstellen hat, die durch Auswahl anderer Anbieter von \nNetzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen.\n\n106\n\nSoweit sich die in Ziffer 2 a enthaltene Aufforderung zur Rechnungserstellung \n\"unter Aufnahme der einzelnen Produkte\" auch auf Sprachtelefondienstleistungen \nund Auskunftsdienste bezieht, lässt sich die Verpflichtung dazu aus dem \nZusammenwirken der Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 TKV und § 14 Satz 3 TKV \nableiten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TKV muss die Gesamtrechnung die einzelnen \nAnbieter und die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen; \nnach § 14 Satz 3 TKV muss der Einzelverbindungsnachweis dem Kunden die \nÜberprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen ermöglichen. \nDies ist aber nicht gewährleistet, wenn die Entgelte nicht in der Rechnung jeweils \nden Produkten Sprachtelefondienst und Auskunftsdienst zugeordnet werden. \nAbgesehen davon ergibt sich eine solche Konkretisierungsverpflichtung für die \neigenen Leistungen der Klägerin aus § 3 Abs. 2 TKV. Warum diese in Bezug auf \nLeistungen der VNB geringer sein sollte, lässt sich sachlich nicht begründen.\n\n107\n\nDie Aufforderung in Ziffer 2 c zur Ausweisung einer Gesamtrechnungssumme \nentspricht dem im Geschäftsverkehr Üblichen. Zwar fehlt insoweit eine \nausdrückliche Regelung in § 15 TKG. Doch folgt aus dem Informationszweck einer \nGesamtrechnung sowie daraus, dass § 15 Abs. 2 TKG von der \"Gesamtforderung\" \nspricht, dass der Verordnungsgeber es für selbstverständlich und somit nicht für \nregelungsbedürftig hielt, dass die Rechnung auch die Summe aller \nAnbieterforderungen enthält.\n\n108\n\nDie den Aufforderungen in Ziffern 2 d ( 1. und 2. Teil) und 2 e zugrunde \nliegenden Pflichten stellt die Klägerin nicht in Abrede.\n\n109\n\nSoweit die Klägerin die in Ziffer 2 d ( 3. Teil ) enthaltene Aufforderung zum \n\"Ersteinzug der Gesamtrechnungssumme im Lastschriftverfahren\" angreift, trifft \nzwar zu, dass diese mehr erfordert als das bloße Entgegennehmen der \nKundenzahlung. Andererseits geht die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 \nTKV davon aus, dass die Klägerin die auf die anderen Anbieter entfallenden \nZahlungsanteile nicht nur entgegennehmen, sondern auch anteilig aufteilen und \nweiterleiten muss. Das Erteilen einer Einzugsermächtigung und ihr \nGebrauchmachen durch den Gläubiger im Lastschriftverfahren ist ein im \nGeschäftsverkehr üblicher und aus Kundensicht vor allem bequemer Weg, um \nseinen regelmäßig entstehenden Zahlungsverpflichtungen pünktlich und ohne \nEinzelfallaufwand nachzukommen. Wenn schon die Klägerin gemäß Ziffer 2 d ( 1. \nTeil ) verpflichtet - und auch bereit - ist, den Kunden zur Zahlung der \nGesamtrechnungssumme an eine einheitliche Bankverbindung aufzufordern, so ist \nkein sachlicher Grund ersichtlich, warum sie dann nicht auch den Weg der \nEinzugsermächtigung im Lastschriftverfahren geht, zumal sie dies gegenüber den \nanderen Anbietern nicht unentgeltlich tun muss. Der geforderte Ersteinzug im \nLastschriftverfahren ist deshalb nicht bereits dem von § 15 TKV nicht erfassten \nInkasso\n\n110\n\nvgl. dazu BR-Drs. 551/97 S. 34, \n\n111\n\nsondern noch dem Bereich der regulären Zahlungsentgegennahme \nzuzuordnen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach der Lebenserfahrung das \noffene Call-by-call nicht mehr attraktiv wäre und somit der Zweck des § 43 Abs. 6 \nSatz 1 TKG unterlaufen würde, wenn der Kunde nicht mehr das \nLastschriftverfahren nutzen, sondern die der Höhe nach monatlich wechselnden \nRechnungen der Klägerin jeweils in bar oder durch Einzelüberweisungen beglei-\nchen müsste.\n\n112\n\n3.2.4 Die nach dem Text des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG eigentlich zu stellende Fra-\nge, ob der nach den obigen Ausführungen von der Klägerin teilweise \neinzuräumende Leistungszugang \"diskrimierungsfrei\", d.h. mit mindestens einer \nder Lage der Klägerin vergleichbaren unternehmerischen Dispositionsfreiheit für \ndie Beigeladenen bei der Ausgestaltung deren - darauf aufbauenden - \nTelekommunikationsdienstleistungen \n\n113\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S. 1405\n\n114\n\ngewährt wurde, lässt sich noch nicht beantworten, da die insoweit \nnachgefragten Leistungen von der Klägerin generell abgelehnt wurden. Die \nAnforderung der Diskriminierungsfreiheit kann in derartigen Fallgestaltungen nur \nden Inhalt des erst noch abzugebenden Angebots betreffen.\n\n115\n\nAuch die weiteren Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG, wonach die \nEinräumung des Leistungszugangs nicht zu - im Vergleich zum Marktbeherrscher \n- ungünstigeren Bedingungen erfolgen darf und die Auferlegung von \nBeschränkungen sachlich gerechtfertigt sein muss, sind im hier maßgeblichen \nStadium des Missbrauchsverfahrens nicht entscheidungsrelevant.\n\n116\n\n3.2.5 Die Klägerin hat ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich \nausgenutzt ( § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG ). \n\n117\n\nDie Beigeladene und die anderen VNB haben die von ihnen begehrten \nLeistungen u.a. in Bezug auf die Sprachtelefondienstleistungen und \nAuskunftdienste nach der Kündigung der Fakturierungs- und Inkassoverträge \ndurch die Klägerin hinreichend konkret nachgefragt. \n\n118\n\nMissbräuchliches Verhalten der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie bei \nobjektiver Betrachtung ein Marktergebnis durchsetzen wollte, welches sie bei \nfunktionsfähigem Wettbewerb nicht hätte erreichen können. Das ergibt sich mit \nhinreichender Deutlichkeit aus der Art und Weise, wie sie trotz eindeutiger \nrechtlicher Verpflichtung und hinreichend konkreter Nachfrage die Fortführung der \nim vorliegenden Prüfungszusammenhang nur noch in Rede stehenden Leistungen \nüber den 1.4.2000 hinaus im Hauptsacheverfahren verweigert hat. Dies hätte sie \nunter Wettbewerbsbedingungen nicht tun können, weil die VNB dann die \nbenötigten Leistungen wahrscheinlich bei anderen Teilnehmernetzbetreibern, die \nüber einen entsprechenden Rechnungsservice verfügen, hätten beziehen können. \nDass solche Anbieter bei funktionierendem Wettbewerb ihrerseits durch \nZugangsverweigerung zusätzliche Konkurrenz aus dem Marktsegment der Call-\nby-call-Verbindungen generell verhindert hätten, kann nicht unterstellt werden. \nDenn mit der Rechnungserstellung und Zahlungsentgegennahme für fremde \nSprachtelefondienstleistungen und Auskunftsdienste wird zusätzlicher Wettbewerb \ndurch die VNB nicht kostenlos ermöglicht. Vielmehr kann damit die vorhandene \neigene Infrastruktuir stärker ausgelastet und auch \"Geld verdient\" werden, \nMöglichkeiten also, die rein ökonomisch denkende Unternehmen nicht ungenutzt \nließen.\n\n119\n\nAuch der Einwand der Klägerin, sie sei in Bezug auf die ihr in Ziffern 2 d ( 1. \nund 2. Teil ), 2 e und 3 aufgegebenen Verpflichtungen zur Leistung bereit \ngewesen, greift nicht durch. Denn sie hat insoweit ihre teilweise \nLeistungsbereitschaft nicht bedingungslos zum Ausdruck gebracht, sondern in ein \nanderes, von den Beigeladenen nicht akzeptiertes Angebot gekleidet \n\n120\n\n- ebenso, allerdings unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit: OVG \nNRW, Beschluss vom 20.07.2000 -13 B 1008/00-, Abdruck S. 6 ( insoweit \nin NVwZ 2001, 700 nicht wiedergegeben ) - .\n\n121\n\nZudem ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht einmal den \nBeanstandungsbescheid vom 21.2.2000 entsprechend ihrer behaupteten \nteilweisen Leistungsbereitschaft befolgen wollte, sondern insoweit die von ihr in \nZiffer 4 des Bescheides vom 21.02.2000 geforderte Unterwerfungserklärung nicht \nabgegeben hat.\n\n122\n\n3.2.6 Die Beklagte hat schließlich das ihr gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG - so \nbeim Bescheid vom 21.02.200 - und § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG - so beim Bescheid \nvom 14.03.2000 - zustehende Ermessen teilweise, d.h. in Bezug auf \nSprachtelefondienstleistungen und Auskunftsdienste, rechtsfehlerfrei ausgeübt. \nDer über einen längeren Zeitraum andauernde Verstoß der Klägerin gegen die \nVerpflichtung aus § 33 Abs. 1 TKG ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, \nchancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen, derart \ngravierend, dass nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ein \nmissbrauchsaufsichtliches Einschreiten regelmäßig geboten ist\n\n123\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 25.04.2001, a.a.O., S. 1407.\n\n124\n\n3.2.7 Die in Ziffer 2 beider Bescheide und in Ziffer 4 des Bescheides vom \n14.3.2000 bestimmten Fristen sind angemessen und somit ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1 und 4 sind nicht \nerstattungsfähig, da diese Beteiligten keinen Antrag gestellt und sich ihrerseits \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ \n708 Nr. 11 , 711 ZPO.\n\n126\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO, die der Sprungrevision auf § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n127","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-14/1-k-2788-00","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":26},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-14/1-k-2788-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295431","retrieved":"2026-07-09 03:17:36.615263+00:00"}}