{"status":"available","doknr":"OLD295472","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1112.1L1805.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-12","aktenzeichen":"1 L 1805/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Verfahren 1 L 1805/02 und 1 L 2419/02 werden zur \ngemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 \nL 1805/02 fortgeführt.\n\n2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6414/02 gegen die Bescheide der \nAntragsgegnerin vom 1. Juli 2002 und vom 19. Juli 2002 wird hinsichtlich Ziff. 1. b), \n1. c.), 1. i) sowie Ziff. 2 des Tenors der angegriffenen Bescheide insgesamt und \nhinsichtlich Ziff. 1. m), aa) und dd) und 2. teilweise angeordnet, soweit die \nRegelungen die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung in \nGlasfaserausführung betreffen. \n\n Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n3. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.\n\n4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n \nDer gemäß § 80 Abs. 5 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO), § 80 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zulässige Antrag,\n\n2\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K \n6414/02 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin \nvom 1. Juli 2002 und vom 19. Juli 2002 anzuordnen, \nsoweit sich diese gegen die Regelungen in Ziff. 1. b), \n1. c.), 1. i), 1. m), aa) und dd) sowie in Ziff. 2 des \nTenors der angegriffenen Bescheide richtet,\n\n3\n\nhat überwiegend Erfolg.\n\n4\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten \nsofortigen Vollziehbarkeit der im Streit befindlichen Maßnahmen (§ 80 Abs. 2 TKG) \nund dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung fällt \nweitgehend zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Bescheide der \nAntragsgegnerin vom 1. Juli 2002 und vom 19. Juli 2002 - soweit im vorliegenden \nVerfahren angefochten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im \nHauptsacheverfahren keinen Bestand haben werden.\n\n5\n\n1.\nDie Regelungen betreffend die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitungen in \nKupferdoppeladerausführung finden bei der im Rahmen der im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - \nbis auf Ziff. 1. m) - keine ausreichende Fundierung in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n6\n\nErmächtigungsgrundlage für die Aufforderung zur Anpassung des \nStandardangebots in Ziff. 1 b), c) der angefochtenen Verfügungen ist Art. 4 Abs. 3, \nAbs. 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum \nTeilnehmeranschluss, ABl. 2000, L 336/4 ff., (TAL-VO). Nach Art. 4 Abs. 3 TAL-VO \nkann die Regulierungsbehörde in gerechtfertigten Fällen von sich aus tätig werden, \num unter anderem fairen Wettbewerb - für den entbündelten Zugang zum \nTeilnehmeranschluss - sicherzustellen. Nach Abs. 2 lit. a) TAL-VO ist sie \ninsbesondere befugt, Änderungen des Standardangebots für den entbündelten \nZugang zum Teilnehmeranschluss und zu zugehörigen Einrichtungen, einschließlich \nder Preise, zu verlangen, wenn diese Änderungen gerechtfertigt sind. Dass die \nAntragstellerin als \"gemeldeter Betreiber\" im Sinne von Art. 2 lit. a) TAL-VO gemäß \nArt. 3 Abs. 1 TAL-VO verpflichtet ist, ein Standardangebot zu veröffentlichen und \nsomit auch Adressatin einer entsprechenden Anordnung sein kann, unterliegt keinen \nBedenken. Ebenso war die Antragsgegnerin berechtigt, diese Verpflichtung im Wege \nder besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 33 Abs. 2 TKG durchzusetzen, denn \ndas Missbrauchsverfahren nach § 33 Abs. 2 TKG ist ein nach Art. 4 Abs. 5 TAL-VO \nzur Anwendung kommendes Streitbeilegungsverfahren. \n\n7\n\nVgl. die Beschlüsse des Gerichts vom 21. Juni 2001 - 1 L \n1050/01 - und 1 L 1013/01 -, insoweit bestätigt durch \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) Beschluss vom 23. August 2001 - 13 B 865/01 -, \nMultimedia und Recht (MMR) 2001, 772 (773) - Line-\nSharing.\n\n8\n\nWann ein gerechtfertigter Fall vorliegt, in dem zur Sicherstellung des fairen \nWettbewerbs Maßnahmen erforderlich sind (Art. 4 Abs. 3 TAL-VO), bzw. welcher \nMaßstab an die Prüfung anzulegen ist, ob die verfügten Änderungen des \nStandardangebots gerechtfertigt (Art. 4 Abs. 2 lit. a) TAL-VO) sind, regelt die TAL-VO \nnicht ausdrücklich. Ebenso wenig definiert sie den Zielbegriff der wettbewerblichen \nFairness (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 TAL-VO). Allerdings ergibt \nsich aus dem Erwägungsgrund (10) der TAL-VO, dass die \nRegulierungsermächtigung dazu dienen soll, das Ungleichgewicht zwischen den \nVerhandlungspositionen des zugangsberechtigten neuen Marktteilnehmers und der \ndes gemeldeten Betreibers auszugleichen. Daraus lässt sich ableiten, dass im \nRahmen der Regulierungsentscheidung die gegenläufigen Interessen trotz der \nunterschiedlichen Marktmacht gleich gewichtet werden sollen und dass sie im \nRahmen eines Abwägungsprozesses in einen angemessenen Ausgleich zu bringen \nsind. Wie das Gericht zur vergleichbaren Situation bei der Festlegung von Mo-\ndalitäten einer Zusammenschaltungsanordnung entschieden hat,\n\n9\n\nVG Köln, Beschlüsse vom 24. Januar 2002 - 1 L 2574/01 -, \nJuris, und vom 13. Februar 2002 - 1 L 2712/01 -,\n\n10\n\nspricht vieles dafür, dass die getroffene Abwägungsentscheidung nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist und nur dann als \nrechtswidrig beanstandet werden kann, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt \nunzutreffend oder unvollständig ermittelt worden ist, nicht alle maßgeblichen \nGesichtspunkte in die Abwägung eingestellt wurden oder das Abwägungsergebnis \nschlechthin unvertretbar ist. Für diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung \nspricht ferner, dass der Normgeber die nationalen Regulierungsbehörden zur \nSicherstellung fairen Wettbewerbs und zur raschen Streitbeilegung (Art. 4 Abs. 5 \nTAL-VO) ermächtigt, ohne ihnen ein präzises normatives Entscheidungsprogramm \nan die Hand zu geben.\n\n11\n\nZu vergleichbaren Konstellationen s. \nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des \n2. Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 2002, 1203 (1204); \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -, DVBl. 2002, 1409 (1410).\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund bestehen gegen die angefochtenen Regelungen in den \nBescheiden teilweise erhebliche Bedenken. \n\n13\n\n a) Dies gilt zunächst für die Regelungen in Ziff. 1 b) der angefochtenen \nBescheide. Danach müssen die Wettbewerber der Antragstellerin ihre Bestellungen \nfür die Schaltung der Teilnehmeranschlussleitungen mit einem Vorlauf von einem \nMonat an die Klägerin richten. Des Weiteren sollen die von den Wettbewerbern \nangegebenen Bestellmengen innerhalb einer Toleranzgrenze von plus/minus 20 % \nverbindlich sein, d.h. eine Unter- bzw. Überschreitung der in der Planungsangabe \nangegebenen Bestellmenge von bis zu 20 % berührt die Verbindlichkeit der \nBereitstellungsfrist nicht und hat auch sonst keine nachteiligen Folgen für den \nWettbewerber. Außerdem wurde eine \"Bagatellgrenze\" von 100 angeordnet, d.h. \nAbweichungen zwischen der Planungsangabe und der tatsächlichen Bestellung \nsollen unbeachtlich sein, wenn die geplante Nachfrage nach \nTeilnehmeranschlussleitungen und die tatsächliche Bestellmenge pro ASM \n(Auftragsmanagement) und Monat die Zahl von 100 jeweils nicht überschreiten. Eine \nVerpflichtung zur gleichmäßigen zeitlichen Verteilung der Bestellungen \n(Gleichverteilungsklausel) darf die Antragstellerin nicht vorsehen. \n\n14\n\nDiese Regelungen dürfen allerdings nicht isoliert gesehen werden, sondern nur \nim Zusammenhang mit der für die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung \naufgrund des derzeit geltenden Standardangebots maßgeblichen und auch künftig \nvorgesehenen Frist von sieben Werktagen, die ab der endgültigen Bestellung der \nSchaltung der Teilnehmeranschlussleitung zu laufen beginnt. Die Anordnung einer \nBearbeitungsfrist gehört zu den Punkten, die nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 TAL-VO in \nVerbindung mit deren Anhang im Standardangebot mindestens enthalten sein \nmüssen. Denn zu den nach Art. 3 Abs. 1 TAL-VO aufzunehmenden \n\"Lieferbedingungen\" gehört nach dem Anhang zur TAL-VO (\"Mindestbestandteile \ndes von gemeldeten Betreibern zu veröffentlichenden Standardangebots für den \nentbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss\"), Abschnitt D. Ziff. 1. auch die \nBearbeitungsfrist für Anträge auf Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen. Dies \nberechtigt die Antragsgegnerin zu die Bearbeitungsfrist näher ausgestaltenden \nRegelungen, soweit diese nicht ohnehin von den \"üblichen Vertragsbedingungen\" in \nZiff. 2 Anhang zur TAL-VO, Abschnitt D erfasst sind.\n\n15\n\nInsoweit lässt sich jedoch nicht feststellen, ob die Regulierungsbehörde zu Recht \ndie Voraussetzungen für ein Tätigwerden bejaht hat bzw. ob die gewählten \nRechtsfolgen sich im Rahmen der TAL-VO halten. Die TAL-VO dient der Beseitigung \neines unfairen Verhaltens des gemeldeten Betreibers. Sie ermächtigt deshalb \nlediglich dazu, den gemeldeten Betreiber zu einer Änderung des Standardangebots \naufzufordern, das den Wettbewerbern den Zugang zu Leistungen des gemeldeten \nBetreiber zu den Bedingungen ermöglicht, die dieser sich - tatsächlich - selbst \neinräumt. Sie verleiht der Regulierungsbehörde hingegen nicht die Befugnis, \nWettbewerbern den Zugang zu einer Leistung zu Bedingungen zu verschaffen, die \nder gemeldete Betreiber - und sei es aufgrund von behebbaren Ineffizienzen in der \nOrganisation seines Betriebs - sich intern tatsächlich nicht einräumt. Dies ergibt sich \naus Art. 3 Abs. 2 Satz 4 TAL-VO. Danach müssen gemeldete Betreiber wie die \nAntragstellerin ihren Wettbewerbern von ihnen genutzte gleichwertige Einrichtungen \n\"nur zu denselben Bedingungen und innerhalb desselben Zeitrahmens\" zur \nVerfügung stellen. Zu den \"Einrichtungen\" gehört auch der Zugang zur \nTeilnehmeranschlussleitung, wie sich unter anderem aus der Regelung des Art. 1 \nAbs. 4 in der der TAL-VO vorausgehenden, dort in der Begründungserwägung (13) \ngenannten Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2000 (2000/417/EG) betreffend \nden entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. L 156/44) ergibt. Zwar \nbetrifft die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 4 TAL-VO das Einzelzugangsbegehren \neines Wettbewerbers. Für ein Standardangebot und damit die Regelung des \nZugangs gegebenenfalls aller Wettbewerber kann aber nichts anderes gelten als für \ndie Eingrenzung des Zugangs im Einzelfall.\n\n16\n\nUnter welchen Bedingungen die Antragstellerin ihren eigenen Endkunden die \nhier von den Wettbewerbern nachgefragte Leistung bereitstellt, hat die \nRegulierungsbehörde jedoch nicht ermittelt, obwohl sich im Verwaltungsverfahren \ngenügend Hinweise darauf ergeben, dass die angefochtenen Forderungen über die \nvon der Antragstellerin selbst gehandhabten Bedingungen hinausgehen: So soll nach \nden Angaben der Antragstellerin bereits keine vergleichbare Bereitstellungsfrist \nexistieren, vielmehr wird die Bereitstellungsfrist aufgrund der aktuellen \nBestellsituation individuell vereinbart; diese kann zwischen wenigen Tagen und \nmehreren Wochen liegen (Schriftsätze der Antragstellerin vom 26. April 2002, \nBl. 2012 des Verwaltungsvorgangs (VV), und vom 8. Mai 2002, Bl. 2193 VV). Auch \ndie Kapazitäten der Antragstellerin seien begrenzt; die Kundenbestellungen würden \nder Reihe nach abgearbeitet und es würden Prioritäten gesetzt (Schriftsatz der \nAntragstellerin vom 8. Mai 2002, Bl. 2195 VV). Engpässe und damit zögerliche \nBereitstellung würden von der Antragstellerin gleichmäßig auf sich und die \nWettbewerber verteilt (Schriftsatz vom 22. Februar 2002, Bl. 646 VV). Vor diesem \nHintergrund bestand Anlass zu Ermittlungen (vgl. dazu: § 76 TKG), was gleichwertige \nBedingungen sind, unter denen die Antragstellerin ihren Wettbewerbern Zugang zur \nTeilnehmeranschlussleitung zu gewähren verpflichtet ist. Derartige Ermittlungen \nhaben jedenfalls in den angefochtenen Bescheiden keinen Niederschlag gefunden. \nKeinesfalls geht es an, wie dies seitens der Wettbewerber im Verwaltungsverfahren \ngefordert wurde, der Antragstellerin die Darlegungslast dafür aufzubürden, dass sie \nsich die fraglichen Leistungen zu den gleichen \"schlechten\" Bedingungen zur \nVerfügung stellt. Insofern dürften für die TAL-VO keine anderen Grundsätze \nhinsichtlich der Darlegungslast gelten wie für den Missbrauchstatbestand des § 33 \nTKG, bei dem der Missbrauch der Marktmacht von der Regulierungsbehörde \ndarzulegen ist und erst auf ausreichender Tatsachenbasis eine Vermutung entstehen \nkann, wie dies deutlich in § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG zum Ausdruck kommt.\n\n17\n\n b) Die Vertragsstrafenregelung dürfte zwar grundsätzlich in der TAL-VO eine \nausreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. Anhang zur TAL-VO - Mindestbestandteil \ndes Standardangebots - Abschnitt D Nr. 2 - Lieferbedingungen - \"übliche \nVertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Entschädigung bei Nichteinhaltung von \nBearbeitungsfristen\" sowie Erwägungsgrund (10) Satz 3 TAL-VO). Sie steht aber - \nsoweit die Teilnehmeranschlussleitung betroffen ist - mit der Nichteinhaltung der \nBereitstellungsfrist, deren Lauf von der Wirksamkeit von Ziff. 1 b) abhängt, in so \nengem Zusammenhang, dass sie deren rechtliches Schicksal teilt. \n\n18\n\nDies gilt im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung auch für \ndie Vertragsstrafe, soweit die Kollokationsräume (Gewährung des räumlichen \nZugangs bzw. Angebotsfrist) betroffen sind. Ob eine die Vertragsstrafe auslösende \nFristüberschreitung vorliegt, bestimmt sich nach der Angemessenheit der \nFristbestimmung und damit letztlich wiederum nach den Bedingungen, die die \nAntragstellerin konzernintern einhält. Dazu fehlen Ausführungen in den ange-\nfochtenen Bescheiden.\n\n19\n\n c) Gegen die Aufforderung in Ziff. 1) m) aa) und dd), bestimmte technische \nInformationen zur Teilnehmeranschlussleitung bzw. Informationen über die \nZuordnung von Kundenadressen zu den jeweiligen Anschlussbereichen für die \nWettbewerber in einer elektronischen Form zugänglich zu machen, bestehen \ndagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Regelungen finden ihre \nRechtsgrundlage in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 TAL-VO in Verbindung mit dem Anhang \nAbschnitt C. \"Informationstechnische Systeme\". Dass die Voraussetzungen für eine \nsolche Regelung gegeben sind, hat die Regulierungsbehörde dargelegt; dies wird \nauch grundsätzlich von der Antragstellerin nicht bezweifelt. Auch auf der \nRechtsfolgenseite hat die Antragsgegnerin es der Antragstellerin überlassen, in \nwelcher Weise sie die gefragten Informationen über eine Schnittstelle bereitstellt. \nDies ist schon angesichts des eingeschränkten Kontrollmaßstabs sowie des \nUmstands, dass die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren selbst mehrfach sich \ndazu bereit erklärt hatte, die gewünschten Informationen zu übermitteln, nicht zu \nbeanstanden. Dass aufgrund der Anordnung in Ziff. 1. m) aa) zwingend Ge-\nschäftsgeheimnisse der Antragstellerin offenbart würden, ist nach den ergänzenden \nInformationen in der Antragserwiderung (S. 33) nicht anzunehmen, da der Beschal-\ntungsgrad eines Kabels keine Rückschlüsse auf nachfragestarke oder \nnachfragearme Gebiete zulässt. Dass die Wettbewerber auf die Information \nangewiesen sind, steht außer Frage. Nichts anderes gilt für Regelung in dd); der \nAntragstellerin bleibt es unbenommen, durch die Gestaltung der \nAbfragemöglichkeiten die - zudem nur befürchtete - Ausforschung von Kundendaten \nzu verhindern. Allein die Modifikation der Informationsübermittlung - elektronisch statt \ntopographischer Karten - vermag eine Rechtswidrigkeit angesichts des \nEntscheidungsspielraums der Regulierungsbehörde nicht zu begründen. Die \nRegelung ist auch ohne die außer Vollzug gesetzten Teile des Bescheides \ngrundsätzlich existenzfähig und von der Regulierungsbehörde gewollt.\n\n20\n\n d) Es spricht des Weiteren alles für die Rechtswidrigkeit der Umsetzungsfrist \nvon einem Monat in Ziff. 2. Soweit Ziff. 1. b) und c) betroffen sind, teilt die \nUmsetzungsfrist in Ziff. 2 der Verfügungen deren rechtliches Schicksal. Hinsichtlich \nder Umsetzung von Ziff. 1. m) begegnet sie ebenfalls erheblich rechtlichen \nBedenken. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzungsfrist \nist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2001 - 6 C 6.00 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 114, 160 (166 \nff.).\n\n22\n\nZwar streiten die Beteiligten bereits seit mehr als zwei Jahren über die zeitlich \nangemessene Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung. Die relativ junge \nForderung, die Informationen in Ziff. 1. m) aa) und dd) der angefochtenen \nVerfügungen in Form eines Datenbankzugriffs zur Verfügung zu stellen, erfordert \neine Programmierarbeit, die offenkundig jedenfalls in einer Frist von einem Monat \nnicht geleistet werden kann. Ob dafür, wie in der von der Antragstellerin vorgelegten \ngutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, 45 Kalenderwochen erforderlich sind, \nkann dahinstehen, da das Gericht nur die tatsächlich gesetzte Frist überprüft.\n\n23\n\n2. \nDie Anordnungen unter Ziff. 1. b), 1. c.), 1. m), aa) und dd) sowie in Ziff. 2 des Tenors \nder angegriffenen Bescheide vom 1. Juli bzw. 19. Juli 2002 sind aufgrund des Ergeb-\nnisses der summarischen Prüfung insgesamt rechtswidrig, soweit sie sich auf die \nBereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung in Glasfasertechnik beziehen.\n\n24\n\nDiese Anordnungen lassen sich nicht auf die TAL-VO stützen. \nTeilnehmeranschluss im Sinne der TAL-VO ist nach Art. 2 c) die physische \nDoppelader-Metallleitung, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers \nmit dem Hauptverteiler oder einer entsprechenden Einrichtung des öffentlichen \nTelefonfestnetzes verbindet. Soweit die Teilnehmeranschlussleitung in Glasfaser \nausgeführt ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der TAL-VO (Erwägungsgründe \n(3)) und (5) und Art. 2 lit. c)) die Verordnung nicht anwendbar. Eine entsprechende \nAnwendung aus den Erwägungen der Regulierungsbehörde (S. 24 des \nangefochtenen Bescheides) scheidet wegen des entgegenstehenden Wortlauts und \nvor allem mangels unbewusster Regelungslücke aus. Denn der Verordnungsgeber \nhat die Differenzierungsnotwendigkeit zwischen Glasfaser- und Kupfer-\ndoppeladeranschlüssen gesehen und sich bewusst nur für eine Regelung für die her-\nkömmliche Anschlusstechnik entschieden. Dies hat die Regulierungsbehörde auch \nbislang so gesehen (vgl. etwa Bescheid vom 9. August 2001 (BK 3c-01/013).\n\n25\n\nAls Ermächtigungsgrundlage kommt daher nur § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG in \nBetracht, wie dies die Antragsgegnerin auf S. 24 des angefochtenen Bescheides \nvom 1. Juli 2002 auch erkannt hat. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG \ndürften zwar vorliegen; die Antragstellerin ist auf dem hier in den Blick zu nehmenden \nMarkt der Teilnehmeranschlussleitungen marktbeherrschend. Dass es sich bei der \nZurverfügungstellung der Teilnehmeranschlussleitung um eine wesentliche Leistung \nhandelt, deren Bedingungen durch die angefochtenen Bescheide geregelt werden \nsollen, ist ebenso offensichtlich.\n\n26\n\nJedoch leiden die Bescheide der Regulierungsbehörde insoweit ebenfalls an \neinem Ermittlungsdefizit, das zur teilweisen Rechtswidrigkeit der Verfügungen führt. \nEin Einschreiten der Regulierungsbehörde nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG ist nur dann \nzulässig, wenn die Antragstellerin ihre Marktmacht missbräuchlich ausnutzt. Diese \nVoraussetzungen sind im Bescheid nicht im einzelnen festgestellt worden. Dies gilt \nauch dann, wenn man § 33 Abs. 2 Satz 3 TKG berücksichtigt, wonach ein \nMissbrauch vermutet wird, wenn ein Anbieter sich selbst günstigere Bedingungen \nermöglicht, als er sie den Wettbewerbern einräumt. Eine Ermittlung und ein Ergebnis \ndazu, ob die Antragstellerin sich konzernintern die Teilnehmeranschlussleitung bei \nGlasfaseranschlüssen schneller als den Wettbewerbern bzw. innerhalb der \nSiebentagefrist zur Verfügung stellt, findet sich in den Verfügungen nicht. Offen \nbleiben kann daher die Frage, ob § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG auch zur Änderung des \nStandardangebots insoweit ermächtigt, als nicht nur Verträge ganz oder teilweise für \nunwirksam erklärt werden, sondern die Aufnahme bestimmter Regelungen \naufgegeben wird.\n\n27\n\n3.\nEs spricht schließlich vieles auch für die Rechtswidrigkeit der Anordnung in Ziff. 1. i) \nder angefochtenen Bescheide, wonach die Antragsteller entweder die V 93-\nSchnittstelle offenlegen oder wahlweise durch eine V 5.2-Schnittstelle ersetzen soll. \nSoweit die Regelung sich auf die Zurverfügungstellung der \nTeilnehmeranschlussleitung in Glasfasertechnik bezieht, lässt sie sich auf die TAL-\nVO schon aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht stützen. Auch soweit es \num die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitung in Gebieten mit hybrider \nGlasfaser/Kupferdoppeladertechnik geht, spricht vieles für die Rechtswidrigkeit der \ngetroffenen Anordnung. Schon Erwägungsgrund (9) Satz 1 TAL-VO spricht gegen \ndie Möglichkeit der getroffenen Anordnung in der 1. Alternative. Danach kann ein \ngemeldeter Betreiber nicht verpflichtet werden, bestimmte Zugangsarten \nbereitzustellen, die sich seiner Verfügungsbefugnis entziehen, beispielsweise wenn \ndie gesetzlichen Rechte eines unabhängigen Dritten verletzt würden. Auch spricht \nalles dafür, dass der Forderung die fehlende \"technische Machbarkeit\" im Sinne des \nArt. 3 Abs. 2 Satz 2 TAL-VO (in entsprechender Anwendung) auch nach der \nDefinition der Regulierungsbehörde entgegensteht. Grenze der Bereitstellungspflicht \nist danach unter anderem, wenn die Bereitstellung nur mit einem Aufwand \ndurchzuführen ist, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zweck steht. Insoweit \nhat die Antragstellerin unter Vorlage von Schreiben der Firma T. angegeben, \ndass es sich um eine veraltete Schnittstelle aus dem Jahre 1993 handelt, deren \ngenaue Spezifikationen auch bei der Eigentümerin, der Firma T. , nicht mehr \nvorhanden sei und aufwendig \"nachprogrammiert\" werden müsste. Inwieweit dies im \neinzelnen zutrifft und bzw. inwieweit die nach den - Vermutungscharakter tragenden - \nAusführungen der Antragsgegnerin gegebenenfalls bei der Antragstellerin vorhande-\nnen Kenntnisse ausreichen, um die - von den Wettbewerbern wohl mit gutem Grund \nnicht geforderte - Offenlegung einer veralteten Schnittstellentechnik zu ermöglichen, \nist eine Frage, die den Rahmen dieses Eilverfahrens sprengen würde. Unabhängig \ndavon und vor allem für die zweite \"wahlweise\" zugelassene Alternative der \nErsetzung der Schnittstelle gilt, dass die Antragstellerin nur dazu verpflichtet ist, den \nWettbewerbern den Zugang zu ihrem Netz und auch zur Teilnehmeranschlussleitung \nim Ist-Zustand zu gewähren, eine Änderung der Netzstruktur - physisch oder logisch \n- kann von ihr nicht verlangt werden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2001 - 6 C 6.00 -, \nBVerwGE 114, 160 (165); OVG NRW, Beschluss vom 23. \nFebruar 2000 - 13 B 1996/99 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 2000, 706 (707); VG Köln, Beschluss vom \n24. Oktober 2001 - 1 L 1681/01 -.\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass der \nAntragstellerin der Vorwurf des Missbrauchs im Sinne des § 33 TKG gemacht \nwerden kann, wie dies in der Begründungsalternative der - darlegungspflichtigen - \nRegulierungsbehörde zum Ausdruck kommt.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Dabei hat das \nGericht berücksichtigt, dass die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen \nist .\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG, wobei das \nGericht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung\n\n32\n\n- vgl. unter anderem Urteil vom 13. Juni 2002 - 1 K 3225/01 \n-\n\n33\n\nfür jeden der beiden Bescheide 500.000,00 EUR in Ansatz gebracht und diesen \nWert für das Eilverfahren halbiert hat.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-12/1-l-1805-02","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-12/1-l-1805-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295472","retrieved":"2026-07-09 03:17:40.521995+00:00"}}