{"status":"available","doknr":"OLD295517","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1108.4L2609.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"4 L 2609/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer (sinngemäß) gestellte Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgeg-\nners vom 22.10.2002 (4 K 9347/02) wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDabei lässt die Kammer in diesem auf die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gerichteten Verfahren zunächst offen, ob der Bürgermeister der \nAntragstellerin zur Durchführung des Verfahrens überhaupt befugt ist. Der Rat der \nStadt X. hat am 05.11.2002 ausdrücklich den Beschluss gefasst, dass in der \nvorliegenden Angelegenheit kein \"Eilantrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung\" gestellt werden soll. Ob der Bürgermeister der \nAntragstellerin und sein Stellvertreter diesen Ratsbeschluss durch die so bezeichnete \n\"dringliche Entscheidung\" vom 06.11.2002 rechtswirksam aufheben konnten, \nerscheint zweifelhaft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NRW) setzt eine derartige Dringlichkeitsentscheidung \ndurch den Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied voraus, dass ansonsten \nerhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen lässt sich der inhaltlich in sich widersprüchlichen und im Übrigen \nkaum nachvollziehbaren Begründung der \"dringlichen Entscheidung\" nicht ent-\nnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche rechtliche oder tatsächliche Ände-\nrung seit dem am Vortag getroffenen Beschluss des Rates eingetreten sein soll. Die \nFrage der Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens war jedoch ausdrücklich \nGegenstand der Beratungen des Rates. Allein der für die \"dringliche Entscheidung\" \noffensichtlich maßgebliche Umstand, dass Vertreter des Vereins zur Förderung der \nwirtschaftlichen Entwicklung der Stadt X. e. V. ( ) ausweislich eines in den \nVerwaltungsvorgängen der Antragstellerin befindlichen Vermerkes in einem Ge-\nspräch mit dem Bürgermeister am 06.11.2002 nachdrücklich um die Durchführung \neines gerichtlichen Eilverfahrens gebeten haben, weil sich ansonsten der Eindruck \naufdränge, dass die Stadt nicht hinter ihrem Einzelhandel stehe, dürfte die Änderung \neines rechtswirksam gefassten Ratsbeschlusses jedenfalls nicht rechtfertigen. \n\n6\n\nDer Antrag ist unzulässig, weil für ihn das erforderliche Rechtsschutzinteresse \nfehlt. Diese für jede Inanspruchnahme des Gerichts notwendige \nZulässigkeitsvoraussetzung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich die \nRechtsposition des Rechtsschutzsuchenden - hier der Antragstellerin - durch eine \nEntscheidung des Gerichts nicht verbessern kann. So liegen die Dinge hier: Kern der \nstreitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2002 ist die \naufsichtsbehördlich angeordnete Verpflichtung des Rates der Stadt X. , bis zum \n05.11.2002 einen Beschluss darüber zu fassen, dass die ordnungsbehördliche \nVerordnung der Stadt X. über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus \nbesonderem Anlass vom 24. Juni 2002 (nachfolgend: VO vom 24.06.2002) mit \nsofortiger Wirkung aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden soll. Dieser Termin \nwar bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verstrichen, so dass sich das \naufsichtsbehördliche Begehren schon dadurch erledigt haben dürfte. \n\n7\n\nDarüber hinaus hat der Antragsgegner mit weiterer Verfügung vom 06.11.2002 \ngemäß § 120 Abs. 2 GO NRW im Wege der Ersatzvornahme selbst den zuvor von \nder Gemeindevertretung bis zum 05.11.2002 geforderten Beschluss gefasst. Durch \ndiese Entscheidung, die der Antragstellerin bereits am 06.11.2002 zugestellt wurde \nund in der die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat sich die in der \nVerfügung vom 22.10.2002 niedergelegte Verpflichtung zur Beschlussfassung durch \nden Rat der Stadt X. erledigt. Da die Antragstellerin gegen die weitere \nVerfügung vom 06.11.2002 bisher weder in der Hauptsache Klage erhoben noch \neinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, würde sich an der \nRechtsposition der Antragstellerin auch durch eine positive Entscheidung im \nvorliegenden Verfahren nichts ändern. Der mit der Verfügung geforderte Beschluss \nist bereits durch die Aufsichtsbehörde erlassen worden. \n\n8\n\nUnabhängig davon hätte der Antrag jedoch auch in der Sache keinen Erfolg \ngehabt.\n\n9\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag \ndie aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, die - wie hier - aufgrund einer \nAnordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, ganz oder teilweise \nwiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen \nAufschub der Maßnahme das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung \nüberwiegt. Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung eines Verwaltungsaktes \nausgesetzt werden soll oder nicht, hat das Gericht die voraussichtlichen \nErfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. \n\n10\n\nDanach geht hier die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. \n\n11\n\nNach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens schon wegen des allein von \nder Antragstellerin zu vertretenden enormen Zeitdrucks allein möglichen \nsummarischen Prüfung dürfte die Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2002 \nrechtlich nicht zu beanstanden sein. \n\n12\n\nGemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 GO NRW kann die Aufsichtsbehörde \nRatsbeschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den Bürgermeister und \nnochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuss aufheben. Sie kann ferner nach § 120 \nAbs. 2 GO anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das \nErforderliche veranlasst, wenn sie zuvor die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten \noder Aufgaben nicht erfüllt hat. Die auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben \nin der Verfügung des Antragsgegners vom 22.10.2002 getroffenen Maßnahmen \ndürften rechtmäßig sein, weil die vom Rat der Stadt X. beschlossene VO vom \n24.06.2002 den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. \n\n13\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadschlG) \ndürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen \nVeranstaltungen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadschlG \nan jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden \nnach § 14 Abs. 1 Satz 3 LadschlG von den Landesregierungen oder den von ihnen \nbestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Die Landesregierung hat \ndie Befugnis auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. \n\n14\n\nDas Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 LadschlG lässt \nsich jedenfalls für die in § 1 Ziff. 1 und 3 der VO vom 24.06.2002 festgelegten \nSonntage nicht feststellen. Dabei kann die Rechtsnatur des Runderlasses des \nMinisteriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom \n09.08.1999 dahinstehen.\n\n15\n\nSchon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes können Ausnahmen von \nden ansonsten geltenden Ladenschlusszeiten nur aus Anlass von Märkten, Messen \noder ähnlichen Veranstaltungen zugelassen werden. Bereits daran dürfte es, worauf \nder Antragsgegner in seiner Anweisung an den Bürgermeister der Stadt X. \nvom 24.09.2002 - deren Begründung auch zum Gegenstand der Verfügung vom \n22.10.2002 gemacht worden ist - zutreffend hingewiesen hat, fehlen. Die vorgelegten \nUnterlagen sprechen nach Ansicht der Kammer recht eindeutig dafür, dass die hier \nstreitige Verordnung - wie schon die vergleichbare Verordnung aus dem Jahre 2001 - \nin erster Linie den Zweck verfolgt, den Einzelhandel in der Stadt zu fördern. Schon \naus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Korrespondenz zwischen der \nAntragstellerin und dem ESW einerseits bzw. dem Ratsmitglied Q. andererseits \nergibt sich, dass zunächst durch die Verordnung die rechtlichen Voraussetzungen für \nein Abweichen von den gesetzlichen Ladenschlusszeiten geschaffen werden sollten \nund sodann erst ein konkretes Konzept für die jeweiligen Anlässe erarbeitet worden \nist bzw. werden sollte. So hat das in § 1 Ziff. 1 der Verordnung aufgenommene \nHansefest bisher überhaupt noch nicht stattgefunden. Diese Einschätzung der \nKammer wird auch dadurch bestätigt, dass letztlich erst durch die Vertreter des ESW \nin dem Gespräch vom 06.11.2002 das vorliegende Verfahren initiiert worden ist. Das \nvorgesehene Öffnen der Ladenstellen außerhalb der grundsätzlichen \nLadenschlusszeiten erfolgt mithin nicht aus Anlass der in § 1 Ziff. 1 und 3 benannten \nVeranstaltungen, sondern der Anlass wird erst geschaffen, um die Verkaufsstellen \noffenhalten zu können.\n\n16\n\nDarüber hinaus sind unter \"Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen\" i. \nS. d. \n§ 14 Abs. 1 LadschlG nach ständiger Rechtsprechung nur solche Veranstaltungen zu \nverstehen, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem \nGrunde Anlass bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 LadschlG freizugeben. \n\n17\n\n Vgl. ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.1989 \n - 1 B 153/89 -, NVwZ 1990, 761 ff; VGH Mannheim, Beschluss vom \n17.05.1995 - 1 S 1306/95 - NVwZ- RR 1995, 658 f; Thür. OVG, Beschluss \nvom 29.09.2000 - 2 N 804/00 -, GewArch 2001, 83 f; BayVGH, Urteil vom \n27.09.2001 \n- 22 N 01.1288 -, GewArch 2002, 87 f;\n\n18\n\nDabei kommt es für die Auslegung der Begriffe nicht darauf an, ob es sich um \neinen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO von der zuständigen Behörde festgesetzten \nMarkt handelt oder nicht. \n\n19\n\n So ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 27.09.2001, a. a. O.. \n\n20\n\nAuch das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die Kammer derzeit für die \nin der Verordnung aufgeführten Veranstaltungen \"Hansefest\" im Mai und \n\"Handwerkermarkt\" am Sonntag, dem 10.11.2002 nicht festzustellen. Das sachliche \nVorbringen der Antragstellerin zu dem erforderlichen beträchtlichen Besucherstrom \nanlässlich des sog. Handwerkermarktes erschöpft sich in Ausführungen zu den \nVerhältnissen dieser im November 2001 erstmals durchgeführten Veranstaltung. Die \ndazu getroffenen Feststellungen sind jedoch ungeeignet, weil bereits im Jahre 2001 \nanlässlich des Handwerkermarktes die Verkaufsstellen geöffnet waren. Nach der \nzuvor zitierten Rechtsprechung darf jedoch ein Besucherstrom nicht erst durch die \nOffenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Ausführungen dazu, in welchem \nUmfang Besucherströme allein durch den Handwerkermarkt ohne Öffnung der \nVerkaufsstellen ausgelöst würden, fehlen vollständig. Laut Presseberichten (vgl. etwa \nBergische Landeszeitung vom 28./29.03.2002) ist das Programm auch von den \nVerantwortlichen des ESW als \"eher mager\" eingestuft worden, was nicht für eine \nallein hierdurch ausgelöste größere Besucherzahl spricht. \nFür die in § 1 Ziff. 1 der Verordnung aufgeführte Veranstaltung \"Hansemarkt\" gibt es \nnur Prognosen, die durch nachvollziehbare tatsächliche Angaben nicht untermauert \nwerden. Weitere tatsächliche Feststellungen in dieser Richtung sind der Kammer \nschon deshalb nicht möglich, weil sie über den vorliegenden Antrag innerhalb von 24 \nStunden nach Antragseingang entscheiden muss. Dies kann allein zu Lasten der \nAntragstellerin gehen, weil nicht nachvollziehbar ist, warum der vorliegende Antrag \nerst so spät gestellt worden ist. Die streitgegenständliche Verfügung des \nAntragsgegners datiert vom 22.10.2002; unmittelbar danach hätte zumindest eine \nDringlichkeitsentscheidung herbeigeführt werden können. Da mithin nach \ngegenwärtigem Sachstand davon auszugehen ist, dass die streitige Verordnung vom \n24.06.2002 rechtswidrig ist, liegen die Voraussetzungen für die Maßnahmen der \nAufsichtsbehörde vor. \n\n21\n\nDie Kammer sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das \nihm in den §§ 119 Abs. 1 Satz 2 und 120 Abs. 1 GO NRW eingeräumte Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt hat. Die umfangreichen Ausführungen auf den Seiten 3 - 5 der \nVerfügung vom 22.10.2002 belegen, dass der Antragsgegner den ihm eingeräumten \nSpielraum erkannt und die maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. \nInsbesondere kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht auf den \nvon ihr geltend gemachten Vertrauensschutz berufen. Insoweit macht sie nämlich \noffenkundig keine eigenen Interessen geltend, sondern beruft sich auf das Vertrauen \nder örtlichen Einzelhändler, die jedoch am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt \nsind. Ein eigenes Interesse macht die Antragstellerin nicht geltend. Darüber hinaus \nwürde ein Vertrauensschutz auch daran scheitern, dass der Antragstellerin die \nRechtsauffassung der Aufsichtsbehörde zur Regelung verkaufsoffener Sonntage in \nder Stadt X. seit langem bekannt ist. Bereits im Jahre 2001 hatte die \nAntragstellerin eine vergleichbare Verordnung erlassen, gegen die die \nAufsichtsbehörde mit den gleichen Mitteln wie im vorliegenden Verfahren \nvorgegangen ist. Schon der Handwerkermarkt im Jahre 2001 konnte allein deshalb \ndurchgeführt werden, weil es die Aufsichtsbehörde versäumt hatte, die sofortige \nVollziehung ihrer Maßnahmen anzuordnen. Im Übrigen müssten die unterschiedli-\nchen Rechtsauffassungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin \nauch dem örtlichen Einzelhandel bekannt sein, weil über diese Auseinandersetzun-\ngen in der örtlichen Presse umfänglich berichtet worden ist, wie sich aus \nentsprechenden, in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeitungsartikeln ergibt. \n\n22\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich Schadensersatzansprüche der örtlichen \nEinzelhändler befürchtet, hat sie sich auch dies ausschließlich selbst zuzurechnen, \nweil sie es aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt hat, rechtzeitig \neine Klärung der Rechtslage herbeizuführen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Kammer hat \nsich dabei an dem sog. Streitwertkatalog orientiert und im Hinblick darauf, dass \nvorliegend der Sache nach die Hauptsache vorweggenommen wird, von einer \nHalbierung des dort vorgesehenen Ansatzes abgesehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-08/4-l-2609-02","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-08/4-l-2609-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295517","retrieved":"2026-07-09 03:17:44.493352+00:00"}}