{"status":"available","doknr":"OLD295537","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1107.15K5588.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"15 K 5588/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der am 26.02.1999 verfügte Entzug der Fach-\nbereichsleitung und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.06.1999 \nrechtswidrig waren.\nDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Leitender Postdirektor (BesGr. B 3) in den Diensten der Be-\nklagten und ist bei der Deutschen Telekom AG tätig. Zuletzt war er ab dem \n01.01.1990 als Fachbereichsleiter im Fachbereich Marketing tätig. Am 26.02.1999 \nwurde dem Kläger mündlich (durch Herrn S. und Herrn S. ) mitgeteilt, dass er \nab sofort von seinen Verpflichtungen als Fachbereichsleiter entbunden sei. Eine \nneue Aufgabe wurde ihm nicht übertragen.\n\n3\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 12.03.1999 dem Entzug der Fachbe-\nreichsleitung widersprochen und um Konkretisierung der mündlichen Maßnahme ge-\nbeten hatte, legte er am 23.03.1999 förmlich Widerspruch gegen die Maßnahme ein. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Fürsorgepflicht gebiete bei einer \nderart drastischen Maßnahme eine vorherige Anhörung, welche bisher nicht erfolgt \nsei. Im Übrigen könne der Dienstherr einem Beamten sein Aufgabengebiet nicht völ-\nlig frei entziehen, insbesondere, wenn es um Leitungsfunktionen gehe. Die Maß-\nnahme sei auch insofern ermessensmissbräuchlich, als eine amtsangemessene \nVerwendung nicht sichergestellt worden sei. Der Entzug der Fachbereichsleitung ha-\nbe für den Kläger die Wirkung einer Zwangsbeurlaubung gemäß § 60 des Bundes-\nbeamtengesetzes (BBG), wodurch sein Recht auf Amtsausübung verletzt werde.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 03.05.1999 beauftragte die Deutsche Telekom AG den Kläger \nmit der Ausarbeitung eines Fachkonzeptes für den Projektvorschlag \"Erstellung eines \nFachkonzeptes für den Konzern zur Implementierung eines Marktforschungssystems \nzur Deckung der regelmäßigen Informationsbedarfe der Konzernstrategie, Konzer-\nneinheitenstrategie (KGF, KSC), Marketingstrategie und der Mittelfristplanung\" und \nübertrug ihm mit Schreiben vom 20.05.1999 mit Wirkung vom 15.05.1999 den \nDienstposten SV1AS1 (Sonderaufgaben im Geschäftsbereich T 0) in der Zentrale \nder Deutschen Telekom AG in C. , nachdem sie unter dem 12.05.1999 eine ent-\nsprechende Planstelle eingerichtet hatte. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 10.06.1999 wies die \nBeklagte sodann den Widerspruch des Klägers gegen die Entbindung als Fachbe-\nreichsleiter als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Umsetzung \nkönne aus jedem sachlichen Grund nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Im \nÜbrigen sei dem Kläger unter anderem in dem Gespräch am 26.02.1999 mitgeteilt \nworden, dass seine Vorgesetzten mit den von ihm erbrachten Arbeitsergebnissen auf \ndem bisherigen Dienstposten sowie mit seiner Vorgehens- und Handlungsweise nicht \nin vollem Umfang zufrieden gewesen seien. Schließlich sei der Kläger auch amtsan-\ngemessen eingesetzt. Bei dem erteilten Projektauftrag handele es sich um einen \nnotwendigen und dringlichen Auftrag, der Bedeutung für die strategische Planung \nund die Mittelfristplanung des Unternehmens habe. Die Umsetzung auf den neuen \nPersonalposten sei bewertungsgleich erfolgt, auch der neue Posten sei nach der \nBesGr. B 3 bewertet.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 12.07.1999 Klage erhoben.\n\n7\n\nGleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag blieb \nohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 01.09.1999 -\n15 L 1695/99- und Beschluss des Oberwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- \nWestfalen vom 21.12.1999 - 12 B 1737/99).\n\n8\n\nZum 01.11.1999 wurde der Kläger im Rahmen der Reorganisation der Zentrale \nund der Gründung der Zentralen Betriebe in den Geschäftsbereich \"Vertrieb und \nService\" der Deutschen Telekom AG umgesetzt, wo ihm der Personalposten N. T. 0 \nübertragen wurde. Auf diesem Posten nahm er bis Mitte 2000 den im Mai 1999 über-\ntragenen Projektauftrag wahr. Anschließend war er bis März 2001 erneut ohne Auf-\ngabe.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 08.03.2001 erhielt der Kläger sodann den Auftrag, die Toch-\ntergesellschaft der Deutschen Telekom AG \"T-Systems\" bei dem Projekt \"Marketing \nund Kommunikation\" zu unterstützen, wogegen er am 24.04.2001 Widerspruch mit \nder Begründung einlegte, auch diese Aufgabe sei nicht amtsangemessen und beam-\ntenrechtlich nicht zulässig, da er fachlich dem Bereichsleiter der Tochtergesellschaft \nT-Systems GmbH unterstellt sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid \nder Deutschen Telekom AG vom 12.06.2001 als unbegründet zurück. Hiergegen hat \nder Kläger am 23.07.2001 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben (15 K \n5393/01), welche die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2002 ü-\nbereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n10\n\nZur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und \nVertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, der Entzug seiner \nAufgaben als Fachbereichsleiter habe die Wirkung einer Suspendierung, wodurch \nauch sein Ansehen innerhalb der Deutschen Telekom AG beschädigt sei. Er habe \nsich jedoch weder im persönlichen Bereich noch in seiner Funktion als \nBudgetverantwortlicher und Einkäufer etwas zu Schulden kommen lassen. Im \nÜbrigen missachte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine \namtsangemessene Verwendung. Dem Kläger seien nur unterwertige Sonderaufträge \nübertragen worden. Seit August 2001 sei er erneut ohne Aufgabe, da er keine \nRückmeldung mehr zu dem Auftrag vom 08.03.2001 erhalten habe. Neue Aufträge \nseien ihm nicht erteilt worden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Entzug der Fachbereichsleitung vom \n26.02.1999 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 10.06.1999 \nrechtswidrig waren\n\n13\n\nund ferner\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie führt aus, der Kläger sei von seinen Aufgaben entbunden worden, da man \nmit seiner Aufgabenerfüllung nicht zufrieden gewesen sei. Zur Zeit werde der \nPersonalposten des Klägers (MAS1) im Rahmen der Neuorganisation der T-Com \nZentrale, eines zentralen Betriebes innerhalb der Deutschen Telekom AG, vom \nOrganisationsbereich der T-Com betrachtet und über eine neue Zuordnung innerhalb \nder T-Com-Zentrale entschieden. Der Aufgabeninhalt (Personalposten für \nFührungskräfte mit Sonderaufgaben) habe sich bislang nicht verändert. Dahinter \nstünden hochwertige - mitunter konzernübergreifende - Projektaufträge mit \nMarketingbezug von wesentlicher Bedeutung für den Konzern. Der Personalposten \nsei nach B 3 bewertet. Bedingt durch aktuelle Organisationsänderungen sei jedoch \nderzeit kein Projektauftrag an den Kläger vergeben. Schließlich seien hinsichtlich \neines künftigen Einsatzes der Klägers vielfältige Bemühungen der Vermittlungsstelle \nfür obere Führungskräfte zu verzeichnen, in deren Vermittlungsprogramm der Kläger \nim August 1999 aufgenommen worden sei.\n\n18\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der Beiakte (ein Verwaltungsvorgang) sowie den Inhalt der \nVerfahrensakten 15 L1695/99 und 15 K 5393/01 nebst den jeweils beigezogenen \nBeiakten Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n21\n\nInsbesondere fehlt es hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung, dass \ndie am 26.02.1999 erfolgte Entbindung von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter \nrechtswidrig war, nicht an einem Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO).\n\n22\n\nEin hinreichendes Interesse an der Verfolgung eines Feststellungsantrages ist \nunter anderem gegeben, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, mithin \neine Wiederholung ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung aus der Perspektive \neines verständigen Betrachters hinreichend wahrscheinlich ist.\n\n23\n\nVorliegend ist es nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen, dass die \nTelekom AG den Kläger auch zukünftig von Aufgaben entbinden wird, ohne ihm eine \nneue Aufgabe zuzuweisen. Dem Kläger wurde seit der Entbindung von seinen \nAufgaben als Fachbereichsleiter keine dauerhafte Aufgabe übertragen. Auch zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung war er ohne Beschäftigung.\n\n24\n\nDie Klage ist insoweit auch begründet. Durch die Entbindung von seinen \nAufgaben als Fachbereichsleiter und den Widerspruchsbescheid der Telekom AG \nvom 10.06.1999 wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt.\n\n25\n\nEin Beamter hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Ausübung bestimmter \nAufgaben und somit unveränderter und ungeschmälerter Ausübung eines ihm einmal \nübertragenen Dienstpostens, sondern muss eine im Rahmen des weiten Ermessens \ndes Dienstherrn liegende Änderung seines Aufgabenbereiches oder die Umsetzung \nauf einen anderen Dienstposten hinnehmen,\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.05.1980, - 2 C 30.78 - \nBVerwGE 60, 144 (150,151); Urteil vom 28.11.1991- 2 C 41.89 -, DÖV 1992, \n493(493). \nHiervon zu unterscheiden ist jedoch ein Aufgabenentzug, der dadurch \ngekennzeichnet ist, dass der Beamte von seinen bisherigen Aufgaben entbunden \nwird, ohne ihm gleichzeitig andere Aufgaben zuzuweisen oder ihn auf einen anderen \nDienstposten umzusetzen.\n\n27\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Kläger am 26.02.1999 unstreitig mit \nsofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Fachbereichsleiter entbunden, ohne ihm \nzugleich einen neuen Aufgabenbereich zu übertragen. Erst mit Schreiben vom \n03.05.1999, mithin über zwei Monate später, erhielt er den Auftrag, ein Fachkonzept \nfür einen Projektvorschlag im Bereich Marktforschung auszuarbeiten. Seine \nUmsetzung auf den neu geschaffenen Dienstposten \"Sonderaufgaben im \nGeschäftsbereich T 0\" erfolgte erst mit Schreiben vom 20.05.1999, rückwirkend \nzum 15.05.1999. \n\n28\n\nEin solcher Aufgabenentzug - ohne die gleichzeitige Neuzuweisung von \nAufgaben - ist jedoch nur unter den Vorausssetzungen des § 60 des \nBundesbeamtengesetzes (BBG) zulässig. Danach kann die oberste Dienstbehörde \noder die von ihr bestimmte Stelle einem Beamten aus z w i n g e n d e n \ndienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig und zeitlich (auf \ndrei Monate) befristet verbieten. Erforderlich sind schwerwiegende Nachteile oder \nGefahren für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder Dritte. Die Gründe müssen \nso gewichtig sein, dass die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte zumindest im \nAugenblick für den Dienstherrn oder die Öffentlichkeit nicht vertretbar erscheint und \nkeine weniger einschneidende Maßnahme zu Verfügung steht, um dienstliche Maß-\nnahmen abzuwenden,\n\n29\n\nZängl in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD) Stand Juli \n2002, K § 60, Rnr. 22; Günther: \"Zwangsbeurlaubung und vorläufige \nDienstenthebung\", ZBR 1992, 321 (328).\n\n30\n\nSolche Gründe lagen im hier zu entscheidenden Fall ersichtlich nicht vor. \nVielmehr erfolgte die Entbindung des Klägers von seinen Aufgaben nach dem \nVortrag der Beklagten, weil seine Vorgesetzten mit den vom ihm erbrachten \nArbeitsergebnissen sowie mit seiner Vorgehens- und Handlungsweise nicht in vollem \nUmfang zufrieden waren.\n\n31\n\nEine Befugnis zum Aufgabenentzug ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen \nWeisungsrecht des Dienstherrn (§ 55 T.. 2 BBG). Denn indem der Gesetzgeber in \n§ 60 BBG das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausdrücklich geregelt hat, hat \ner gleichzeitig klargestellt, dass der Beamte ein prinzipielles Recht auf A u s ü b u n \ng seines Amtes besitzt und abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen \nder Dienstherr in dieses Recht eingreifen kann,\n\n32\n\nZängel in: GKÖD, a.a.O., Rnr. 5; Günther, a.a.O., T.. 326\n\n33\n\nDieser in § 60 BBG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet seine innere \nRechtfertigung auch in der im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht der \nunparteiischen, gerechten und nur an dem Wohl der Allgemeinheit ausgerichteten \nAmtsführung des Beamten (§ 52 BBG), welche durch die Anerkennung einer \nallgemeinen Kompetenz des Dienstherrn, dem Beamten seine Aufgaben ersatzlos zu \nentziehen, erschwert würde,\n\n34\n\nvgl. auch Günther, a.a.O. T.. 326.\n\n35\n\nVorliegend kann offen bleiben, ob - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof \nmeint - ein Aufgabenentzug im Rahmen einer umfassenden \nUmstrukturierungsmaßnahme im Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt sein \nkann, wenn er sich als Teil einer Gesamtmaßnahme darstellt, in deren Rahmen dem \nBeamten als zweitem Teilakt in Zukunft neue Aufgaben übertragen werden \nsollen,\n\n36\n\nBeschluss vom 24.06.2002 - 3 CE 02.1659 -.\n\n37\n\nDenn hier erfolgte der Aufgabenentzug des Klägers nicht im Zusammenhang mit \neiner umfassenden Umstrukturierungsmaßnahme, sondern stellte eine \nEinzelmaßnahme aus in der Person des Klägers liegenden Gründen dar.\n\n38\n\nDiese in § 60 BBG zum Ausdruck kommende Wertung wird vorliegend auch nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nach der Privatisierung der Deutschen \nBundespost seinen Dienst bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einer \njuristischen Person des Privatrechtes verrichtet. Denn der Gesetzgeber hat bei der \nPrivatisierung der Deutschen Bundespost entschieden, dass die Beamten der \nDeutschen Bundespost zwar bei den jeweiligen Aktiengesellschaften beschäftigt \nwerden können, ihre Rechtsstellung hiervon aber unberührt bleibt. Gem. § 2 Abs. 3 \nT.. 1 und 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren \nDeutschen Bundespost vom 14.09.1994, BGBl. I T.. 2325, 2353, zuletzt geändert \ndurch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. I, 1852, 1863 \n(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) sind die bei den Aktiengesellschaften \nbeschäftigten Beamten unmittelbare Bundesbesamte. Auf sie finden die für \nBundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich \nnichts anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die Beschäftigung der Beamten sind (mit \nAusnahme des § 6 PostPersRG, auf den noch näher einzugehen sein wird) \ninsbesondere für den Entzug von Aufgaben keine Sonderregelungen erlassen \nworden. Das Recht des Beamten auf Ausübung seines Amtes bleibt somit nach dem \nWillen des Gesetzgebers auch für den Bereich der aus der Deutschen Bundespost \nhervorgegangen Aktiengesellschaften unberührt.\n\n39\n\nNach alledem ist festzustellen, dass die am 26.02.1999 mündlich mit sofortiger \nWirkung erfolgte Entbindung des Klägers von seinen Aufgaben als \nFachbereichsleiter sowie der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid der \nDeutschen Telekom AG vom 10.06.1999 rechtswidrig waren. Soweit der \nWiderspruchsbescheid darüber hinaus auch zu der Frage ergangen ist, ob die dem \nKläger mit Schreiben vom 03.05.1999 übertragene Aufgabe amtsangemessen war, \nhat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich zum Zeitpunkt \nder Widerspruchsentscheidung noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, so dass \neine Entscheidung hierüber zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig war. \n\n40\n\nDie Klage ist auch bezüglich der begehrten Verpflichtung der Beklagten, den \nKläger amtsangemessen zu beschäftigen, zulässig und begründet.\n\n41\n\nNach ständiger Rechtssprechung hat der Beamte einen Anspruch auf \nÜbertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt- funktionellen Sinne \nentsprechenden Aufgabenkreises (amtsangemessene Beschäftigung),\n\n42\n\nzuletzt BVerwG, Urteil vom 01.06.1996 - 2 C 20/94-, NVwZ 1997, 72 (72) \nm. z. N.\n\n43\n\nFür die Entscheidung der Frage, ob der Dienstherr diesem Anspruch gerecht \nwird, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nabzustellen. Aufgaben, die dem Beamten zwischenzeitlich übertragen wurden, aber \nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder beendet sind und sich damit \nerledigt haben, sind nicht (mehr) von Belang. In diesem Zusammenhang ist es \ndeshalb unerheblich, ob (worüber die Beteiligten streiten) die dem Kläger mit \nSchreiben vom 03.05.1999 und 08.03.2001 übertragenen Aufgaben \namtsangemessen waren. Denn unstreitig sind beide Aufträge inzwischen beendet. \n\n44\n\nWie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist der letzte \nProjektauftrag im August 2001 faktisch ausgelaufen. Seitdem ist er ohne jede \nBeschäftigung. Dies hat auch der Vertreter der Beklagten bestätigt.\n\n45\n\nDie völlige Nichtbeschäftigung des Klägers stellt die denkbar ausgeprägteste \nVerletzung des Gebotes der amtsangemessenen Beschäftigung dar. Aufgrund dieser \nSachlage hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte bzw. die \nDeutsche Telekom AG, welche gem. § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn \nBund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten \nBeamten wahrnimmt, Aufgaben überträgt, die seinem Amt im statusrechtlichen und \nabstrakt - funktionellen Sinne entsprechen.\n\n46\n\nDabei ist zu beachten, dass mit dem statusrechtlichen Amt und dessen \nZuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation \nzu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung abstrakt Inhalt, \nBedeutung, Umfang sowie Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum \nAusdruck gebracht werden,\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 01.06.1996, a.a.O.\n\n48\n\nDem Dienstherrn - hier der Deutschen Telekom AG - obliegt es, unter Beachtung \ndieses Rahmens den einzelnen Dienstposten wertend die Ämter zuzuordnen, mithin \ndie Aufgabenbereiche mit den ausgewiesenen Ämtern zu verbinden. Hierbei besteht \neine weite organisatorische Gestaltungsfreiheit,\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, DÖD 1992, 237 (238). \n\n50\n\nIm Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit besteht auch die Befugnis, wegen einer \naus sachlichen Gründen gerechtfertigten Entbindung eines Beamten von seinen \nbisherigen Aufgaben bei Bedarf einen neuen, entsprechend bewerteten Dienstposten \nneu zu schaffen,\n\n51\n\nVGH Baden- Württemberg - 4 T. 2546/95 - IÖD 1996, 194 f.\n\n52\n\nDie Organisationsentscheidung ist jedoch dann gegenüber dem vom ihr \nbetroffenen Beamten fehlerhaft, wenn sie sich als Manipulation zum Nachteil des \nBeamten und damit als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit \ndarstellt, weil der Dienstherr sich nicht von sachbezogenen organisatorischen \nErwägungen hat leiten lassen, sondern solche vorschiebt, um den Beamten im \nGegensatz zu seinem statusrechtlichen Amt auf einem Dienstposten zu verwenden, \ndem der Dienstherr in Wahrheit nicht die diesem statusrechtlichen Amt \nentsprechende Bedeutung zumisst,\n\n53\n\nBVerwGE, Urteil vom 24.01.1985 - 2C 4.83-, NVwZ 1985, 416 (417).\n\n54\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass - wie bereits \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) in dem \nvorausgegangenen Eilverfahren des Klägers festgestellt hat,\n\n55\n\nBeschluss vom 21.12.1999 - 12 B 1737/99 -.\n\n56\n\nmit dem Amt des Leitenden Postdirektors im statusrechtlichen und abstrakt- \nfunktionellen Sinne nicht z w a n g s l ä u f i g die Erfüllung von Führungsaufgaben \nverbunden ist, wenngleich nicht verkannt werden soll, dass in der Praxis \nDienstposten der Besoldungsgruppe B 3 r e g e l m ä ß i g mit Führungsaufgaben \nverbunden sind. Die Bezeichnung \"L e i t e n d e r Postdirektor\" weist zwar auf eine \nhervorgehobene Position hin. Anders als anderen Ämtern der Besoldungsgruppe B 3 \n(z. B. Leitender Ministerialrat bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer \nAbteilung) ist dem Amt jedoch kein Funktionszusatz beigefügt, der die Wahrnehmung \nvon Führungsaufgaben festschreibt,\n\n57\n\nvgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 20.12.1988 - 1 TG 4087/88 -\n,DÖD 1990, 150 (150).\n\n58\n\nHinzu kommt, dass sich die Deutsche Telekom AG in einem fortdauernden \nProzess der Umstrukturierung befindet, der sich daraus ergibt, dass ehemals \nstaatliche Aufgaben der Telekommunikation auf ein Unternehmen übertragen \nwurden, das ausschließlich unternehmerisch- wirtschaftlich orientiert und dem freien \nWettbewerb des Marktes ausgesetzt ist. Dieser Prozess erfordert auch weitreichende \nVeränderungen in der Personal- und Führungsstruktur, welche durch \nRationalisierung und \"Verschlankung\" geprägt sind. Hierbei können auch die in den \nAktiengesellschaften tätigen Beamten nicht außen vor bleiben. Nicht jeder Beamte, \nder bei der Deutschen Bundespost eine Führungsposition innehatte, kann für sich \nbeanspruchen, weiterhin Führungsaufgaben wahrzunehmen, denn dadurch würde \ndie notwendige Umstrukturierung behindert,\n\n59\n\nso für den Bereich der Deutschen Bahn auch: Oberverwaltungsgericht \nRheinland- Pfalz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96- , NVwZ 1998, \n538 (539). \n\n60\n\nDeshalb ist es grundsätzlich zulässig, den Kläger, der bisher Führungsaufgaben \nwahrgenommen hat, mit Projektarbeit zu betrauen.\n\n61\n\nHierbei muss allerdings das Gepräge und die Wertigkeit seines Amtes der \nBesoldungsgruppe B 3 Berücksichtigung finden. Ämter dieser Besoldungsgruppe \ngehören nach der Gesamtstruktur der Besoldungsordnungen zu den Spitzenämtern, \ndie durch hervorgehobene Bedeutung und Verantwortung gekennzeichnet sind. \nDiese herausgehobene Position muss sich auch in dem Aufgabenbereich des \nKlägers widerspiegeln.\n\n62\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als ehemaliger Beamter der \nDeutschen Bundespost nunmehr in einem Privatunternehmen tätig ist, welches sich - \nwie erläutert - in einem Prozess der Umstrukturierung befindet. Diesem Umstand hat \nder Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er den Anspruch der Beamten \nauf amtsangemessene Beschäftigung in § 6 PostPersRG insoweit eingeschränkt hat, \ndass ein Beamter unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner \nDienstbezüge \nv o r ü b e r g e h e n d auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung \nverwendet werden kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern. Nicht zulässig ist es \ndemmach, einen Beamten d a u e r h a f t unterwertig zu beschäftigen oder - wie \nhier - weit über ein Jahr g ä n z l i c h o h n e B e s c h ä f t i g u n g zu lassen. Es \nist deshalb auch nicht ausreichend, dass der Kläger in das Vermittlungsprogramm für \nFührungskräfte der Deutschen Telekom AG aufgenommen wurde, denn auch dies \nkann angesichts der geltenden Rechtslage eine über ein Jahr dauernde \nNichtbeschäftigung nicht rechtfertigen. \n\n63\n\nBei der Frage, welcher Aufgabenkreis innerhalb der Deutschen Telekom AG der \nRechtsstellung des Klägers als Leitender Postdirektor entspricht, welche \nBeschäftigung also amtangemessen ist, ist demnach Folgendes zu be-\nrücksichtigen:\n\n64\n\nSoweit der Kläger zukünftig mit Sonderaufgaben betraut werden soll, muss es \nsich um hinreichend präzise definierte Aufgaben von h e r a u s g e h o b e n e r \nBedeutung handeln, die grundsätzlich nicht in gleicher Weise erfolgreich von \nBediensteten niedrigerer Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen bewältigt werden \nkönnen. Darüber hinaus müssen sie darauf angelegt sein, die volle Arbeitskraft des \nKlägers dauerhaft in Anspruch zu nehmen und für das Unternehmen nutzbar zu \nmachen. Keinesfalls ist es zulässig, dass zwischen den verschiedenen \nArbeitsaufträgen oder innerhalb eines Projektauftrages - wie bisher geschehen - \nwochen- und monatelange Phasen ohne jede Beschäftigung liegen. Ferner ist es \nnicht zulässig, Projektaufträge nur zu konzipieren, um den Kläger zu beschäftigen, \nohne dass damit ein ernsthafter Zweck verfolgt wird, der mit einem nachvollziehbaren \nNutzen für das Unternehmen verbunden ist.\n\n65\n\nSchließlich muss sich die Wertigkeit des Amtes \"Leitender Postdirektor\" auch in \nder organisatorischen und hierarchischen Anbindung der Stelle, ihrer Ausstattung \nsowie den Kompetenzen des Klägers widerspiegeln. Der Kläger muss einen \nAnsprechpartner haben, dem er berichten kann und der ggf. die erforderlichen \nZwischenentscheidungen trifft. Ebenso muss der Kläger Zugriff auf die für die \nBewältigung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen \nsowie die nötigen Informationen haben.\n\n66\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist es allerdings grundsätzlich auch \nzulässig, ihn in diesem Rahmen mit Aufgaben zu betrauen, die für eine \nTochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG von Nutzen sind. Insoweit teilt die \nKammer die vom Kläger hinsichtlich des Projektauftrages vom 08.03. 2001 \ngeäußerten rechtlichen Bedenken nicht.\n\n67\n\nDas Gericht sieht auch keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil \nzuzulassen, da es die Zulassungsgründe des § 124 a VwGO in der Gestalt der \nÄnderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I 3987) nicht für gegeben erachtet. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-07/15-k-5588-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-11-07/15-k-5588-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295537","retrieved":"2026-07-09 03:17:46.130442+00:00"}}