{"status":"available","doknr":"OLD295828","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1016.16L2051.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"16 L 2051/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-\n schuldner.\n\n2. Der Streitwert wird auf 249.606,30 EURO festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen \nvom 10. Juni 2002 und die Klage 16 K 7262/02 gegen den \nRückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai \n2002 aufschiebende Wirkung haben und die Antragsgegnerin \ndaher nicht berechtigt ist, den geleisteten Zuschuss in Höhe \neines Teilbetrages von 499.212,61 EURO bis zum Ende der \naufschiebenden Wirkung zurückzufordern,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil den Antragstellerinnen die \nAntragsbefugnis im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso \nfehlt wie die Klagebefugnis für das im Verfahren 16 K 7262/02 geltend gemachte \nAnfechtungs- bzw. Feststellungsbegehren. \n\n5\n\nNach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage voraus, \ndass der Kläger geltend machen kann, durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt \nin eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Antragstellerinnen können aber nicht geltend \nmachen, durch die mit Schreiben der Antragsgegnerin an die J. \n(J. ) vom 10. Mai 2002 erfolgte Teilrückforderung des den Antragstellerinnen zuge-\nflossenen Zuschusses aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des \nLandes Nordrhein- Westfalen (RWP) in ihren Rechten verletzt zu sein. Unter \nZugrundelegung ihres Vorbringens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung \nder Subventionsvergabe im sog. „Bankenverfahren\" werden dadurch Rechte der An-\ntragstellerinnen nicht verletzt.\n\n6\n\nAllerdings spricht nach Auffassung des Gerichts Einiges dafür, die mit diesem \nSchreiben getroffenen Regelungen - trotz der sowohl in Ziff. 9.17 und 9.19 der \nGrundsätze für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Verbesserung der regio-\nnalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein- Westfalen vom 23.10.1996 (RWP \nGrundsätze) als auch in Ziffer 13 der Allgemeinen Bedingungen für Investitionszu-\nschüsse aus dem RWP in der Fassung für die Hausbank getroffenen Bezeichnung \ndes Rechtsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der Hausbank als „pri-\nvatrechtlich\" - als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG anzusehen. Geht man \nzu Gunsten der Antragstellerinnen davon aus, dass es sich insoweit um Regelungen \nauf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt, entfällt gleichwohl eine Klage- bzw. \nAntragsbefugnis, weil durch die nicht an die Antragstellerinnen gerichtete Teilrück-\nforderung kein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und der Antrags-\ngegnerin begründet wird und in das Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerin-\nnen und der J. nicht regelnd eingegriffen wird. Die hier in Rede stehende Teilrück-\nforderung der den Antragstellerinnen zugeflossenen Förderbeträge wirkt nämlich \nnicht unmittelbar in den Rechtskreis der Antragstellerinnen, sondern bedarf noch der \nUmsetzung im Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der J. . \n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 10. Mai 2002 die Teilrückzahlung der \nFördersumme von der J. gefordert, nicht von den Antragstellerinnen. Dies ent-\nspricht den maßgeblichen Förderbedingungen. Nach Ziffer 9.19 der RWP- Grundsät-\nze sagt die Antragsgegnerin die RWP- Mittel der Hausbank zu, die sie an die jeweili-\ngen Antragsteller im eigenen Namen (vgl. Ziff. 7.2. der Allgemeinen Bedingungen für \nInvestitionszuschüsse aus dem RWP in der Fassung für die Hausbank) weiterleitet. \nDementsprechend sind Gegenstand der Förderung die „Allgemeinen Bedingungen \nfür Investitionszuschüsse aus dem RWP\" - und zwar jeweils in einer unterschiedli-\nchen Fassung für die Hausbank und für den Zuschussempfänger. Danach ist es Sa-\nche der Hausbank, ausgezahlte Fördermittel ggf. vom Zuschussempfänger zurückzu-\nfordern (Ziffer 10 und 11 der Bedingungen in der Fassung für den Zuschussempfän-\nger), während die Antragsgegnerin eine derartige Entscheidung nur im Verhältnis zur \nHausbank trifft (Ziffer 10 und 11 der Fassung für die Hausbank). Die Förderbedin-\ngungen sehen es damit gerade nicht vor, dass die Antragsgegnerin eine Rückforde-\nrungsentscheidung mit unmittelbarer Wirkung für den Zuschussempfänger trifft. \nVielmehr ist in Ziff. 7.9 der Allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse aus \ndem RWP in der Fassung für die Hausbank vorgesehen, dass die Hausbank etwaige \nRückforderungsansprüche gegenüber dem Zuwendungsempfänger im eigenen Na-\nmen geltend zu machen hat. Dabei lassen es die Bedingungen der seitens der J. \nder Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 08. September 1997 bewilligten Zuwen-\ndung, die sich maßgeblich aus den zum Gegenstand der Förderung gemachten All-\ngemeinen Bedingungen in der Fassung für den Zuschussempfänger ergeben, für \neine Rückforderung der Zuwendung seitens der J. nicht ausreichen, dass diese \nihrerseits von der Antragsgegnerin auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. \nVielmehr setzt auch in diesem Fall die Geltendmachung eines Rückzahlungsan-\nspruchs seitens der J. voraus, dass materiell die Rückforderungsvoraussetzungen \nnach Ziffer 10 der Allgemeinen Bedingungen vorliegen. Dies bedeutet zum einen, \ndass auch die Hausbank in eine entsprechende Prüfung eintreten und sich zur Ver-\nmeidung eigener Rechtsnachteile ggf. gegen ihre für unberechtigt erachtete Inan-\nspruchnahme seitens der Antragsgegnerin zur Wehr setzen muss und belässt zum \nanderen dem Zuschussempfänger in einem eventuellen Rechtsstreit mit der Haus-\nbank über ein Rückforderungsverlangen alle Einwendungen aus dem Subventions-\nverhältnis. Zwar kann nach Ziffer 12.1 der Allgemeinen Bedingungen in der zum \nZeitpunkt der Subventionsgewährung geltenden Fassung für die Hausbank die An-\ntragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen ihr Einverständnis damit erklären, \ndass die Hausbank dem Zuschussempfänger den Zuschuss trotz Vorliegens der \nRückforderungsvoraussetzungen belässt. Dies ändert aber nichts daran, dass die \nHausbank den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger im \neigenen Namen und auf eigenes Risiko geltend zu machen hat. Auch wenn die An-\ntragsgegnerin im Schreiben vom 10. Mai 2002 die J. „gebeten\" hat, einen entspre-\nchenden Rückzahlungsanspruch gegenüber den Antragstellerinnen geltend zu ma-\nchen, stellen sich die getroffenen Regelungen damit noch nicht als für die Antragstel-\nlerinnen im Rechtssinne unmittelbar belastend dar, sondern treffen sie - wegen der \nnaheliegenden Möglichkeit, dass die J. nunmehr auch von ihnen die Rückzahlung \nverlangen wird - mittelbar im Sinne eines Rechtsreflexes, der aber noch der Umset-\nzung im Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der J. bedarf,\n\n8\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994, BVerwGE \n95, 133 - 138; NVwZ 1994, 999.\n\n9\n\nAuch mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes ergibt sich nichts \nanderes. Die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, ein entsprechendes \nRückforderungsbegehren der J. in vollem Umfang gerichtlich überprüfen zu lassen. \nSelbst wenn man die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der J. als \nprivatrechtlich qualifiziert und damit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten \nfür eröffnet hält,\n\n10\n\n- so BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, NJW 2000, \n1042; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990, NVwZ \n1990, \n754 -\n\n11\n\nfolgt daraus keine Rechtsschutzlücke, da die ordentlichen Gerichte in diesem \nFalle die das Privatrechtsverhältnis prägenden öffentlich-rechtlichen Bindungen, wie \nsie sich vor allem aus den maßgeblichen Förderungsbedingungen ergeben, zu \nberücksichtigen haben.\n\n12\n\nSoweit die Antragstellerinnen hilfsweise mit ihrer Klage zur Hauptsache ein \nFeststellungsbegehren geltend gemacht haben, fehlt es an einem berechtigten \nInteresse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), so dass auch die \ndahin gehende Klage unzulässig ist. Das Begehren zielt auf die Feststellung, dass \ndie Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die J. anzuweisen, von ihnen - den \nAntragstellerinnen - einen anteiligen Zuschuss zurückzufordern. Eine solche \nAnweisungsbefugnis beansprucht die Antragsgegnerin nicht für sich. Sofern der als \n„Bitte\" formulierte Hinweis im Schreiben vom 10. Mai 2002 insoweit Anlass zu \nMissverständnissen gegeben haben könnte, sind diese jedenfalls durch das \nVorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, das darauf hinausläuft, \ndass sie sich aus Rechtsgründen zu einer derartigen Anweisung außerstande sieht, \nausgeräumt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht \nwegen des nur vorläufigen Charakters seiner Entscheidung im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens \nzugrunde gelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-16/16-l-2051-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-16/16-l-2051-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295828","retrieved":"2026-07-09 03:18:11.197551+00:00"}}