{"status":"available","doknr":"OLD295845","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1015.3K7694.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"3 K 7694/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte vor der \nVollstreckung nicht Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger befand sich als Auslandslehrer in der Zeit vom 01.09.1993 bis 01.08. \n1999 an der Deutschen Schule in B. . Während dieser Zeit erhielt er von der Beklagte aufgrund Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheides Zuwendungen nach \nden Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - (ZfA) vermittelte Lehrkräfte, \nu.a. nach Maßgabe der ZfA-Richtlinie V auch Zuwendungen zu Heimaturlaubsreisen.\n\n3\n\nUnter dem 11.01.1999 beantragte der Kläger bei der ZfA formularmäßig einen \nFahrkostenzuschuss für eine für die Zeit vom 03.04.1999 (Reiseantritt am Schulort) \nbis zum 18.04.1999 (Ankunft am Schulort) beabsichtigte Heimaturlaubsreise für sich, \nseine Ehefrau und die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder. Auf der Rückseite des Antragsformulars kreuzte der zu den dort aufgeführten beiden Möglichkeiten \nder Beschaffung der Flugtickets an, dass er die Eileitung des PTA-Verfahrens \n(Lufthansa) wünsche.\n\n4\n\nAm 05.03.1999 erteilte die Lufthansa der Beklagten eine Rechnung über die für \nden Kläger und seine Familie ausgestellten Tickets, aus der sich auch ergibt, dass \ndie Kosten über die Kreditkarte der Beklagten abgebucht worden waren. Abzüglich \ndes der Beklagten von der Lufthansa gewährten 3%igen Rabattes belief sich der gezahlte Betrag auf insgesamt DM 2.715,14.\n\n5\n\nMit Telefaxbrief vom 28.03.1999, eingegangen um 23.46 Uhr, teilte der Kläger \nder ZfA mit, kurzfristig habe sich ergeben, dass er die über das Prepaid-Verfahren \nbeantragten Flüge nicht in Anspruch nehme, sondern er selbst Tickets besorgen \nwerde, da sich die Reisetermine aus familiären Gründen geändert hätten.\n\n6\n\nAm 30.03.1999 wurde der Beklagten von Lufthansa City Center (LCC) in Köln auf \ntelefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die gebuchten Tickets nicht umgetauscht \nwerden könnten.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 19.07.1999 berechnete die Beklagte die anlässlich der Rückübersiedlung des Klägers nach Deutschland entstandenen erstattungsfähigen Kosten auf DM 1.756,25, rechnete hiergegen mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von DM 2.715,14 (wegen der im PTA-Verfahren für den Kläger und seine Familie \nbezahlten Flüge) auf und teilte mit, den zu ihren Gunsten verbleibenden Restbetrag \nmit weiteren dem Kläger noch zustehenden Erstattungsansprüchen verrechnen zu \nwollen.\n\n8\n\nUnter dem 20.07.1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe die Prepaid-Flüge rechtzeitig in B. storniert und vom LCC Köln die Auskunft erhalten, dass \ndies möglich sei und Stornokosten nicht entstehen würden. Die Flugkosten für die \nschließlich von ihm, seiner Frau und einem der Kinder noch durchgeführte Reise \nvom 03. bis 10.04.1999 habe er selbst gezahlt. Mit selber Post habe er sich auch an \ndas LCC in Köln gewandt. Es wäre hilfreich, wenn die Beklagte gegenüber dem LCC \ndie Rechnung unter Hinweis auf sein Schreiben an das LCC zurückweisen würde.\n\n9\n\nNach erneuter Überprüfung des Vorgangs teilte das LCC Köln der Beklagten mit, \ndass die Flugtickets bis auf das Ticket zum Jugendtarif nicht erstattungsfähig seien. \nBeim Jugendtarif falle eine Stornogebühr in Höhe von DM 25,-- an. Mit Rechnung \nvom 13.08.1999 teilte das LCC Köln der Beklagten mit, dass dem Kreditkartenkonto \nder Beklagten ein Betrag in Höhe von DM 704,66 (worin die 3% Regierungsrabatt \nnicht berücksichtigt waren) abzüglich DM 25,-- an Stornokosten gutgeschrieben worden sei. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.08.1999 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf DM 2.054,05 und wies im Übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rückforderung sei berechtigt, weil durch die Nichtnutzung der \nbeantragten und im PTA-Verfahren beschafften Flugtickets der nach Richtlinie V aufgewandte Zuwendungsbetrag nicht ordnungsgemäß verwendet worden sei. Der \nRückforderung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die PTA-Flüge nach eigenem \nVorbringen in B. rechtzeitig storniert habe. Nach der Mitteilung des LCC Köln sei \neine Stornierung nur bei dem Jugendtarif möglich gewesen. Insoweit werde der Beklagten vom LCC der Tarif abzüglich DM 25,-- an Stornokosten erstattet, weshalb \nsich der Rückforderungsbetrag wie geschehen ermäßige. Eine ersatzweise Übernahme der Kosten für die selbstbeschafften Tickets sei nicht möglich. Die Richtlinie V \nschreibe zwingend vor, dass der Heimaturlaub mindestens 14 Tage dauere. Diese \nMindestdauer habe der vom Kläger, seiner Frau und einem Kind dann noch durchgeführte Heimaturlaub jedoch nicht erreicht. Eine Ausnahmeregelung sei nicht möglich.\n\n11\n\nAm 14.09.1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Rückforderung wendet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen Folgendes geltend. Soweit die Beklagte einen Rückforderungsbetrag in Höhe von DM 2.715,14 geltend \nmache, werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte diesen Betrag für den \nKläger habe zahlen müssen. Kurz nach der Reservierung der im PTA-Verfahren beschafften Flüge am 03.03.1999 habe sich herausgestellt, dass der Kläger und seine \nFamilie die Reise nicht wie geplant würden antreten können, weshalb unverzüglich \neine Stornierung gegenüber der Lufthansa einerseits und zeitgleich gegenüber der \nZfA andererseits per Fax erfolgt sei. Dem Kläger habe die Lufthansa dabei nicht mitgeteilt, dass Stornokosten oder sonstige Kosten entstehen würden. Vielmehr sei ihm \ngegenüber angegeben worden, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Wäre der \nKläger rechtzeitig von der Lufthansa oder der Beklagten informiert über die angeblich \nangefallenen Kosten informiert worden, hätte er die Reise doch noch antreten können. Auch sei davon auszugehen, dass Stornokosten, wie sie von der Beklagten jetzt \nim Wege der Rückforderung geltend gemacht würden vereinbarungsgemäß nicht \nentstehen konnten und durften. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die unberechtigte Forderung der Lufthansa zurückzuweisen und insoweit Rückzahlung verlangen. \n\n12\n\nDie Prozessbevollmächtigten des Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Bescheid der Beklagten vom 19.07.1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11.08.1999 aufzuheben.\n\n14\n\nDie Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der ZfA.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nEs kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten \nhierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n20\n\nErmächtigungsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid ist Nr. \n8 Abs. 2 der ZfA-Richtlinie I (Allgemeine Richtlinie für die Gewährung von \nZuwendungen an im Ausland tätige Lehrkräfte) vom 01.01.1977 in der Fassung der \nÄnderungen vom 11.01.1999. Danach sind für den Fall, dass bei einer Zuwendung \nÜberzahlungen eingetreten sind, die überzahlten Beträge auch nach Beendigung der \nFörderungszeit zu erstatten. Im Übrigen verweist Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 der ZfA-\nRichtlinie I auf § 87 Abs. 2 BBG. \n\n21\n\nObgleich Verwaltungsvorschriften - wie die genannten Richtlinien - als \nErmächtigungsgrundlage für einen belastenden Rückforderungsbescheid \ngrundsätzlich nicht ausreichen, gilt jedoch etwas anderes dann, wenn der \nBetreffende sich der Geltung der Verwaltungsvorschriften unterwirft. Dabei kommt es \nnicht darauf an, ob der Auslandslehrer sich ausdrücklich mit der Anwendung der \nRichtlinien einverstanden erklärt hat oder diese nur entgegen genommen hat. \nJedenfalls kann er die Zuwendung nicht beanspruchen, ohne damit auch die \ndiesbezügliche Richtlinie zu akzeptieren,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1968 - 7 C. 118.66 -, NJW 1969, 809; OVG \nNW, Urteil vom 27.05.1987 - 12 A 355/86 -.\n\n23\n\nDieser Zusammenhang ist auch durch den Verpflichtungs- und \nZuwendungsbescheid sowie der darin enthaltenen allgemeinen Zuwendungszusage \nder Beklagten hinreichend deutlich gemacht worden. Den Verpflichtungs- und \nZuwendungsbescheid, der einen Hinweis auf die Gewährung von Zuwendungen \nnach den ZfA-Richtlinien sowie die Verpflichtung, überzahlte Zuwendungen zu \nerstatten, hat der Kläger auch erhalten.\n\n24\n\nDie Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG, auf die Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 der ZfA-Richtlinie \nI Bezug nimmt, verweist ihrerseits auf die Vorschriften des BGB über die Herausgabe \neiner ungerechtfertigten Bereicherung. Der Empfänger ist danach verpflichtet, die \nihm ohne rechtlichen Grund geleisteten Bezüge zu erstatten (§ 87 Abs. 2 BBG i.V.m. \n§ 812 Abs. 1 BGB).\n\n25\n\nHiervon ausgehend ist der Kläger zur Rückerstattung des hier allein noch im \nStreit stehenden Betrages von DM 2.054,05 (der Betrag im Ausgangsbescheid in \nHöhe von DM 2.715,14 war im Widerspruchsbescheid auf den vorgenannten Betrag \nreduziert worden, was in der Klagebegründung offensichtlich übersehen worden ist) \nverpflichtet. \n\n26\n\nDies ergibt sich daraus, dass Bezahlung der im PTA-Verfahren beschafften \nTickets an die Lufthansa sich als eine Leistung der Beklagten an den Kläger und \nnicht als Leistung der Beklagten an die Lufthansa darstellt. Indem der Kläger bei der \nBeantragung der Zuwendung für die beabsichtigte Heimaturlaubsreise die jedenfalls \nzum damaligen Zeitpunkt nach der damals geltenden ZfA-Richtlinie V bestehende \nWahlmöglichkeit zwischen einer Selbstbeschaffung der Flugtickets und dem PTA-\nVerfahren dahingehend ausgeübt hat, dass er die Einleitung des PTA-Verfahrens \n„wünschte\", hat er die Beklagte mit der Beschaffung der Tickets in seinem Namen \nund auf seine Rechnung beauftragt und zugleich entsprechend bevollmächtigt. Dies \nfolgt eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang. Es ist nämlich grundsätzlich Sache \ndes Auslandslehrkraft selbst für die Beschaffung und Bezahlung von Flugtickets zu \nsorgen. Er ist i.d.R. Vertragspartner gegenüber der Fluglinie. Daran ändert das von \nder Beklagten auf Antrag des Klägers durchgeführte PTA-Verfahren nichts. Das \nPTA-Verfahren erleichterte es dem Auslandslehrer nur, einen Teil der \nVoraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung (Nachweis der preisgünstigsten \nzumutbaren Beschaffungsart) in erleichterter Weise zu erfüllen. Auch muss er nicht \nzunächst selbst die Flugkosten bezahlen, weil die ZfA die finanzielle Abwicklung \ngegenüber der Lufthansa für ihn übernimmt, indem sie auf ihre gegenüber dem \nAuslandslehrer nach der ZfA-Richtlinie V bestehende Verpflichtung zur Gewährung \neines Fahrkostenzuschusses im Vertrauen darauf, dass die Heimaturlaubsreise in \nder geplanten bezuschussungsfähigen Art und Weise angetreten wird, vorab leistet. \nGerade der Umstand, dass dem Auslandslehrer die Möglichkeit der Wahl zwischen \neiner Selbstbeschaffung der Tickets und der Beantragung des PTA-Verfahrens \nzustand, zeigt nämlich, dass die Beklagte mit der Beschaffung und Bezahlung der \nTickets im PTA-Verfahren lediglich für den Auslandslehrer tätig werden wollte, ohne \nzugleich ein eigenes sie berechtigendes und verpflichtendes Schuldverhältnis zur \nLufthansa begründen zu wollen. Durch die Bezahlung der Flugtickets an die \nLufthansa hat die Beklagte im Übrigen auch zielgerichtet das Vermögen des Klägers \nmehren wollen, indem sie als Dritter eine Schuld des Klägers gegenüber der \nLufthansa tilgen wollte. Dass sie dadurch zugleich einer eigenen Verbindlichkeit \ngegenüber dem Kläger, nämlich der Bezuschussung der Heimaturlaubsreise gemäß \nder ZfA-Richtlinie V, vorab nachkommen wollte, ist demgegenüber zunächst \nunbeachtlich. Wesentlich ist für die Frage nach einer Bereicherung des Klägers \nlediglich, dass die Beklagte nicht etwa eine (vermeintlich) eigene Verbindlichkeit \ngegenüber der Lufthansa tilgen wollte. \n\n27\n\nDie von der Beklagten beabsichtigte Bereicherung des Klägers ist auch \ntatsächlich eingetreten. Ab Bereitstellung der Flugtickets am 03.03.1999 schuldete \nder Kläger deren Bezahlung. Ausweislich der Rechnung der Lufthansa vom \n05.03.1999 an die Beklagte waren am Tag der Rechnungsstellung die Kosten der \nFlugtickets durch Belastung des Kreditkartenkontos der Beklagten auch bereits \nbezahlt, so dass die Tilgungswirkung eintrat. Soweit dagegen einwendet, die \nLufthansa habe für die nicht in Anspruch genommenen Tickets wegen rechtzeitiger \nStornierung gar keine Kosten bzw. jedenfalls aber nicht Kosten in der geltend \ngemachten Höhe beanspruchen dürfen, vermag er damit nicht durchzudringen. Die \nFrage, ob dem Kläger aus der zeitlich nachfolgenden Nichtinanspruchnahme der \nFlugtickets und deren Rückgabe an die Lufthansa nach deren \nGeschäftsverbindungen ein Erstattungsanspruch erwachsen ist, berührt die zuvor \ndurch die Zahlung des BVA an die Lufthansa bewirkte Tilgung der Schuld des \nKlägers und die darin liegende Bereicherung des Klägers nicht (mehr). Insoweit ist \nder Kläger vielmehr darauf verwiesen, etwaige Erstattungsansprüche selbst \ngegenüber der Lufthansa geltend zu machen und durchzusetzen.\n\n28\n\nDie Leistung der Beklagten an den Kläger erfolgte auch rechtsgrundlos, weil die \nVoraussetzungen für eine Zuwendung nach der ZfA-Richtlinie V entfielen, nachdem \nder Kläger und seine Familie die ursprünglich beabsichtigte Heimaturlaubsreise vom \n03. bis 18.04.1999 nicht antraten, sondern der Kläger statt dessen mit seiner Frau \nund einem der Kinder nur eine die zweiwöchige Mindestdauer der Nr. 2 der ZfA-\nRichtlinie V unterschreitende Heimaturlaubsreise in der Zeit vom 03. bis 10.04.1999 \ndurchgeführte. \n\n29\n\nDer Kläger ist schließlich auch in Höhe des von der Beklagten im \nWiderspruchsbescheid noch zurückgeforderten Betrages von DM 2.054,05 \nbereichert. Die Beklagte hatte zunächst DM 2.715,14 an die Lufthansa bezahlt. Dies \nergibt sich aus der Rechnung der Lufthansa vom 05.03.1999 in Verbindung mit der \ndieser angehefteten, ebenfalls im Verwaltungsvorgang befindlichen, den 3%igen \nRegierungsrabatt berücksichtigenden Berechnung der Beklagten. Dem Umstand, \ndass die Lufthansa dem Kreditkartenkonto der Beklagten während des laufenden \nWiderspruchsverfahrens den nicht in Anspruch genommenen Flug nach dem \nJugendtarif abzüglich einer Stornogebühr von DM 25,-- wieder gutgeschrieben hat, \nhat die Beklagte durch die Ermäßigung des Rückforderungsbetrages im \nWiderspruchsbescheid zutreffend Rechnung getragen, indem sie den erstatteten \nBetrag von der ursprünglich geltend gemachten Forderung abgezogen hat. \n\n30\n\nSonstige Umstände, aus den sich eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen \nRückforderungsbescheides ergibt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die \nBeklagte letztlich auch ihrer Verpflichtung nach Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 der ZfA-Richtlinie \nI i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei der Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte zu \nberücksichtigen, nachgekommen. Die Beklagte hat - im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden - im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass von der Rückforderung \nauch nicht ganz oder teilweise deshalb abgesehen werden könne, weil statt der \ntatsächlich übernommenen Kosten ersatzweise die Kosten für den tatsächlich in der \nZeit vom 03. bis 10.04.1999 von drei Personen durchgeführten Heimaturlaub \nübernommen werden könnten. Sonstige Gründe für einen vollständigen oder \nteilweisen Verzicht auf die Rückforderung waren im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb es \nweiterer Ausführungen der Beklagten dazu nicht bedurfte. Es bleibt dem Kläger im \nÜbrigen auch unbenommen, ergänzend wirtschaftliche Gründe gegenüber der \nBeklagten nachzuweisen und eine neue Billigkeitsentscheidung herbeizuführen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-15/3-k-7694-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-15/3-k-7694-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295845","retrieved":"2026-07-09 03:18:12.798261+00:00"}}