{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1014.4K4914.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"4. Kammer","decided":"2002-10-14","aktenzeichen":"4 K 4914/00","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nT a t b e s t a n d\n\nIm Vorfeld der Unterschutzstellung eines Stations- und Schrankenwärterhäu-\nschens in L. -C. bemühte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten um eine \nNeubebauung des betroffenen Grundstücks und ließ mitteilen, dass er an einem mit \nVertretern des Beklagten vereinbarten Ortstermin als Eigentümer teilnehmen werde. \nÜber die Eintragung des Stations- und Schrankenwärterhäuschens in die Denkmallis-\nte erteilte der Beklagte einen an M. J. z.Hd. des Klägers adressierten Be-\nscheid vom 09.11.1999, mit dem er gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Eintra-\ngung anordnete. Gegen diesen Bescheid richtete sich der von den Rechtsanwälten \nS. u.P. im Namen des Klägers am 07.12.1999 eingelegte Widerspruch. Zur Be-\ngründung wurde unter anderem geltend gemacht, weder der Kläger noch die M. \nJ. GmbH noch M. J. seien Eigentümer des unter Schutz gestellten \nHäuschens und des entsprechenden Grundstücks. Nachdem der Beklagte sich von \nder Richtigkeit dieser Angaben durch Einsichtnahme in das Grundbuch überzeugt \nhatte, hob er den Bescheid vom 09.11.1999 mit Bescheid vom 14.02.2000 auf. Zur \nBegründung führte er aus, das unter Schutz gestellte Objekt befinde sich nachweis-\nlich nicht im Eigentum des Adressaten des angefochtenen Bescheids. Weiter ist aus-\ngeführt, der Beklagte trage die Kosten gemäß § 80 Abs.2 Verwaltungsverfahrensge-\nsetz (VwVfG NRW) nicht, da die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Be-\nvollmächtigten aufgrund der eindeutigen Sachlage nicht notwendig gewesen sei.\n\nGegen die Entscheidung, die Kostenerstattung nach § 80 Abs.2 VwVfG NRW \nabzulehnen, erhoben Rechtsanwälte S. u.P. am 29.02.2000 Widerspruch. Zu \ndessen Begründung vertraten sie den Standpunkt, wenn die Sachlage eindeutig ge-\nwesen sei, hätte der Beklagte den Bescheid vom 09.11.1999 nicht der M. \nJ. GmbH zustellen dürfen.\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom \n16.05.2000 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, für den Kläger sei es - unabhän-\ngig von der unzutreffenden Einschätzung des Beklagten - offenkundig gewesen, \ndass sich das in die Denkmalliste eingetragene Objekt nicht in seinem Eigentum be-\nfinde. Die Eigentumslage habe er, der im Immobilienhandel tätig sei und schon des-\nhalb eine gewisse Sachkunde besitze, ohne Probleme prüfen können. Die Kenntnis \nvon seinem Grundbesitz und die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung \nhätten ihn in die Lage versetzt, seine Rechte ohne Hinzuziehung eines Bevollmäch-\ntigten zu wahren.\n\nDer Kläger hat am 16.06.2000 Klage erhoben.\nZur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, die dem Regelfall entsprechende Kos-\ntenerstattung i.S.d. § 80 Abs.2 VwVfG NRW entfalle ausnahmsweise nur dann, wenn \neine besondere Sach- oder Rechtskunde offenkundig nicht erforderlich sei oder der \nBürger hierüber verfüge. Ein solcher Ausnahmefall liege hier indessen nicht vor. Eine \nim Denkmalschutzrecht nicht bewanderte Person wisse nicht, ob die Eintragung aus-\nschließlich den Grundstückseigentümer angehe. Weiter stelle sich auch dem Eigen-\ntümer die Rechtsfrage, ob er über den Bescheid hinaus etwa auch gegen die Eintra-\ngung selbst vorgehen müsse. Zudem sei das - auch von dem Beklagten nicht bewäl-\ntigte - Problem, wer Adressat des denkmalrechtlichen Bescheids sei und folglich das \nRechtsmittel einlegen müsse, für ihn als im Immobilienhandel Tätigen zwar erkenn-\nbar, aber nicht in rechtlich unanfechtbarer Weise lösbar gewesen. Die Verwaltung \ndes erheblichen Immobilienbestands, der in seinem Privateigentum oder im Eigen-\ntum einer der von ihm beherrschten Gesellschaften stehe, delegiere er an Angestell-\nte, die sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der fachlichen Hilfe externer Rechtsbe-\nrater bedienten. Die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sei in der Hausverwal-\ntung erfolgt, die sich in der rechtlich schwierigen Frage, ob er im Bescheid als natürli-\nche Person oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft angesprochen sei, an die \nbeauftragten Rechtsanwälte gewandt habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Abhilfebescheids vom \n11.02.2000 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom \n 16.05.2000 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Be-\nvollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n die Klage abzuweisen.\n\nEr trägt ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vor, \nfür den Kläger sei aufgrund seiner Berufserfahrung in der Immobilienbranche \noffenkundig gewesen, welche Bedeutung der Eigentümerstellung im Rechtsleben \nund damit auch im denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsverfahren zukomme. Im \nRahmen seiner verfahrensmäßigen Mitwirkungspflicht hätte er kostenschonend \nzunächst darauf hinweisen können, dass er bzw. die GmbH nicht Eigentümer seien \nund erst im Falle eines Festhaltens des Beklagten an dem Bescheid einen \nRechtsanwalt einschalten können. Eine solche Vorgehensweise habe umso näher \ngelegen, als der Kläger selbst vor der Unterschutzstellung gegenüber dem Leiter der \nUnteren Denkmalbehörde den Eindruck vermittelt habe, er bzw. die GmbH sei \nEigentümer des betreffenden Objekts. Dass dem Beklagten bei der Adressierung des \nBescheids ein Fehler unterlaufen sei, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. \nEs komme allein darauf an, dass weder der Kläger noch die GmbH Eigentümer \ngewesen seien und der Kläger dies gewusst habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Akten sowie der von dem Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nnach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt \nist.\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11.02.2000 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 16.05.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO).\n\nDem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Hinzuziehung \nwar nicht notwendig i.S.d. § 80 Abs.2 VwVfG NRW. Die Notwendigkeit der Zuziehung \neines Bevollmächtigten ist vom Standpunkt einer verständigen Partei zu beurteilen, \ndie bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Sie ist zu bejahen, wenn \nein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand sich bei der \ngegebenen Sachlage des Einzelfalls eines Rechtsanwalts bedient hätte\n\n - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR \n1999, 611.\n\nDem Kläger war es nach seinen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache \nzuzumuten, das Vorverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes \ndurchzuführen. Seinem Vorbringen zufolge hat er durch eigene Angestellte klären \nlassen, dass weder er noch eine von ihm beherrschte Gesellschaft zum Zeitpunkt der \nUnterschutzstellung Eigentümer des betroffenen Objekts und des dazugehörigen \nGrundstücks war. Mit der Kenntnis dieses Umstands war er in der Lage, selbst gegen \nden denkmalrechtlichen Bescheid vorzugehen, ohne sich anwaltlicher Hilfe zu \nbedienen. Der Kläger hätte zur Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs auch nicht \nabklären müssen, ob der Bescheid an ihn als natürliche Person oder als \nGeschäftsführer der M. J. GmbH - ein anderes Rechtssubjekt mit dem \nFirmenbestandteil M. J. \" ist nicht ersichtlich - gerichtet war. In beiden \nFällen hätte ein von ihm unterzeichneter Widerspruch gegen den Bescheid unter \nHinweis auf das Nichteigentum ausgereicht, ohne dass noch näher auf die Frage des \nAdressaten des Bescheids einzugehen gewesen wäre. Selbst wenn er davon \nausgegangen sein sollte, dass eine Befassung mit diesem Punkt zur \nordnungsgemäßen Rechtsverfolgung unabdingbar sei, hätte er dies durch Mitarbeiter \nder Rechtsabteilung seiner Immobiliengruppe - die ihn auch im vorliegenden \nKlageverfahren inzwischen allein vertreten - erledigen lassen können. Das \nErfahrungswissen und die Geschäftsgewandtheit, die ein Unternehmen aus der \nUnterhaltung einer eigenen Rechtsabteilung bezieht, sind bei der Frage, ob die \nHinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, zu berücksichtigen\n\n - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.03.1999 - 20 E 22/99 -.\n\nDie Auslegung von Erklärungen gehört zur alltäglichen Routine juristischer \nBeschäftigter, die keine speziellen denkmalschutzrechtlichen oder auch nur \nöffentlichrechtlichen Kenntnisse erfordert. \n\nZu keinem anderen Ergebnis führen die von den früheren \nProzessbevollmächtigten des Klägers allgemein aufgeworfenen - für den juristischen \nLaien ohnehin fernliegenden - Fragen, ob ein denkmalschutzrechtlichen Bescheid \nnur den Eigentümer angehe und ob neben der Anfechtung des Bescheids über die \nEintragung in die Denkmalliste zusätzlich gegen den Eintragungsakt vorzugehen sei. \nWie das weitere klägerische Vorbringen zeigt, haben diese Überlegungen für den \nKläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Heranziehung der Rechtsanwälte ersichtlich \nkeine Rolle gespielt. Dass sich der Kläger aus einem anderen als dem \neigentumsrechtlichen Aspekt als möglicher Adressat des Un-\nterschutzstellungsbescheids hätte angesprochen fühlen können, stand nicht in Re-\nde.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-14/4-k-4914-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-14/4-k-4914-00","retrieved":"2026-10-25 20:22:10.463909+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2002-10-14/4-k-4914-00","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"4. 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