{"status":"available","doknr":"OLD295966","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:1006.25K4764.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-06","aktenzeichen":"25 K 4764/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.02.1998 wird insoweit \naufgehoben, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 25 DM festgesetzt ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 27.02.1998 erhob der Beklagte von dem Kläger für \ndie Austragung von 5 Schusswaffen aus der Waffenbesitzkarte gemäß § 49 Abs. 1 \nWaffengesetz (WaffG) i.V.m. Nr. 11 b) Kostenverordnung zum Waffengesetz (Waff-\nKostV) eine Gebühr in Höhe von (5 x 25 DM) = 125 DM.\n\n3\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor: Die \nKostenverordnung sei in der einschlägigen Tarifstelle 11, anders als etwa in der Ta-\nrifstelle 10, dahingehend geändert worden, dass nunmehr pro auszutragender Waffe \nje eine Gebühr fällig werde, obwohl bei der Austragung einer Waffe, auch mehrerer \nWaffen, keine Prüfungshandlungen vorzunehmen seien. Es sei unverhältnismäßig, \nfür einen einheitlichen, zeitlich nicht aufwendigen Vorgang mehrere Gebühren zu \nerheben.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1998 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, dass die kumulative Gebührenerhebung \nvom Verordnungsgeber gewollt sei.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 27.02.1998 i. d. F. des Wider-\nspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14.05.1998 insoweit auf-\nzuheben, als eine Gebühr in Höhe von mehr als 25 DM festgesetzt ist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ver-\nwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind - soweit angefoch-\nten, also in Höhe von mehr als 25 DM - rechtswidrig.\n\n12\n\nDie einschlägige Tarifstelle 11 b) der ab 01.04.1997 geltenden WaffKostV - 4. \nÄnderungsverordnung - ist insoweit wegen Verstoßes gegen das Gebot der Gebüh-\nrengerechtigkeit unwirksam, als für die \"Eintragung des Überlassens einer Waffe in \nder Waffenbesitzkarte\" auch dann jeweils eine volle Gebühr anfällt, wenn mehr als \neine Waffe in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang ausgetragen wird.\n\n13\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass \ndie Austragung von Waffen aus einer Waffenbesitzkarte ein rein technischer Vorgang \nohne weitergehende sachliche Prüfung sei und nur einen geringen Verwaltungsauf-\nwand - auch bei gleichzeitiger Austragung mehrerer Waffen - erfordere; der Nutzen \nder Austragung für den Waffenveräußerer sei - anders als bei der Eintragung - eher \ngering, weil die Austragung in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der inhaltli-\nchen Richtigkeit von sicherheitsrelevanten Urkunden - etwa für Zwecke der polizeili-\nchen Fahndung nach Waffen - diene und erst nachrangig dem daraus resultierenden \nInteresse des Veräußerers, von eventuellen polizeilichen Maßnahmen im Zusam-\nmenhang mit einer unrichtig registrierten Waffe verschont zu bleiben. Demgegenüber \nerfordere die Eintragung von Waffen in eine Waffenbesitzkarte eine inhaltliche Prü-\nfung der Übereinstimmung jeder einzelnen Waffe mit der in der Karte dokumentierten \nBesitzberechtigung, die im Einzelfall durchaus zeitaufwendig sein könne; der Nutzen \neiner Waffeneintragung für den Waffenbesitzer sei groß, weil nur durch die Eintra-\ngung eine Besitzberechtigung nachzuweisen sei.\n\n14\n\nAngesichts dieser markanten Unterschiede hinsichtlich Verwaltungsaufwand und \nNutzen zwischen Eintragung und Austragung von Waffen war der Verordnungsgeber \nnicht berechtigt, die vorliegend streitigen Austragungs-Amtshandlungen ohne \nsachgerechte Differenzierung mit denselben Gebühren zu belegen wie \nAmtshandlungen betreffend die Eintragung von Waffen.\n\n15\n\nDas Gebot der Gebührengerechtigkeit als gebührenrechtliche Ausprägung des \nallgemeinen Gleichheitssatzes des Grundgesetzes lässt zwar eine Typisierung und \nPauschalisierung von Gebühren insbesondere dann zu, wenn neben dem \nVerwaltungsaufwand auch der Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt \nwerden darf,\n\n16\n\nvorliegend darf nach § 49 Abs. 2 WaffG bei begünstigenden \nAmtshandlungen - und dazu gehört auch die Austragung - auch der \"Nutzen \nangemessen berücksichtigt\" werden,\n\n17\n\nund auch dann, wenn die Höhe der Gebühren im Bagatellbereich liegt.\n\n18\n\nEs bestehen deshalb keine Bedenken gegen die kalkulatorische Wertung des \nVerordnungsgebers, die Gebühr für die Eintragung und für die Austragung einer \n(einzelnen) Waffe auf einheitlich 25 DM festzusetzen, weil diese Gebühr so gering \nist, dass sie jede Art von Amtshandlungen sowohl hinsichtlich Verwaltungsaufwand \nals auch hinsichtlich Nutzen abdeckt. Es bestehen jedoch Bedenken gegen eine \nderartige Pauschalgebühr, wenn - wie vorliegend - der Bagatellbereich einer \n(Gesamt-) Gebühr - mit 125 DM - verlassen wird und wenn Verwaltungsaufwand und \nNutzen einer Amtshandlung - wie dargelegt - erheblich von anderen, \ngleichbewerteten Amtshandlungen abweichen.\n\n19\n\nEs ist deshalb geboten, die Gebühr für die Waffenaustragung dann zu \ndifferenzieren, wenn nicht nur eine einzige Waffe, sondern eine Mehrzahl von \nWaffen, insbesondere eine Vielzahl von Waffen (etwa eine umfangreiche \nWaffensammlung) betroffen ist und eine kumulative Gebührenerhebung auslöst.\n\n20\n\nDie gebührenrechtliche Handhabung dieses Differenzierungsgebotes liegt im \nErmessen des Verordnungsgebers. Hierbei bieten sich Lösungen an wie die \nÜbernahme der Formulierung aus Tarifstelle 11 b) in der bis zum 01.04.1997 \ngeltenden Kostenverordnung oder die degressive Abstufung der jeweiligen Gebühr \nfür die einzelne Waffe nach Waffenanzahl (vgl. etwa Tarifstelle 28.1 und 2), eventuell \nkombiniert mit einer Höchstgebühr. \n\n21\n\nBis zu einer Neuregelung des streitigen Gebührentatbestands ist der Kläger nicht \nverpflichtet, mehr als eine Gebühr von 25 DM für die vorgenommenen 5 \nAustragungen zu zahlen; der Gebührenbescheid ist mangels Anfechtung in Höhe \nvon 25 DM bestandskräftig; überzahlte Gebühren sind zu erstatten.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-06/25-k-4764-98","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-10-06/25-k-4764-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295966","retrieved":"2026-07-09 03:18:23.550039+00:00"}}