{"status":"available","doknr":"OLD296053","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0927.9K3826.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"9 K 3826/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird\ndas Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer zu je einhalb Miteigentumsanteil des Grundstücks \nGemarkung X. , Flur 0, Flurstück 000 (L.-----weg 00) in M. . Das mit ei-\nnem eingeschossigen Wohnhaus bebaute 616 qm große Grundstück liegt im unbe-\nplanten Innenbereich.\n\n3\n\nIn der Straße L.-----weg ist seit 1982 ein öffentlicher Regenwasserkanal vorhan-\nden. Im Jahre 1998 wurde in dieser Straße auch ein öffentlicher Schmutzwasserka-\nnal betriebsfertig hergestellt, und zwar in der Weise, dass der bisherige Regenwas-\nserkanal nunmehr durch entsprechende Baumaßnahmen zur Schmutzwasserablei-\ntung von den Grundstücken zur Verfügung gestellt und für die Regenwasserableitung \nvon den Grundstücken ein neuer Kanal in der Straße verlegt wurde.\n\n4\n\nMit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Juli 1982 waren die Vorei-\ngentümer der Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 1.232,00 DM he-\nrangezogen worden. In dem dem Beitragsbescheid als Anlage beigefügten Berech-\nnungsbogen für den Kanalanschlussbeitrag wurde u. a. ausgeführt, dass sich der \nKanalanschlussbeitrag gemäß § 3 Abs. 9 der damals geltenden Satzung um 50 % \nermäßige, da nur ein Teilanschluss bestehe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Juli 1998 zog der Beklagte die Kläger zu einem Kanalan-\nschlussbeitrag in Höhe von 7.786,24 DM heran. Dabei legte er eine Grundstücksflä-\nche von 616 qm, eine eingeschossige Bebauung sowie den Beitragssatz für die Mög-\nlichkeit der Einleitung von Schmutzwasser in Höhe von 12,64 DM je qm Grund-\nstücksfläche zu Grunde.\n\n6\n\nMit ihrem hiergegen unter dem 6. August 1998 eingelegten Widerspruch mach-\nten die Kläger geltend, es sei bereits im Jahre 1982 ein Teilanschlussbeitrag von 50 \n% erhoben worden mit der Maßgabe, dass bei einem Vollanschluss der Restbetrag \nnachzuzahlen sei. Daher sei jetzt nur noch die Hälfte des festgesetzten Beitrags zu \nzahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2000 \nmit der Begründung zurück, die Festsetzung 1982 habe nur einen Teilanschluss be-\ntroffen. Bei der Höhe des damaligen Teilanschlussbeitrages von 50 % des Vollan-\nschlussbeitrages habe es sich nur um eine Berechnungsmodalität gehandelt. Für die \nHöhe des Beitrags hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserka-\nnal sei das zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Beitrags geltende Satzungsrecht \nmaßgebend.\n\n8\n\nAm 4. Mai 2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst die Auf-\nhebung des Beitragsbescheides vom 17. April 1998 insoweit begehrt haben, als ein \nBeitrag von mehr als 3.683,68 DM gefordert worden ist. In der mündlichen Verhand-\nlung haben die Kläger sodann die Klage teilweise zurückgenommen.\n\n9\n\nZur Begründung tragen sie vor: Die 1982 erfolgte Beitragsfestsetzung sei inso-\nfern ein begünstigender Verwaltungsakt, als darin verbindlich geregelt sei, welcher \nBeitrag für einen weiteren Anschluss von den Klägern zu zahlen sei, also 50 % des \nweiteren Beitrags, wobei zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werde, dass \nes sich um 50 % des Beitrags nach Maßgabe der dann geltenden Satzung handele. \nDer Bescheid aus dem Jahre 1982 könne nämlich auch so verstanden werden, dass \nnur der Restbetrag bis zur Höhe des damals festgesetzten Vollanschlussbeitrages \nnachzuzahlen sei.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\n den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 1998 in der Fassung des\n Widerspruchsbescheides vom 5. April 2000 aufzuheben, soweit darin\n ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 5.734,96 DM gefordert wird.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor: Dass nach früherem Satzungsrecht für einen Teil-\nanschluss die Hälfte des damaligen Vollanschlussbeitrages zu zahlen gewesen sei, \nsei nur das Ergebnis einer bestimmten Berechnungsmethode und bedeute nicht, \ndass die bei einem künftigen Vollanschluss entstehende Beitragspflicht zur Hälfte \nabgelöst sei.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 5. April 2000 ist in dem Umfang, in dem er hier noch \nangefochten wird, rechtmäßig.\n\n20\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 1 bis 5 \nder Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt M. \nvom 20. Dezember 1994 (BGS) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28. \nApril 1998. Diese Vorschriften sind formell und materiell gültiges Ortsrecht, wie das \nerkennende Gericht bereits mit Urteil vom 5. Februar 1999 - 9 K 2918/96 - \nfestgestellt hat. Soweit sich gegen die zum damaligen Zeitpunkt für rechtmäßig \nerachtete Beitragsbedarfsberechnung, die der Festsetzung des Beitragssatzes \nzugrunde lag, mit Rücksicht auf die am 3. November 2000 - 15 A 2340/97 - \nergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) Bedenken ergeben, weil bei der ursprünglichen Berechnung \ndes auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils bei Mischkanalisation nicht die \nin dieser Entscheidung nunmehr für allein zulässig erachtete reine Zwei-Kanäle-\nTheorie beachtet worden ist, sind diese inzwischen ausgeräumt. Denn der Rat der \nStadt M. hat im Zusammenhang mit dem Erlass der 9. Änderungssatzung \nvom 25. Februar 2000 eine den Inkrafttretenszeitraum der hier maßgebenden \nSatzung erfassende Beitragskalkulation, die den Anforderungen der genannten \nEntscheidung des OVG NRW genügt, gebilligt.\n\n21\n\nNach den vorgenannten Satzungsbestimmungen ist der Kanalanschlussbeitrag \nfür die (Teil-) Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal für das veranlagte \nGrundstück in der festgesetzten Höhe mit der Betriebsfertigkeit des \nSchmutzwasserkanals im L.-----weg entstanden. Dabei ist der Beklagte zu Recht \ndavon ausgegangen, dass der für den Teilanschluss Schmutzwasser in der \nvorstehend genannten Satzung festgelegte Beitragssatz von 12,64 DM je qm \nGrundstücksfläche in voller Höhe zugrunde zu legen war und nicht - wie die Kläger \nmeinen - lediglich die Hälfte des für einen Vollanschluss zu entrichtenden \nBeitragssatzes von 18,62 DM.\n\n22\n\nEine derartige Verpflichtung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem an die \nVoreigentümer der Kläger ergangenen Heranziehungsbescheid vom 12. Juli 1982. \nZwar enthält ein Beitragsbescheid im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit \nder Beitragserhebung nicht nur die Festsetzung eines bestimmten Beitrags sondern \nauch die Regelung, dass hinsichtlich dieses festgesetzten Beitrags die Beitragspflicht \nentstanden ist und somit in Zukunft nicht mehr entsteht.\n\n23\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 -,\n NWVBl. 1996, 145 (147), sowie Beschluss vom 27. März 1998\n - 15 A 3421/94 -.\n\n24\n\nIm Beitragsbescheid vom 12. Juli 1982 ist indessen nicht ein hälftiger \nKanalanschlussbeitrag festgesetzt worden mit der Folge, dass nur noch ein weiterer \nhälftiger Kanalanschlussbeitrag festgesetzt werden könnte. Die Regelung des \nBeitragsbescheides vom 12. Juli 1982 besagt nach ihrem eindeutigen Wortlaut \nvielmehr, dass ein Beitrag von 1.232,00 DM festgesetzt wird, der nach den \nErläuterungen im Zusammenhang mit seiner Berechnung für einen bestehenden \nTeilanschluss (hier Regenwasser) erhoben worden ist. Der Umstand, dass nach der \ndamals geltenden Satzung die Höhe des für einen Teilanschluss zu entrichtenden \nBeitrags 50 % des Vollanschlussbeitrages betrug, stellt lediglich - wie der Beklagte \nzutreffend ausgeführt hat - eine Berechnungsmodalität dar, die vom Satzungsgeber \nfür die Zukunft unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für die Ermittlung des in \nder Beitragssatzung festzulegenden Beitragssatzes jederzeit geändert werden \nkonnte. Eine abweichende Beurteilung des Regelungsgehaltes des Bescheides vom \n12. Juli 1982 ergäbe sich nur dann, wenn er so zu verstehen wäre, dass ein \nVollanschlussbeitrag für das Grundstück ermittelt und festgesetzt worden wäre, von \ndem wegen der nur vorhandenen Teilanschlussmöglichkeit vorerst nur 50 % als \nLeistungsgebot gefordert würde. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indessen \nnach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Bescheides nicht vor.\n\n25\n\nDa durch den Heranziehungsbescheid vom 12. Juli 1982 damit lediglich eine \nVeranlagung hinsichtlich des Teilanschlusses Regenwasser erfolgt ist, war der \nBeklagte an einer Nachveranlagung der Kläger für die erst im Jahre 1998 \nentstandene Teilanschlussmöglichkeit Schmutzwasser nach Maßgabe der im \nEntstehungszeitpunkt geltenden Satzung nicht gehindert. Bei der Berechnung der \nHöhe dieses Teilbeitrages konnte damit nur der in der hier maßgeblichen Satzung \ngeregelte Beitragssatz für die Anschlussmöglichkeit an den Schmutzwasserkanal in \nHöhe von 12,64 DM je qm Grundstücksfläche angesetzt werden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-27/9-k-3826-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-27/9-k-3826-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296053","retrieved":"2026-07-09 03:18:30.870483+00:00"}}