{"status":"available","doknr":"OLD296119","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0923.19L1915.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"19 L 1915/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \ndie Antragstellerin zum 1. Oktober 2002 zur Kreispolizeibehörde X. , \nhilfsweise zum Polizeipräsidium L. versetzen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nEine einstweilige Anordnung der vorliegend begehrten Art kann gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur getroffen \nwerden, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch \nauf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch \ngefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund). Eine (Sicherungs-)Anordnung, die die Entscheidung des \nHauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorwegnimmt, ist grundsätzlich mit dem \nSicherungszweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach \neinhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die \nverfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \nnur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im \nordentlichen Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass \nder einstweiligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und \nnach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.\n\n5\n\nDer Anordnungsantrag der Antragstellerin ist auf die vollständige Vorwegnahme \nder Entscheidung über ihre am 17. September 2002 erhobene (Verpflichtungs-)Klage \n(19 K 7919/02) gerichtet, mit der sie aus persönlichen Gründen ihre Versetzung vom \nPolizeipräsidium L. zur Kreispolizeibehörde X. , ersatzweise zum \nPolizeipräsidium L. mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 erstrebt, nachdem ihr \ndiesbezügliches Versetzungsgesuch im Rahmen des Nachersatz- und \nAustauschversetzungsverfahrens 2002 keine Berücksichtigung gefunden hat und ihr \ndagegen eingelegter Widerspruch durch Bescheid der Bezirksregierung L. vom \n23. August 2002 zurückgewiesen worden ist.\n\n6\n\nDer Anordnungsantrag ist unbegründet, weil die Antragstellerin einen ihr \nRechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht hat. Aufgrund einer im Anordnungsverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt \nwerden, dass der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit der im Klagewege \nverfolgte Versetzungsanspruch zusteht.\n\n7\n\nNach der als Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren allein in Betracht \nkommenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG kann ein Beamter in ein anderes \nAmt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er dies \nbeantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über eine aus \npersönlichen Gründen beantragte Versetzung steht danach im pflichtgemäßen \nErmessen des zuständigen Dienstvorgesetzten. Ein Versetzungsanspruch eines \nBeamten kann demzufolge nur dann entstehen, wenn sich der behördliche \nErmessensspielraum infolge einer Ermessensreduktion auf nur eine, dem \nVersetzungsgesuch entsprechende rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung \nbeschränkt.\n\n8\n\nDer dem Dienstvorgesetzten bei der Bescheidung von Versetzungsanträgen \nzukommende Ermessensspielraum wird im vorliegenden Fall grundsätzlich durch die \nin dem Runderlass des Innenministeriums des Antragsgegners vom 17.03.2000 — \nIV C3/B 1-3002/7011 i.d.F. des Runderlasses vom 21.06.2002 — 43.3 -\n 7011/3002 — [nachfolgend: RdErl. IM NRW] verlautbarte Verwaltungspraxis über \ndie Ausgestaltung und Abwicklung des Nachersatzverfahrens 2002 eingeschränkt. \nDenn die dieser innerdienstlichen Weisung über die Verteilung des Nachersatzes für \nPolizeibehörden und Austauschversetzungen im September/Oktober 2002 \nentsprechende Verwaltungspraxis bewirkt eine Selbstbindung des behördlichen \n(Versetzungs-)Ermessens, da der Dienstvorgesetzte bei Beachtung des \nGleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht berechtigt ist, im Einzelfall ohne \nsachgerechten Grund hiervon abzuweichen, wenn und soweit die in der \nVerwaltungsvorschrift verlautbarte Verwaltungspraxis ihrerseits mit der \nRechtsordnung im Einklang steht. \n\n9\n\nDie auf Ziff. 3.2. und 3.3 RdErl. IM NRW gestützte Ablehnung des \nVersetzungsgesuchs der Antragstellerin zum Nachersatztermin des 1. Oktober 2002 \ndurch die Bezirksregierung L. als zuständige Versetzungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 3 \nNr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich \ndes Innenministeriums vom 01.05.1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n18.12.1998, SVG NRW 2030) begegnet nach summarischer Prüfung keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n10\n\nNach Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW gilt grundsätzlich für alle \"Berufsanfänger in \nErstverwendungsbehörden\", d.h. für Polizeivollzugsbeamte mit erstem \nDienstleistungsauftrag bei einer Kreispolizeibehörde nach Bestehen der \nLaufbahnprüfung, eine vierjährige Versetzungssperrfrist, während der sie mit \nAnträgen auf Versetzung aus persönlichen Gründen in den landesweit \ndurchgeführten Austauschversetzungsverfahren zu den Nachersatzterminen keine \nBerücksichtigung finden. Im Falle der Erstverwendung bei einer Kreispolizeibehörde \nmit Bereitschaftspolizei sollen die Beamten gemäß Satz 1 dieser Regelung nach \neiner einjährigen Wachdienstverwendung vorrangig in einer Einsatzeinheit der \nBereitschaftspolizei verwendet werden. Nach Ziff. 3.3 RdErl. IM NRW werden alle \nübrigen Polizeibeamten, die erstmals in ihrer Dienstlaufbahn in einer \nOrganisationseinheit der Bereitschaftspolizei Verwendung finden, während der \nregelmäßig dreijährigen Zugehörigkeit zur Bereitschaftspolizei (vgl. auch Ziff. 3.2 \nSatz 2 des Runderlasses des Innenministeriums betreffend Neuorganisation der \nBereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.1996 — IV C 2/A I-\n06/0304 —, MBl. NRW S. 413) im Austauschversetzungsverfahren ebenfalls nicht \nberücksichtigt. Nach den schriftsätzlichen Darlegungen des Antragsgegners und \ndessen mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin am 20. September 2002 \nwerden die beiden Sperrfristen der Ziff. 3.2 und 3.3 RdErl. IM NRW in der ständigen \nVerwaltungspraxis der Bezirksregierungen landesweit kumulativ angewendet, wenn \nein sog. Berufsanfänger bei der Kreispolizeibehörde, der er nach Bestehen der \nLaufbahnprüfung zugewiesen wurde, in Abweichung von der in Ziff. 3.2 Satz 1 RdErl. \nIM NRW vorgesehenen Verwendungsregelung erst nach einer Verwendung im \nWach- und Wechseldienst von mehr als einem Jahr in eine Einsatzeinheit der \nBereitschaftspolizei derselben Behörde umgesetzt worden ist. \n\n11\n\nDa die nach Bestehen der polizeilichen Laufbahnprüfung für den \nLaufbahnabschnitt I mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 dem Polizeipräsidium L. zur \nDienstleistung zugewiesene Antragstellerin nach einer anderthalbjährigen \nVerwendung als Wachdienstbeamtin erst zum 1. April 2000 in die dortige \n14. Einsatzhundertschaft umgesetzt worden ist, unterliegt sie nach der \nvorbeschriebenen Verwaltungspraxis — ungeachtet des Ablaufs der vierjährigen \nVersetzungssperrfrist der Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW (am 30. September 2002) — \nwegen ihrer Zugehörigkeit zur Bereitschaftspolizei bis zum Ablauf des 31. März 2003 \nder dreijährigen Sperrfrist der Ziff. 3.3 RdErl. IM NRW und fand demzufolge \nausweislich der Gründe des angegriffenen Widerspruchsbescheides im Nachersatz- \nund Austauschversetzungsverfahren zum 1. Oktober 2002 mit ihrem \nVersetzungsgesuch keine Berücksichtigung.\n\n12\n\nDie Ablehnung des Versetzungsgesuchs der Antragstellerin im Rahmen des \nlaufenden Austauschversetzungsverfahrens leidet nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand der Kammer nicht an Ermessensfehlern. Die angegriffene \nVerwaltungsentscheidung der Bezirksregierung L. entspricht der in dem genannten \nRunderlass des Innenministeriums verlautbarten ständigen Verwaltungspraxis, die \nihrerseits nach summarischer Prüfung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, \nsoweit diese Verwaltungsübung zur Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich \nerheblich ist. Die kumulative Anwendung der beiden Versetzungssperrfristen der \nZiff. 3.2 und 3.3 RdErl. IM NRW auf \"Berufsanfänger in Erstverwendungsbehörden\" \nstellt nach Auffassung der Kammer grundsätzlich jedenfalls dann keine Verletzung \ndes Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn ein Beamter dadurch im \nErgebnis nicht länger als fünf Jahre von der Teilnahme am \nAustauschversetzungsverfahren ausgeschlossen wird. \n\n13\n\nDie nach den Aussagen des im Erörterungstermin erschienenen Vertreters des \nInnenministeriums mit den Intentionen der obersten Dienstbehörde \nübereinstimmende Handhabung der genannten Verwaltungsvorschriften bewirkt zwar \neine benachteiligende Ungleichbehandlung der betroffenen Beamten gegenüber \ndenjenigen \"Berufsanfängern\", die entweder einer Kreispolizeibehörde ohne \nBereitschaftspolizei zugewiesen oder bei der Erstverwendungsbehörde bereits nach \neinjähriger Wachdiensttätigkeit in eine Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei \numgesetzt wurden, weil es bei diesen Personengruppen nicht zu einer Kumulation \nder beiden Versetzungssperrfristen der Ziff. 3.2 und 3.3 RdErl. IM NRW und folglich \nauch nicht zu einer Überschreitung der für alle \"Berufsanfänger\" geltenden Vier-\nJahres-Sperrfrist der Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW kommen kann. Diese \nUngleichbehandlung ist aber unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Angaben \ndes Antragsgegners, die im Erörterungstermin vor der Kammer ergänzend erläutert \nworden sind, jedenfalls dann durch sachgerechte Gründe der Polizeiorganisation und \ndes bedarfsgerechten Nachersatzes der Polizeibehörden gerechtfertigt, wenn die \nregelmäßige zeitliche Bindung aller \"Berufsanfänger\" an die \nErstverwendungsbehörde von vier Jahren im Einzelfall um einen Zeitraum von nicht \nmehr als einem Jahr überschritten wird. \n\n14\n\nDie unterschiedlichen Gesamtlaufzeiten der Versetzungssperrfristen, die \n\"Berufsanfänger in Erstverwendungsbehörden\" von der Teilnahme am \nAustauschversetzungsverfahren ausschließen, werden durch die verschiedenartigen \nVerwendungen dieser Beamten nach der Versetzung in den allgemeinen \nPolizeivollzugsdienst im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung \nverursacht. Insoweit hat der Antragsgegner im Erörterungstermin zunächst darauf \nverwiesen, dass es angesichts der Polizeiorganisation in Nordrhein-Westfalen derzeit \nnicht möglich sei, alle \"Berufsanfänger\" nach Bestehen der Laufbahnprüfung einer \nKreispolizeibehörde mit Bereitschaftspolizei zuzuweisen, auch wenn dies langfristig \nangestrebt werde (vgl. auch Ziff. 2 des o.g. RdErl. vom 21.06.2002). Dies ist ohne \nweiteres einleuchtend, da in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig Einsatzeinheiten der \nBereitschaftspolizei (18 Einsatzhundertschaften und 3 Technische Einsatzeinheiten) \nausschließlich bei insgesamt 14 Polizeipräsidien eingerichtet sind (vgl. Ziff. 1.1 des \nRdErl. vom 08.01.1996, a.a.O.), während die übrigen Kreispolizeibehörden über \nkeine Bereitschaftspolizei verfügen, aber ihren Personalbedarf notwendigerweise \ngleichfalls u.a. durch Absolventen der Polizeiausbildungsinstitute und der \nFachhochschule decken müssen. Die aufgezeigte Ungleichbehandlung der \nKreispolizeibehörden mit und ohne Bereitschaftspolizei zugewiesenen \n\"Berufsanfänger\" hinsichtlich der Gesamtdauer der Versetzungssperrfrist(en) \nerscheint danach durch sachgerechte Gründe der Polizeiorganisation gerechtfertigt, \nsoweit die Regelsperrfrist von vier Jahren ( Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW) im Einzelfall \nnicht um einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überschritten wird. Bei den einer \nKreispolizeibehörde mit Bereitschaftspolizei zugewiesenen \"Berufsanfängern\" \nkommen die unterschiedlichen Gesamtlaufzeiten der Versetzungssperrfrist(en) \ndadurch zustande, dass ein Teil dieser Beamtengruppe — abweichend von der in \nZiff. 3.2 Satz 2 RdErl. IM NRW vorgesehenen regelmäßigen Abfolge der \nErstverwendung [1 Jahr Wachdienst und 3 Jahre Bereitschaftspolizei] — erst nach \neiner Wachdiensttätigkeit von mehr als einem Jahr zu einer Einsatzeinheit der \nBereitschaftspolizei umgesetzt wird. Diese Differenzierung hat der Antragsgegner in \nder Antragserwiderung und im Erörterungstermin in Übereinstimmung mit den \nAusführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid damit begründet, dass \nder Personalbedarf in den Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei sowohl beim \nPolizeipräsidium L. als auch bei anderen Polizeipräsidien zu den \nNachersatzterminen des 1. April und des 1. Oktober eines jeden Jahres nicht \ndeckungsgleich sei mit der Anzahl der Beamten, die zu diesen Zeitpunkten genau ein \nJahr im Wachdienst verrichtet hätten, und dass die Anzahl der den Polizeibehörden \nzu den Nachersatzterminen zugewiesenen \"Berufsanfänger\" nicht vorhersehbaren \nSchwankungen unterliege. Diese nachvollziehbaren Darlegungen rechtfertigen nach \ndem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer die Annahme, dass die \nInkongruenz der durch verschiedene Unwägbarkeiten bestimmten Personalbedarfs- \nund Nachersatzsituation es nicht in allen Fällen zulässt, die den Polizeipräsidien mit \nBereitschaftspolizei zugewiesenen Absolventen der Polizeiausbildungsinstitute und \nder Fachhochschule entsprechend der Sollvorgabe in Ziff. 3.2 Satz 2 RdErl. IM NRW \nregelmäßig ein Jahr im Wachdienst und anschließend drei Jahre in einer \nEinsatzhundertschaft oder Technischen Einsatzeinheit zu verwenden. Die daraus \nfolgende Ungleichbehandlung dieser Berufsanfänger, die bei frühzeitiger Umsetzung \nzur Bereitschaftspolizei nach einjährigem Wachdienst allein der allgemeinen \nVersetzungssperrfrist von vier Jahren (Ziff. 3.2 RdErl. IM NRW) unterliegen und bei \nspäterer Umsetzung zu einer Einsatzeinheit zusätzlich der kumulativ angewandten \ndreijährigen Sperrfrist der Ziff. 3.3 RdErl. IM NRW unterworfen sind, ist demnach \nnicht willkürlich, sondern erscheint jedenfalls dann durch sachgerechte Gründe des \nbedarfsgerechten Personaleinsatzes gerechtfertigt, wenn sich daraus für die \nAngehörigen der letztgenannten Beamtengruppe keine Gesamtsperrfrist für die \nTeilnahme am Austauschversetzungsverfahren von mehr als fünf Jahren ergibt. \nInsoweit kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob Berufsanfänger \nbeim Polizeipräsidium L. in der Vergangenheit stets die Gelegenheit hatten, den \nZeitpunkt ihrer Verwendung in einer Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei durch \nentsprechende Umsetzungsanträge zu beeinflussen, wie der Antragsgegner unter \nHinweis auf die vorgelegten Rundschreiben der Abteilung Verwaltung/Logistik vom \n05.08.1999, 15.02.2000 und 21.07.2000 — VL 21-4-3003 — an die \nPolizeiinspektionen behauptet, und ob eine solche Einflussmöglichkeit ggf. den \nBeamten bekannt gegeben worden ist, was die Antragstellerin bestreitet. Denn eine \ndurch die vorbeschriebenen Umstände verursachte Überschreitung der vierjährigen \nRegelsperrfrist um ein Jahr ist von den betroffenen Beamten im Interesse der \nErhaltung der Funktionsfähigkeit der einzelnen Organisationseinheiten der Polizei \nhinzunehmen. Ob diese Beurteilung auch für eine Versetzungssperre von insgesamt \nmehr als fünf Jahren, namentlich für eine denkbare Vollkumulation der beiden \nSperrfristen auf sieben Jahre gilt, ist für die Entscheidung über den vorliegenden \nAnordnungsantrag rechtlich nicht relevant, weil die Versetzungssperrfrist für die \nAntragstellerin Ende März 2003, also nach einer Gesamtdauer von viereinhalb \nJahren, endet.\n\n15\n\nDa die den Versetzungsantrag der Antragstellerin ablehnende \nVerwaltungsentscheidung der Bezirksregierung L. keine sonstigen \nErmessensfehler erkennen lässt, konnte dem Anordnungsantrag nicht entsprochen \nwerden. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 und 15 GKG. Der festgesetzte Streitwert \nentspricht der Hälfte des für das Klageverfahren anzusetzenden Streitwertes in Höhe \ndes gesetzlichen Auffangstreitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-23/19-l-1915-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-23/19-l-1915-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296119","retrieved":"2026-07-09 03:18:36.706927+00:00"}}