{"status":"available","doknr":"OLD296166","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0919.1K10952.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"1 K 10952/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die sich mit der Entwicklung von Software und Schaltplänen sowie \nder Herstellung von Spezialschaltschränken befasst und Mitglied der Industrie- und \nHandelskammer (IHK) Köln ist, begehrt ihre Löschung aus der Handwerksrolle.\n\n3\n\nAufgrund einer am 27. April 1993 bei der Klägerin durchgeführten \nBetriebsbesichtigung, an der Vertreter der Beklagten, der IHK Köln sowie der \nGeschäftsführer der Klägerin teilnahmen, gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, \ndie Klägerin sei zu 15 % ein Handwerksbetrieb. Durch Bescheid vom 26. Juli 1993 \nteilte sie der Klägerin nach vorheriger Anhörung gemäß § 11 der Handwerksordnung \n(HwO) mit, sie beabsichtige, die Klägerin gemäß § 7 Abs. 5 HwO in die \nHandwerksrolle einzutragen. Die Entwicklung und Planung von Steuerungsanlagen, \ndie den Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin bilde, unterliege zwar \nnicht der Eintragungspflicht. Jedoch sei diesem Hauptbetrieb ein handwerklicher \nNebenbetrieb angegliedert, in dem Steuerungsanlagen handwerksmäßig gefertigt \nwürden. Die von der Klägerin produzierten (jährlich zwei bis sechs) Schaltschränke \nwürden nämlich je nach Kundenwunsch, individuell, einzeln handwerksmäßig durch \nzwei bis vier gelernte Monteure unter Verwendung von üblichem Elektrowerkzeug zur \nVerdrahtung sowie der notwendigen messtechnischen Einrichtungen zur \nFunktionsüberprüfung hergestellt. Da der Verkaufspreis pro Schaltschrank bei \nmindestens 100.000,00 DM liege, unterliege die Klägerin auch unter Be-\nrücksichtigung ihres Umsatzes der Eintragungspflicht.\n\n4\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen \ndamit, dass sie keine handwerksmäßige Fertigung durchführe. Eine \nproblemorientierte Fertigung durch gelernte Monteure im Sinne der Tätigkeit eines \nHandwerkers, der selbstständig Problemlösungen entwickle, liege nicht vor, vielmehr \nwürden die Schaltschränke nur nach den Plänen ihres technischen Büros verdrahtet, \nwobei die Funktionsprüfung durch Ingenieure erfolge. Bestenfalls handele es sich um \neinen Hilfsbetrieb, der im Verhältnis zum Hauptbetrieb, der 1992 einen Umsatz von \n3,2 Millionen DM erwirtschaftet habe, unerheblich sei.\n\n5\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober \n1993, zugestellt am 7. Oktober 1993, zurück. Der Schaltschrankbau stelle eine \nwesentliche Teiltätigkeit des Elektromechanikerhandwerks dar. Da der Bau von \nSchaltschränken eine vom Kunden benötigte Leistung sei, die die Planung nicht \nunterstütze, sondern eigenständig benötigt werde, könne der bewusste \nFertigungsbereich auch nicht lediglich als Hilfsbetrieb qualifiziert werden.\n\n6\n\nDie Klägerin teilte der Beklagten daraufhin unter dem 5. November 1993 mit, sie \nnehme von einer Klage Abstand, werde allerdings nicht selbst ihre Eintragung in die \nHandwerksrolle beantragen. In der Folgezeit nahm die Beklagte die Eintragung der \nKlägerin als \"Elektromechaniker\" in die Handwerksrolle vor und machte der Klägerin \nhierüber eine entsprechende Mitteilung.\n\n7\n\nAm 4. Mai 1999 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin bei der \nBeklagten, aus der Handwerksrolle gelöscht zu werden. Die Voraussetzungen für \neine Eintragung hätten von Anfang an nicht vorgelegen; die 1993 von Amts wegen \nvorgenommene Eintragung sei daher rechtswidrig gewesen. Die \nBetriebsbedingungen hätten sich seit der Eintragung nicht verändert.\n\n8\n\nMit formlosem Schreiben vom 25. Juni 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, \nihr Bescheid vom 26. Juli 1993 sei rechtmäßig und bestandskräftig. Zudem sei eine \nÄnderung der Betriebsstruktur nicht vorgetragen. Hiergegen legte die Klägerin \nvorsorglich Widerspruch ein. Durch - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - \nBescheid vom 6. August 1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Löschung ab. Den \nhiergegen nochmals durch die Klägerin eingelegten Widerspruch vom 16. August \n1999 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 1999 zurück. \nZur Begründung verwies sie auf die der ursprünglichen Eintragung zugrunde \nliegenden Feststellungen sowie darauf, dass sich nach dem Vortrag der Klägerin die \nBetriebsverhältnisse nicht geändert hätten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 3. Dezember 1999 Klage erhoben.\n\n10\n\nZu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie betreibe keinen \nHandwerksbetrieb, sondern ein reines Industrieunternehmen. Es werde weder ein \nhandwerklicher Haupt- noch Nebenbetrieb geführt. Jedenfalls sei der Zusammenbau \nvon Schaltkästen als unerhebliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 HwO \neinzuordnen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen eines Hilfsbetriebes im Sinne \ndes § 3 Abs. 3 HwO erfüllt. Soweit sie seinerzeit gegen die Mitteilung der Eintragung \nnicht geklagt habe, habe das daran gelegen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt \nKosten und Mühen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gescheut habe. \nNunmehr habe sie sich anders entschieden. Zudem seien damals die erhobenen \nBeiträge noch tragbar gewesen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 6. August 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. November 1999 zu \nverpflichten, sie aus der Handwerksrolle zu \nlöschen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie verweist darauf, dass die erfolgte Eintragung unanfechtbar geworden sei und \nnachträglich eingetretene Tatsachen, die eine anderweitige Beurteilung \nrechtfertigten, nicht vorlägen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens gleichen Rubrums 1 K \n6753/99 und der jeweils in den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten \nvom 6. August 1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. \nNovember 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten § 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Löschung aus der Handwerksrolle.\n\n19\n\nNach der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 1 HwO \nwird die Eintragung in die Handwerksrolle auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, \nwenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Ein in die \nHandwerksrolle eingetragener selbständiger Handwerker wie die Klägerin kann die \nLöschung mit der Begründung, dass der Gewerbebetrieb kein Handwerksbetrieb sei, \nerst nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragung und \nnur dann beantragen, wenn sich die Voraussetzungen für die Eintragung wesentlich \ngeändert haben, § 14 Satz 1 HwO. \n\n20\n\nEine wesentliche Änderung der Verhältnisse und damit auch ein \nLöschungsanspruch sind jedoch nicht gegeben. Maßgeblich sind dabei immer die \nbetrieblichen Verhältnisse. Es ist notwendig, dass der Betrieb seit der Eintragung \neine Umgestaltung erfahren hat. \n\n21\n\nVgl. nur Honig, Handwerksordnung, 2. Aufl. 1999, § 14 \nRdnr. 6.\n\n22\n\nNach dem Vortrag der Klägerin haben sich jedoch die Betriebsverhältnisse seit \nder Eintragung im November 1993 nicht geändert.\n\n23\n\nSoweit von dem Erfordernis der wesentlichen Änderung in Fällen abgesehen \nwerden soll, dass der Betrieb schon immer als Industriebetrieb anzusehen war, so \ndass die Eintragung in die Handwerksrolle rechtswidrig war und nicht hätte erfolgen \ndürfen,\n\n24\n\nso ohne weitergehende Begründung \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 8. Mai 1974 - 4 A 227/73 -, Gewerbe-\nArchiv (GewArch.) 1974, 387 f., unter Berufung auf \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Dezember 1963 - 7 C \n32.62 -, GewArch. 1964, 105, zu dem insoweit gleichen § 13 \nHwO a.F.\n\n25\n\nist dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.\n\n26\n\nDagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, der ausdrücklich \neine wesentliche Änderung (der Betriebsverhältnisse) verlangt. Dem Absehen von \ndiesem Erfordernis widerspricht auch der Zweck der Regelung, nämlich die \nGewährleistung einer gewissen Kontinuität der Eintragung, wie er auch in dem \nFristerfordernis zum Ausdruck kommt. Schließlich entspricht die Regelung des § 14 \nSatz 1 HwO auch einer Grundentscheidung des Gesetzgebers, die sich an vielen \nanderen Stellen des Rechtssystems findet, nämlich dass im Interesse der \nRechtssicherheit der Bestandskraft gegebenenfalls rechtswidriger Verwaltungsakte \nVorrang vor der materiellen Richtigkeit eingeräumt wird. Davon macht die \nRechtsordnung nur eine Ausnahme für Fälle der ersichtlichen und schweren \nFehlerhaftigkeit, der Nichtigkeit. Dazu müsste aber die Eintragung der Klägerin in die \nHandwerksrolle quasi offenkundig fehlerhaft gewesen sein\n\n27\n\n- wie dies nach den in den genannten Entscheidungen des \nBVerwG und des OVG NRW wiedergegebenen Sachverhalten \nder Fall gewesen sein mag; vgl. auch Honig, a. a. O., § 14 \nRdnr. 7, der einen eindeutigen Eintragungsfehler fordert -\n\n28\n\nbzw. müsste die Klägerin anderenfalls rechtschutzzlos gestellt sein und keine \nMöglichkeit (gehabt) haben, von der Eintragung loszukommen.\n\n29\n\nDavon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Denn die Beklagte hat die Klägerin \nerst nach einer nahezu drei Jahre währenden Korrespondenz und insbesondere \nnach einer gemeinsamen Betriebsbesichtigung in die Handwerksrolle eingetragen. \nAuch hat die Klägerin der Beklagten, nachdem im Mitteilungsverfahren nach § 11 \nHwO dieselben Fragen wie heute umstritten waren (i.e. Vorliegen eines \nhandwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebes bzw. Ausübung einer handwerksmäßigen \nTätigkeit in unerheblichem Umfang), nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom \n1. Oktober 1993 mit Schreiben vom 5. November 1993 ausdrücklich mitgeteilt, von \neiner Klage Abstand zu nehmen. Ob es auf ein venire contra factum proprium \nhinausläuft, wenn die Klägerin fünfeinhalb Jahre später unter dem Eindruck der \nBeitragserhebung durch die Beklagte erklärt, sie habe sich \"nunmehr anders \nentschieden\", kann dahinstehen.\n\n30\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nzugelassen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-19/1-k-10952-99","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-19/1-k-10952-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296166","retrieved":"2026-07-09 03:18:40.908252+00:00"}}