{"status":"available","doknr":"OLD296209","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0916.19K2488.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-16","aktenzeichen":"19 K 2488/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln \nvom 08. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 07. Februar 2000 verpflichtet, über den Antrag des \nKlägers vom 09. September 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger steht als Polizeikommissar im Dienste des Beklagten und wird beim \nPolizeipräsidium L. eingesetzt. \n\n2\n\nDer Kläger legte dem Beklagten eine unter dem 31. August 1999 verfasste so \ngenannte \"Meldung über Sachschäden nach § 91 LBG\" vor. Darin hieß es, \nbeschädigt sei ein Handy AEG 8082. Der Neuwert belaufe sich auf ca. 400,00 DM. \nBelege seien \"nicht mehr vorhanden, da Kauf von Privat\". Das Handy sei 15 Monate \nalt gewesen. Zum Hergang hieß es im Wesentlichen, das Handy sei am 30. August \n1999 während des Versuchs der Festnahme einer Person zu Boden gefallen. Die \nPerson habe Widerstand geleistet. Später habe er festgestellt, dass das Gehäuse \nbeschädigt sei und dass das Display nicht mehr funktioniert habe. \n\n3\n\nAuf Anfrage teilte der Kläger unter dem 29. September 1999 ergänzend mit, dass \ndie Einsatzkommission Straße am Einsatz- und Schadenstag über sechs dienstliche \nHandys verfügt habe. Es seien sieben Beamte eingesetzt gewesen, so dass er selbst \nzu Gunsten eines Kollegen auf ein dienstliches Handy verzichtet habe. Die EK-\nStraße bestehe aus zehn Beamten und verfüge nur über drei Funkgeräte. Daher \ngehöre die Nutzung dienstlicher und privater Handys zum dienstlichen Alltag. \n\n4\n\nDas Polizeipräsidium Köln lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08. Oktober 1999 \nab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Ein privates Handy gehöre nicht zu \nden Gegenständen, die im Sinne des § 91 LBG üblicherweise von einem \nPolizeibeamten mitgeführt werden. Maßgebend sei nicht, ob der konkrete Beamte \nden Gegenstand üblicherweise mit sich führe. Maßgebend sei vielmehr die \nGewohnheit der Allgemeinheit bzw. der Polizeibeamten. Das Handy gehöre als \nneues Medium noch nicht zu derartigen Geräten. Polizeibeamte nutzten \nüblicherweise Funkgeräte, um sich während eines Einsatzes zu verständigen. Die \nBenutzung privater - Handys - wie hier mit Einverständnis des Dienststellenleiters - \nführe im Übrigen zu einer Umgehung des Budgetprinzips unter missbräuchlicher \nAusnutzung des § 91 LBG, was nicht hinnehmbar sei. Dazu wurde weiter ausgeführt. \n\n5\n\nZur Begründung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs trat der Kläger \ndiesen Erwägungen entgegen und führte aus, es sei mittlerweile - auch unter \nPolizeibeamten - üblich, ein Handy mit sich zu führen. Gerade Polizeibeamte, die oft \nnur unregelmäßig zu Hause seien und unregelmäßige Dienstzeiten hätten, nutzten \nhäufig Handys. Ferner nahm er auf eine Stellungnahme des Polizeidirektors T. \nBezug. Ergänzend hieß es, das Handy funktioniere noch und könne gegebenenfalls \nrepariert werden. Lediglich das - zur Bedienung allerdings unbedingt notwendige - \nDisplay sei beschädigt. Ein vergleichbares Neugerät koste etwa 400,00 DM. \n\n6\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. Februar \n2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden die Erwägungen des \nAusgangsbescheides im Wesentlichen wiederholt. Lediglich ergänzend hieß es, nur \nder Zeitwert des Handys könne ersetzt werden. Wegen des Alters von 15 Monaten \nhätten nur 2/3 des Neupreises ersetzt werden können. Weiterhin sei \nanspruchsmindernd zu berücksichtigen, dass eine Schadensminderungspflicht \nbestanden habe. Der Kläger hätte sich um die Überlassung eines Diensthandys \nbemühen müssen. Auch hätte er einen Beschaffungsantrag stellen können. Das \nBudget jeder Polizeidienststelle dürfte die Anschaffung eines Handys verkraften. \nDerzeit liege der Preis für ein Handy bei gleichzeitigem Abschluss eines \nKartenvertrages bei etwa 1,00 DM. Der Anspruch scheitere auch \"unter \nErmessensgesichtspunkten\". Dass der Kläger für die Reparatur des Handys selbst \naufkommen müsse, sei zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 91 LBG \nseien weder dem Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Praxis der \nDienststelle führe zu einer missbräuchlichen Umgehung des Budgetprinzips. Dies \nwird näher ausgeführt. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. März 2000 Klage erhoben, mit der er sein im \nVerwaltungsverfahren verfolgtes Begehren zunächst umfassend weiterverfolgt. Zur \nBegründung trägt er im Wesentlichen vor, für die Kriminalbeamten seines \nTätigkeitsbereichs sei die Benutzung eines Handys im Dienst schon üblich. Während \nPolizeibeamte meist Funkgeräte verwendeten, seien diese für den Einsatz der \nKriminalbeamten oft ungeeignet. Zum Zeitpunkt des Schadens sei er im Bereich \n\"Straße\" tätig gewesen und habe zum Teil verdeckt arbeiten müssen. Dies sei mit \neinem Funkgerät - abgesehen von den Funkschatten - wegen dessen permanenten \nund typischen Geräuschen kaum möglich. Ein Handy sei auch wegen der \nvorgeschriebenen Eigensicherung der Beamten erforderlich. Der \nErmittlungskommission seien durch die Polizei drei Funkgeräte vom Typ FuG 10a \nsowie sechs dienstliche Mobiltelefone zugeteilt worden. Auch daraus ergebe sich, \ndass die Verwaltung die Ausrüstung mit Handys für notwendig halte. Werden private \nHandys benutzt, würden vom Polizeipräsidium die dienstlich angefallenen \nVerbindungskosten ersetzt. Im Übrigen tritt er den aus dem Widerspruchsbescheid \nersichtlichen Ermessenserwägungen und insbesondere dem von dem Beklagten \ngeltend gemachten Budgetprinzip umfassend entgegen. Es spiele keine Rolle, aus \nwelchem Budget Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen und Sachschaden zu \nersetzen sei. Das Ermessen des Beklagten sei auf \"Null reduziert\". Er - der Kläger - \nsei aus dienstlichen Gründen faktisch gezwungen gewesen, sein privates Handy zu \nnutzen. Der Schaden wäre vermieden worden, wenn der Beklagte ein dienstliches \nHandy zur Verfügung gestellt hätte. Ein Mitverschulden seinerseits sei nicht \nfeststellbar. Er habe zu Gunsten eines Kollegen auf ein dienstliches Handy \nverzichtet. Ein Beschaffungsantrag wäre nach Auskunft des Leiters der \nPolizeiinspektion 1 abgelehnt worden. Außerdem habe damals für die Polizeibehörde \nnach den geltenden Rahmenverträgen keine Möglichkeit bestanden, für den Betrag \nvon 1,00 DM ein Mobiltelefon anzuschaffen. Wegen der Höhe des geltend \ngemachten Schadens bezieht er sich auf verschiedene zu den Akten gereichte \nUnterlagen, zu denen er umfangreich vorträgt. \n\n8\n\nDarüber hinaus ergebe sich ein Ersatzanspruch auch aus der allgemeinen \nFürsorgepflicht und der Verletzung einer Amtspflicht. Der Leiter der Polizeiinspektion \nhabe es unterlassen, den Kläger auf die Folgen der Beschädigung eines privaten \nHandys hinzuweisen, gleichwohl aber die Nutzung des eigenen Handys als \nwünschenswert betrachtet. Die \"allgemeine Verwaltung\" des Polizeipräsidiums habe \ndie angefallenen Verbindungskosten für dienstliche Gespräche erstattet und nicht \ndarauf hingewiesen, dass bei Beschädigung und Verlust ein Ersatz ausgeschlossen \nsei. Dadurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.\n\n9\n\nNachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 13. September 2002 teilweise \nzurückgenommen hat, beantragt er nunmehr wörtlich, \n\n10\n\ndie Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheid des \nPolizeipräsidium Köln vom 08.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nder Bezirksregierung Köln vom 07.02.2000 zu verurteilen, an den Kläger \nSchadensersatz in Höhe von 70,76 EURO (138,40 DM) zu zahlen.\n\n11\n\nHilfsweise festzustellen, dass in der konkreten Art der Dienstverrichtung \ndes Klägers im Einsatztrupp der Polizeiinspektion 1 ein Mobiltelefon ein \nüblicher Gegenstand im Sinne des § 91 LBG NRW ist. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung der bisherigen \nErwägungen ergänzend aus, der Kläger habe aus dienstlichen Gründen ein privates \nHandy nicht benutzen müssen. Am 30. August 1999 hätten neun dienstliche \nMobilfunktelefone zur Verfügung gestanden. Dass er sich um ein solches \ndienstliches Handy bemüht habe, sei nicht feststellbar.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen. \nEntscheidungsgründe\nSoweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 13. September 2002 \nzurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen. \n\n16\n\nIm Übrigen ist die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 08. \nOktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 07. Februar 2000 in seinen Rechten verletzt und kann beanspruchen, dass sein \nAntrag vom 09. September 1999 erneut beschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO). Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger \nSchadensersatz in einer bestimmten Höhe zu zahlen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) \nund der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag (§ 43 Abs. 1 VwGO) sind \ndemgegenüber abzuweisen.\n\n17\n\nGemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann Beamten für im Dienst beschädigte, \nzerstörte oder abhanden gekommene Kleidungsstücke oder im Dienst üblicherweise \nmitgeführte Gegenstände Ersatz gewährt werden. Die Entscheidung darüber, ob \nSchadensersatz geleistet wird, steht damit dem Grunde und der Höhe nach im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. § 91 Abs. 1 LBG NRW räumt dem \nBeamten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag \nauf Ersatz von Sachschäden ein. Das Ermessen ist durch die \nVerwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes - VV zu § 91 - \nvom 04. Januar 1966 (Mbl. NRW S. 190 mit nachfolgenden Änderungen = SMBl. \nNRW 2030) zum Teil gebunden. Nach Tz. 1 VV zu § 91 kann Ersatz gewährt \nwerden, wenn der Schaden auf einer äußeren, plötzlichen und örtlich sowie zeitlich \nbestimmbaren Einwirkung beruht, ohne dass ein Körperschaden eingetreten wäre. \nErforderlich ist also eine Fallgestaltung, in der es nur deshalb nicht zu einem \nDienstunfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) \ngekommen ist, weil sich der Beamte bei dem schädigenden Ereignis keine \nVerletzung zugezogen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Handy des \nKlägers ist im Verlauf der versuchten Festnahme einer Person zu Boden gefallen, \nnachdem diese Person gegen den Zugriff des Klägers und eines weiteren \nPolizeibeamten Widerstand geleistet hat und es zu einem Handgemenge gekommen \nwar. Dass der Kläger dabei verletzt worden wäre ist nicht erkennbar.\n\n18\n\nDas bei diesem Ereignis beschädigte Handy des Klägers gehört auch zu den \nsonstigen im Dienst üblicherweise mitgeführten Gegenständen. § 91 LBG NRW geht \nvon einer Ersatzfähigkeit aus, wenn \"Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, \ndie üblicherweise im Dienst mitgeführt werden\", betroffen sind. Mit dem \nKleidungsstück bezeichnet der Gesetzgeber das Regelbeispiel eines Gegenstandes, \nden der Beamte am Körper trägt, der in Ausübung des Dienstes mitgeführt wird und \nder daher typischerweise bei einem Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG \nbeschädigt werden kann. Das Tatbestandsmerkmal der sonstigen üblicherweise \nmitgeführten Gegenstände erfüllt insoweit eine Auffangfunktion. Das Merkmal des \n\"Üblichen\" konzentriert den Schutz des § 91 Abs. 1 LBG NRW auf Gegenstände, die \nnach ihrem wirtschaftlichen Wert und ihrem Nutzen unter Berücksichtigung der \nRechtsstellung des Beamten und des jeweiligen Aufgabenkreises eine Verwendung \nwährend des Dienstes rechtfertigen. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Ergebnis vor. Wie der Beklagte in den \nergangenen Bescheiden allerdings zutreffend ausgeführt hat, werden von \nPolizeibeamten in der Regel klassische Funkgeräte genutzt, um sich während eines \nEinsatzes von Person zu Person, aber auch gruppenbezogen zu verständigen. \nLetztere Funktion steht mit einem Handy nicht zur Verfügung. Daneben hat das \nPolizeipräsidium jedoch bereits damals eine Vielzahl von Handys zum dienstlichen \nGebrauch angeschafft und zum Einsatz gebracht. In der Polizeiinspektion, in der der \nKläger zum fraglichen Zeitpunkt - wie auch jetzt noch - eingesetzt war, wurden sogar \nmehr Handys als Funkgeräte benutzt, wobei die zwischen den Beteiligten streitig \ngewordene Frage offen bleiben kann, ob sechs oder - über einen Pool - neun \ndienstliche Handys zur Verfügung gestanden haben. Maßgebend ist, dass neben \ndiesen dienstlichen Geräten auch private Handys mitgeführt und wohl nicht nur in \nvereinzelten Fällen auch dienstlich eingesetzt wurden. Dem lag der Umstand \nzugrunde, dass der Einsatz solcher Geräte zumindest in bestimmten Situationen als \nvorteilhaft oder sogar wünschenswert angesehen wurde, andererseits keine als \nausreichend angesehene Zahl an Kommunikationsmitteln zur Verfügung stand. So \nhat der damalige Leiter der Dienststelle in seinem Vermerk vom 28. November 1999 \nnachvollziehbar und auch unwidersprochen ausgeführt, dass ein Mangel an \nKommunikationsmitteln bestehe, Handys bestimmte Vorteile im Einsatz zeigten - \netwa bezüglich ihrer Geräuschentwicklung und geringeren Funkschatten - und der \nEinsatz privater Geräte auch aus fiskalischen Gründen \"nicht nur tolerabel sondern \ngeradezu erwünscht\" sei. Auf die zum weiteren Gegenstand der verschiedenen \ndienstlichen Vermerke gemachte und auch vom Kläger anscheinend für bedeutsam \ngehaltene Frage, ob Polizeibeamte qualitativ und quantitativ ausreichend oder \nangemessen ausgerüstet seien, kommt es in diesem Zusammenhang allerdings \nnicht an. Aus den Vermerken, den seitens der Behörde angestellten Überlegungen \nsowie dem zugehörigen Vorbringen der Beteiligten ergibt sich für die hier zu \nentscheidende Rechtsfrage vielmehr nur, dass private Handys im Dienst von einer \nVielzahl von Beamten mitgeführt, diese zum Teil auch dienstlich eingesetzt und die \ndienstlich veranlassten Verbindungsentgelte im Einzelfall vom Dienstherrn auch \nübernommen wurden. Handys sind demnach unter Berücksichtigung des dem Kläger \ndamals obliegenden Aufgabenkreises, der damals bestehenden \nAusrüstungssituation der Polizeiinspektion sowie der festgestellten Interessenlage zu \nden Gegenständen zu rechnen, die üblicherweise im Dienst mit sich geführt wurden. \n\n20\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Wertes eines Handys. Nach den \nVerwaltungsvorschriften zu § 91 LBG NRW, die auf die Verwaltungsvorschriften zu \n§ 32 BeamtVG ( - BeamtVGVwV - GMBl. 1980, S. 742/Mbl. NRW 1981, S. 230) \nverweisen, ist der Ersatz in der Regel auf Gegenstände des täglichen Bedarfs zu \nbeschränken (Tz. 32.1.4 BeamtVGVwV), wobei besonders wertvolle Gegenstände \nnur bis zur Höhe vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte ersatzfähig sind. \nDaraus folgt, dass besonders aufwendige oder wertvolle Gegenstände nicht als \nüblicherweise mitgeführte Gegenstände im Sinne des § 91 LBG NRW gelten können \n(vgl. nur: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, \nBand 2, Teil C, § 91, Rz. 8). Ein Handy ist trotz seines Wertes als kein besonders \naufwendiger Gegenstand in diesem Sinne anzusehen. Maßgebend ist, dass diese \nGeräte auch schon im Sommer des Jahres 1998 in der Bundesrepublik Deutschland \nmillionenfach verkauft worden und damit stark verbreitet waren. Der Besitz eines \nHandys war einer unabsehbaren Vielzahl von Personen auch mit vergleichsweise \ngeringem finanziellen Aufwand möglich geworden, nachdem die Netzbetreiber diese \nGeräte in einem hohen Maße subventioniert hatten. Der Kauf konnte bereits damals \nmit einer längeren - meist zweijährigen - Vertragsbindung an den Netzbetreiber oder \ndem Erwerb einer Prepaid-Karte des Netzbetreibers verbunden werden, so dass der \nKäufer einen verhältnismäßig geringen Kaufpreis zu entrichten hatte. Der Kläger, der \nkeinen Kaufbeleg beibringen konnte, bezieht sich insoweit auf ein von einem \nBekannten im August 1998 zu einem Preis von 99,00 DM - inklusive Vertragsbindung \n- erworbenes vergleichbares Gerät. Zu Beginn des Monats September 1999 kosteten \nGeräte mit Zweijahresvertrag ausweislich der im Verfahren vorgelegten Belege 18,00 \nbzw. 19,00 DM. Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung waren die Geräte mit \nVertrag üblicherweise zu einer Deutschen Mark zu erwerben; dem Polizeipräsidium \nwar dies nach dem Inhalt der Akten damals wohl nur deshalb nicht möglich, weil \nabweichende Rahmenverträge bestanden. Von einem besonders wertvollen \nGegenstand kann demnach nicht ausgegangen werden. \n\n21\n\nSind damit die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfüllt, steht \ndie Gewährung von Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen \ndes Dienstherrn. Die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung kann \nvon dem Gericht im Rahmen des § 114 VwGO nur auf Ermessensfehler überprüft \nwerden. Ein Fehler liegt etwa vor, wenn die Behörde von dem Ermessen nicht in \neiner dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. \nEin solcher Ermessensfehler ist mit der Folge festzustellen, dass der Kläger eine \nerneute Bescheidung seines Begehrens - ihm 70,76 Euro zu zahlen - beanspruchen \nkann. Der Beklagte hat zur Begründung seiner Entscheidung im Kern ausgeführt, die \nBenutzung privater Handys führe zu einer Umgehung des so genannten \nBudgetprinzips. Demnach seien Ausrüstungsgegenstände wie etwa dienstliche \nHandys aus dem Budget der Polizeiinspektion zu finanzieren. Der Einsatz privater \nHandys führe zu einem Missbrauch des § 91 LBG, da im Falle des \nAbhandenkommens von Privatgeräten ein Ersatzanspruch der Beamten bestehe; \ndieser sei aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bezahlen. Dies wiederum führe \nindirekt zur Ausstattung der Behörde aus allgemeinen Haushaltsmitteln, wodurch u.a. \ndas Budgetprinzip ad absurdum geführt werde (vgl. Blatt fünf des Wider-\nspruchsbescheides). Diese Erwägungen sind bereits in sich widersprüchlich und \nzweifelhaft, weil der Beklagte in seinen Bescheiden zunächst dargelegt hat, dass und \nwarum private Handys nicht zu den Gegenständen im Sinne des § 91 LBG NRW \ngehören sollen. Wenn nunmehr ein Ersatzanspruch bestehen soll, der zur \nUmgehung des Budgetprinzips führe und deshalb abzulehnen sei, sind diese \nÜberlegungen widersprüchlich. Diese tragenden Erwägungen des Beklagten sind \nauch schon deshalb nicht rechtmäßig, weil sie dem Sinn und Zweck des § 91 LBG \nNRW nicht gerecht werden. Der Beklagte sah sich veranlasst, der festgestellten \nPraxis verschiedener Dienststellen bzw. des Dienststellenleiters des Klägers \nentgegen zu treten, private Handys anstelle fehlender dienstlicher \nKommunikationsmittel im Dienst bewusst zuzulassen oder einzusetzen und wohl \ndarauf zu vertrauen, dass die Geräte im Falle der Beschädigung nach § 91 LBG \nNRW ersetzt würden. Bei diesen Erwägungen wird jedoch verkannt, dass § 91 LBG \nNRW die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (ergänzend) \nregelt und es dem einzelnen Beamten nicht vorgehalten werden kann, ein eigenes \nHandy im Dienst mit sich zu führen, solange ihm dies nicht dienstlich untersagt ist \nund dies möglicherweise auch den Vorstellungen oder dem Wunsch des unmittelba-\nren Vorgesetzten entspricht. Pauschalierende Begrenzungen und deutliche Reduzie-\nrungen des Ersatzbetrages sind zwar möglich und sind etwa für Kraftfahrzeuge \nvorgesehen (Tz. 32.1.6 ff BeamtVGVwV). Sie beruhen auf der zulässigen Erwägung, \ndass dem Beamten der Abschluss einer Vollkaskoversicherung und damit die \nvorsorgliche Reduzierung des Schadens zumutbar ist. \n\n22\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger eine bestimmten Betrag zu zahlen, \nkann das Gericht nicht aussprechen. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Die von dem \nKläger - trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung - begehrte Verpflichtung des \nBeklagten zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages kann nur beansprucht \nwerden, wenn das dem Beklagten eröffnete Ermessen nur noch in der Weise \nrechtmäßig ausgeübt werden kann, dass dem Kläger der begehrte Betrag zu leisten \nist (so genannte \"Ermessensschrumpfung auf Null\"). Für eine dazu erforderliche \nReduzierung des dem Beklagten eröffneten Ermessens ist nichts ersichtlich. \n\n23\n\nDer Beklagte hat die Ausübung des ihm eröffnete Ermessens durch die bereits \ngenannten Verwaltungsvorschriften zum Teil vorbestimmt und damit gebunden. \nNach Tz. 1 Satz 2 VV zu § 91 findet die für den Ersatz von Sachschäden bei \nDienstunfällen maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit Ausnahme \nenummerativ aufgeführter und hier nicht entscheidungserheblicher Einzelziffern \nAnwendung. Die in den Verwaltungsvorschriften enthaltenen Richtlinien begründen \nfür ihren jeweiligen Anwendungsbereich die tatsächliche Vermutung einer \nentsprechenden Verwaltungspraxis, von der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht \nabgewichen werden darf. \n\n24\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, dass dem Kläger ein \nbestimmter Ersatzbetrag zusteht. Nach Tz. 32.1.2 BeamtVGVwV kann das (Mit-) \nVerschulden des Beamten am Zustandekommen des Schadens in der Weise \nberücksichtigt werden, dass er nach Lage der Verhältnisse und dem Maße seines \nVerschuldens den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen hat. Ein \nentsprechendes Mitverschulden liegt vor. Das Handy ist bei der versuchten \nFestnahme einer Widerstand leistenden Person zu Boden gefallen. Dies beruht zum \neinen auf dem Handgemenge, anderseits aber auch auf dem Umstand, dass das \nGerät gegen das Herab- oder Herausfallen aus der Kleidung oder gegen das \nEntgleiten in einer derartigen Situation nicht ausreichend gesichert war. Warum \ndieser Umstand von dem Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfte und sein \nErmessen damit reduziert wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr steht es in seinem \npflichtgemäßen Ermessen, wie er den Schadenshergang im Hinblick auf den Grund \noder die Höhe der Ersatzleistung bewertet. \n\n25\n\nNach Tz. 32.1.4 BeamtVGVwV sind Wertminderung und Abnutzung der \nbeschädigten Sache zu berücksichtigen. Die Bezirksregierung hat dazu ausgeführt, \ndass das Gerät rund fünfzehn Monate alt gewesen und in ständigem Gebrauch \ngewesen sei, mithin ein Zeitwert in Höhe von rund zwei Dritteln des Neupreises \nersatzfähig sein könnte. Diese grundsätzlich sachgerechten Erwägungen können \njedoch keine Ermessensbindung mehr bewirken, dass etwa zumindest ein \nbestimmter Anteil des nunmehr geltend gemachten Schadens zwingend zu erstatten \nsei. Wie sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, betrug der \nWert des tatsächlich beschädigten Handys nicht 400,00 DM, wie es der Kläger \nursprünglich vorgetragen hat. Wie sich aus den obigen Überlegungen zu den \nGegenständen des täglichen Bedarfs (Tz. 32.1.4 BeamtVGVwV) ergibt, kann ein \nHandy als Wertgegenstand nicht getrennt von der zugehörigen Vertragsbindung - in \nder Regel: an den Netzbetreiber - bewertet werden. Die entsprechend \nanzuwendenden Regeln über die Wertminderung (Tz. 32.1.4 BeamtVGVwV) \nerlauben unterschiedliche Betrachtungsweisen, wie etwa Restvertragslaufzeit und \nGeräterestwert zu bewerten seien. Hinzu kommt, dass das Handy nur beschädigt \nund nicht zerstört gewesen sein soll. Insoweit könnte sich der Beklagte auch dazu \nentscheiden, die tatsächlichen Reparaturkosten ganz oder teilweise zu übernehmen. \nInsoweit ist jedoch zu beachten, dass die §§ 249 ff BGB keine Anwendung finden. \nDer Beamte kann etwa nicht den Ersatz eines Vermögensschadens verlangen oder \nentsprechend dem zivilrechtlichen Schadensrecht beanspruchen, dass ihm fiktive \nReparaturkosten erstattet werden. Der Dienstherr kann sich zumindest im Rahmen \ndes ihm eröffneten Ermessens dazu entscheiden, entsprechende Kürzungen \nvorzunehmen oder den Umfang des Schadens nur begrenzt zu berücksichtigen (vgl. \nSchütz a.a.O., § 91, Rz. 16 - 18 m.w.N.).\n\n26\n\nSonstige Gründe für eine Ermessensreduzierung sind nicht gegeben. Der Kläger \nkann insbesondere nicht geltend machen, er sei zur Benutzung des eigenen Handys \ngezwungen gewesen. Eine entsprechende dienstliche Anweisung des Vorgesetzten \nliegt nicht vor und wird auch nicht ernsthaft behauptet. Der Leiter der \nPolizeiinspektion - Polizeidirektor T. - hat dazu ausgeführt, dass die Nutzung \nprivater Handys nicht nur zu tolerieren, sondern geradezu wünschenswert sei. Ferner \nwerde von ihm deutlich zwischen dienstlich veranlasster und privat veranlasster \nNutzung der privaten Handys unterschieden. Dies alles mag im Rahmen der \nErmessensentscheidung zu Gunsten des klägerischen Begehrens zu beachten sein, \ndass etwa eine Ersatzleistung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine \ndienstliche Weisung ist dem jedoch ersichtlich nicht zu entnehmen. Sonstige \ndienstliche zwingende Gründe sind nicht erkennbar. Ob ein Handy zur effektiven \npolizeilichen Aufgabenerfüllung und zur Eigensicherung der Beamten geeignet \nund/oder erforderlich ist und ob der Beklagte verpflichtet sein könnte, eine größere \nAnzahl von solchen Geräten zu beschaffen, ist ohne Bedeutung. Der Ersatzanspruch \nnach § 91 LBG NRW dient dem Ausgleich unfallbedingter Sachschäden der \nBeamten, nicht aber der Refinanzierung von Gegenständen, die der Beamte zum \nAusgleich eines von ihm vermuteten oder eines tatsächlichen Ausstattungsmangels \nim Dienst benutzt. \n\n27\n\nEin Ersatzanspruch wegen Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 85 \nLBG NRW) besteht nicht, weil § 91 LBG NRW diese bereits konkretisiert. \n\n28\n\nNachdem die Klage mit ihrem Hauptantrag nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt hat, \nwar über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser Hilfsantrag ist als unzulässig \nabzuweisen. Der Kläger begehrt mit ihm die Feststellung, dass sich aus seiner \nderzeitigen dienstlichen Verwendung und bestimmt benannten weiteren Tatsachen \nein konkretes Rechtsverhältnis ergebe (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO). Bei der begehrten \nFeststellung, dass ein Mobiltelefon ein üblicher Gegenstand im Sinne des § 91 LBG \nNRW sei, handelt es sich aber zum einen nur um eine unselbständige Vorfrage, ob \nder Sache eine rechtserhebliche Eigenschaft zukommt, die im Rahmen eines \nkünftigen Schadensfalles bedeutsam sein kann. Daraus ergibt sich jedoch noch kein \nhinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Die rechtliche Beurteilung, ob ein \nGegenstand ein solcher im Sinne des § 91 LBG NRW ist, kann nur aufgrund der im \nZeitpunkt der Beschädigung herrschenden Umstände getroffen werden. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 154 \nAbs. 1 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren ihm die \nKosten aufzuerlegen. Er hat die Kosten auch zu tragen, soweit seinem Hauptantrag \nnicht voll entsprochen wurde und sein Hilfsantrag in der Sache erfolglos geblieben \nist. Der Beklagte ist wegen der Verpflichtung zur Neubescheidung teilweise \nunterlegen und hat damit grundsätzlich auch einen Teil der Kosten zu tragen. \nAllerdings fällt sein Teilunterliegen gegenüber dem Grad des Unterliegens des \nKlägers in der Sache und dem Werte nach kaum ins Gewicht. \n\n30\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-16/19-k-2488-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-16/19-k-2488-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296209","retrieved":"2026-07-09 03:18:44.832778+00:00"}}