{"status":"available","doknr":"OLD296223","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0913.11K5176.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-13","aktenzeichen":"11 K 5176/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie vom Beklagten am 28. August 2000 getroffene verkehrsrechtliche \nAnordnung der Beschränkung des fließenden Verkehrs in der B. straße in L. \ndurch Setzen von Sperrpfosten im Einmündungsbereich des I. weges wird \naufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verpflichtet, die im März 2001 in der B. straße im \nEinmündungsbereich des I. weges in L. gesetzten Sperrpfosten sowie die \nVerkehrszeichen 240 zu entfernen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger ist Anwohner der Straße L. Straße in L. , einer Parallelstraße zur \nB.1 straße. Auf dem Weg zwischen den Straßen X. Straße, T. weg, \nX. weg, A. Straße, J. Straße, I.1 weg, B.2 Straße, I.1 Straße, F. weg, \nI.2 weg, I.2 Straße einerseits und L. , L. -U., F. , C. , BAB-AS \nL. -U., BAB-AS I. , dem EXTRA-Verbrauchermarkt am T. weg und zahlreichen \nEinzelhändern andererseits kürzten Kraftfahrzeugfahrer ihre Wege bislang durch die \nStraßen B.1 straße, L. Straße und die sich an letztere anschließende \nH. Straße ab. Die B.1 straße ist seit 1994 mit dem Verkehrszeichen 260 und \ndem Zusatzschild 1020-30 (Durchfahrverbot für Krafträder und Kraftwagen, Anlieger \nfrei) beschildert.\nNach Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen (Bl. 17-23 des \nVerwaltungsvorgangs/ folgend: VV) und Unfallerhebungen (Bl. 43-78 VV) sowie \nBeteiligung der Bürger (Bl. 7-10 VV) beschloss der Ausschuss für Stadtplanung und \nVerkehr der Stadt L. in seiner öffentlichen Sitzung vom 22. August 2000 die \nRealisierung eines \"Verkehrkonzeptes I. Süd-Ost\" mit dem vorrangigen Ziel der \nVerkehrsberuhigung \n\n(Bl. 13-33 VV). Zu diesem Verkehrskonzept gehörte unter anderem eine Abbindung \nder B.1 straße durch Setzen von Sperrpfosten im Einmündungsbereich \nI.1 weg (Bl. 25 VV). Letzgenannte Maßnahme wurde von dem in der \nB.1 straße wohnhaften Herrn N. , der zu einem späteren Zeitpunkt Leiter des \nfür die Umsetzung des Verkehrskonzeptes zuständigen Amtes 34 für Stadtplanung, \nStadtentwicklung und Bauen der Stadt L. wurde, ausweislich seiner Beteiligung \nan einer Unterschriftsaktion befürwortet (Bl. 121 VV). B. 28. August 2000 erließ der \nBeklagte die Anordnung der Abbindung der B.1 straße durch Setzen von \nSperrpfosten entsprechend diesem Verkehrskonzept (Bl. 78b VV). Nach Maßgabe \ndieser Anordnung wurde die B.1 straße an der Einmündung I.3 straße im \nMärz 2001 durch Sperrpfosten vom Kraftfahrzeugverkehr abgebunden.\nHiergegen legte der Kläger am 17. April 2001 Widerspruch ein (Bl. 90-94 VV). Zur \nBegründung führte er aus, aufgrund der Abbindung der B.1 straße habe der \nDurchfahrverkehr im L. Straße um ein Vielfaches zugenommen. Diesem \nUmstand habe der Beklagte bei der Planung nicht hinreichend Rechnung getragen. \nDarüber hinaus sei es geboten gewesen, der missbräuchlichen Benutzung der \nB.1 straße zunächst durch reppressive Maßnahmen zu begegnen. Schließlich \nist er der Ansicht, die Entscheidung verstoße gegen § 45 Abs. 9 StVO.\nDer in der B.1 straße wohnhafte Herr N. - mittlerweile Leiter des zuständigen \nAmtes 34 - wies den Widerspruch der Abteilung 34.2 seines Amtes zu und bat dabei \num Rücksprache (Bl. 90 VV). Das unter dem 26. April 2001 seitens des Beklagten \nverfasste Antwortschreiben (Bl. 93-94 VV) ließ er sich zur Gegenzeichnung vorlegen \n(Bl. 94 VV). In diesem Antwortschreiben führte der Beklagte aus, die Abbindung der \nB.1 straße diene primär der Schulwegsicherung und nur sekundär der \nVerdrängung des Durchfahrverkehrs. Die Zunahme des Durchfahrverkehrs im \nL. Straße sei für die dortigen Anwohner zumutbar; man werde aber zukünftig \ndie dortigen Verkehrsdaten erfassen. Entsprechend wurde mit einer Eingabe der in \nder H. Straße wohnhaften Familie Q. vom 28. März 2001, in welcher sie sich \ngegen die Abbindung der B.1 straße wandten, verfahren (Bl. 98-99 VV): Auch \ndiesbezüglich bat Herr N. um Rücksprache (Bl. 98 VV) und ließ sich das \nAntwortschreiben zur Gegenzeichnung vorlegen (Bl. 99 VV).\nAm 7. Mai 2001 bat der Kläger um Abgabe seines Widerspruchs an die \nWiderspruchsbehörde (Bl. 88 VV). Auch diese Eingabe des Klägers wies Herr N. \nder Abteilung 34.2 seines Amtes mit der Bitte um Rücksprache zu (Bl. 88 VV). Das \nunter dem 30. Mai 2001 seites des Beklagten verfasste Antwortschreiben, in \nwelchem er eine Weiterleitung des klägerischen Widerspruchs an die \nWiderspruchsbehörde mit der Begründung ablehnte, es handele sich nicht um einen \nVerwaltungsakt, ließ sich Herr N. wiederum zur Gegenzeichnung vorlegen (Bl. 89 \nVV).\nAm 16. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1 der Gerichtsakte/GA).\nZur Begründung führt er zunächst aus, der Verwaltungsakt sei schon wegen der \ngegen § 20 VwVfG NRW verstoßenden Mitwirkung des Herrn N. rechtswidrig (Bl. \n18 GA). Darüber hinaus habe der Beklage bei seiner Entscheidung die ihm \nvorliegenden Unfallzahlen mißachtet (Bl. 16-17 GA). J. übrigen bezieht er sich auf \nsein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.\n\n2\n\nDer Kläger beantragt \n1.) die vom Beklagten am 28. August 2000 getroffene \nverkehrsrechtliche Anordnung der Beschränkung des \nfließenden Verkehrs in der B.1 straße in L. -I. durch \nSetzen von Sperrpfosten im Einmündungsbereich des \nI. weges aufzuheben, \n\n3\n\n2.) den Beklagten zu verpflichten, die im März 2001 in der \nB.1 straße im Einmündungsbereich des I. weges in \nL. -I. gesetzten Sperrpfosten sowie die Verkehrszeichen \n240 zu entfernen. \n\n4\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nEr ist der Ansicht, die Maßnahme sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in \nseinen Rechten. Zunmächst sei sie nicht wegen Verstoßes gegen § 20 VwVfG NRW \nrechtswidrig. Herr N. sei weder zum Zeitpunkt der Planung Mitte 2000 noch zum \nZeitpunkt der Entscheidung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr am 22. \nAugust 2000 Leiter des zuständigen Amtes 34 gewesen. Zudem sei zu \nberücksichtigen, dass es sich um eine politische Entscheidung handele (Bl. 24 GA). \nDarüber hinaus führt sie aus, die Maßnahme sei verhältnismäßig zur \nSchulwegsicherung, insbesondere berücksichtige sie die Interessen der Anwohner \nder umliegenden Straßen hinreichend (Bl. 8-10 GA).\nDas Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 15. April 2002 (Bl. 29-31 GA) Beweis \nerhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 24. April 2002 \nverwiesen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDas klägerische Begehren war dahin auszulegen (§§ 133, 157 BGB), daß er \nAufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagte sowie Beseitigung der \nVollzugsfolgen begehrt, da es ihm letztlich auf die Entfernung der Sperrpfosten und \ndie die Sperrpfosten umsetzenden Verkehrszeichen 240 in der B.1 straße \nankommt. Die Verbindung beider Begehren ist nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO \nausdrücklich zulässig. Die Klage ist in vollem Umfang zulässig und begründet.\nZunächst ist die Anfechtungsklage zulässig und begründet.\nSie ist statthaft, da der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt (§ 42 \nAbs. 1, 1. Fall VwGO). Die verkehrsrechtliche Anordnung der Abbindung der \nB.1 straße durch Sperrpfosten ist eine Maßnahme einer Behörde, des \nBeklagten, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, namentlich des \nStraßenverkehrsrechts (§ 43 Abs. 1 S. 1, 2. Fall StVO), die Außenwirkung gegenüber \nden Kraftfahrern entfaltet. Es handelt sich um eine nutzungsregelnde \nAllgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2, 3. Fall VwVfG NRW. Sie verbietet \nKraftfahrzeugfahrern die Einfahrt in die B.1 straße vom I. weg aus und regelt \nauf diese Weise die Straßennutzung. Der Regelungscharakter der Sperrpfosten als \nVerkehrseinrichtungen wird im übrigen durch § 43 Abs. 2 StVO vorausgesetzt. Er \nentfällt auch nicht deshalb, weil es sich um die Durchsetzung der bereits \nbestehenden Verkehrsregelung nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVZO durch Zeichen 260 mit \ndem Zusatzzeichen 1020-30 mittels unmitelbaren Zwanges handelt (§§ 55 Abs. 1, 57 \nAbs. 1, 62 ff. VwVG NRW). Ein eigenständiger Regelungscharakter der Maßnahme \nliegt nämlich jedenfalls darin, daß sie zum einen auch für die Anlieger eine Einfahrt in \ndie B.1 straße seitens des I. weges verhindert und damit für diese erstmals \nüberhaupt eine Beschränkung des Fahrverkehrs beinhaltet und darüber hinaus auch \nfür den Durchgangsverkehr eine eigenständige Regelung bestehend in der \nEntscheidung über die Art und Weise seiner tatsächlichen Verhinderung trifft \nvgl. BVerwG, Urt. vom 9. Februar 1967 — I C 49.64 —, in : \nBVerwGE 26, 161, (164 f.). \n\n10\n\nRegelungscharakter kommt schließlich auch den Verkehrszeichen 240 zu, die \nzur Umsetzung der Sperrung durch die Sperrpfosten dienen.\nDer Kläger ist auch klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO. Er ist möglicherweise in \nseinem Anliegerrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.\nEs besteht die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Kläger durch die \nAbbindung der B.1 straße in einem rechtlichen geschützten Belang (etwa Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG) rechtlich betroffen ist.\nUnerheblich ist für die Kammer, dass der Kläger nicht Anlieger der abgebundenen \nB.1 straße ist. Bereits in der Entscheidung vom 23. Mai 1991\n- 13 A 2319/89 - , S. 9\n\n11\n\nhat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\nunter Hinweis auf das BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986, - 7 C \n76.84 -, NJW 1986, 2655 -\n\n12\n\ndargetan, dass auch derjenige, der ohne Anlieger zu sein, \"nur\" vom \nVerdrängungsverkehr betroffen ist, zur Klage befugt sein kann, wenn die Behörde \nseinen Interessen nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hat. Da dies nicht \nauszuschließen ist — mehr ist für die Darlegung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu \nfordern, die Frage der tatsächlichen Rechtsverletzung ist eine Frage der \nBegründetheit — ist der Kläger zur Klage befugt.\nnoch offenlassend: OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1994, - 23 A \n100/93 -, S. 10, \n\n13\n\nDie Widerspruchsfrist ist ungeachtet des genauen Datums der Maßnahme durch \ndie Widerspruchseinlegung am 17. April 2001 eingehalten. Mangels \nRechtsbehelfsbelehrung war der Widerspruch gem. § 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 S. 1 \nVwGO binnen Jahresfrist einzulegen. Die Frist begann gem. § 58 Abs. 1 S. 1 VwGO \nmit der Bekanngabe der Verkehrsregelung, welche mangels vorheriger anderweitiger \nBekanntgabe erst in dem Aufstellen der Sperrpfosten im März 2001 lag.\nGem. § 75 VwGO ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, da über den \nklägerischen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich \nnicht entschieden wurde (§ 75 S. 1 VwGO). Es lag kein vernünftiger Grund dafür vor, \ndie Weiterleitung des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde zu verweigern; \nhierzu war der Beklagte vielmehr gem. § 73 VwGO verpflichtet. Auch wenn die \nangeordneten Maßnahmen \"politischer Natur\" sein mögen, ( was immer mit diesem \nschillernden Begriff gemeint sein mag), ändert dies nichts am Charakter eines \nVerwaltungsaktes. \nDer Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO.\nInfolge der Beteiligung des Herrn N. zumindest im Rahmen des Verfahrens über \nden Widerspruch des Klägers liegt ein zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führender \nVerstoß gegen § 20 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Danach darf in einem \nVerwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist (§ \n20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW). Dem Beteiligten gleichgestellt ist jede Person, die \ndurch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann (§ 20 \nAbs. 1 S. 2 VwVfG NRW). Hiernach durfte Herr N. in dem Verfahren betreffend die \nAbbindung der B.1 straße einschließlich des Verfahrens betreffend den \nklägerischen Widerspruch nicht tätig werden.\nErfaßt werden von § 20 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW alle Arten von Vorteilen, also nicht \nnur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, immaterielle oder sonstige Vor- bzw. \nNachteile. Zudem ist ausreichend nach der Formulierung \"kann\" schon die nach \nverständiger Auffassung nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit eines Vor- oder \nNachteils \nBay. VGH, Urteil vom 8. 3. 1985, — Nr. 20 B 81 D 1.20 AS 84 \nD. 1, 2, in : DVBl. 1985, 805; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. \n2000, § 20 Rn. 35 m.w.N.\n\n14\n\nSinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, schon den \"bösen Schein\" von \nParteilichkeit auszuschließen \nKopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 1 m.w.N.\n\n15\n\nDurch die Abbindung der B.1 straße konnte Herr N. mit einer Minderung \ndes Durchgangsverkehrs und der damit eingehenden Belästigung durch Lärm und \nAbgase rechnen. Dieser immaterielle Vorteil resultierte auch unmittelbar aus der \nAbbindung der B.1 straße. Es bestand danach nicht mehr die Gewähr der \nUnparteilichkeit und Unbefangenheit des Herrn N. .\nInfolge dessen durfte Herr N. in dem Verwaltungsverfahren für den Beklagten als \nBehörde nicht tätig werden (§ 20 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). \nDie Tätigkeit des Herrn N. war auch ihrer Art nach geeignet, die Entscheidung des \nBeklagten zu beeinflussen. Es reicht die bloße Möglichkeit, dass ohne die Mitwirkung \ndes in Rede stehenden Bediensteten die Entscheidung anders ausgefallen wäre. \nHier hat sich Herr N. nicht darauf beschränkt, von etwa ergangenen Schriftsätzen \nnach deren Abgang Kenntnis zu nehmen,\n— dabei lässt die Kammer ausdrücklich dahingestellt, ob eine \nderartige Mitwirkung nicht auch schon die Möglichkeit einer \nEinflussnahme auf die ergangene Entscheidung in sich bergen \nkönnte, weil ein Mitarbeiter mit Blick auf die vorbehaltene \nKenntnisnahme eines Vorgesetzten gleichwohl nicht \nunbefangen seiner Tätigkeit nachgehen würde —\n\n16\n\nsondern er hat sie im normalen Verwaltungsablauf mitgezeichnet. Hierdurch und \ndurch die - vor Ergehen der Entscheidung - angeordnete Rücksprache konnten \nnachgeordnete Bedienstete den Eindruck gewinnen, der Vorgesetzte, Herr N. , \nbehalte sich nach wie vor bestimmenden Einfluss auf den Verlauf des \nVerwaltungsverfahrens vor. Diese nicht auszuschließende Einflussnahme auf den \nGang des Verfahrens könnte selbst dann nicht ausgeräumt werden, wenn etwa Herr \nN. die von ihm angeordnete Rücksprache nur dazu vorgesehen hätte, bei den mit \nder Sache befassten Bediensteten den Eindruck aufrecht zu erhalten, dass er sich \nselbst jeder Einflussnahme auf die Sache enthalten wolle.\nHiernach liegt — unabhängig, ob überhaupt eine Rücksprache stattgefunden hat \noder was gegebenenfalls Inhalt etwaiger Gespräche gewesen sein sollte — eine \nunzulässige Mitwirkung im Verwaltungsverfahren vor. Angesichts dessen war es \nnicht geboten, den ursprünglich von der Kammer beabsichtigten Beweis über den \nVerlauf der Gespräche durch zeugenschaftliche Vernehmung der \nGesprächsteilnehmer zu erheben.\n\n17\n\nZum Ganzen: Kopp/Ramsauer, aaO, § 20, Rdnr. 14; \nBrandt/Sachs (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsverfahren und \nVerwaltungsprozeß, 1999, Kapitel B, Rdnr. 70 f. mit Fußnote \n4.\n\n18\n\nEs war Herrn N. auch verboten, in dem Verfahren betreffend den Widerspruch \ndes Klägers tätig zu werden. Das Widerspruchsverfahren ist kein gegenüber dem \nAusgangsverfahren selbständiges Verfahren, sondern gehört vielmehr zu diesem \ndazu \nBVerwG, Urt. vom 27. September 1989, — 8 C 88.88 — ,in: \nBVerwGE 82, 336 (338 ff.); dasselbe:, Urteil vom 18. April 1986 \n— 8 C 81/83 —, in: NVwZ 1987, 224 f.; Kopp/Ramsauer, \na.a.O., \n§ 9 Rn. 1, 30 m.w.N.\n \nDer Begriff und der Beginn des Verwaltungsverfahrens des Verwaltungsverfahrens \nsind in § 9 und § 22 definiert. Nach § 9, 2. Hs. VwVfG NRW wird zwar das \nVerwaltungsverfahren mit dem Erlass des Verwaltungsverfahrens abgeschlossen. \nAus § 13 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. und Nr. 3, 2. Alt. VwVfG NRW ergibt sich jedoch, daß \ndas Verfahren noch nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Erlasses des \nVerwaltungsaktes abgschlossen sein kann. Vielmehr dauert das Verfahren bis zum \nEintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes bzw. der endgültigen Beendigung \nin anderer Weise fort \nBVerwG, Urteil vom 27. September 1989, — 8 C 88. 88 —, in: \nBVerwGE 82, 336, 338 ff.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 30 \nm.w.N.\n\n19\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, daß § 20 VwVfG NRW ein demgegenüber \neingeschränkter Begriff des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen wäre.\nDer Kläger kann aufgrund dessen auch gem. § 46 VwVfG NRW die Aufhebung des \nVerwaltungsaktes beanspruchen. Es ist nicht offensichtlich, daß dass die Verletzung \nder verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 20 VwVfG NRW die Entscheidung in der \nSache nicht beeinflußt hat. Die Entscheidung stand im Ermessen des Beklagten (§ \n45 Abs. 1 S. 1 StVO). Es ist aufgrund dessen nicht auszuschließen, daß sie die \nBeteiligung des Herrn N. auf die Entscheidung, namentlich die Behandlung des \nklägerischen Widerspruchs, ausgewirkt hat. Hätte Herr N. sich von dem Verfahren \nselbst ausgeschlossen und die behördlichen Entscheidungen allein gänzlich \nunbefangenen Personen überlassen, so hätte es möglicherweise zu einer anderen \nEntscheidung in der Sache, d.h. insbesondere zu der vom Kläger begehrten \nAufhebung der Anordnung Abbindung der B.1 straße und Beseitigung der \nSperrpfosten kommen können.\nDie Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Beseitigung der Sperrpfosten und \nVerkehrszeichen 240 ist ebenfalls zulässig und begründet. Sie ist statthaft und \nkonnte ausweislich § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO mit der Anfechtungsklage gegen die \nverkehrsrechtliche Anordnung verbunden werden. Der Kläger hat einen Anspruch auf \nEntfernung der Sperrpfosten bzw. der Verkehrszeichen 240 aus einem \nFolgenbeseitigungsanspruch. Die Pfosten und die lediglich die Sperrpfosten \numsetzenden Verkehrszeichen 240 entbehren infolge der Aufhebung des \nGrundverwaltungsaktes jedes Rechtsgrundes. Diesen rechtswidrigen Zustand hat \nder Beklagte zu beseitigen. Er ist dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage und hat \ndiesbezüglich auch kein Ermessen (§ 113 Abs. 1 S. 3 VwGO).Die \nKostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 \nZPO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-13/11-k-5176-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-13/11-k-5176-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296223","retrieved":"2026-07-09 03:18:46.529493+00:00"}}