{"status":"available","doknr":"OLD296253","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0912.6K4622.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"6 K 4622/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen hat der Kläger zu tragen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger baut zum Zwecke der gewerblichen Nutzung eine juristische Daten-\nbank im Internet auf, in die er u. a. alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvor-\nschriften des Bundes sowie die Rechtsprechung vor allem des Bundesverfassungs-\ngerichts und der obersten Bundesgerichte aufnehmen will. Der Abruf der Dokumente \nsoll - bis auf die Verbindungsgebühren - unentgeltlich erfolgen. \n\n3\n\nDie Beigeladene betreibt bereits entsprechende juristische Datenbanken. Ihre \nEntstehung geht zurück auf eine Initiative der Bundesregierung aus dem Jahr 1970. \nIn einem Bericht vom 1.2.1970 beschreibt es die Bundesregierung als ihr Ziel, ein \n\"automatisier-tes Informationssystem zu entwickeln, das es erlaubt, zu einer optima-\nlen Beherrschung der Informationsfülle auf dem Gebiet der Gesetzgebung, der \nRechtsprechung und der Rechtsliteratur zu kommen\" (BT-Drs. 6/648). Ein entspre-\nchendes Informationssystem wurde in den Folgejahren zunächst als Experiment auf-\ngebaut und sodann kontinuierlich erweitert. Nachdem die Beklagte die Datenbanken \nanfangs in eigener Regie aufgebaut und erweitert hatte, wurde im Jahre 1985 durch \nGründung der Beigeladenen eine Privatisierung vorgenommen. Nach ihrer Satzung \nhat die Beigeladene die Aufgabe, \n\n4\n\n\"uneingeschränkte und umfassende Möglichkeiten der Information auf dem \nFachgebiet Recht und seinen Grenzgebieten bereit zu stellen. Sie hat zu die-\nsem Zweck Dokumentations- und Informationsdienstleistungen zu erbringen \nund jedermann verfügbar zu machen sowie alle dafür erforderlichen Tätigkeiten \nauszuführen und zu fördern. Die Gesellschaft hat dabei den fachlichen Bedürf-\nnissen der unterschiedlichen Benutzergruppen Rechnung zu tragen, Neutralität \nzu wahren und Meinungspluralität zu gewährleisten. Darüber hinaus kann die \nGesellschaft weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informatik erbrin-\ngen.\"\n\n5\n\nDie Gesellschaftsanteile der Beigeladenen werden zu 50,01 % von der Beklag-\nten, zu 45,33 % von der (niederländischen) Fa. SDU, zu rund 3 % durch das Saar-\nland und im Übrigen durch die Bundesrechtsanwaltskammer, den Deutschen An-\nwaltsverein, die Hans Soldan GmbH, den Haufe-Verlag und die Verlegervereinigung \nRechtsinformatik gehalten. Der Betrieb der Datenbanken der Beigeladenen beruht \nauf einem Zusammenwirken mit Dokumentationsstellen, die bei dem Bundesministe-\nrium der Justiz - BMJ -, dem Bundesverfassungsgericht, den obersten Bundesgerich-\nten sowie dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestehen. \nDie Dokumentationsstelle beim BMJ stellt der Beigeladenen die in die entsprechende \nDatenbank aufzunehmenden Texte des Bundesrechts zur Verfügung. Dabei erstellt \nsie auf der Grundlage des Bundesgesetzblattes eine \"konsolidierte Fassung\" einer \njeden neuen bzw. geänderten Rechtsvorschrift. Die übrigen Dokumentationsstellen \nwerten die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Bundes-\ngerichte, aber auch der Instanzgerichte aus und bestimmen, welche Entscheidungen \nin die Rechtsprechungsdatenbank der Beigeladenen aufgenommen werden sollen. \nVon diesen Entscheidungen werden durch die Dokumentationsstellen Veröffentli-\nchungsfassungen mit Normenketten, Schlagworten und - zum Teil - Orientierungs-\nsätzen angefertigt und der Beigeladenen als Datensätze zur Verfügung gestellt. Da-\nbei bedienen sich die Dokumentationsstellen einer von der Beigeladenen eigens für \nihre Datenbanken entwickelten bzw. modifizierten Dokumentationssoftware. Die Bei-\ngeladene stellt die von den Dokumentationsstellen erstellten Dokumente in ihre Da-\ntenbanken ein. Auf die Datenbanken können die Nutzer Zugriff nehmen durch Onli-\nne-Verbindungen zu den Rechnern der Beigeladenen, durch den Erwerb von CD-\nROMs sowie - in neuester Zeit - über das Internet. \nDas Verhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen ist in einem \"Bundes-\nvertrag\" geregelt. Dieser Vertrag gilt derzeit in der Fassung der Änderungen vom \nJanuar/Februar 2001. Er bestimmt in seiner Präambel: \n\n6\n\n\"Die Bundesrepublik Deutschland ist für \n\n7\n\n- die Gesetzgebung\n- die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Bundesgerichte \nund \n- die Bundesverwaltung\n\n8\n\nauf ein leistungsfähiges computergestütztes Rechtsinformationssystem \nangewiesen.\n\n9\n\nDie juris GmbH betreibt das in Zusammenarbeit mit dem \nBundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und \nSozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem \nBundesverfassungsgericht und den Bundesgerichten entwickelte \nRechtsinformationssystem als Verwaltungshelferin des Bundes.\"\n\n10\n\nDes Weiteren enthält der Vertrag unter anderem die folgenden Regelungen: \n\n11\n\n- \"Der Bund erstellt auf den Dokumentationsgebieten Bundesrecht, Verwal-\ntungsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtsliteratur Dokumente und stellt \nsie der juris GmbH grundsätzlich in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.\" \n(§ 1 \n Abs. 1 Satz 1)\n\n12\n\n- \"Der Bund wird das Material in der für die juris GmbH besonders \naufbereiteten Form während der Laufzeit dieses Vertrags nicht ohne \nZustimmung der juris GmbH an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken \nweitergeben.\" (§ 1 Abs. 3)\n\n13\n\n- \"Die juris GmbH erhält an den Dokumenten eine auf den \nGesellschaftszweck beschränkte ausschließliche Nutzungsbefugnis. Die \nWeitergabe der Daten an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken bedarf der \nZustimmung des Bundes, wenn wesentliche Interessen des Bundes berührt \nwerden können.\" (§ 2)\n\n14\n\n- \"Die juris GmbH speichert die nach § 1 dieses Vertrages sowie die nach \nden in § 1 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Verträgen gelieferten Dokumente ohne \ninhaltliche Änderung unverzüglich in online abrufbaren Datenbanken. \nDokumente anderer Stellen dürfen in diese Datenbanken nur mit Zustimmung \ndes Bundes aufgenommen werden. Der Bund kann jederzeit die Vornahme \nvon Änderungen und Korrekturen dieses Datenbestandes verlangen.\" (§ 3 \nAbs. 1)\n- \"Die juris GmbH übernimmt neben dem Datenbankaufbau die \nDatenbankpflege und stellt die für die Dokumentation notwendigen \nRechenzentrumsleistungen zur Verfügung.\n\n15\n\nDie juris GmbH übernimmt die Pflege und Weiterentwicklung der \ndokumentarischen Hilfsmittel, sie stellt die Wartung und Pflege der von ihr \ngenutzten Hart- und Software sicher. Sie wird die Belange des Bundes \nbesonders berücksichtigen. \n\n16\n\nWünschen des Bundes nach einer Weiterentwicklung des Systems trägt \ndie \njuris GmbH im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten Rechnung. Sie \nstellt jährlich mindestens zwei Mannjahre Programmierkapazität zur Verfü-\ngung.\" (§ 4)\n\n17\n\n- \"Der Bund sowie die nach dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes \nverwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen haben das Recht, auf die bei \nder juris GmbH aufgelegten Datenbanken zuzugreifen.\"(§ 5 Abs. 1 Satz 1)\n\n18\n\n- \"Die Differenz der von den Vertragspartnern einander zu erbringenden \nbeiderseitigen Leistungen wird jährlich durch eine Vergütung ausgeglichen. \nDiese Vergütung orientiert sich an einer Bewertung der Einzelleistungen aus \ndiesem Vertrag nach Maßgabe einer dem Vertrag als Anlage 1 beigefügten \nKostenrechnung. Die vom Bund zu leistende Vergütung beträgt 4,437 \nMillionen DM zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.\" (§ 7 Abs. 1 Sätze 2 und \n3)\n\n19\n\n„Die juris GmbH verpflichtet sich, den Abschlussprüfer zu beauftragen, die \nAngemessenheit der Vergütung nach Maßgabe der Kostenrechnung im \nRahmen der Abschlussprüfung zu prüfen und darüber zu berichten.\" (§ 7 Abs. \n2)\n\n20\n\n- \"Die Einnahmen aus dem Online-Geschäft und aus der sonstigen \nVermarktung der Daten stehen der juris GmbH zu.\" (§ 9)\n\n21\n\nIn einer Anlage 1 zu dem Vertrag ist die in § 7 angesprochene „Vergütung\" der \n„einan-der zu erbringenden beiderseitigen Leistungen\" näher konkretisiert. Dort \nwerden im Einzelnen die von der Beigeladenen an die Beklagte zu erbringenden und \nin die Verrechnung aufzunehmenden Leistungen als „Leistungen der juris GmbH \ngegenüber dem Bund\" aufgeführt. Sodann enthält die Anlage den folgenden \nAbsatz:\n\n22\n\nII. Leistungen des Bundes gegenüber der juris GmbH\n\n23\n\n1. Für die der juris GmbH nach § 2 des Vertrages eingeräumte \nNutzungsbefugnis an der Dokumentation sind Lizenzgebühren nach folgender \nMaßgabe zu berechnen:\nRechtsprechung Lizenzpreis pro Dokument 80,- DM\nLiteratur Lizenzpreis pro Dokument 40,- DM\nVerwaltungsregeln Lizenzpreis pro Dokument 40,- DM\nNormen Lizenzpreis pro Dokument 10,- DM\nMit Schreiben vom 18.12.1998 wandte sich der Kläger an den Präsidenten des Bun-\ndesgerichtshofes - BGH - und beantragte, alle vom BGH an die Beigeladene \nübermittelten Entscheidungen in identischer Form zum Aufbau einer juristischen \nDatenbank kostenlos zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zur Begründung berief er \nsich auf Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - sowie die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Urteil vom \n26.2.1997 (6 C 3.96). Unter dem 23.12.1998 antwortete der Präsident des BGH, er \nwerde bei den Dokumentationsaufgaben nur als Erfüllungsgehilfe der Beklagten \ntätig, die auch Vertragspartner des mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages \nsei. \n\n24\n\nMit Schreiben vom 29.12.1998 teilte der Kläger dem Präsidenten des BGH mit, \ner könne sich mit der erhaltenen Auskunft nicht zufrieden geben. Ein Vertrag der \nBeklagten mit der Beigeladenen könne seinem berechtigten Anspruch nicht \nentgegen stehen. Mit Schreiben vom 4.1.1999 erklärte der Präsident des BGH, er \nhalte an seiner Auffassung fest. \nUnter dem 29.1.1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Zur \nBegründung erklärte er in Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen: Dem Staat \nobliege bei der Publikation von amtlichen Dokumenten eine Neutralitätspflicht. Dies \nerstrecke sich gerade auch auf Leitsätze zu gerichtlichen Entscheidungen. Eine \nBevorzugung der Beigeladenen im Wettbewerb sei nicht zu rechtfertigen. \n\n25\n\nMit Bescheid vom 9.3.1999 wies der Präsident des BGH den Widerspruch \nzurück. Die Beigeladene werde als Verwaltungshelferin der Beklagten tätig. Die \nBelieferung mit Dokumenten erfolge nicht kostenlos, sondern sei in ein Bündel \nwechselseitiger Leistungen der Beklagten und der Beigeladenen eingebunden. Ein \nAnspruch auf Gleichbehandlung bestehe daher nicht. \n\n26\n\nIn vergleichbarer Weise hatten auf entsprechende Anfragen des Klägers auch \nder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, der Präsident des \nBundessozialgerichts, die Direktorin des Bundesverfassungsgerichts sowie das \nBundesministerium der Justiz geantwortet.\n\n27\n\nAm 27.8.1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Das zunächst beim \nVerwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemachte Verfahren ist von diesem mit \nBeschluss vom 29.5.2000 an das erkennende Gericht verwiesen worden.\n\n28\n\nZur Begründung führt der Kläger in Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen \naus: Er werde durch die Ablehnung seines Antrages in seinen Rechten aus Art. 3 \nund Art. 5 GG sowie § 11 Mediendienste-Staatsvertrag verletzt. Nach gefestigter \nRechtsprechung bestehe ein Gleichbehandlungsanspruch bei dem Bezug von \namtlichen Dokumenten. Amtliche Dokumente seien auch die zur Veröffentlichung in \njuris bestimmten Datensätze. Soweit hier z. B. Orientierungssätze erstellt würden, \nhandele es sich um der jeweiligen Dokumentationsstelle zuzurechnende und damit \namtliche Dokumente. Er sei selbstverständlich bereit, der Beklagten - ebenso wie die \nBeigeladene - ein dialogkostenfreien Nutzungsrecht einzuräumen. Eine \nPrivilegierung der Beigeladenen sei nicht gerechtfertigt, da es sich hier nicht um ein \nbeliehenes Unternehmen, sondern um ein kommerziell ausgerichtetes, \nprivatwirtschaftliches Unternehmen handele. Die kommerzielle Verwertung der \nDatenbanken der Beigeladenen überwiege ihre Nutzung durch den Bund bei weitem. \nIm Jahre 1994 habe der Anteil des Bundes an der Online-Nutzung nur 21 %, bei der \nCD-ROM-Nutzung gar nur 2 % betragen. Soweit die Beklagte und die Beigeladene in \ndem \"Bundesvertrag\" ein ausschließliches Nutzungsrecht der Beigeladenen an den \nübermittelten Datensätzen verabredet hätten, sei der Vertrag unwirksam, da er \ngegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 5 Urhebergesetz, verstoße. Jedenfalls \nverstoße der Vertrag aber insoweit gegen Art. 3 und 5 des Grundgesetzes. Das \nVerhältnis zwischen der Beklagten und der Beigeladenen sei keinesfalls ein reines \nInnenrechtsverhältnis, da es sich bei der Beigeladenen um eine juristische Person \nhandele, an der die Beklagte noch nicht einmal sämtliche Geschäftsanteile halte.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\nI. die Bescheide des Präsidenten des Bundesgerichtshofes vom \n23.12.1998 und vom 4.1.1999 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom \n9.2.1999 aufzuheben,\n\n31\n\nII. \n1. die Beklagte zu verpflichten, ihm kostenlos und zeitgleich alle Dokumente \nzuzustellen, die der Bundesgerichtshof der Beigeladenen zum Zwecke der \nVeröffentlichung zur Verfügung stellt, wobei die Dokumente von der \nBeklagten mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie \nsie an die Beigeladene geliefert werden, sowie mit der vollständigen \nzugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z. B. \nDateiformat und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, \nDokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, \nNormenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an ihn zu liefern sind,\n\n32\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, ihm kostenlos und unverzüglich alle \nDokumente zuzustellen, die der Bundesgerichtshof der Beigeladenen in \nder Vergangenheit ohne Kostenberechnung zum Zwecke der \nVeröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, wobei die Dokumente von der \nBeklagten mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie \nsie an die Beigeladene geliefert werden, sowie mit der vollständigen \nzugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z. B. \nDateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, \nDokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, \nNormenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an ihn zu liefern sind,\n\n33\n\n3. die Beklagte zu verpflichten, ihm kostenlos und unverzüglich alle \nDokumente zuzustellen, die der Bundesgerichtshof der Beigeladenen in \nder Vergangenheit mit Kostenberechnung zum Zwecke der \nVeröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, wobei die Dokumente von der \nBeklagten mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie \nsie an die Beigeladene geliefert werden, sowie mit der vollständigen \nzugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z. B. \nDateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, \nDokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, \nNormenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an ihn zu liefern sind.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nZur Begründung führt sie aus: Sie habe hinreichende sachliche \nDifferenzierungsgründe, ausschließlich der Beigeladenen die dokumentarisch \naufbereiteten Dokumente zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch des Klägers auf \nkostenlose Belieferung mit Dokumenten könne schon deshalb nicht bestehen, weil \nauch die Beigeladene die Dokumente nicht kostenlos erhalte und in der \nVergangenheit nicht kostenlos erhalten habe. Die Lieferung der Dokumente sei \nvielmehr in ein Bündel wechselseitiger Leistungen, die sich aus dem Bundesvertrag \nergäben, einbezogen. Dieser Vertrag bürde der Beigeladenen eine Vielzahl von \nLasten auf, die notwendige Folge ihrer durch den Vertrag begründeten \nVerwaltungshelferstellung seien. Vor allem habe die Beigeladene die von der \nBeklagten für ihre Aufgaben benötigten und nach Inhalt und Umfang auch von ihr \nbestimmten Datenbanken aufzubauen, zu pflegen, weiterzuentwickeln und zur \nNutzung vorzuhalten. Mit den Leistungen eine privatrechtlich organisierte GmbH zu \nbeauftragen, die die entstehenden Kosten durch die Möglichkeit des Verkaufs der \nDaten an Dritte verringern könne, stelle für die Beklagte die wirtschaftlichste und \nflexibelste Möglichkeit dar, der Allgemeinheit Zugang zu seinen Datenbanken zu \nverschaffen. Auf Grund des Bundesvertrages müsse die Beigeladene auch solche \nDatenbanken betreiben, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten \nunwirtschaftlich seien, etwa hinsichtlich kaum nachgefragter Nebengebiete oder der \nBundesrechtsdatenbank. Dass die Dokumente nicht kostenlos an die Beigeladene \nabgeliefert würden, ergebe sich auch durch die jährlich vorgenommene Prüfung \ndurch einen Abschlussprüfer, der bestätige, dass die Summe der Leistungen und \nGegenleistungen aus dem Bundesvertrag sich die Waage hielten. Gleichbehandlung \ndes Klägers könne nach alledem nur bedeuten, dass dieser die gesamte Stellung der \nBeigeladenen einschließlich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Beklagten \nübernehme. Dies sei indes nicht möglich, da viele der betreffenden Gegenleistungen \nvon dem Kläger gar nicht erbracht werden könnten. Die der Beigeladenen \nzukommende Verwaltungshelferstellung könne dem Kläger ohnehin nicht \nzukommen, da es an der insoweit erforderlichen Fachaufsicht der Beklagten fehle. \nDie Stellung der Beigeladenen als Verwaltungshelferin und ihre Ausrichtung auf die \nmit dem Betreiben der Datenbanken angestrebten öffentlichen Zwecke stellten ein \nhinreichendes sachliches Differenzierungskriterium zwischen der Beigeladenen und \ndem Kläger dar.\nDie Beigeladene beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nAuch sie weist darauf hin, dass sie im großen Umfang Datenbanken pflege, die \nkeiner kommerziellen Nutzung zugänglich seien, sondern ausschließlich im Interesse \ndes Bundes vorgehalten würden. Entgegen dem Vortrag des Klägers ließe sich die \ndatenmäßige Aufbereitung von Entscheidungen oder sonstigen amtlichen \nDokumenten zu Dokumentationszwecken nicht unter den Begriff des - nach § 5 \nUrhebergesetz schutzunfähigen - amtlichen Werkes subsumieren. \n\n38\n\nDie Kammer hat einen Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 24.08.1999 (6 L \n1791/99) abgelehnt.\n\n39\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt \nder Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 6 K 4342/00, 6 L \n548/99, 6 L 1319/99 und 6 L 1791/99 und auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n41\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n42\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage - verbunden mit einer \nAnfechtungsklage gegen Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid - statthaft, da der \nKläger die Verurteilung der Beklagten zu einem Realakt begehrt. Der Kläger geht \ndem gegenüber von einer Verpflichtungsklage aus, und auch der Präsident des \nBundesgerichtshofes spricht in der Widerspruchsentscheidung von seinen \n„Bescheiden\". Dies dürfte unzutreffend sein, da der vorliegend begehrten Leistung, \nnämlich der Überlassung der für die Beigeladene erstellten Datensätze, keine \nbehördliche „Regelung\" vorausgehen muss. Letztlich ist die Frage der Klageart aber \nunerheblich, da ein Vorverfahren durchgeführt und die Klagefrist eingehalten worden \nist; die Klage wäre auch als Verpflichtungsklage zulässig.\n\n43\n\nDie Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm \nbegehrte Überlassung der bestehenden und zukünftig erstellten Datensätze.\n\n44\n\n1.\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 1 des Staatsvertrages (aller \nLänder der Bundesrepublik) über Mediendienste - MDStV - in Verbindung mit dem \nentsprechenden Umsetzungsgesetz (für Nordrhein-Westfalen: Gesetz vom \n27.6.1997, GVBl. NW S. 158; geänd. durch Gesetz vom 1.2.2000, GVBl. S. 106). \nDabei kann dahin stehen, ob der in § 11 Abs. 1 MDStV statuierte Auskunftsanspruch \ngegen Behörden vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die \nBeklagte nicht Vertragspartei des MDStV ist und ihre Behörden daher \nmöglicherweise den Auskunftspflichten des Staatsvertrages von vornherein nicht \nunterliegen. Jedenfalls gehört der Kläger nicht zu denjenigen Personen, denen § 11 \nAbs. 1 MDStV einen Auskunftsanspruch einräumt. Dies sind nämlich nach § 11 Abs. \n1 i.V.m. § 6 Abs. 2 MDStV nur „Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten \nAngeboten\". Der Kläger baut jedoch eine Datenbank auf, in die er die \nentsprechenden Dokumente unverändert einstellt bzw. einzustellen beabsichtigt. \nEine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit übt der Kläger demnach nicht aus. Darüber \nhinaus geht es dem Kläger auch nicht um „Auskünfte\" im Sinne des § 11 MDStV. \nEine Auskunftserteilung liegt nämlich nur dann vor, wenn aufgrund eines konkreten \nAuskunftsanlasses eine individuelle Anfrage beantwortet wird. Vorliegend handelt es \nsich demgegenüber um die generelle Belieferung mit Informationsmaterial,\n\n45\n\nvgl. zu dieser Abgrenzung OVG NW, Urteil vom 3.6.1997 - 5 A \n6391/95 -, NVwZ-RR 1998, 311 f.; OVG NW, Beschluss vom \n3.2.2000 \n- 5 B 1717/99 -.\n\n46\n\n2.\nDer Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 oder 4 Landespressegesetz. \nOffen bleiben kann, ob - anders als in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \n- insoweit nicht mehr das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n24.5.1966 (GVBl. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.2.1995 (GVBl. S. \n88), sondern das Berliner Pressegesetz vom 15.6.1965 (GVBl. S. 744), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 30.7.2001 (GVBl. S. 305), heranzuziehen ist, weil der \nSitz des Bundesjustizministeriums als maßgeblicher Behörde mit Wirkung zum \n1.9.1999 nach Berlin verlegt worden ist. Die beiden Gesetze unterscheiden sich \nhinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 4 in der Sache nicht. Dahin stehen kann auch, ob ein \nLandespressegesetz überhaupt Auskunftsansprüche gegen eine Bundesbehörde \nregeln kann,\n\n47\n\nbejahend OVG Berlin, Urt. v. 25.7.95 - 8 B 16/94 -, NVwZ-RR \n1997, \n32 ff. mit weiteren Nachweisen.\n\n48\n\nAus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz folgt der Anspruch jedenfalls schon deshalb \nnicht, weil es vorliegend - wie oben bereits ausgeführt - nicht um die Erteilung von \n„Auskünf-ten\" geht. § 4 Abs. 4 Landespressegesetz enthält einen Anspruch auf \nGleichbehandlung bei der Belieferung mit amtlichen Bekanntmachungen. Um \namtliche Bekanntmachungen, das heißt an die Öffentlichkeit gerichtete, formelle \nWillensäußerungen einer Behörde, geht es vorliegend aber nicht. Als \nBekanntmachungen in diesem Sinne ließen sich zwar möglicherweise die vom \nBundesozialgericht erstellten Urteilsausfertigungen - eventuell auch unter Einschluss \nder von dem jeweiligen Spruchkörper erstellten Leitsätze - ansehen. Die von dem \nKläger begehrten Datensätze stellen aber keine Bekanntmachungen in diesem Sinne \ndar, sondern für das Medium „EDV\" aufbereitetes zusätzliches \nInformationsmaterial,\n\n49\n\nebenso OVG NW, Beschl. v. 3.2.2000 - 5 B 1717/99 -. \n\n50\n\nAuch für die von den Dokumentationsstellen teilweise erstellten \n„Orientierungssätze\" zu gerichtlichen Entscheidungen gilt insoweit nichts anderes. \nDiese Sätze sollen lediglich eine Hilfestellung bei der Erschließung der in die \nDatenbank eingestellten Entscheidungen darstellen. Eine Willensäußerung der \nBehörde ist damit nicht verbunden. \n\n51\n\n3.\nUnmittelbar auf das Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit lässt sich der von \ndem Kläger geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht stützen. Dabei kann offen \nbleiben, ob ein Online-Dienst überhaupt von diesem Grundrecht erfasst wird,\n\n52\n\nverneinend etwa Degenhart, in: Dolzer u.a. [Hrsg.], Bonner \nKommentar zum GG, Stand: Juni 2002, Art. 5 Rn. 414 und 696; \nbejahend offenbar Wendt, in: Kunig [Hrsg.], Grundgesetz, \nKommentar, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rn. 58; vermittelnd z. B. \nStarck, in: von Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. \nAufl. 1999, Art. 5 Rn. 98.\n\n53\n\nJedenfalls enthalten Presse- und Rundfunkfreiheit keinen selbständigen, über die \neinfachgesetzlichen Anspruchsgrundlagen hinaus gehenden Informationsanspruch \ngegenüber staatlichen Behörden,\n\n54\n\nständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NW, Urt. v. 23.5.1995 - \n5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741 f.\n\n55\n\n4.\nAuch der Gleichheitsgrundsatz - Art. 3 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) -, auf \nden der Kläger sich vorrangig beruft, vermag seinem Begehren schließlich nicht zum \nErfolg zu verhelfen. Allerdings entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, \ndass der Gerichtsverwaltung bei der Übersendung von gerichtlichen Entscheidungen \neine Neutralitätspflicht obliegt und dass dieser Pflicht ein Anspruch der Verleger von \nFachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf \n„Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb\" entspricht,\n\n56\n\nso BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 -, NJW 1997, 2694 ff.; \nebenso schon OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1989 - OVG 1 BA 32/88 -, \nNJW 1989, 926 ff.; VG Hannover, Urt. v. 22.7.1993 - 6 A 1032/92 -, \nNJW 1993, 3282 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.1985 - 10 L \n5059/93 -, NJW 1996, 1489 f.; anders noch BVerwG, Beschl. v. \n1.12.1992 - 7 B 170/92 -, NJW 1993, 675.\n\n57\n\nVorliegend begehrt der Kläger aber gerade nicht eine Gleichbehandlung mit \nanderen Fachzeitschriften oder Online-Diensten bei der Übersendung von \nGerichtsentscheidungen - diese ist ihm von der Beklagten im Übrigen mehrfach \nzugesagt worden -, sondern er verlangt eine „Gleichbehandlung\" mit der \nBeigeladenen bei der Belieferung mit den von den Dokumentationsstellen erstellten \nDatensätzen. Mit dieser Begründung kann dem Begehren des Klägers nicht zum \nErfolg verholfen werden, weil die von dem Kläger begehrte kostenlose Lieferung der \nentsprechenden Datensätze keine Gleichbehandlung mit der Beigeladenen bedeuten \nwürde. \n\n58\n\nDies folgt aus der Tatsache, dass die Beigeladene keineswegs nur Abnehmer \nder von den Dokumentationsstellen erstellten Datensätze ist. Die Beklagte und die \nBeigeladene wirken vielmehr bei der Erstellung der Datensätze in vielfältiger Weise \nzusammen. So übernimmt die Beigeladene etwa die Pflege und Weiterentwicklung \nder dokumentarischen Hilfsmittel, derer sich die Dokumentationsstellen der \nBeklagten bei der Verarbeitung der in die Datenbank einzustellenden \nEntscheidungen bedienen (§ 4 II des Bundesvertrages). Die Beigeladene hat zum \nBeispiel die von den Dokumentationsstellen verwendete PASSAT-Software, die von \neinem Drittanbieter hergestellt wird, für die besonderen Anforderungen der \nDokumentationsstellen modifiziert, insbesondere hat sie das mitgelieferte \nWörterbuch um mehr als drei Millionen spezifische Einträge ergänzt. Auch arbeitet \ndie Beigeladene mit der Beklagten bei der Weiterentwicklung des Systems \nzusammen (§ 4 III des Bundesvertrages). Insoweit ist die heutige Situation Folge der \nEntstehungsgeschichte des juris-Systems. Da es vor dem Aufbau der Datenbanken \nder Beigeladenen ein entsprechendes System nicht gab, musste die Beklagte selbst \ndie Entwicklung anstoßen und sich über die eigenen Bedürfnisse klar werden. Dieser \nProzess ist aufgrund der erheblichen Weiterentwicklung der elektronischen \nDatenverarbeitungssysteme auch heute noch nicht abgeschlossen. \n\n59\n\nWirkt die Beigeladene somit schon bei der Erstellung der von den \nDokumentationsstellen erarbeiteten Datensätze mit, so können umgekehrt die \nDokumentationsstellen auch nach Übergabe der Datensätze an die Beigeladene und \nAufnahme in die entsprechende Datenbank auf die Dokumente gestalterisch Zugriff \nnehmen. Die Beklagte kann nämlich jederzeit die Vornahme von Änderungen und \nKorrekturen des Datenbestandes verlangen (§ 3 Abs. 1 S. 3 des Bundesvertrages). \nInzwischen haben die Dokumentationsstellen sogar die Möglichkeit, selbst \nÄnderungen in den Datenbanken der Beigeladenen vorzunehmen, etwa \nFundstellennachweise zu erweitern oder Entscheidungstexte zu ergänzen. Die \nBeigeladene ist im Übrigen in ihren unternehmerischen Entscheidungen keineswegs \nfrei, sondern an das Zusammenwirken mit der Beklagten gebunden. So darf sie den \nUmfang der durchgeführten Dokumentation nicht ohne Zustimmung des Bundes \nändern (§ 3 Abs. 2 des Bundesvertrages). Dies bedeutet, dass die Beigeladene etwa \nDatenbanken auch in Bezug auf solche Rechtsgebiete oder Dokumentengruppen \nanbieten muss, die von anderen Nutzern als der Beklagten nur in geringem Umfang \nnachgefragt werden. \n\n60\n\nSchließlich würde eine kostenlose Übergabe der Datensätze an den Kläger auch \ndeshalb keine Gleichbehandlung (sondern eine erhebliche Besserstellung des \nKlägers) bedeuten, weil die Beigeladene die Datensätze ihrerseits nicht kostenlos \nbezieht. Ausweislich des „Bundesvertrages\" werden die Leistungen, welche die \nBeklagte und die Beigeladene einander erbringen durch eine Vergütung \nausgeglichen. Dabei wird der Beigeladenen ein „Lizenzpreis\" von 80,- DM für jede in \ndie Datenbank eingestellte Entscheidung berechnet. Ob die Beklagte der \nBeigeladenen tatsächlich eine „Lizenz\" im Sinne eines ausschließlichen \nNutzungsrechts einräumen kann oder ob dies wegen des zwischen den Parteien \nausführlich diskutierten § 5 des Urhebergesetzes ausgeschlossen ist, ist irrelevant. \nJedenfalls haben Beklagte und Beigeladene die Entrichtung der von ihnen als \nLizenzentgelt bezeichneten Vergütung vereinbart, und es sind keine Anhaltspunkte \ndafür ersichtlich, dass die Verrechnung nicht entsprechend dieser Abrede \nvorgenommen - und durch den Abschlussprüfer gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesvertra-\nges überprüft - wird. Nichts anderes gilt hinsichtlich derjenigen Dokumente, die der \nBeigeladenen vor Inkrafttreten der jetzigen „Lizenzpreis\"-Abrede übermittelt worden \nsind. Auch insoweit ist das Überlassen der Dokumente als Leistung der Beklagten in \ndie gegenseitige Verrechnung eingestellt worden, also nicht „kostenlos\" erfolgt.\n\n61\n\nSelbst wenn man im Übrigen eine Ungleichbehandlung zum Ausgangspunkt \nnehmen wollte, indem man die Betrachtung strikt auf die Verpflichtung der Beklagten \naus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertrages („Der Bund erstellt auf den \nDokumentationsgebieten Bundesrecht, Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung \nund Rechtsliteratur Dokumente und stellt sie der juris GmbH in maschinenlesbarer \nForm zur Verfügung\") einengt, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben. \nEine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte verletzt nämlich nicht ohne \nWeiteres das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung des \nGleichheitssatzes, welche den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch \nauslösen könnte, liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Ungleichbehandlung nicht \ndurch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Im Falle der Belieferung der \nBeigeladenen mit den streitgegenständlichen Datensätzen liegt aber ein sachlicher \nGrund vor, \nebenso OVG NW, Beschluss v. 3.2.2000 - 5 B 1717/99 -; VG Hanno-\nver, Urt. v. 22.7.1993 - 6 A 1032/92 -, NJW 1993, 3282, 3284; Berke-\nmann, VerwArch 87 (1996), 362, 385 ff.; Albrecht, Computer und \nRecht 1998, 373, 375; anderer Ansicht wohl Herberger, jur-pc 1993, \n2325. \n\n62\n\nDie Beklagte erfüllt mit der Veröffentlichung von Normen und Rechtsprechung \nletztlich Staatsaufgaben und kommt den aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit \nresultierenden Anforderungen nach,\n\n63\n\nvgl. dazu Weis, Verfassungsrechtliche Fragen einer weiteren \nPrivatisierung der juris GmbH, Gutachten, veröffentlicht als \nBundesanzeiger Nr. 82a vom 30.4.96, S. 23 ff.\n\n64\n\nDarauf deutet auch die Präambel des Bundesvertrages hin, in der es heißt, \nGesetzgebung, Rechtsprechung und Bundesverwaltung seien auf ein \nleistungsfähiges computergestütztes Rechtsinformationssystem angewiesen. Die \nTätigkeit der Beigeladenen stellt sich vor diesem Hintergrund als eine Hilfstätigkeit \ndar. Das Ergebnis, nämlich die erstellten Datenbanken, ist letztlich der Beklagten \nselbst zuzurechnen. Dies kommt im Bundesvertrag nunmehr auch dadurch zum \nAusdruck, dass die Beigeladene dort ausdrücklich als „Verwaltungshelferin\" \nbezeichnet wird (Präambel). Dieser Bezeichnung, die auf eine Unselbständigkeit der \nBeigeladenen im Verhältnis zur Beklagten hindeuten soll, entsprechen die einzelnen \nRegelungen des Bundesvertrages. Die Beklagte und die Beigeladene arbeiten bei \nder Erstellung und Pflege der Datenbanken nicht in strikt von einander getrennten \nVerantwortungssphären. Die Erstellung der Datenbanken erfolgt vielmehr in \narbeitsteiligem Zusammenwirken, wie oben bereits deutlich geworden ist. Dass für \ndiese gemeinsame Tätigkeit gerade die Beigeladene prädestiniert ist, ergibt sich \nschon aus der historischen Entwicklung und bedarf keiner näheren Begründung. \nDass es auch aus fiskalischen Erwägungen heraus sinnvoll ist, die Abgabe der \nentsprechenden Datensätze auf die Beigeladene zu beschränken, liegt auf der Hand. \nWie der Kläger im Übrigen selbst ausgeführt hat, folgt ein wesentlicher Teil der \nAnziehungskraft der Datenbanken der Beigeladenen aus der Tatsache, dass die \nBeigeladene darauf hinweisen kann, die in ihre Datenbanken eingestellten \nDokumente würden eigens von besonderen Dokumentationsstellen der Beklagten \nerstellt. Die Datenbanken der Beigeladenen nehmen also besonderes Vertrauen in \nAnspruch. Mit entsprechenden Hinweisen würde seinem Vortrag nach wohl auch der \nKläger für seine Datenbanken werben. Dies wäre nicht unproblematisch, weil die \nDatenbanken des Klägers dem Zugriff der Beklagten entzogen wären. Während sie \nvon der Beigeladenen jederzeit Korrekturen oder Änderungen der in die Datenbank \naufgenommenen Dokumente verlangen und die Gestaltung der Datenbanken \nbeeinflussen kann, wären die Datenbanken des Klägers dem Einfluss der Beklagten \nnicht zugänglich. Nach alledem bestehen keine Zweifel an dem Vorliegen eines \nsachlichen Grundes für die Belieferung der Beigeladenen mit den \nstreitgegenständlichen Dokumenten. Ob das Verhalten der Beklagten rechts- und \nwirtschaftspolitisch begrüßenswert ist, ist im Rahmen des vorliegenden \nVerwaltungsstreitverfahrens ebenso unerheblich wie die Frage, ob es wettbewerbs- \nund kartellrechtlich unbedenklich ist, wenn die Beklagte ihre „Verwaltungshelferin\" in \nuneingeschränkter Weise am Markt agieren lässt. Für diese Probleme bietet der \nGleichheitssatz keinen tauglichen Anknüpfungspunkt. \n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem \nKläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat durch das Stellen eines Antrages \nselbst ein Kostenrisiko auf sich genommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren \ndurch eigenen Vortrag zur Sache gefördert.\n\n66\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen: Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das \nUrteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser \nAbweichung, § 124a i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO in der seit dem 1.1.2002 \ngeltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20.12.2001, BGBl. I 3987.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-12/6-k-4622-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-12/6-k-4622-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296253","retrieved":"2026-07-09 03:18:49.182371+00:00"}}