{"status":"available","doknr":"OLD296251","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0912.1L1610.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-12","aktenzeichen":"1 L 1610/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2) Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom\n 05.07.2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom\n 02.07.2002 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandro-\n hung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maß-\nnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst ver-\nschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu \nberücksichtigen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfü-\ngung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Es spricht nämlich alles dafür, \ndass der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist.\n\n6\n\nDie vom Antragsgegner verfügte Untersagung der weiteren Vermittlung von \nSportwetten der Firma Q. und Aufforderung, den Betrieb der Wettan-\nnahmestelle in 00000 L. , L. Ring 00, einzustellen, soweit sich dieser auf die \nAnnahme/Vermittlung von Sportwetten erstreckt, die durch ein im Land Nordrhein-\nWestfalen nicht zugelassenes Sportwettunternehmen veranstaltet werden, findet ihre \nRechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW.\nDiese Vorschrift ist vorliegend nicht durch § 15 Abs. 2 GewO verdrängt, der der zu-\nständigen Behörde ermöglicht, die Fortsetzung eines Betriebes zu verhindern, wenn \nein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder \nBewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.\n§ 15 Abs. 2 GewO findet, da er die Erforderlichkeit einer Erlaubnis voraussetzt, keine \nAnwendung auf Betätigungen, die nicht erlaubnisfähig sind.\n\n7\n\n Vgl. Friauf, Kommentar zur GewO § 15 Rdn. 22 m.w.N.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier.\nDie Antragstellerin betreibt hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten für Herrn \nQ. zunächst keine nach § 3 Sportwettengesetz NRW erlaubte Wettannahme-\nstelle, da die Firma Q. wegen der Beschränkung des Kreises der Wettunter-\nnehmer durch § 1 Sportwettengesetz NRW auf juristische Personen des öffentlichen \nRechts bzw. auf juristische Personen des Privatrechts, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, nicht als Wettunternehmen \nzugelassen werden kann. \nDie Vermittlung von Sportwetten für Herrn Q. kann wegen § 33 h Nr.3 GewO \nauch gewerberechtlich nicht genehmigt werden, da sich dies als Beteiligung an ei-\nnem § 284 StGB zuwiderlaufenden Glücksspiel darstellt (s. hierzu unten).\nSchließlich kann - wie ebenfalls zu zeigen sein wird - die Vermittlung der in Rede ste-\nhenden Sportwetten durch die Antragstellerin auch nicht aufgrund einer Herrn \nQ. erteilten Gewerbegenehmigung des Kreises M. /Sachsen vom \n11.04.1990 als erlaubt angesehen werden. \n\n9\n\nDie Voraussetzungen des nach allem einschlägigen § 14 Abs. 1 OBG NRW sind \ngegeben. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen \nMaßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentli-\nche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.\nVorliegend ist von einem (bereits eingetretenen) Verstoß gegen die öffentliche Si-\ncherheit auszugehen, da die Vermittlung von Oddset-/Sportwetten des Herrn \nQ. durch die Antragstellerin sich zumindest als Beihilfe zur unerlaubten Ver-\nanstaltung von Glücksspielen gemäß §§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB bzw. Werbung \nfür unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellt. \n\n10\n\nOddset-Wetten der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, als Glücksspiel anzusehen, da \nder Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt,\n\n11\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. \n334.\n\n12\n\nHerr Q. verfügt auch nicht über eine behördliche Erlaubnis für die Veran-\nstaltung der genannten Sportwetten.\nDass eine Zulassung des Herrn Q. als Wettunternehmer durch § 1 Sportwet-\ntengesetz NRW ausgeschlossen ist und auch die Erteilung einer gewerberechtlichen \nErlaubnis wegen § 33 h Nr. 3 GewO nicht in Betracht kommt, ist bereits oben ausge-\nführt worden.\nAuch die Herrn Q. gemäß § 3 des Gewerbegesetzes der DDR vom \n06.03.1990 erteilte Genehmigung des Kreises M. vom 11.04.1990 \"zur Eröffnung \neines Wettbüros für Sportwetten ab 01.05.1990 in 0000 O. , C. straße Nr. \n00\" stellt keine hinreichende Erlaubnis dar, mit Hilfe der Antragstellerin und anderer \nAnnahmestellen in NRW Oddset-Wetten zu veranstalten.\nDabei kann offen bleiben, ob bereits der Wortlaut der Genehmigung nahelegt, dass \nHerrn Q. keine Erlaubnis als Wettunternehmer zur Veranstaltung von \nSportwetten erteilt, sondern lediglich eine Betätigung als \"Wetteinnehmer\" in einer \nWettannahmestelle genehmigt worden ist.\n\n13\n\n Vgl. insoweit VG Dessau, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 B 428/01 DE \n-.\n\n14\n\nFerner kann dahinstehen, ob die Veranstaltung von Sportwetten neben einer \nGenehmigung nach dem Gewerbegesetz der DDR vom 06.03.1990 einer \nzusätzlichen Genehmigung durch den Minister des Inneren der DDR nach der \nSlgLottVO vom 18.02.1965 bedurft hätte.\n\n15\n\n Vgl.OLG L. , Urteil vom 21.05.1999 - 6 U 195/97 -, GRUR 2000, S. \n533.\n\n16\n\nSelbst wenn die Herrn Q. erteilte Genehmigung nämlich eine hinreichende \nbehördliche Erlaubnis für eine Veranstaltung von Sportwetten enthalten sollte, kann \ndieser jedenfalls nicht die Erlaubnis entnommen werden, mit Hilfe anderer Annahme-\nstellen in NRW Sportwetten zu veranstalten. Zwar bleiben nach Art. 19 S. 1 des \nEinigungsvertrages vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene \nVerwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Dies bedeutet \njedoch nur, dass sie mit ihrem bisherigen Inhalt über den Zeitpunkt des Beitritts \nhinaus im Bundesgebiet fortgelten. Eine Ausdehnung des sachlichen Inhalts der \nVerwaltungsakte ist hiermit nicht verbunden. Der Bescheid vom 11.04.1990 enthielt \nindes keine uneingeschränkte Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von \nSportwetten an beliebigen Orten, sondern lediglich die beschränkte Genehmigung \nzur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten in O. , C. Straße Nr. 00. \nDie Berechtigung zur Veranstaltung von Oddset-Wetten außerhalb der genannten \nBetriebsstätte lässt sich hieraus nicht herleiten.\n\n17\n\n Vgl. insoweit auch VG Dessau, a.a.O. und VG Düsseldorf,\n vom 04.06.2002 - 3 L 2037/02 -.\n\n18\n\nFür einen derart eingeschränkten Inhalt der Genehmigung spricht auch der \nUmstand, dass der Kreis M. Herrn Q. für deren Erteilung nur die \nMindestgebühr von 15 M nach § 6 Abs. 1 g) der GewGebAO vom 07.06.1990 (bei \neinem Gebührenrahmen von 15 bis 400 M) in Rechnung gestellt hat. \n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren hat vortragen lassen, die in \n§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 Gewerbegesetz bei der Anzeige des Gewerbes und der \nErteilung der Erlaubnis vorgesehene Angabe bestimmter Räumlichkeiten, der Art und \ndes Sitzes des Unternehmens bzw. des Niederlassungsortes seien lediglich fakultativ \nzu verstehen, die Erteilung hänge lediglich von der Erfüllung bestimmter persönlicher \nVoraussetzungen ab, kann dies nicht zu einem abweichenden Auslegungsergebnis \nführen, da dies nicht darüber hinweghilft, dass die Genehmigung tatsächlich nur in \nder genannten eingeschränkten Form ausgesprochen worden ist.\n\n20\n\nAus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes \nvom 11.10.2001 (- I ZR 172/99 - , GewArch. 2001, S. 162 -) lässt sich ebenfalls \nnichts Gegenteiliges herleiten, da der Bundesgerichtshof in der genannten \nEntscheidung lediglich die Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern zur Frage der bundesweiten Geltung der Genehmigung vom 11.04.1990 \nzitiert, nicht hingegen diese gebilligt hat und im Übrigen die Frage eines Verstoßes \ngegen § 284 StGB ausdrücklich offengelassen hat.\n\n21\n\nSchließlich ist eine andere Betrachtungsweise auch nicht aufgrund des \nBeschlusses des Thüringer OVG vom 21.10.1999 (- 3 EO 939/97 -, GewArch. 2000, \nS. 118) geboten, da die dieser Entscheidung zugrundeliegende Erlaubnis des \nMagistrats der Stadt Gera einen anderen, wesentlich weiter gefassten Inhalt hatte \nund die Entscheidung deshalb für den vorliegenden Fall nichts hergibt.\n\n22\n\nIst der Antragsgegner nach allem zutreffend von einer Mitwirkung der \nAntragstellerin bei der Veranstaltung verbotenen Glücksspiels ausgegangen, so \nlassen auch die hinsichtlich der Entscheidung über die Untersagung und \nBetriebseinstellung angestellten Ermessenserwägungen des Antragsgegners \nErmessensfehler nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin an der weiteren \nAnnahme von Sportwetten angesichts des andauernden Verstosses gegen \nStrafrechtsnormen hat zurücktreten lassen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden \nErwägungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen \nwerden.\n\n23\n\nDie vom Antragsgegner verfügte Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Sie findet ihre hinreichende Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57,62 \nund 63 VwVG NRW.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertpraxis für \nGewerbeuntersagungen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-12/1-l-1610-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-12/1-l-1610-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296251","retrieved":"2026-07-09 03:18:48.996190+00:00"}}