{"status":"available","doknr":"OLD296344","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0905.25L1633.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"25 L 1633/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 53,15 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte und als solcher zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 25 K \n0000/02 geführten Klage des Antragstellers gegen den Gebührenbe-\nscheid des Antragsgegners vom 21.01.2002 in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.06.2002 anzu-\nordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde-\nrung öffentlicher Abgaben und Kosten ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder \nwenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstli-\nche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der ständigen Rechtsprechung der für das \nAbgabenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-\nrhein-Westfalen dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsschutz Suchenden im Hauptsacheverfahren wahr-\nscheinlicher als sein Unterliegen ist. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nist daher vordringlich den vom Rechtsschutz Suchenden selbst aufgeworfenen Fra-\ngen nachzugehen, abgesehen von - hier nicht vorliegenden - Fehlern, die sich bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Die Klärung schwieriger \nRechtsfragen und von Tatsachen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten blei-\nben.\n\n6\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist ein Obsiegen des Antragstellers im \nHauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als sein Unterliegen.\n\n7\n\nRechtsgrundlage für seine Heranziehung sind die Vorschriften des § 6 a des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Gebührenord-\nnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). \n\n8\n\nDer angegriffene Bescheid ist entgegen der Auffassung des Antragstellers for-\nmell nicht deswegen rechtswidrig, weil die festgesetzten Gebühren nicht aufschlüss-\nselt werden. Denn gemäß § 1 Abs. 2 GebOSt können bei der Erhebung von Gebüh-\nren mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen \nin einer Gesamtbezeichnung und die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag \nzusammengefasst werden. Das ist mit der kurzen Wiedergabe des Sachverhalts und \nden Angaben \"Auslagen für den Außendiensteinsatz 210,00 EUR\" sowie \"Postge-\nbühren für die Zustellung dieses Bescheides 2,61 EUR\" erfolgt. Außerdem hat der \nAntragsgegner die Zusammensetzung in seinem an den Antragsteller gerichteten \nSchreiben vom 05.03.2002 und damit sogar noch vor Erlass des Widerspruchsbe-\nscheides erläutert.\n\n9\n\nGemäß Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt sind für Maß-\nnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs Gebühren von \n28,00 DM bis 560,00 DM bzw. gemäß der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung \nvon 14,30 bis 286,00 Euro zu erheben. Solche gebührenpflichtigen Maßnahmen sind \nauch die Beauftragung und das Tätigwerden des Außendienstes, für die der An-\ntragsgegner den Antragsteller zur angefochtenen Gebühr herangezogen hat.\n\n10\n\nDer Antragsteller ist Kostenschuldner im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. \nDanach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. \nEine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur bei einem auf die \nAmtshandlung gerichteten Willensakt, der einem Antrag nahe kommt, oder einem \nsonstigen auf Tätigwerden der Behörde gerichteten Tun des Beteiligten vor, sondern \nauch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer in vorhersehbarer und zurechenbarer \nWeise das Tätigwerden der Behörde verursacht hat oder wenn die Amtshandlung in \nseinem Pflichtenkreis erfolgt. Zum Pflichtenkreis eines Kraftfahrzeughalters gehört \nes, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes Sorge zu \ntragen. Der Antragsgegner war als Straßenverkehrsbehörde gemäß § 29 d Abs. 2 \nSatz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) verpflichtet, das Fahrzeug \nunverzüglich still zu legen, als er aufgrund der Anzeige des Versicherers von dem \nfehlenden Versicherungsschutz erfuhr. Dabei kommt es nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO nicht darauf an, ob ein \nVersicherungsschutz tatsächlich nicht besteht. Allein die Tatsache, dass die \nZulassungsstelle durch eine Anzeige der Versicherung vom Nichtbestehen des Versi-\ncherungsschutzes erfährt, löst ihre Pflicht zum Tätigwerden aus. Wegen der \nGefährdung der Allgemeinheit, die von einem Kraftfahrzeug ohne \nVersicherungsschutz ausgeht, verbietet sich für die Zulassungsstelle vor ihrem \nEingreifen ein zeitraubendes Überprüfen der Richtigkeit der Anzeige des Ver-\nsicherers. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter selbst die Folgen eines \nfehlerhaften Verhaltens \"seines\" Versicherers aufzubürden, zumal er sich grundsätz-\nlich im Rahmen des privatrechtlichen Versicherungsvertrags schadlos halten \nkann.\n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, \nNJW 1993, 1217.\n\n12\n\nOb die Termine des Außendienstes am 07. und 18.11.2001 stattgefunden haben \noder, wie der Antragsteller meint, vom Antragsgegner frei erfunden sind, wofür \nallerdings angesichts der auf Bl. 3 R der Verwaltungsvorgänge befindlichen \nEintragungen dieser Termine des Außendienstes nichts spricht, kann nicht im \nRahmen des summarischen Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufgeklärt \nwerden, sondern muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n13\n\nDiese der Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde zu \nlegenden Maßnahmen des Antragsgegners erweisen sich bei summarischer Prüfung \nals rechtmäßig. Die dafür festgesetzten Gebühren sind entgegen der Meinung des \nAntragstellers nicht aufgrund unrichtiger Behandlung der Sache im Sinne des § 6 \nGebOSt i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) \nentstanden. Insbesondere liegt eine unrichtige Sachbehandlung nicht darin, dass die \nOrdnungsverfügung, mit der der Antragsteller aufgefordert wurde, beim \nAntragsgegner unverzüglich den Fahrzeugschein abzugeben und die \nKennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen, anderenfalls nach Ablauf von \ndrei Tagen die zwangsweise Stillegung des Kraftfahrzeugs vorgenommen würde, \nnicht zuvor zugestellt worden war.\n\n14\n\nDenn gemäß § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann der - hier in Maßnahmen einer \nErsatzvornahme im Sinne des § 59 VwVG NRW bestehende - Verwaltungszwang \nohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde, gemäß § 56 \nAbs. 1 VwVG NRW die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat bzw. für \nseinen Erlass zuständig wäre, hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Beides war \nder Fall. Zum einen hat die Behörde das Fahrzeug wegen der Gefahr gemäß § 29 d \nAbs. 2 Satz 1 StVZO unverzüglich stillzulegen. Zum anderen konnte der \nAntragsgegner wegen der aus seiner maßgeblichen Sicht bei Benutzung des \nKraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz immer akuter werdenden Gefahr weitere \nMaßnahmen nicht zurückstellen, bis die Ordnungsverfügung irgendwann einmal \nzugestellt werden könnte. Denn nach der Meldung des damaligen \nKraftfahrtversicherers des Antragstellers an den Antragsgegner am 03.04.2001 bis \nzur Beauftragung seines Außendienstes am 09.05.2001 war bereits mehr als ein \nMonat vergangen, weil die Ordnungsverfügung dem Antragsteller weder an seine \nvon ihm dem Antragsgegner zuletzt mitgeteilte Adresse in N. noch an die \ndiesem aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes N. bekannt \ngewordene Adresse in C. hatte zugestellt werden können, weil der Antragsteller \nsich an beiden Adressen nicht aufhielt. Dass der Antragsteller sich jeweils ord-\nnungsgemäß aus N. und C. abgemeldet hatte, ist unerheblich, weil er weder \nseiner aus § 27 Abs. 1 a Nr. 1 StVZO folgenden Pflicht zur unverzüglichen Meldung \nder Änderung der Anschrift des Fahrzeughalters noch seiner aus § 27 Abs. 2 \nHalbsatz 2 StVZO folgenden Pflicht zur Anzeige der vorübergehenden Verlegung \ndes regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs bei der Stelle, die die Kennzeichen \nausgegeben hatte, nachgekommen war, der Antragsgegner demzufolge vom \nAufenthaltsort des Antragstellers nichts wissen konnte und aufgrund der oben \nerläuterten Pflicht zum unverzüglichen Handeln nicht erst noch weitere, aus seiner \nSicht zahlenmäßig unbestimmte, Nachforschungen bei Meldeämtern samt \nZustellversuchen vornehmen musste, deren Erfolg zudem ungewiss war, bevor er \nselbst Stilllegungsmaßnahmen ergriff. Der Antragsgegner hatte den derzeitigen \ngemeldeten Wohnsitz des Antragstellers zwar letztlich durch die Auskünfte der \nEinwohnermeldeämter C. und T. auch herausgefunden, mangels Antreffens \ndes Antragstellers aber zu Recht Zweifel, ob dieser sich dort auch tatsächlich \naufhalte. Die Frage, ob der Antragsgegner diesbezüglich bei geeigneten Personen \nan der Adresse in T. nachgefragt hatte, muss aus den bereits erläuterten \nGründen gegebenenfalls wiederum dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die \nvom Antragsgegner festgesetzten Kosten für die Beauftragung und das Tätigwerden \nseines Außendienstes - Kosten für die Ordnungsverfügung und deren \nZustellversuche, die Einleitung der Fahndung sowie den Einsatz des Außendienstes \ndes Straßenverkehrsamtes C. hat er nach seiner Erläuterung auf Seite 2 unten \nseines Schreibens vom 05.03.2002 nicht angesetzt - in Höhe von jeweils 35,00 Euro \nfür jeden der insgesamt sechs Einsätze seines Außendienstes sind dem Aufwand \nangemessen, angesichts der beispielsweise in Gebührennummer 399 \nvorgenommenen Bewertung der angefangenen Arbeitsstunde mit 95,00 DM bzw. der \nangefangenen Viertelstunde Arbeitszeit - gemäß der ab dem 01.01.2002 geltenden \nFassung der Sechzehnten Änderungsverordnung vom 16.11.2001 (BGBl. I S. 3110) - \nmit 12,80 Euro nicht zu beanstanden und halten sich im Gebührenrahmen der \nGebührennummer 254 von 28,00 DM bis 560,00 DM bzw. - gemäß der ab dem \n01.01.2002 geltenden Fassung - von 14,30 bis 286,00 Euro.\n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Portoauslagen für die \nÜbersendung des Kostenbescheides ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.\n\n17\n\nAnhaltspunkte für eine unbillige Härte bei Vollziehung des angefochtenen \nBescheids sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach dieser \nVorschrift können die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz auferlegt \nwerden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier beim \nAntragsgegner im Verhältnis zum weit überwiegend unterlegenen Antragsteller der \nFall. Der Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht gemäß ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer \nangeschlossen hat, wegen des in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in \nAbgabensachen in erster Linie auf Zeitgewinn gerichteten Antragsziels einem Viertel \ndes angefochtenen Betrags.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-05/25-l-1633-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-09-05/25-l-1633-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296344","retrieved":"2026-07-09 03:18:57.168522+00:00"}}