{"status":"available","doknr":"OLD296426","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0829.20K4628.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"20 K 4628/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der gegenüber der Klägerin ausgesprochene \nPlatzverweis, die Identitätsfeststellung sowie die Ingewahrsamnahme und Verbrin-\ngung nach Brühl am 18. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand\nZwischen dem 18. und 20. Juni 1999 fand in Köln der Weltwirtschaftsgipfel statt. Im \nHinblick auf dieses Treffen bestand innerhalb des Polizeipräsidiums Köln die Wei-\nsung, dass nicht genehmigte Veranstaltungen im Bereich der Innenstadt (innerhalb \nder Ringe) nicht stattfinden sollten. Falls Personen zu solchen Veranstaltungen an-\nreisten, sollten Platzverweise für die Innenstadt ausgesprochen und die Personalien \nfeststellt werden. \n\n2\n\nVor dem Hintergrund des Weltwirtschaftsgipfels rief der ICC (Inter-Continental-\nCaravan for Solidarity and Resistance) zu einer \"laugh-parade\" am 18. Juni 1999 um \n17.00 auf dem Ebertplatz (Bereich der Kölner Ringe) auf. In den Aufrufen heißt es \nu.a.: \"We will try out an Indian form of action which consists of laughing at power-\nstructures and the absurdity of their acts\", \"... und wir lachen uns kaputt! Die Staats-\nführer der \"great 7\" und Russland kommen nach Köln, um ganz tolle Sachen wie \nFrieden, Entwicklung und Gerechtigkeit für alle zu schaffen, und sich dabei wichtig zu \nfühlen. ....Komm zum Gipfel-Zirkus und zur einmaligen LAUGH PARADE\". Eine An-\nmeldung der Veranstaltung erfolgte nicht.\n\n3\n\nAm 18. Juni 1999 brach eine Gruppe von ca. 300 bis 400 Personen, darunter die \nKlägerin, gegen 17.00 aus einem \"Camp\" an der Rhieler Auen in die Innenstadt auf, \nman wollte an der \"laugh-parade\" teilnehmen. Die Gruppe traf an der U-Bahn Halte-\nstelle \"Boltensternstrasse\" ein, von dort aus sollte zum Ebertplatz gefahren werden. \nEine größere Anzahl von Beamten des Beklagten hinderte die Gruppe durch \"Ein-\nkesselung\" an der Weiterfahrt. Gegen 17.30 wurde gegenüber allen Mitgliedern der \nGruppe Platzverweise für die Innenstadt (Bereich innerhalb der Ringe) ausgespro-\nchen. Sodann wurde bekannt gegeben, dass die Identität der Gruppenmitglieder \nfestgestellt werden solle, um ggf. später die Durchsetzung der ausgesprochen Platz-\nverweise zu sichern. Personen, die ihre Personalien freiwillig angaben, durften ge-\nhen. Die anderen Personen wurden dann im Rahmen der Personalienfeststellung \nnach Brühl verbracht. Zu diesen Personen gehörte auch die Klägerin. \n\n4\n\nEine \"laugh-parade\" fand dann zwar am 18. Juni 1999 gegen 17.00 Uhr in der \nInnenstadt am Ebertplatz statt, es waren jedoch nur ca. 100 bis 200 Personen anwe-\nsend. Auch diese Personengruppe sollte gegen 18.10 Uhr von Beamten des Beklag-\nten \"eingekesselt\" werden, vielen Teilnehmern gelang es jedoch, sich in kleinen \nGruppen abzusetzen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. November 1999 wendete sich die Klägerin an das beklag-\nte Polizeipräsidium und rügte, dass die vorgenommenen Maßnahmen rechtswidrig \nseien. Eine Grundlage für ein Aufenthaltsverbot für die Innenstadt sei nicht ersicht-\nlich, da die Teilnahme an einer ungenehmigten Veranstaltung weder strafbar noch \nordnungswidrig sei. Zudem sei das Versammlungsgesetz insoweit \"polizeifest\", als \nauch eine nicht angemeldete Versammlung zunächst aufgelöst werden müsse, bevor \nnach dem Polizeigesetz vorgegangen werde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 \nverwies der Beklagte auf seine Stellungnahmen im Rahmen des staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahrens. \n\n6\n\nAm 5. Juni 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vor-\ngetragen, dass die Klage zulässig sei. Es bestehe ein Rehabilitierungsinteresse, da \nbei dem Einsatz ihr Ansehen in der Öffentlichkeit herabgewürdigt worden sei. Für \neinen unbefangenen Beobachter stelle sich die Situation so dar, als ob sie verhaftet \nworden sei, ihr also ein schwerwiegender Verstoß zur Last gefallen sei.\n\n7\n\nDie Klage sei auch begründet. Hier sei es bei dem Platzverweis um eine Maß-\nnahme im Vorfeld einer Versammlung gegangen, solche Maßnahmen könnten aber \nnur dann auf Polizeirecht gestützt werden, wenn die Versammlung vorher förmlich \naufgelöst worden sei. Dies sei hier nicht erfolgt, vielmehr sei nur der Platzverweis \nausgesprochen worden. Die Rechtswidrigkeit des Platzverweises führe auch dazu, \ndass die durchgeführte Identitätsfeststellung rechtswidrig sei, auch hier gelte der Vor-\nrang des Versammlungsrechts.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Platzver-\nweis, die Identitätsfeststellung sowie die Ingewahrsamnahme und Verbringung \nnach Brühl am 18. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sind.\n\n10\n\nDas beklagte Polizeipräsidium beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da kein \nFeststellungsinteresse der Klägerin bestehe. Ihre Rehabilitierung könne sie im \nStrafverfahren erreichen, auch habe sie sich durch ihr eigenes Verhalten in der \nÖffentlichkeit selbst diskreditiert. Die Klage sie im übrigen auch unbegründet. \nSeinerzeit sei der gesamten Personengruppe per Lautsprecher mitgeteilt worden, \ndass Versammlungen in der Innenstadt verboten seien. Es sei möglich gewesen die \nMaßnahmen gegenüber der Klägerin auf Polizeirecht zu stützen, da es sich nicht um \nMaßnahmen bei einer Versammlung sondern nur um Vorfeldmaßnahmen gehandelt \nhabe. Auf der Bahnhaltestelle habe keine Versammlung stattfinden sollen. \nSchließlich sei die ausgesprochene und durchgesetzte Personalienfeststellung \nrechtmäßig gewesen, die Klägerin sei in jedem Fall verpflichtet gewesen, den \nAnordnungen der Beklagten Folge zu leisten. \n\n13\n\nMit Beschluss vom 22. August 2002 - auf den Bezug genommen wird - hat das \nGericht ausgesprochen, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akten der \nStrafverfahren StA Köln 121 Js 543/99 und 121 Js 548/99 verwiesen. \nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist zulässig, insbesondere liegt ein berechtigtes Feststellungs- bzw. \nFortsetzungsfeststellungsinteresse vor (§ 43 Abs. 2 bzw. § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles \nInteresse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in den Fällen in Betracht \nkommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme \nfortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im \ngrundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG \ngarantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das \nFeststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich \nFeststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Denn \ndas Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Betroffene Ge-\nlegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkende Grund-\nrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu \nlassen, wenn die direkte Belastung durch den Hoheitsakt sich nach dem typischen \nVerfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die \ngerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.\n\n15\n\nBVerwG NJW 1997, S. 2534 ff.; NVwZ 1999, S. 991 ff.\n\n16\n\nEin tiefgreifender Grundrechtseingriff im Sinne dieser Rechtsprechung liegt dabei \nauch dann vor, wenn es um eine Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines \nPlatzverweises bzw. einer Identitätsfeststellung geht.\n\n17\n\nBVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), NJW 1999, S. 3773\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. In der Ingewahrsamnahme lag ein \ntiefgreifender Grundrechtseingriff, der sich typischerweise sofort nach Ende der \nMaßnahme erledigte. Eine \"Bemakelung\" der Klägerin ist darüber hinaus nicht \nerforderlich. Dass sie erst ein Jahr nach der Ingewahrsamnahme Klage erhob, ist \nvorliegend unbeachtlich. Denn sie hat sich schon frühzeitig und nachhaltig darum \nbemüht, die Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber angeordneten Maßnahmen \nfeststellen zu lassen.\n\n19\n\nDie Klage ist begründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte \nFeststellung zusteht. Die angegriffenen Maßnahmen waren rechtswidrig. \n\n20\n\nDer von Beamten des Beklagten am 18. Juni 1999 ihr gegenüber \nausgesprochene Platzverweis für den Bereich der Kölner Innenstadt war \nrechtswidrig. Grundlage für diesen Platzverweis kann allein § 34 PolG NRW sein. Die \nAnwendung von Polizeirecht war jedoch (insoweit) gesperrt, weil abschließende \nSonderregelungen des Versammlungsrechts galten, die einen Platzverweis nicht \ngestatteten. \n\n21\n\nVergl. zur insoweit gegebenen Spezialität des Versammlungsrechts \nz.B. BVerwG NVwZ 1988, S. 250; OVG NRW, NVwZ 2001, S. 1315.\n\n22\n\nBei der \"laugh parade\" am 18. Juni 1999 handelte es sich um eine Versammlung \nim Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VersG. Eine \"Versammlung\" liegt vor, \nwenn eine zahlenmäßig nicht bestimmte Menge von Menschen zusammenkommt, \nderen Zusammentreffen einen kollektiven Prozess von gewisser Dauer mit Bezug auf \ndie öffentliche Meinungs- und Willensbildung auslöst; es geht um kollektive \nMeinungskundgabe. Der Schutz ist dabei nicht auf Versammlungen beschränkt, auf \ndenen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen \ngemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. \n\n23\n\nVergl. BVerfGE 69, 315 (343); OVG NRW, NVwZ 2001, S. 1315.\n\n24\n\nNach diesen Maßgaben stellte die \"laugh-parade\" eine Versammlung dar; es \nging nämlich um eine kollektive Meinungskundgabe im Rahmen des \nWeltwirtschaftsgipfels. Allein der Umstand, dass die \"laugh parade\" als \"Spaßparade\" \nu.ä. bezeichnet wurde ändert daran nichts. Klar war, dass gegen den \nWeltwirtschaftsgipfel bzw. gegen die Globalisierung protestiert werden sollte.\n\n25\n\nUnerheblich ist insoweit, dass es sich bei der \"laugh-parade\" um eine nicht \nangemeldete Versammlung handelte. Der rechtliche Schutz, den Versammlungen \nnach dem Versammlungsgesetz genießen, entfällt als solcher nicht schon dadurch, \ndass Versammlungen nicht angemeldet werden (vergl. § 15 Abs. 2). \n\n26\n\nWar mithin die \"laugh-parade\" eine Versammlung, konnten Maßnahmen gegen \ndiese zunächst allein nach Versammlungsrecht erfolgen. Zwar gilt grundsätzlich, \ndass die Anwendung von Polizeirecht im Vorfeld einer Versammlung möglich ist, dies \naber nur dann, wenn die Regelungen nicht darauf abzielen, die Teilnahme an der \nVersammlung bzw. die Versammlung selbst zu verhindern. Vorfeldregelungen sind \nnur zulässig, um im Rahmen der Teilnahme an der Versammlung Straftaten bzw. \nOrdnungswidrigkeiten zu verhindern. \n\n27\n\nSiehe dazu z.B. Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und \nVersammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, Rdnr. 3 zu § 15 VersG; \nDietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. \nAufl. 2000, Rdnr. 5 f. zu § 15 VersG. \n\n28\n\nEine zulässige Vorfeldregelung lag hier nicht vor, da der Platzverweis ersichtlich \ndarauf zielte, die Teilnahme an der \"laugh-parade\" zu verhindern. Besonders deutlich \nwird dies daran, dass mit diesem Platzverweis wesentlich mehr Personen von der \n\"laugh-parade\" ferngehalten wurden, als letztendlich an ihr teilnehmen konnten. Auch \nging es nicht darum, einzelne Störer \"herauszupicken\", vielmehr war Sinn der \nMaßnahme die Unterbindung der Teilnahme \"normaler\" Demonstranten. \n\n29\n\nEndlich kann auch dann auf das Polizeirecht zurückgegriffen werden, wenn und \nsoweit eine Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG aufgelöst wurde. Vor der \nAuflösung einer Versammlung verbleibt es allerdings bei der Spezialität der \nversammlungsrechtlichen Regelungen. Insbesondere ist die \"Einkesselung\" einer \nVersammlung ohne deren vorherige Auflösung unzulässig. \n\n30\n\nVergl. z.B. BVerwG NVwZ 1988, S. 250; OVG NRW, NVwZ 2001, S. \n1315.\n\n31\n\nEine Auflösung der \"laugh-parade\" ist hier nicht erfolgt, wie sich aus dem \ngesamten Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Strafakten ergibt. \nEine Auflösung wurde weder gegenüber den Teilnehmern auf dem Ebertplatz, noch \ngegenüber den potentiellen Teilnehmern an der Boltensternstraße ausgesprochen. \nZwar war die Versammlung nicht angemeldet, gleichwohl hätte sie erst nach § 15 \nAbs. 2 VersG aufgelöst werden müssen. Dies ist unterblieben, womit die Spezialität \nder versammlungsrechtlichen Regelungen fortgalt und der Rückgriff auf Polizeirecht \nunzulässig war. \n\n32\n\nAuch die ausgesprochene Identitätsfeststellung und die in ihrem Rahmen erfolgte \n\"Einkesselung\", Ingewahrsamnahme und Verbringung nach Brühl waren \nrechtswidrig. Dies folgt schon daraus, dass Sinn dieser Maßnahmen die Sicherung \ndes Platzverweises war, dieser aber seinerseits rechtswidrig war. Eine \nIdentitätsfeststellung, die einem rechtswidrigen Zweck dient, ist ihrerseits \nrechtswidrig. \n\n33\n\nVergl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. \nAufl. 2001, Abschnitt F, Rdnr. 309, 319 ff. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-08-29/20-k-4628-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-08-29/20-k-4628-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296426","retrieved":"2026-07-09 03:19:05.426994+00:00"}}