{"status":"available","doknr":"OLD296505","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0823.25K9179.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-23","aktenzeichen":"25 K 9179/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, \nwenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Gebühr für die Ver-\nlängerung seiner zuletzt am 03. Mai 1995 erteilten, bis zum 15. Mai 2000 befristeten \nErlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) im nichtgewerblichen Be-\nreich zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für 20 kg Nitropulver.\n\n3\n\nNach Eingang des zunächst beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz Köln gestell-\nten Antrags des Klägers vom 09. Mai 2000 beim Beklagten ging bei diesem am \n15. Juni 2000 eine Auskunft aus dem Zentralregister zur Person des Klägers ein. Der \nBeklagte bat ihn unter dem 02. August 2000, Nachweise über die erlaubnispflichtige \nTätigkeit vorzulegen, weil seiner bisherigen Erlaubnis zu entnehmen sei, dass er in \neinem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kein Schwarz- und Nitropulver bezogen \nhabe, und seine Fachkunde nicht mehr als nachgewiesen gelte, wenn seit der Prü-\nfung mehr als fünf Jahre verstrichen seien und die erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht \nweiter ausgeführt worden sei. Am selben Tag vermerkte der zuständige Sachbear-\nbeiter auf einem Telefax des Klägers von diesem Tag, mit dem dieser nach der Ertei-\nlung der Verlängerung anfragte, dass der Antrag abzulehnen sei, weil der Kläger seit \nneun Jahren kein Schwarzpulver gekauft habe. Mit Schreiben vom 14. August 2000 \nübersandte der Kläger zwei eidesstattliche Erklärungen, die von ihm und seinem \nSchwager stammten und darlegten, dass der Kläger bei seinem Schwager in den \nletzten fünf Jahren die erlaubnispflichtige Tätigkeit des Wiederladens von Patronen-\nmunition ausgeübt habe. Zur Überprüfung dieser Angaben schrieb der Beklagte am \n23. August 2000 das Ordnungsamt E. sowie mangels Eingangs einer Antwort \nam 21. November 2000 den Schwager des Klägers an und teilte mit Schreiben vom \nselben Tag dem Kläger selbst auf dessen Anfragen hin die Gründe für die längere \nBearbeitungsfrist seines Antrags mit. Am 24. November 2000 erklärte der Schwager \ndes Klägers dem Beklagten fernmündlich den Sachverhalt, woraufhin diesem auf \nseine Anfrage hin am 04. Dezember 2000 vom Amt für Sprengstoffwesen in M. \nmitgeteilt wurde, wann der Schwager des Klägers Schwarzpulver erworben habe. Mit \nanwaltlichem Schreiben vom 24. November 2000 bat der Kläger um Übersendung \nder beantragten Verlängerung, mit Schreiben vom 01. Dezember 2000 wurde dem \nBeklagten eine anwaltliche Vollmacht in Form einer beglaubigten Kopie übermit-\ntelt.\n\n4\n\nDer Beklagte verlängerte unter dem 05. Dezember 2000 die Erlaubnis des Klä-\ngers nach § 27 SprengG bis zum 15. Mai 2005 und zog ihn dafür mit Bescheid vom \nselben Tag zu einer Gebühr in Höhe von 200,00 DM heran.\n\n5\n\nMit dem gegen den Gebührenbescheid gerichteten Widerspruch machte der Klä-\nger geltend: Die Erhöhung der Gebühr im Vergleich zu den früheren Festgebühren \nsei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Festsetzung verstoße gegen das Äquivalenz-\nprinzip. Bei Vorderladerschießen und Wiederladen als Liebhaberei bestehe meist gar \nkein wirtschaftliches Interesse oder sei zumindest gering. Die Kostenverordnung zum \nSprengG sei nichtig, weil die dort festgelegten Gebühren nicht mehr \naufwandsangemessen seien, sondern auf einer Lenkungsabsicht beruhten.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n15. November 2001 zurück und führte zur Begründung aus: Bei der mit der Dritten \nÄnderungsverordnung zur Kostenverordnung zum SprengG eingeführten Rahmen-\ngebühr sei zu beachten, dass die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG \nim Einzelfall Überprüfungen mit einem erheblichen Aufwand erfordere, der sich nur \nunwesentlich vom Aufwand für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis unterscheide. \nDie bisherigen Festgebühren hätten diesen Aufwand nicht gedeckt. Der für die hier \nbeantragte Verlängerung erforderliche Verwaltungsaufwand sei durchschnittlich ge-\nwesen. Eine derartige Erlaubnis werde im Regelfall für eine durchschnittliche Menge \nvon 25 bis 30 kg explosionsgefährlicher Stoffe und einen Zeitraum von fünf Jahren \nbewilligt. Die vom Kläger beantragte Verlängerung der Erlaubnis für 20 kg Nitropulver \nliege nur knapp unter diesem Wert, weshalb der wirtschaftliche Wert als durchschnitt-\nlich anzusehen sei. Das gelte nicht nur bei gewerblicher Verwendung, sondern auch \nbei hobbymäßigem Betreiben der erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Im Übrigen sei selbst \nbei fehlendem wirtschaftlichen Wert im Einzelfall die Bedeutung oder der sonstige \nNutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner von Bedeutung. Mangels un-\nangemessenen Verhältnisses zwischen Gebühr und Wert der Amtshandlung sei \nauch das Äquivalenzprinzip nicht verletzt. Da das auch generell bei der Kostenver-\nordnung zum SprengG nicht der Fall sei, sei diese auch nicht nichtig.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 07. Dezember 2001 Klage erhoben, mit der er zunächst vertie-\nfend ausführt: Die Gebühr sei dem Grunde nach nicht zu beanstanden, wohl aber \nnach ihrer Höhe. Der tatsächliche Arbeitsaufwand sei vorliegend zwar mit rund zwei \nStunden wohl richtig angesetzt und höher gewesen als im Normalfall der Verlänge-\nrung einer Erlaubnis, jedoch sei die Gebührenfestsetztung rechtswidrig. Zunächst sei \ndie ihr zugrunde liegende Kostenverordnung nichtig. Nicht nur die einzelne Gebüh-\nrenfestsetzung, sondern auch der Rahmen müsse für die Spanne der in der Praxis \nüblicherweise vorkommenden Fälle leistungsäquivalent sein. Hier übersteige der \nRahmen bzw. die Mittelgebühr den typischen Verwaltungsaufwand eines Standard-\nfalls aber deutlich und unangemessen. Da es sich um eine anlass- und aufwandsab-\nhängige Verwaltungsgebühr handele, dürfe ihre Festlegung weder auf einer allge-\nmeinen fiskalischen Gewinnerzielungsabsicht noch auf einer Lenkungsabsicht beru-\nhen. Das sei aber ungeachtet andersartiger Aussagen in den Gesetzesmaterialien \nder Fall. Das erschließe sich aus der gegenüber dem Aufwand unverhältnismäßigen \nHöhe sowie deren Steigerung um 200% - bezogen auf die Mindestgebühr - bzw. um \n670% - bezogen auf die Mittelgebühr - des seit der Dritten Änderungsverordnung \ngeltenden Rahmens im Vergleich zum bis dahin geltenden festen Gebührensatz von \n35 DM. Eine derartige Gebührenerhöhung bei unverändert gebliebenem tatsächli-\nchen Verwaltungsaufwand überschreite die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsge-\nbers und gehe über eine bloße Anpassung an die Kostensteigerung und Inflationsra-\nte weit hinaus. Eine Lenkung mittels Gebühren sei jedoch rechtswidrig, weil dem Si-\ncherheitsinteresse u.a. durch die Zuverlässigkeitsprüfung, deren regelmäßige Wie-\nderholung, strenge Aufbewahrungsanforderungen und die Möglichkeit weiterer Si-\ncherungsauflagen hinreichend genügt werde.\n\n8\n\nZumindest sei die konkrete Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Sie sei angesichts \nder jahrelangen Festsetzung von zuletzt 35,00 DM überhöht. Bei der \nGebührenerhebung für eine Verlängerung dürfe allein der tatsächliche Arbeits- und \nZeitaufwand berücksichtigt werden. Die Gebührenfestsetzung verstoße gegen das \nÄquivalenzprinzip, weil sie dem geringen Personal- und Sachaufwand nicht \nangemessen sei. Der Verwaltungsaufwand umfasse nach wie vor lediglich die \nPrüfung von Alter und Zuverlässigkeit im Wege einer nicht aufwändigen Computer-\nRegelabfrage beim Zentralregister und einer ebenfalls routinemäßigen und \nvorgefertigten Anfrage bei der örtlichen Polizei. Die Sachkunde sei bereits durch eine \nPrüfung nachgewiesen, so dass selbst bei der erstmaligen Erlaubniserteilung nur das \nZeugnis ohne eigenständige inhaltliche Prüfung durch die Erlaubnisbehörde \neinzusehen sei. Eine rein abstrakte Mittelwertbestimmung sei unzulässig; \ninsbesondere hänge der Verwaltungsaufwand nicht von der Menge des bezogenen \nSprengstoffs ab. Bei der nicht gewerblichen, sondern lediglich hobbymäßigen \nNutzung der Amtshandlung sei deren Vorteil auch nicht ein solch geldwerter, dass er \nzu einer abschöpfenden Bemessung der Gebühr berechtige.\n\n9\n\nWeiter führt der Kläger aus: Die vom Beklagten mit zwei Stunden angegebene \nBearbeitungsdauer für den klägerischen Antrag werde bestritten, weil der Beklagte \nweder eine Musterberechnung noch eine konkrete Aufstellung der einzelnen \nVorgänge und ihrer Dauer vorgelegt habe. Darüber hinaus habe er nicht einmal die \nkonkreten Stundensätze dargelegt. Insgesamt sei der Verwaltungsaufwand hier zwar \nleicht überdurchschnittlich gewesen; dies beruhe jedoch zum Teil auf einer \nunrichtigen Sachbehandlung. Das betreffe die Bitte des Beklagten, der Kläger möge \nNachweise über die erlaubnispflichtige Tätigkeit vorlegen, weil seiner Erlaubnis zu \nentnehmen sei, dass er in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kein Schwarz- \nund Nitropulver bezogen habe, und seine Fachkunde nicht mehr als nachgewiesen \ngelte, wenn seit der Prüfung mehr als fünf Jahre verstrichen seien und die \nerlaubnispflichtige Tätigkeit nicht weiter ausgeführt worden sei. Denn dies gelte \ngemäß § 29 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit \n§ 9 Absätze 1 und 2 SprengG nicht, wenn die letzte Erlaubniserteilung nicht länger \nals fünf Jahre zurückliege. Die Bearbeitungsdauer für einen Standardfall betrage \nungefähr eine halbe bis eine dreiviertel Stunde. Schon vor diesem Hintergrund sei \ndie entsprechende Rahmengebühr von vornherein auf eine Überdeckung angelegt, \nzumal in der entsprechenden Bundesrats-Drucksache keine Musterberechnung \nenthalten sei. Dies sei auch in den sonstigen Gesetzesmaterialien nicht der Fall. Zur \nBearbeitungsdauer könne die Deutsche Versuchs-und Prüfanstalt für Jagd- und \nSportwaffen e.V. (DEVA) nähere Ausführungen machen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 05. Dezember 2000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n15. November 2001, betreffend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die \nAusstellung der Erlaubnis Nr. 00/95 gemäß § 27 SprengG, aufzuheben,\n\n12\n\nhilfsweise,\nden Gebührenbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 05. Dezember 2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n15. November 2001, betreffend die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die \nAusstellung der Erlaubnis Nr. 00/95 gemäß § 27 SprengG, aufzuheben, soweit \nfür die Ausstellung dieser Erlaubnis eine Verwaltungsgebühr von mehr als \n70,00 DM festgesetzt worden ist,\n\n13\n\nhilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht bereits aufgrund des \nbisherigen Vortrags der Klage im Haupt- oder Hilfsantrag stattgeben sollte, \nein Sachverständigengutachten einzuholen\nvon der E. e.V., E. 0, 00000 B. ,\nzum Beweis dafür, dass zum einen der Standard- oder Regelaufwand der \nBearbeitungsdauer eines Antrags auf Verlängerung einer nicht gewerblichen \nErlaubnis nach § 27 SprengG weit unterhalb des Mittelwerts der \nRahmengebühr liegt und die Kosten von 70,00 DM nicht überschreitet,\n\n14\n\nsowie dafür, dass auch die Kosten für die Bearbeitung des konkreten \nFalles den Ansatz von DM 70,00 nicht überschritten haben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt vertiefend aus: Eine \nLenkungsabsicht sei bei der hier in Streit stehenden Gebührenziffer der \nKostenordnung nicht erkennbar, weil es bei deren Gebührenrahmen ohne Weiteres \nmöglich gewesen sei, die zu erhebende Gebühr aufgrund des tatsächlichen \nVerwaltungsaufwandes festzusetzen, der sich auf insgesamt zwei Stunden belaufen \nhabe. Die Kostenverordnung sehe je nach Qualifikation des Mitarbeiters einen \nStundensatz von 93 bis 133 DM vor, weshalb die festgesetzte Gebühr bereits \ndeshalb nicht zu beanstanden sei. Auch bei einer Verlängerung der Geltungsdauer \nder Erlaubnis sei insbesondere zu prüfen, ob die in § 8 Abs. 1 SprengG genannten \nVersagungsgründe wie Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder fehlende \nkörperliche Eignung nicht vorlägen, ob der Fachkundenachweis erbracht und die \nErlaubnis nicht inzwischen erloschen sei. Die Berücksichtigung des Werts der \nAmtshandlung für den Gebührenschuldner sei zwar nur fakultativ. Hier sei aber zu \nberücksichtigen, dass die Verlängerung für immerhin fünf Jahre ausgestellt worden \nsei.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag \nunbegründet, weil die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang rechtmäßig sind \nund den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der Gebühr für die \nVerlängerung der Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) sind \n§§ 37 und 39 Abs. 1 Satz 1 SprengG in der Fassung der Änderung vom 23. Juni \n1998 (BGBl. I S. 1530) in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 7 des \nGebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (KostV) in \nder Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 49). \nDanach ist für die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG \neine Gebühr in Höhe von 70 bis 400 DM zu erheben.\n\n22\n\nDer Beklagte hat den Kläger als Antragsteller sowohl dem Grunde als auch der \nHöhe nach zu Recht zu einer Gebühr in Höhe von 200,00 DM herangezogen. Nr. 7 \ndes Abschnitts I des Gebührenverzeichnisses ist entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht nichtig. Die Dritte Änderungsverordnung wurde im dafür von Art. 80 \nAbs. 2 des Grundgesetzes und § 39 SprengG vorgesehenen \nGesetzgebungsverfahren mit Zustimmung des Bundesrats durch dessen Beschluss \nvom 26. November 1999,\n\n23\n\nBR-Drucks. 553/99,\n\n24\n\nerlassen. Insbesondere ist sie nicht im Hinblick auf die Spanne des dort \nfestgelegten Gebührenrahmens nichtig. Zunächst gibt es auch angesichts der bis \nzum Inkrafttreten der Dritten Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum \nSprengstoffgesetz geltenden Festgebühr von 35 DM kein schützenswertes Vertrauen \nauf den Fortbestand niedriger Gebühren. Der Verordnungsgeber hat allgemein bei \nGebührenregelungen und speziell bei der Änderung einer Fest- in eine \nRahmengebühr einen weiten Beurteilungsspielraum. Diesen hat er hier in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt. Aus einer - auch wesentlichen - Erhöhung der \nGebühr im Vergleich zur bis zum Inkrafttreten der Dritten Änderungsverordnung der \nKostenverordnung geltenden Festgebühr von 35 DM allein ergibt sich weder eine \nvom Kläger befürchtete allgemeine Finanzierungs- noch eine Lenkungsabsicht des \nVerordnungsgebers. Vielmehr erfolgte die Erhöhung der Gebühr gemäß den \nnachvollziehbaren und einleuchtenden Darlegungen in der\n\n25\n\nBR-Drucks. 553/99, S. 1, sowie S. 7-11 der Begründung des \nBundesministeriums des Innern zu seinem Entwurf der Dritten Verordnung zur \nÄnderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz,\nzwecks Anpassung an die Steigerung der Personal- und Sachkosten seit der letzten \nAnpassung im Jahr 1990 und wegen der aus der Kostensteigerung resultierenden - \nallein am Verwaltungsaufwand orientierten - teilweise erheblichen, nämlich 51 bis \n77 % betragenden, Kostenunterdeckung, wegen der Orientierung der Gebühren \nauch am Wert der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner sowie zwecks \nFlexibilisierung der Grundlagen für die Gebührenberechnung nach dem \nVerwaltungsaufwand durch Umwandlung von Fest- in Rahmengebühren mit der \nFolge, dass Quersubventionierungen für nicht kostendeckende Gebührensektoren \ndurch andere Gebührensektoren wegfielen. Diese Gesichtspunkte sind nicht nur \nsachgerecht, sondern verbessern sogar insbesondere durch Vermeidung der \nSubventionierung einiger Gebührensektoren durch die Gebührenzahlungen Dritter \naus anderen Gebührensektoren die Gebührengerechtigkeit.\n\n26\n\nDie Rahmengebühr wäre selbst dann wirksam, wenn sie einen - einem \n(unterstellten) durchschnittlichen Verwaltungsaufwand angemessenen - \ndurchschnittlichen Gebührenwert mit dem Höchstwert des Rahmens deutlich \nübersteigen sollte. Sie ist auch nicht deshalb nichtig, weil der Verordnungsgeber \nkeine Musterberechnung veröffentlicht hat. Einer Musterberechnung bedarf es \nbereits deshalb nicht, weil Sinn einer Rahmengebühr gerade ist, nicht nur einen \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand abzugelten, über den hinaus im Übrigen \ngemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SprengG auch der sonstige Nutzen der \nAmtshandlung für den Gebührenschuldner mit in die Gebührenerhebung einfließen \nkann, sondern vielmehr die Berechnung der Gebühren für eine Vielzahl denkbarer, \nnach Möglichkeit für sämtliche denkbaren Fälle eines Tatbestandes, hier: der \nVerlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG, und nicht nur für den typischen \nTatbestand, so es einen solchen überhaupt geben sollte, zu ermöglichen. Auch bei \nder so genannten Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG gibt es - wenn \nüberhaupt - nicht nur \"den\" typischen Verwaltungsaufwand, sondern ganz \nunterschiedliche Konstellationen. Zu Recht verweist die\n\n27\n\nBegründung des Bundesministeriums des Innern zur Dritten Verordnung \nzur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz auf S. 10, BR-\nDrucks. 553/99,\n\n28\n\ndarauf, dass bei der Ausstellung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis \nnach § 27 SprengG aufgrund Einholens von Auskünften aus dem \nBundeszentralregister und von den örtlichen Polizeibehörden sowie in Zweifelsfällen \ndarüber hinaus aufgrund Anforderung und zeitaufwändiger Auswertung von \nStrafakten zur Abklärung der Zuverlässigkeit des Antragstellers umfangreiche \nÜberprüfungen erforderlich werden können, während die vormalige Festgebühr von \n35 DM nicht viel mehr als eine Schreibgebühr allein für die Ausstellung der Erlaubnis \ndargestellt habe. Der Aufwand für die so genannte Verlängerung der Erlaubnis nach \n§ 27 SprengG unterscheidet sich deshalb nur unwesentlich von der erstmaligen \nErteilung, für die bereits nach Abschnitt I Nr. 5 der Vorgängerverordnung eine \nRahmengebühr von 40 bis 500 DM gegolten hatte, wie diese überhaupt bereits für \ndie meisten der Amtshandlungen Rahmengebühren festgelegt hatte, die die Dritte \nÄnderungsverordnung nunmehr für alle mit einer aufwändigeren Bearbeitung \nzusammenhängenden Amtshandlungen vorsieht, während die vier in Abschnitt II des \nGebührenverzeichnisses verbliebenen, jedoch ebenfalls erhöhten, festen \nGebührensätze für eher einfach gelagerte Amtshandlungen, die keinen größeren \nVerwaltungsaufwand verursachen, gelten. \n\n29\n\nIst Abschnitt I Nr. 7 des Kostenverzeichnisses schon aus diesem Grund \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine auf einer allgemeinen \nFinanzierungsabsicht beruhenden Kostenüberdeckung ausgerichtet, ergibt sich eine \ngeplante Kostenüberde-ckung auch nicht bei einem angeblich durchschnittlichen \nVerwaltungsaufwand von einer halben bis dreiviertel Stunde, der nach Ansicht des \nKlägers von einer von ihm so genannten Mittelgebühr des Gebührenrahmens \nabgegolten wird. Denn weder sieht diese Rahmengebühr eine Mittelgebühr vor, noch \nbedeutet eine Rahmengebühr, dass der Gebührenfestsetzung bei einem \ndurchschnittlichen Verwaltungsaufwand und einem durchschnittlichen Wert der \nAmtshandlung für den Gebührenschuldner automatisch oder gar zwingend das \nrechnerische Mittel der Rahmengebühr zugrunde zu legen wäre. Die Konkretisierung \nder Rahmengebühr obliegt vielmehr der die Rahmengebühr anwendenden Behörde. \nBei der konkreten Gebührenfestsetzung wäre die Festsetzung einer Regelgebühr in \nForm einer \"Mittelgebühr\" als Konkretisierung einer Rahmengebühr ohne eigene, \neine solche Festsetzung konkret rechtfertigende, genauere Ermittlungen der \ntatsächlichen Bemessungsgrundlagen, also des im \"Normalfall\" anfallenden \ndurchschnittlichen Personal- und Sachaufwandes und der angemessenen \nBerücksichtigung eines wirtschaftlichen oder sonstigen Werts der Amtshandlung für \nden Gebührenschuldner, rechtswidrig, weil anderenfalls die Wertung des \nVerordnungsgebers und die von ihm mit der Rahmengebühr aufgestellten Erfor-\ndernisse umgangen würden.\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 30. November 1988 - 9 A 1129/88 -.\n\n31\n\nAus denselben Gründen ist aus dem Rahmen der hier streitigen Gebühr keine \nüber eine Überhöhung des Gebührenrahmens erfolgende Lenkungsabsicht des \nVerordnungsgebers zu erkennen, weshalb dahin stehen kann, ob eine \nLenkungsabsicht die Nichtigkeit der Nr. 7 des Abschnitts I des \nGebührenverzeichnisses zur Folge hätte.\n\n32\n\nWie der Kläger richtig sieht, ergibt sich weder zu einer allgemeinen \nFinanzierungsabsicht noch zu einer Lenkungsabsicht etwas aus den \nGesetzesmaterialien, insbesondere nicht aus der\n\n33\n\nBR-Drs. 553/99,\n\n34\n\nweshalb auch, aber nicht erst vor dem Hintergrund der obigen Erläuterungen \nseine darauf gerichteten Überlegungen eine durch nichts zu belegende Annahme \ndarstellen, für die es nicht einmal Anhaltspunkte gibt, zumal selbst der von ihm \nherangezogene Punkt 5 des Jahresberichts 1999 der Deutschen Versuchs- und Prüf- \nAnstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. dazu keine Vermutungen anstellt. Der darauf \ngerichtete Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, weil er aus diesen Gründen auf einen \nAusforschungsbeweis gerichtet ist und es auf ihn vor dem Hintergrund der \nerläuterten rechtlichen Systematik der Rahmengebühr aus Rechtsgründen nicht an-\nkommt.\n\n35\n\nDie konkrete Gebührenfestsetzung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Für eine unzulässige Festsetzung einer Regelgebühr im Sinne der \nobigen Erläuterungen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr deckt die \nfestgesetzte Gebühr - jedenfalls nahezu - ausschließlich den tatsächlich \nentstandenen Verwaltungsaufwand des Beklagten. Das klägerische Bestreiten der \nvom Beklagten mit etwa zwei Stunden angegebenen Dauer der Bearbeitung des \nklägerischen Antrags ist angesichts des vom Kläger zunächst erklärten \nZugeständnisses und seiner zunächst vorgetragenen Ausführung, hier habe es sich \num eine überdurchschnittliche Bearbeitungsdauer gehandelt, sowie der in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten Bearbeitungsschritte \nunsubstantiiert, weshalb der auf die konkrete Bearbeitungsdauer gerichtete \nhilfsweise gestellte Beweisantrag sich letztlich als ein auf eine Ausforschung \ngerichteter Beweisantrag darstellt, dem deshalb nicht nachzugehen ist. Entgegen der \nMeinung des Klägers hatte der Beklagte weder eine Musterberechnung noch eine \nkonkrete Aufstellung über die einzelnen Vorgänge und deren Dauer unter Darlegung \nder konkreten Stundensätze der damit befassten Mitarbeiter vorzulegen. Bereits aus \nden aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen insgesamt 14 Vorgängen - vom \nÜbersenden des Vordrucks an den Kläger und dessen Auswertung über Nachfragen \nbeim Zentralregister, beim Ordnungsamt E. , beim Kläger und seinem Schwager \nsamt Auswertung der entsprechenden Mitteilungen bzw. Nachweise sowie die \nKenntnisnahme vier weiterer Schreiben des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten \nsamt Beantwortung der klägerischen Anfrage bis zur Erteilung der Erlaubnis nach \n§ 27 SprengG - ergibt sich, dass die vom Beklagten angegebene Schätzung einer \nBearbeitungsdauer von ungefähr zwei Stunden ohne Weiteres nachvollziehbar \nist.\n\n36\n\nSchon aus den in § 2 Abs. 3 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der \nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 217) angegebenen \nund seither nicht gesunkenen Stundensätzen von 133 DM, 110 DM bzw. 93 DM für \nBeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte, für Beamte des \ngehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte bzw. für sonstige Bedienstete \nergibt sich, dass die festgesetzte Gebühr nahezu ausschließlich die Personalkosten \neines sonstigen Bediensteten abdeckt, ohne dass der nach § 37 Abs. 2 Satz 2 \nHalbsatz 2 SprengG ebenfalls berücksichtigungsfähige Wert oder Nutzen der \nAmtshandlung für den Kläger in nennenswertem Umfang Berücksichtigung gefunden \nhätte, der im Übrigen nicht etwa deshalb entfällt, weil es sich hier um eine Erlaubnis \nim nichtgewerblichen Bereich handelt. Der Wert der Amtshandlung für den Kläger \nergibt sich aus der Möglichkeit, sein nicht unaufwändiges und vom Gesetzgeber zu \nRecht als gefährlich angesehenes Hobby durch die Verlängerung der Erlaubnis \nrechtlich abgesichert in dem von ihm beantragten Umfang betreiben zu können.\n\n37\n\nDer - von der festgesetzten Gebühr überwiegend erfasste - Verwaltungsaufwand \nberuht auch nicht auf einer unrichtigen Behandlung der Sache, etwa weil der \nBeklagte beim Kläger keine Nachweise über die erlaubnispflichtige Tätigkeit hätte \nanzufordern brauchen. Denn dazu war der Beklagte entgegen der klägerischen \nDarstellung gemäß §§ 27 Abs. 3 Satz 3, 9 Abs. 1 und 2 SprengG in Verbindung mit \n§ 29 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV 1) \nverpflichtet, weil nach § 29 Abs. 2 SprengV 1 die Behörde eine abgelegte Prüfung als \nNachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen soll, wenn seit deren \nAblegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem \nZeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder \nüberwiegend nicht ausgeübt hat. Entgegen der Meinung des Klägers war diese \nRegelung hier nicht deshalb nicht einschlägig, weil dem Kläger die letzte Erlaubnis \nvor nicht mehr als fünf Jahren erteilt worden wäre. Dass seine Prüfung nicht mehr als \nfünf Jahre zurückgelegen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. Die Alternative der \nrechtmäßigen Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit setzt jedoch die Ausübung \nvoraus, die für die Behörde indes nicht zu erkennen war, weil der abgelaufenen \nErlaubnis des Klägers zu entnehmen war, dass er in einem Zeitraum von mehr als \nfünf Jahren kein Nitropulver bezogen hatte. Dies traf auf jeden Fall bei Abfassen des \nauf die Nachweise gerichteten Schreibens des Beklagten vom 02. August 2000 zu, \nweil die abgelaufene Erlaubnis vom 03. Mai 1995 stammte und bis zum 15. Mai 2000 \nbefristet war. Dass die Antragsbearbeitung sich wegen der Antragstellung beim \nStaatlichen Amt für Arbeitsschutz Köln und der Änderung der Zuständigkeit verzögert \nhatte, führt schon wegen der Bekanntmachung der geänderten Zuständigkeiten nicht \nzu einer unrichtigen Behandlung der Sache.\n\n38\n\nBei der Überprüfung handelte es sich auch nicht lediglich um ein formales \nAbprüfen bereits vorliegender Informationen in dem Sinne, dass hier überflüssige \nFörmelei betrieben worden wäre. Es handelt sich bei der Verlängerung der Erlaubnis \ngesetzestechnisch immer um eine erneute Erteilung einer in der Regel auf fünf Jahre \nbefristeten Erlaubnis, bei der die gesetzlichen Voraussetzungen wiederum geprüft \nwerden müssen. Angesichts der Explosionsgefährlichkeit der vom Kläger \nverwendeten Stoffe handelt es sich um eine verantwortungsvolle inhaltliche \nÜberprüfung, die überdies nicht wenig Zeit in Anspruch nahm.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-08-23/25-k-9179-01","cited_norms":[{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":12},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SprengV 1","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-08-23/25-k-9179-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296505","retrieved":"2026-07-09 03:19:13.882266+00:00"}}