{"status":"available","doknr":"OLD296633","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0809.19K3637.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"19 K 3637/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\nAm 07. Oktober 1998 beantragten die Kläger, ihnen einen vertriebenenrechtlichen \nAufnahmebescheid zu erteilen. \n\n2\n\nDie am 04. Juli 1958 in L. /Kasachstan geborene Klägerin zu 1. stammt von \ndem deutschen Volkszugehörigen Johannes I. und der ukrainischen \nVolkszugehörigen Ekaterina I. ab. Die Eltern wurden 1986 geschieden. Herr I. \nsiedelte in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er am 19. Februar 1993 \nregistriert wurde. Die Klägerin zu 1. gab an, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. \nSie verstehe Deutsch (\"wenig\") und spreche Deutsch (\"nur einzelne Wörter\"). Sie \nhabe als Kind im Elternhaus oder von Verwandten kein Deutsch gelernt und spreche \nderzeit innerhalb der Familie nur Russisch. Von 1987 bis 1992 war sie mit dem \ndeutschen Volkszugehörigen Viktor I. verheiratet. Die Kläger zu 2. und 3. sind die \nam 03. September 1987 und die Klägerin zu 4. die am 02. März 1989 geborenen \nehelichen Kinder der Klägerin zu 1. .\n\n3\n\nDie in ihrem 1987 ausgestellten sowjetischen Inlandspass und in den \nGeburtsurkunden ihrer Kinder mit deutscher Nationalität eingetragene Klägerin zu 1. \nwurde am 04. Mai 1999 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. - \nKonsularsprechtagsbüro B. - angehört, worüber ein Protokoll aufgenommen \nwurde. \n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte die Erteilung eines Aufnahmebescheides mit \nBescheid vom 30. März 2000 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, die Klägerin zu 1. beherrsche nach dem Ergebnis ihrer Anhörung nicht \ndie deutsche Sprache, so dass die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfüllt \nseien. \n\n5\n\nZur Begründung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs führte der \nProzessbevollmächtigte der Kläger - zugleich ihr Vater bzw. Großvater - im \nWesentlichen aus, er selbst sei deutscher Abstammung und wegen seiner \nNationalität im Jahre 1941 vertrieben worden. Er könne nicht begreifen, dass seine \nKinder keine Deutsche sein sollen, auch wenn sie nur Russisch sprächen. Seine \nTöchter Olga - Klägerin zu 1. des Verfahrens VG Köln 19 K 4028/01 - und Ekaterina \nseien im Aussiedlungsgebiet am Gebrauch der deutschen Sprache gehindert \ngewesen. Als Deutsche hätten sie Repressionen zu erleiden gehabt. In einem \nspäteren Schreiben führte er aus, seine Töchter seien arm und hätten daher keine \nMöglichkeit, Deutsch zu erlernen. Die Vermittlung der deutschen Sprache sei auch \ninfolge des Zweiten Weltkrieges und der Kommandanturzeit nicht möglich gewesen. \nEr selbst habe zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nDeutsch nicht sprechen und auch nicht schreiben können. Der Pro-\nzessbevollmächtigte bat, auch wegen der persönlichen Not und des \nFamilienschicksals eine Ausnahme zuzulassen.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. April \n2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurden die Erwägungen des \nAusgangsbescheides wiederholt und vertieft.\n\n7\n\nAm 09. Mai 2001 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr \nAufnahmebegehren umfassend weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie im \nWesentlichen vor: Es sei unverständlich, warum das Bundesverwaltungsamt fünf \nJahre gebraucht habe, die ablehnenden Bescheide zu fertigen. Er - der \nProzessbevollmächtigte und Vater bzw. Großvater der Kläger - habe den Mitarbeitern \ndes Bundesverwaltungsamtes schriftlich und telefonisch immer wieder mitgeteilt, \ndass seine Kinder kein Deutsch beherrschen. Er habe dies mit den \nLebensumständen begründet, dass sie nämlich keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre \nMuttersprache zu lernen. Gleiches gelte für den Vater und Prozessbevollmächtigten \nselbst. Er sei 1941 als Dreizehnjähriger verschleppt worden und habe kaum Deutsch \nlernen und sprechen können. Davon seien auch seine Kinder und Enkel betroffen. \nSie hätten zuerst Russisch und Kasachisch lernen müssen. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 30. März 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. April 2001 zu verpflichten, der Klägerin \nzu 1. einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 2. bis 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die ergangenen Bescheide und die im \nVerwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen.\n\n13\n\nDas beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entschei-\nden kann, ist unbegründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2000 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Klägerin zu 1. , auf die maßgebend abzustellen ist, hat keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des \nBundesvertriebenengesetzes in der hier anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Art. 1 \ndes Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz \n- SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266). Das Bundesvertriebenengesetz \nfindet auf die Kläger nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern in der seit \ndem 07. September 2001 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das \nAussiedlungsgebiet vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des \nBundesvertriebenengesetzes und auch jetzt noch nicht verlassen haben. Obwohl der \nAufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt \ndarin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht \nabgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft (vgl.: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133; Beschluss \nvom 07. März 2002 - 5 B 60.01 -; Beschluss vom 19. April 2002 - 5 B 33.02 - und \nUrteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 - und - 5 C 28.01 - zu §§ 15, 100a BVFG).\n\n18\n\nDie Klägerin zu 1. kann einen originären Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG nicht beanspruchen, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes in den \nAussiedlungsgebieten und dem Verlassen dieser Gebiete in eigener Person die \ngesetzlichen Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht \nerfüllt. \n\n19\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Gebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger \nist. Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die \nKlägerin zu 1. - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur dann deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die \nrechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss durch die familiäre Vermittlung \nder deutschen Sprache bestätigt werden. \n\n20\n\nDie Klägerin zu 1. ist zwar als Tochter des deutschen Volkszugehörigen \nJohannes I. väterlicherseits deutscher Abstammung und hat sich ausweislich der \nNationalitäteneintragung in ihrem ersten sowjetischen Inlandspass zum deutschen \nVolkstum bekannt. Sie erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG, da auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren getroffenen \nFeststellungen und des klägerischen Sachvortrages nicht festgestellt werden kann, \ndass ihr die deutsche Sprache als ein das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder \ndie rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigendes Merkmal \nhinreichend vermittelt worden ist. \n\n21\n\nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss nach der Neufassung des Gesetzes durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das \nso umschriebene Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache ist ferner nur \nfestgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund \ndieser familiären Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die tatbestandlich vorausgesetzte familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache erfordert, dass der Aufnahmebewerber die \ndeutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder diese \nersetzende Bezugspersonen zumeist primär durch Nachahmung erworben hat. Der \nfamiliäre Vermittlungsvorgang beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und \nendet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit gegeben ist (vgl. \nBVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, DVBl. 2001, 479 (481), und \nvom 7. Dezember 2000 - 5 C 38.99 -, n.v. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.). \nNach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist weiter erforderlich, dass die familiäre Vermittlung \nder deutschen Sprache den Aufnahmebewerber befähigen muss, sich zum Zeitpunkt \nder Ausreise zumindest in einem einfachen Gespräch auf Deutsch verständigen zu \nkönnen. Er muss die deutsche Sprache demnach nicht nur verstehen, sondern sich \nin ihr entsprechend Herkunft und Bildungsstand auch verständigen können. \nDemnach reicht es aus, wenn sie ihm so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus \nbzw. bei den vermittelnden Verwandten gesprochen wurde, z.B. in Form eines \nDialekts (vgl. BVerwG zum bisherigen Recht: Urteile vom 12. November 1996 - \n9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214, vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 \nund vom 03. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90 sowie \nBeschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -, (n.v.). ). Die Bestätigung eines \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum kann daher weder durch die Beherrschung \nder fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch lediglich rudimentäre \naktive und/oder passive Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen (vgl. BVerwG, \nUrteile vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - (n.v.) und - 9 C 392.94 - , BVerwGE 98, \n367). \n\n22\n\nDiese Voraussetzungen für eine hinreichende Vermittlung des \nBestätigungsmerkmals der deutschen Sprache sind in Ansehung der Klägerin zu 1. \nbereits deshalb nicht gegeben, weil ihr schon nach eigenen Angaben im Elternhaus \noder von Verwandten die deutsche Sprache nicht beigebracht worden ist und es \ndamit an der familiären Sprachvermittlung fehlt. Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1. \nnicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dies folgt \naus den Feststellungen und dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin, \ndie am 04. Mai 1999 in B. erfolgt ist. Nach Einschätzung des Mitarbeiters der \nBeklagten soll eine Verständigung in deutscher Sprache kaum möglich gewesen sein \n(Stufe \"V\" des Vordrucks). Diese Einschätzung erscheint plausibel und \nnachvollziehbar, weil die Klägerin zu 1. nur eine der an sie gerichteten Fragen in \nDeutsch beantworten konnte, während sie die übrigen Fragen bereits nicht \nverstanden hat. \n\nDas Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG wird hier auch nicht \ndeshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG fingiert, weil die familiäre Sprachvermittlung \nwegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. \nDie Kammer geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass es den \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe in den Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion (außer Estland, Lettland und Litauen) seit dem Zweiten \nWeltkrieg zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs der Familie grundsätzlich \nmöglich war, die deutsche Sprache ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder \nBenachteiligungen zu gebrauchen und an ihre Abkömmlinge als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache zu vermitteln (vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April \n1997 - 2 A 4504/94 - und vom 29. August 1997 - 2 A 5233/94 -, Beschluss vom 18. \nJuni 1998 - 2 B 1700/97 -, (n.v.) sowie Beschluss vom 31. Juli 2001 - 2 A 3703/99 -, \n(n.v.) ).\n\n23\n\nDie Kläger haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen gefolgert \nwerden könnte, dass die 1958 in Kasachstan geborene und aufgewachsene Klägerin \nzu 1. aufgrund besonderer Gegebenheiten in ihrem Herkunftsgebiet am Erwerb und \nder Benutzung der deutschen Sprache in ihrer Familie gehindert war oder aus denen \nsich Anhaltspunkte für eine objektive Beeinträchtigung der innerfamiliären \nVermittlung der deutschen Sprache ergeben. Der Vater und Prozessbevollmächtigte \nder Klägerin zu 1. hat zwar unter anderem sinngemäß angegeben, er habe in Folge \nvon Krieg und Vertreibung selbst kein Deutsch erlernt und/oder gesprochen und \nseinen Kindern schon deshalb kein Deutsch beibringen können. Ausreichende \ntatsächliche Angaben, die für ein kriegs- oder vertreibungsbedingtes Unterbleiben \nder Sprachvermittlung sprechen, hat der Einzelrichter jedoch nicht feststellen \nkönnen. Der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Vorbringen näher befragte \nProzessbevollmächtigte und Vater der Klägerin zu 1. hat im Wesentlichen nur noch \nangegeben, in den 30-er Jahren von seiner Familie getrennt worden zu sein und bei \nseinem (deutschstämmigen) Onkel gelebt zu haben. Dies soll Spätfolge der \nRevolution von 1917 gewesen sein. Selbst wenn man unterstellt, der Vater und \nProzessbevollmächtigte habe die stalinistischen Verfolgungen (\"Säuberungen\") im \nJahre 1937 gemeint, die den Vater anscheinend nur mittelbar betrafen, knüpft dieses \nSchicksal nicht an von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG gemeinte Umstände an. Der \nEinzelrichter ist vielmehr davon überzeugt, dass der Vater der Klägerin zu 1. \ngrundsätzlich in der Lage gewesen wäre, seinen Kindern die deutsche Sprache \ninnerfamiliär zu vermitteln. Der Vater und Prozessbevollmächtigte der Kläger hat \nwährend des Verfahrens auch vorgetragen, seine Töchter hätten keine finanziellen \nMittel und keine anderen Möglichkeiten gehabt, Deutsch zu lernen. Dazu hieß es für \nbeide Töchter wiederholt, sie hätten den ganzen Tag für die Familie zu sorgen, \nmüsse Russisch und Kasachisch sprechen und müsse das gesamte Geld für \nUnterkunft, Verpflegung und Ärzte ausgeben, so dass sie auch keinen Sprachkurs \nbesuchen könnten. In der Schule sei zudem kein Deutschunterricht gegeben worden. \nIn dem Verfahren der Schwester der Klägerin zu 1. - VG Köln 19 K 4028/01 - hat die \nSchwester im Rahmen ihrer Anhörung vom 04. Mai 1999 zum Sprachgebrauch in der \nFamilie ausgeführt, der Vater habe wegen der ukrainischen Mutter kein Deutsch \ngesprochen. Gleiches hat der Kläger zu 5. des Verfahrens VG Köln 19 K 4028/01 \nangegeben, der der Sohn der Klägerin zu 1. dieses Verfahrens ist und der am \ngleichen Tag in B. angehört wurde. Nach dessen Angaben zu seinem \nAufnahmeantrag will er von dem Prozessbevollmächtigten bzw. seinem Großvater \nDeutsch gelernt haben. \n\n24\n\nDie Klägerin zu 1. hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides. Eine (nachträgliche) Einbeziehung in den ihrem Vater \nerteilten Aufnahmebescheid nach 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kommt nicht in Betracht, \nda nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Bezugsperson zum \nZeitpunkt der Einbeziehung ihren Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten haben \nmuss (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -; OVG NRW, \nUrteil vom 19. Januar 1999 - 2 A 2030/96 - sowie Beschluss vom 22. Oktober 1999 \n- 2 A 4260/99 -). Daran fehlt es. Auch ein Härtefall im Sinne der vorbezeichneten \nRechtsprechung liegt nicht vor, da der Vater das Aussiedlungsgebiet bereits 1993 \nverlassen hat und der Antrag für die Kläger erst mehrere Jahre nach seiner Ausreise \ngestellt worden ist. Für die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG muss jedoch ein Antrag auf Aufnahme bzw. Einbeziehung vor der Ausreise \nder Bezugsperson gestellt worden sein (vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember \n1999 - 2 A 5680/98 -, insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 - und Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -).\n\n25\n\nDie Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist ebenfalls nicht begründet. Da die Klägerin \nzu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die \nKläger zu 2. bis 4. auch nicht in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als \nAbkömmlinge in einen solchen Aufnahmebescheid einbezogen werden. Eine \n(nachträgliche) Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Großvaters kommt aus \nden vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nnicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen \nBundeslandes für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt \nund sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-08-09/19-k-3637-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-08-09/19-k-3637-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296633","retrieved":"2026-07-09 03:19:25.029981+00:00"}}