{"status":"available","doknr":"OLD296753","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0731.26A.K10292.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"26A K 10292/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger bezog während seines Studiums Ausbildungsförderung als Darlehen \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 13. September 1983 wurde das dem Kläger bis zum \n31. Dezember 1975 gewährte Ausbildungsförderungsdarlehen auf den Betrag von \n720,- DM, das vom 1. Januar 1976 bis 1978 gewährte Darlehen auf den Betrag von \n3.600,- DM und die Förderungshöchstdauer auf den Ablauf des Monats März 1978 \nfestgesetzt. Da sich der Abschluss der Ausbildung des Klägers verzögerte, setzte die \nBeklagte zunächst mit Bescheid vom 10. November 1983 das Ausbildungsende vorläufig auf den 31. März 1984 und dann mit Bescheid vom 18. August 1988 vorläufig \nauf den 31. März 1988 fest. In letzterem Bescheid wurde weiter festgestellt, dass die \nRückzahlungsverpflichtung am 30. April 1991 begann; die erste vierteljährliche Rate \ndes ab dem 1. Januar 1976 gewährten Darlehensbetrages wurde am 30. September \n1992 fällig. \n\n3\n\nAuf den ab dem 1. Januar 1976 gewährten Darlehensbetrag von 3.600,- DM \nleistete der Kläger in der Folgezeit keine Zahlungen. Mit Zinsbescheid vom \n11. November 1993 machte die Beklagte daher Zinsen in Höhe von 127,80 DM für \neinen Zahlungsrückstand vom 1. Oktober 1992 bis zum 3. Mai 1993 geltend. Nach \neinem fruchtlosen Pfändungsversuch im Juli 1994 tilgte der Kläger gegen Ende des \nJahres 1994 einen Betrag von 1.800,- DM.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 1997 wies die Beklagte auf einen bestehenden \nZahlungsrückstand von 1.943,80 DM hin. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus \nfälligen Raten in Höhe von 1.800,- DM, Mahnkosten in Höhe von 16,- DM und Zinsen \nin Höhe von 127,80 DM. Unter dem 18. Februar 1998 ersuchte die Beklagte das \nHauptzollamt Hamburg-Harburg um die Vollstreckung dieses Betrages. Da der Kläger mit einem am 2. Juli 1998 unterzeichneten Überweisungsauftrag einen Betrag \nvon 500,- DM an die Bundeskasse Düsseldorf überwies und hinsichtlich der Restforderung in Höhe von 1.443,80 DM einen Antrag auf Ratenzahlung stellte, nahm die \nBeklagte ihr Vollstreckungsersuchen zurück.\n\n5\n\nUnter dem 5. August 1998 erließ die Beklagte einen Zinsbescheid in Höhe von \n506,40 DM wegen eines Zahlungsrückstandes vom 1. November 1993 bis zum \n8. Juli 1998. Unter demselben Datum stundete die Beklagte dem Kläger einen Betrag \nvon 1950,20 DM in Form von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 150,- DM; \ndieser Betrag setzte sich zusammen aus fälligen Raten in Höhe von 1.300,- DM, \nMahnkosten in Höhe von 16,00 DM und aufgelaufenen Rückstandszinsen in Höhe \nvon 634,20 DM.\n\n6\n\nDer Kläger überwies am 18. August 1998 den restlichen Darlehensbetrag in \nHöhe von 1.443,80 DM nebst 20,- Vollstreckungskosten. Mit Schreiben vom \n22. August 1998 teilte er der Beklagten mit, dass durch diese Zahlung seiner Ansicht \nnach auch der Zinsbescheid gegenstandslos geworden sei und legte vorsorglich \nWiderspruch gegen diesen Bescheid ein, der von der Beklagten mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. September 1998, dem Kläger zugestellt am \n11. November 1998, zurückgewiesen wurde.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 9. Dezember 1998 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass \neine nachträgliche Erhöhung der Forderung durch die Nachforderung von Zinsen \ngegen Treu und Glauben verstoße. Da er die in der Vollstreckungsankündigung \ngenannte Forderung in vollem Umfang befriedigt habe, dürften weitere Zinsen nur für \ndie Zeit nach Eingang der Vollstreckungsankündigung erhoben werden, also ab dem \n29. Mai 1998 in Höhe von 21,16 DM. Der Gläubiger müsse Zinsen jeweils zusammen \nmit der Hauptforderung geltend machen, damit der Schuldner nicht mit einer \nendlosen Sequenz von Nachforderungen konfrontiert werde. Die Beklagte hätte \ndementsprechend die Zinsen berechnen und in den Vollstreckungsauftrag \neinbeziehen müssen. Eine \n\nNachforderung aus demselben Rechtsgrund sei unstatthaft. Zudem ziehe der Unterschied zwischen dem im Stundungsbescheid geforderten Zinsbetrag (634,20 DM) \nund dem im Zinsbescheid geforderten (506,40 DM) die Unwirksamkeit beider \nBescheide nach sich. Eine Vollstreckung sei auch deswegen unzulässig, weil ihm nie \nein Vollstreckungstitel zugestellt worden sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n9\n\nden Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes der Beklagten vom \n5. August 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998 \ninsoweit aufzuheben, als Zinsen von mehr als 10,82 EUR (21,16 DM) verlangt \nwerden.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Höhe \nder Zinsen könne erst errechnet werden, wenn der Rückstand beglichen sei. Deshalb \nkönnten Zinsen bei Erteilung des Vollstreckungsauftrages im zu vollstreckenden \nBetrag nicht enthalten sein. Der Kläger habe zudem mit der Zinsforderung rechnen \nmüssen, da er bereits im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid auf das \nEntstehen von Rückstandszinsen hingewiesen worden sei. Der Zinsbetrag im \nStundungsbescheid beinhalte außer den mit Bescheid vom 5. August 1998 \nerhobenen Zinsen bereits früher mit Bescheid vom 11. August 1993 erhobene und \nbis zur Stundung nicht gezahlte Zinsen.\n\n13\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamts Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDas Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nSoweit die Beklagte für den Zeitraum vom 2. bis zum 8. Juli 1998 ursprünglich zu \nUnrecht Zinsen in Höhe von 1,07 EUR (2,10 DM) erhoben hat, weil der Kläger \nbereits am 2. Juli 1998 einen Betrag von 500,- DM an die Bundeskasse überwiesen \nhatte (zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Einzelheiten \ninsofern auf die gerichtliche Verfügung vom 26. April 2002 verwiesen), hat die \nBeklagte den Bescheid aufgehoben. Der Klage fehlt insofern das \nRechtsschutzinteresse.\n\n18\n\nIm Übrigen ist der angefochtene Zinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes \nvom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September \n1998 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO). Der Kläger ist zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 257,84 EUR (504,30 \nDM) für den Zahlungsrückstand vom 1. November 1993 bis zum 1. Juli 1998 verpflichtet.\n\n19\n\nDer Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG in \nVerbindung mit § 8 der Verordnung über die Einziehung der nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Nach \ndiesen Vorschriften ist abweichend vom Grundsatz des § 18 Abs. 1 BAföG, wonach \nein Ausbildungsförderungsdarlehen grundsätzlich nicht zu verzinsen ist, das \nDarlehen mit 6 v.H. zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin \num mehr als 45 Tage überschritten hat. Das war vorliegend beim Eingang der \nZahlung im Juli 1998 der Fall.\n\n20\n\nDie Höhe der noch geltend gemachten Zinsforderung ist nicht zu beanstanden. \nAm 1. Juli 1998 hatte der Kläger den Zahlungstermin um 1681 Tage überschritten. \nHieraus ergibt sich bei einem Jahreszinssatz von 6 % der noch geltend gemachte \nBetrag von 257,84 EUR (504,30 DM). Der im Stundungsbetrag genannte Betrag von \n634,20 DM steht dazu nicht im Widerspruch; er erfaßt vielmehr neben dem mit \nZinsbescheid vom 5. August 1998 geltend gemachten Betrag von 506,40 DM auch \nden bereits mit Zinsbescheid vom 11. November 1993 geltend gemachten Betrag \nvon 127,80 DM. \n\n21\n\nDie Zinsen sind gemäß § 8 Abs. 1 DarlehensV von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld und nicht nur von der jeweils fälligen Rückzahlungsrate zu erheben. \n\nDiese Bestimmung ist von der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 6 Nr. 2 \nBAföG gedeckt und steht mit höherrangigem Recht in Einklang,\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, \nFamRZ 1992, S. 483; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 24. November 2000 \n- 26 a K 19/99 -.\n\n23\n\nDas Bundesverwaltungsamt hat zu Recht den Zinsbescheid erst nach Eingang \nder Zahlung des Klägers im Juli 1998 erlassen. Eine gesetzliche Vorschrift über den \nZeitpunkt, in welchem die Beklagte den Zinsbescheid zu erlassen hat, existiert \nnämlich nicht,\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n6. März 1991 - 16 A 1919/90 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom \n24. November 2000 - 26 a K 19/99 -.\n\n25\n\nInsbesondere gibt es - entgegen der Annahme des Klägers - keine Vorschrift, \nnach der der Gläubiger angefallene Zinsen stets im Zusammenhang mit der \nHauptforderung geltend machen muss. Ein solches Vorgehen wäre für den Gläubiger \nauch nicht sinnvoll, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch nicht \nabsehbar ist, wann die Forderung tatsächlich beglichen wird und bis zu welchem \nZeitpunkt daher weitere Zinsen anfallen werden.\n\n26\n\nDurch die Möglichkeit, Zinsen unabhängig von der Hauptschuld geltend zu \nmachen, wird der Schuldner auch nicht mit einer endlosen Reihe von \nNachforderungen konfrontiert. Denn der Schuldner kann selbst die Höhe der \nangefallenen Zinsen berechnen, entsprechende Zahlungen an den Gläubiger leisten \nund so seine Zinsschuld zum Erlöschen bringen. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird ergänzend auf die Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung \nvom 9. Juli 2002 verwiesen.\n\n27\n\nDie Geltendmachung der Zinsforderung verstößt ferner nicht gegen Treu und \nGlauben. Die Beklagte hat durch die Angabe eines Zinsbetrages von 127,80 DM in \nder Vollstreckungsanordnung keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aus dem der \nKläger schließen konnte, dass weitere Zinsen nicht anfallen würden. Im Gegenteil \nhätte der Kläger dem Zinsbescheid vom 11. November 1993 entnehmen können, \ndass es sich bei dem Betrag von 127,80 DM nur um die bis zum 3. Mai 1993 \nangefallenen Zinsen handelte \n\nund dass daher mangels Zahlungen auch für den weiteren Zeitraum noch Zinsen \nanfallen würden. Zudem fehlt es bereits deswegen an einem schutzwürdigen \nVertrauen des Klägers, weil die Beklagte ihn bereits in ihrem Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid auf den Eintritt der Verzinsungspflicht bei Überschreiten des \nRückzahlungstermins hingewiesen hat. Es waren im vorliegenden Fall keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte von einer Verzinsung absehen \nwürde.\n\n28\n\nAuf den Einwand des Klägers, es habe an einem Vollstreckungstitel für die \nVollstreckungsanordnung gefehlt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da \nsich die Klage gegen den Zinsbescheid und nicht gegen die Durchführung des \nVollstreckungsverfahrens richtet. Ein Vollstreckungstitel lag zudem mit dem \nRückzahlungsbescheid vom 13. September 1983 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 18. August 1988 vor.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-31/26a-k-10292-98","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-31/26a-k-10292-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296753","retrieved":"2026-07-09 03:19:36.104533+00:00"}}