{"status":"available","doknr":"OLD296893","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0719.27K8615.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"27 K 8615/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beschwerdebeschei-\ndes vom 25. August 1999 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung \nweiteren Auslandsverwendungszuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Voll-\nstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Be-\nklagten. Er nahm Ende 1998/Anfang 1999 an der Kosovo-Verifikations-Mission der \nOSZE teil. Für die in Zivil durchgeführte Mission schaffte er auf eigene Kosten Be-\nkleidung und Ausrüstungsgegenstände zu einem Gesamtpreis von 677,50 DM an. \nAm 20. März 1999 wurde er im Rahmen der allgemeinen Evakuierung des OSZE-\nPersonals nach Mazedonien evakuiert, wo er anschließend bis zum 30. Juni 1999 \nDienst tat. Bis zum 31. März 1999 erhielt er aufgrund seiner Teilnahme an der OSZE-\nMission Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 130 DM je Kalendertag. Für die \nZeit ab dem 1. April 1999 setzte ein ressortübergreifender Beschluss des BMI den \nAuslandsverwendungszuschlag auf 80 DM je Kalendertag fest und nahm zugleich \neine Anrechnung seitens der OSZE gezahlter Tagegelder in Höhe von 30 DM je Ka-\nlendertag vor. \n\n3\n\nUnter dem 19. Mai 1999 beschwerte sich der Kläger gegen die Reduzierung des \nAuslandsverwendungszuschlags ab dem 1. April 1999 und führte dazu aus, dass die \nvon der OSZE gezahlte \"Board and Lodging Allowance\" lediglich ein Ausgleich für \ndie zusätzlichen Kosten der Lebenshaltung am Einsatzort sei, wohingegen der Aus-\nlandsverwendungszuschlag im wesentlichen physische und psychische Belastungen \nsowie Gefahren für Leib und Leben abdecken solle. Außerdem beschwerte er sich \ndagegen, dass die Kosten für die von ihm beschafften zivilen Bekleidungs- und Aus-\nrüstungsgegenstände bislang nicht erstattet worden seien. Hierzu trug er vor, er habe \nanlässlich der Einweisung eine Liste mit zivilen Bekleidungs- und Ausrüstungsge-\ngenständen sowie den Befehl zur Beschaffung dieser Gegenstände erhalten. Unter \ndem 12. Juli 1999 beantragt er insoweit ausdrücklich die Zahlung einer Pauschale in \nHöhe von 1.500 DM, da es eine nationale Verantwortung sei, die Missionsteilnehmer \nmit einer entsprechenden Ausrüstung auszustatten. \n\n4\n\nDas Streitkräfteamt wies die Beschwerde mit Bescheid vom 25. August 1999 - \ndem Kläger bekanntgegeben am 20. September 1999 - zurück. Zur Begründung \nführte es aus, die Festsetzung der Höhe des Auslandsverwendungszuschlags sowie \ndes Anrechnungsbetrages erfolge durch das BMI im Einvernehmen mit dem BMF \nund dem AA auf Veranlassung des BMVg und sei damit eine Entscheidung der \nRegierung, deren Anfechtung im Wege der Beschwerde nicht statthaft sei. Für den \ngeltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz für die Beschaffung von Zivilkleidung \nfehle es an einer Rechtsgrundlage; insbesondere habe es keinen Befehl und keine \ndienstliche Weisung zur Beschaffung bestimmter Ausrüstungsgegenstände gegeben. \nEin entsprechender Befehlsentwurf, dem eine Liste zur Beschaffung empfohlener \nGegenstände beigefügt war, sei nicht in Kraft getreten.\n\n5\n\nDer Kläger hat 16. Oktober 1999 Klage erhoben. Er trägt vor, die Festsetzung \ndes Auslandsverwendungszuschlags auf 80 DM je Kalendertag ab dem 1. April 1999 \nsowie die vorgenommene Anrechnung eines von der OSZE gewährten Tagegeldes \nin Höhe von 30 DM je Kalender seien rechtswidrig, da diejenigen Soldaten, die als \nmilitärische Einsatzkräfte in Mazedonien Dienst täten, auch nach dem 1. April 1999 \neinen Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 130 DM je Kalendertag erhalten \nhätten. Für den Kläger stelle sich die Bedrohungssituation jedoch erheblich stärker \ndar als für die militärischen Einsatzkräfte, da er nicht in militärischen Unterkünften \nhabe untergebracht werden können. Zudem komme eine Anrechnung deshalb nicht \nin Betracht, weil aus dem Tagegeld Unterkunft, Verpflegung und sonstige Aufwen-\ndungen zu begleichen gewesen seien und es - anders als der Auslandsverwen-\ndungszuschlag - nicht der Abgeltung der mit dem Einsatz verbundenen Erschwernis-\nse diene. Hinsichtlich des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs führt er \naus, die Beschaffung sei durch den Grundsatzbefehl OSZE-KVM des Stellvertreten-\nden Kommandeurs und Chefs des Stabes des Zentrums für Verifikationsaufgaben \nder Bundeswehr vom 9. November 1998 ausdrücklich angeordnet worden. Außer-\ndem habe der Soldat einen Rechtsanspruch auf Bekleidung, der sich aus dem all-\ngemeinen Fürsorgegedanken heraus in einen Anspruch auf Kostenersatz umwande-\nle, wenn die Beklagte nicht in der Lage sei, die während des Einsatzes zu tragende \nZivilbekleidung zur Verfügung zu stellen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 25. \nAugust 1999 zu verpflichten,\n1. ihm für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 30. Juni 1999 weiteren Aus-\nlandsverwendungszuschlag in Höhe von 40,90 Euro (80 DM) je Kalender-\ntag nebst Prozesszinsen zu gewähren;\n2. ihm Kostenerstattung für die Anschaffung von Zivilkleidung in Höhe von \n346,40 Euro (677,50 DM) zu gewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass ihr bei \nder Ausführung der Entscheidung des BMI hinsichtlich der Höhe des \nAuslandsverwendungszuschlags und der Anrechnung des OSZE-Tagegeldes kein \nGestaltungsspielraum zustehe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. \n\n14\n\n1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des \nAuslandsverwendungszuschlages in Höhe von weiteren 80,00 DM/Tag über den 31. \nMärz 1999 hinaus begehrt, ist die Klage zum Teil begründet, denn insoweit ist der \nBeschwerdebescheid vom 25. August 1999 rechtswidrig und der Kläger in seinen \nRechten verletzt. Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch auf erneute \nBescheidung durch die Beklagte und nicht auf Verpflichtung zur Gewährung des \nbegehrten Auslandsverwendungszuschlags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n15\n\nDer Anspruch auf grundsätzliche Gewährung eines \nAuslandsverwendungszuschlages ergibt sich aus § 58a Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines \nAuslandsverwendungszuschlages (AuslVZV) in der hier maßgeblichen Fassung vom \n25. September 1995 (BGBl. I, S. 1226). Danach wird ein Auslands-\nverwendungszuschlag für Soldaten gewährt, wenn sie bei einer humanitären oder \nunterstützenden Maßnahme verwendet werden, die die Bundesregierung auf Grund \neiner über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat. Diese \nVoraussetzungen sind - was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht - für die \nDauer des OSZE - Einsatzes des Klägers bis zu seiner Abreise aus Mazedonien am \n30. Juni 1999 gegeben. \n\n16\n\nSoweit die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum den \nAuslandsverwendungszuschlag auf 80,00 DM/Tag festgesetzt hat, ist dies \nrechtswidrig. Für die Höhe des Auslandsverwendungszuschlages bestimmt § 3 Abs. \n1 Satz 2 AuslVZV insgesamt vier Stufen, die sich nach dem Grad der Belastung für \ndie Soldaten im Einsatz unterscheiden. Darüber hinaus regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 \nAuslVZV auch das Verfahren zur Festlegung der jeweiligen Stufe des \nAuslandsverwendungszuschlages, nämlich dergestalt, dass das Bundesministerium \ndes Innern im Einvernehmen mit der für die Verwendung zuständigen obersten \nDienstbehörde sowie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit dem \nBundesministerium der Finanzen den Tagessatz festsetzt. Die Kammer geht dabei \ndavon aus, dass der hier gewährte Tagessatz der Stufe 2 in dem nach § 3 Abs. 1 \nSatz 1 AuslVZV geregelten Verfahren bestimmt wurde, wenngleich die Beklagte \nhierzu keine Unterlagen vorgelegt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt \ndie Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages keinen nicht ju-\nstiziablen Regierungsakt dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Bestandteil \ndes Gesetzesvollzuges durch die Verwaltung. Denn die besondere Belastung, nach \nder sich die Höhe des Tagessatzes bestimmt, ist ein gesetzliches \nTatbestandsmerkmal aus § 58a Abs. 4 Satz 2 BBesG und § 3 Abs. 1 Satz 2 \nAuslVZV, das bei der Gesetzesanwendung ausgefüllt werden muss. Das besondere \nVerfahren der Festsetzung des Tagessatzes ändert hieran nichts. Es führt alleine \ndazu, dass die Stelle, die den Auslandsverwendungszuschlag letztlich bewilligt und \nauszahlt, an die Festsetzung gebunden ist; eine Einschränkung des Rechtsschutzes \nfür den betroffen Soldaten ist hiermit nicht verbunden. Ob die Festsetzung durch das \nBundesministerium des Innern selbst Regelungscharakter besitzt und damit eine \nAllgemeinverfügung darstellt,\n\n17\n\nso Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: März \n2002, § 58a, Rn. 8,\n\n18\n\noder ob eine Regelungswirkung fehlt - wofür nach Auffassung der Kammer \nmanches spricht -, kann hier offen bleiben. Denn auch dann, wenn die Festsetzung \neine Allgemeinverfügung darstellen sollte, ist diese nicht in Bestandskraft erwachsen. \nDies ergibt sich daraus, dass zum einen eine Bekanntgabe der Festsetzung nicht \nersichtlich ist, so dass die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO nicht in Lauf gesetzt \nwurde, und zum anderen die Beschwerde des Klägers vom 20. Mai 1999 so \nauszulegen ist, dass sie sich auch gegen die Festsetzung der Stufe des Tagegeldes \nrichtet.\n\n19\n\nDie danach im gerichtlichen Verfahren zu prüfende Festsetzung der Stufe des \nTagegeldes erweist sich als rechtswidrig. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass \ndas nach der hier anzuwendenden Fassung der \nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung alleinige Tatbestandsmerkmal der \n\"Belastung\" einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der - anders als dies im \nRegelfall für unbestimmte Rechtsbegriffe gilt - nur eingeschränkter \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt. Denn für die Einschätzung der Schwere \nder Belastung für den Soldaten im Rahmen der besonderen Verwendung, für die der \nAuslandsverwendungszuschlag gezahlt wird, steht der Beklagten ein Beurtei-\nlungsspielraum zu.\n\n20\n\nSo auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A \n10259/01 -; Schwegmann/Summer, a.a.O., Rn. 6.\n\n21\n\nDieser für die Verwaltung bestehende Einschätzungsspielraum folgt aus einer \nbesonderen Sachnähe und Sachkunde der Verwaltung, die auch im Verfahren zur \nFestsetzung der Stufen zum Ausdruck kommt. Denn zur Einschätzung der mit dem \nAuslandsverwendungszuschlag abgegoltenen Belastungen ist eine besondere \nKenntnis von Art, Umfang, Hintergrund sowie der konkreten Ausgestaltung der \nMaßnahme erforderlich. Dies gilt in besonderem Maße für die immateriellen \nBelastungen der Verwendung. Diese Kenntnisse sind gerade bei den im Verfahren \nzur Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages beteiligten Teilen \nder Bundesregierung gegeben.\n\n22\n\nDas Vorliegen eines Beurteilungsspielraumes führt jedoch nicht dazu, dass eine \nverwaltungsgerichtliche Kontrolle insgesamt ausgeschlossen ist. Jedenfalls unterliegt \nder gerichtlichen Kontrolle, ob die Festsetzung der Stufe des Tagegeldes auf einem \nvollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht und nicht von sachfremden \noder sonst unsachlichen Erwägungen geleitet ist, so dass sie sich nicht als willkürlich \nerweist.\n\n23\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001, a.a.O.; zur \ngerichtlichen Kontrolle von Beurteilungsspielräumen vgl. Stel-\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40, Rn. 222 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, \n11. Auflage, § 114, Rn. 31 b.\n\n24\n\nHieraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Umstände, die zur Einstufung \ndes Einsatzes des Klägers führten im Einzelnen darzulegen. Dem ist die Beklagte \njedoch nicht nachgekommen. Sie hat in keiner Weise dargetan, welche tatsächlichen \nUmstände des Einsatzes herangezogen wurden und welche Gründe für die \nFestlegung der Stufe 2 nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV maßgeblich waren. Dies war \nhier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil gleichsam \"auf der Hand lag\", dass \nnur Stufe 2 in Betracht kam. So kann angesichts der in der mündlichen Verhandlung \nüberzeugend dargestellten neuen Aufgaben und Belastungen während des \nEinsatzes der Mitglieder der OSZE Kosovo Verification Mission in Mazedonien im \nRahmen der Errichtung und Organisation von Flüchtlingslagern und der Vorbereitung \nder militärischen Operationen im Kosovo noch nicht einmal zwingend davon \nausgegangen werden, dass die Belastungen nach der Evakuierung aus dem Kosovo \ngeringer waren als davor.\n\n25\n\nAuch die Anrechnung der \"per diem\"-Zahlungen der OSZE auf den \nAuslandsverwendungszuschlag in Höhe von 30,00 DM/Tag ist rechtswidrig. \nRechtsgrundlage für die Anrechnung ist § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG i.V.m. § 5 Abs. 1 \nAuslVZV. Danach sind solche Bezüge auf den Auslandsverwendungszuschlag \nanzurechnen, mit denen Belastungen abgegolten werden, die beim \nAuslandsverwendungszuschlag berücksichtigt worden sind. Anhaltspunkte dafür, \ndass der Auslandsverwendungszuschlag und die \"per diem\"-Zahlungen für den \nEinsatz des Klägers in vollem Umfang unterschiedliche Belastungen abdecken \nsollten, sind nicht erkennbar. Auch wenn man davon ausgeht, dass mit dem \nAuslandsverwendungszuschlag vordringlich die immateriellen Belastungen \nabgegolten werden und die \"per diem\"-Zahlungen in erster Linie dazu dienten, die \nbesonderen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu decken, ist nicht ausgeschlos-\nsen, dass sich der Zweck der Zahlungen in einem Teilbereich überschnitten hat. \nSomit können die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AuslVZV für eine Anrechnung \nerfüllt sein. Die grundsätzliche Möglichkeit der Anrechnung entbindet die Beklagte \njedoch nicht von der nach § 5 Abs. 1 AuslVZV erforderlichen Prüfung, ob und \ninwieweit dem Auslandsverwendungszuschlag für den konkreten Einsatz \nBelastungen zugrunde gelegt wurden, die zugleich durch die \"per diem\"-Zahlungen \nausgeglichen werden sollen. Bei dieser Prüfung muss in einem ersten Schritt die für \nden fraglichen Einsatz konkrete Zweckrichtung des Auslandsverwendungszuschlags \nund der weiteren Zahlung bestimmt werden und in einem zweiten Schritt ist der Grad \nder Zweckidentität zu kalkulieren. Das Ergebnis dieser der Beklagten obliegenden \nPrüfung ist bei beiden Schritten gleichfalls nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, \nweil für die Feststellung der - teilweisen - Zweckidentität und deren Reichweite \nentsprechend der Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages der \nVerwaltung vom Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum überlassen ist. Ebenso \nwie bei der Festsetzung der Stufe des Auslandsverwendungszuschlages ist jedoch \ngerichtlich überprüfbar, ob die Anrechnungsentscheidung auf einem zutreffend und \nvollständig ermittelten Sachverhalt und auf sachgerechten Erwägungen beruht. \n\n26\n\nVgl. hierzu insgesamt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August \n2001, a.a.O..\n\n27\n\nDem genügt die Anrechnungsentscheidung der Beklagten nicht. Denn die \nBeklagte hat - ebenso wie bei der Festsetzung der Stufe des \nAuslandsverwendungszuschlags - für beide Schritte der Anrechnungsentscheidung \nkeine ausreichende Begründung gegeben. Sie hat im gesamten Verwaltungs- und \nGerichtsverfahren nicht im Ansatz dargelegt, aus welchen Gründen die generelle \n(Teil-)Zweckidentität von Auslandsverwendungszuschlag und \"per diem\"-Zahlungen \nbejaht wurde und wie die Reichweite der Zweckidentität bestimmt wurde.\n\n28\n\nTrotz der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des \nAuslandsverwendungszuschlags und der Anrechnung der OSZE-Zahlungen hat der \nKläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines \nAuslandsverwendungszuschlages in Höhe von weiteren 80,00 DM/Tag. Angesichts \nder der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielräume würde ein Anspruch des \nKlägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des beantragten \nAuslandsverwendungszuschlages nur dann bestehen, wenn im Rahmen der \nBeurteilungsspielräume nur eine Entscheidung ohne Rechtsfehler getroffen werden \nkönnte. Dies ist angesichts der Bewertungsmöglichkeiten hinsichtlich der Belastung \ndes Klägers während des Einsatzes in Mazedonien und hinsichtlich der \nZweckrichtungen von Auslandsverwendungszuschlag und \"per diem\"-Zahlungen \nnicht der Fall.\n\n29\n\n2. Soweit der Kläger einen Kostenersatz für die von ihm angeschaffte \nZivilkleidung begehrt, ist die Klage insgesamt nicht begründet. Der \nBeschwerdebescheid vom 25. August 1999 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch \nnicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nEin Anspruch ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer \nZusicherung der Kostenerstattung durch die Beklagte im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz \n1 VwVfG. Denn unabhängig davon, ob - wofür nach Auffassung der Kammer vieles \nspricht - der \"Grundsatzbefehl OSZE-KVM\" vom 9. November 1998, dem in Anlage 3 \nunter Ziff. 1c) eine Liste mit \"selbst zu beschaffende[r] Ausrüstung\" beigefügt war, in \nKraft getreten ist bzw. vom Kläger jedenfalls als Befehl zur Beschaffung der dort \naufgeführten Ausrüstungsgegenstände verstanden werden durfte, enthält dieser \nBefehl keine Kostenerstattungsregelung.\n\n31\n\nEin Anspruch ergibt sich des weiteren nicht aus § 69 Abs. 1 BBesG i.V.m. der \nhierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) in der hier \nanzuwendenden Fassung vom 22. Januar 1997 (VMBl. 1997, S. 51). Danach sind \nOffiziere, deren Restdienstzeit - wie im Falle des Klägers - am Tage ihrer Ernennung \nzum Offizier mehr als 12 Monate beträgt, sog. Selbsteinkleider. Ihnen wird nur \ndiejenige Ausrüstung und Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung \ngehört, unentgeltlich bereitgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Im übrigen müssen \nsie ihre Dienstbekleidung selbst beschaffen und erhalten hierzu lediglich einen \neinmaligen Bekleidungszuschuss sowie eine monatliche Abnutzungsentschädigung \n(§ 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG). \n\n32\n\nHiervon ausgehend steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für \ndie im Hinblick auf seine Teilnahme an der Kosovo-Verifikations-Mission der OSZE \nangeschaffte Zivilkleidung nicht zu. Der nach § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG gezahlte \neinmalige Bekleidungszuschuss sowie die monatliche Abnutzungsentschädigung \ndecken vielmehr auch die Anschaffung und Abnutzung von Zivilkleidung ab, deren \nTragen im Dienst angeordnet worden ist. Dies ergibt sich aus Nr. 2 der VwV, wonach \nlediglich Unteroffiziere und Mannschaften, die auf dienstliche Anordnung im Dienst \neigene Zivilkleidung tragen, für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung \nerhalten. Eine Regelung für Offiziere ist dort demgegenüber nicht getroffen. Dies \nlässt mit Blick auf § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG nur den Schluss zu, dass auf dienstliche \nAnordnung im Dienst getragene Zivilkleidung bei Offizieren zu der von ihnen auf \neigene Kosten zu beschaffenden Dienstbekleidung im Sinne dieser Vorschrift gehört. \n\n33\n\nEtwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG. \nDenn da es sich bei der Kosovo-Verifikations-Mission der OSZE nicht um einen \nmilitärischen Einsatz, sondern um eine unbewaffnete Beobachter-Mission handelte, \nist die während der Mission von den Soldaten getragene Zivilkleidung nicht als \nEinsatzausstattung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 BBesG anzusehen.\n\n34\n\nEin Kostenerstattungsanspruch des Klägers lässt sich schließlich auch nicht \nunmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG begründen. \nHinsichtlich der Gewährung eines Bekleidungszuschusses sowie einer \nAbnutzungsentschädigung für die von den Offizieren selbst zu beschaffende \nDienstbekleidung hat die Fürsorgepflicht in der gesetzlichen Vorschrift des § 69 Abs. \n1 BBesG i.V.m. der hierzu nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BBesG ergangenen VwV eine \ngrundsätzlich abschließende Konkretisierung erfahren. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1972 - II C 4.72 -, Buchholz \n235, § 36 BBesG, Nr. 3.\n\n36\n\nEin über diese gesetzliche Regelung hinausgehender Anspruch des Soldaten \ngegen den Dienstherrn kann daher allenfalls dann bestehen, wenn die \nFürsorgepflicht ansonsten als in ihrem Wesenskern verletzt gelten müsste. Hiervon \nkann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die geltend gemachten \nAufwendungen weder nach ihrer Höhe noch nach ihrer Häufigkeit für den Kläger eine \naußergewöhnliche und unzumutbare wirtschaftliche Belastung bedeuten. Hinzu \nkommt, dass die in § 69 Abs. 1 Satz 3 BBesG i.V.m. Nr. 6 der VwV vorgesehene \nmonatliche Abnutzungsentschädigung regelmäßig und ohne Nachweis der \nbesonderen Abnutzung gewährt wird, so dass dem Offizier in der Regel schon \ndadurch eine gewisse wirtschaftliche Ausgleichsmöglichkeit zur Verfügung gestellt \nist. \n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 10. Februar 1972 - II C 4.72 -, Buchholz 235, \n§ 36 BBesG, Nr. 3.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO. \n\n39\n\nDie Kammer sah keine Veranlassung, die Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-19/27-k-8615-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":10},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-19/27-k-8615-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296893","retrieved":"2026-07-09 03:19:47.925954+00:00"}}