{"status":"available","doknr":"OLD297051","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0711.20K9867.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"20 K 9867/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, \nwird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger ist von Beruf Arzt und Halter des Pkw Toyota mit dem amtlichen \nKennzeichen . Am Donnerstag den 15. März 2001 stellte er den Pkw jedenfalls \nzwischen 10.54 und 11.06 in Köln in der W. straße 0 auf einem Schwerbehinder-\ntenparkplatz ab. Ganz in der Nähe des Parkplatzes befindet sich ein Altenheim. We-\ngen der Situation vor Ort im einzelnen wird auf die von den Bediensteten des Beklag-\nten zum Zeitpunkt des Einschreitens gefertigten Fotografien Bezug genommen (Bei-\nakte 1, Blatt 2).\n\n3\n\nMitarbeiter des Beklagten beauftragten eine Abschleppfirma mit der Entfernung \ndes Pkw. Der Pkw stehe auf einem Schwerbehindertenparkplatz, dadurch sei eine \nerhebliche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten. Eine Ausnah-\nmegenehmigung der Stadt liege nicht vor, auch sei kein deutlich sichtbarer Ausweis \nvorhanden. Um 10.58 wurde der Abschleppauftrag durchgegeben, um 11.06 traf der \nKläger ein und entfernte den Pkw. Im sofort gefertigten Vermerk heißt es, dass der \nKläger zugegeben habe, dass er \"immer hier parke\".\n\n4\n\nAm 21. März 2001 erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen der \neinschreitenden Angestellten. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, \ndass er gegen 10.40 aus dem Seniorenheim W. straße 0 den dramatischen \nNotruf einer sehr alten Dame erhalten habe. Die W. straße und die angrenzende \nStrasse seien beiderseitig zugeparkt gewesen, allein die Behindertenparkzone vor \ndem Altersheim sei frei gewesen. Daher habe er sich entschlossen dort zu parken, \nes seien ja noch weitere 2 Behindertenparkplätze frei gewesen. Seine Schilder \"Arzt\" \nund \"Arzt im Dienst\" seien gut sichtbar hinter der Frontscheibe gewesen. Als er zu-\nrückgekommen sei, sei der Abschleppdienst schon bestellt gewesen. \n\n5\n\nIn einem internen Vermerk vom 4. April 2001 wurde festgehalten, dass die vom \nKläger angegebene Notstandssituation glaubwürdig sei; das Ordnungswidrigkeiten-\nverfahren sei daher einzustellen. Die Abschleppmaßnahme führe allerdings zur Kos-\ntenpflicht des Klägers, da er seinen Pkw ohne eine von außen erkennbare amtliche \nBerechtigung für die Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes abgestellt habe. \nAuch sei der Kläger nicht Inhaber einer Sonder- bzw. Ausnahmegenehmigung der \nStrassenverkehrsbehörde (die sich nach dem Erlass des Innenministeriums NW für \nParkerleichterungen für Ärzte regele) gewesen; selbst gefertigte Arztschilder stellten \nkeine Legitimation für eine Inanspruchnahme dieser Sondernutzung dar. \n\n6\n\nMit Leistungsbescheid vom 5. April 2001 zog der Beklagte den Kläger als Fahrer \nund Halter des Pkw zu Verwaltungskosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von \ninsgesamt DM 227,93 heran. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass er den \nPkw am 13. März 2001 auf einem Parkplatz für außergewöhnlich Gehbehinderte \nabgestellt habe.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2001 Widerspruch ein und \nverwies auf sein Schreiben vom 18. März 2001. In Rahmen der Abgabe des Wider-\nspruches an die Bezirksregierung trug der Beklagte dieser gegenüber vor, dass der \nKläger auf einem Behindertenparkplatz gestanden habe. Der Gesetzgeber habe mit \ndem Ziel der Einrichtung von Behindertenparkplätzen auf ein besonderes öffentliches \nInteresse hingewiesen, diesem besonders hilfsbedürftigen Personenkreis die Teil-\nnahme am öffentlichen Leben sicherzustellen. Eine zeitraubende Suche nach einem \ngeeigneten Parkplatz solle entfallen. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001 \nwurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei nicht zu \nbeanstanden. Die Kläger habe das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz \nabgestellt. Dieser Behindertenparkplatz habe zudem vor einem Seniorenheim \ngelegen, schon deswegen sei dessen Ausweisung (als Parkplatz) gerechtfertigt \ngewesen. Daher sei auch irrelevant, dass weitere Behindertenparkplätze vor dem \nSeniorenheim frei gewesen seien, gerade bei einem solchen Heim würden ständig \nmehrere Sonderparkplätze benötigt. Im Auto habe sich kein Hinweis auf den Kläger \nals verantwortliche Person befunden, wo der Kläger sich aufgehalten habe sei \nunbekannt gewesen. Das Arztschild habe keine Hinweise auf den Aufenthaltsort des \nKlägers erlaubt. Zwar habe der Kläger in einer Notfallsituation gehandelt, jedoch \nändere diese Situation nichts an der Kostenpflicht. \n\n9\n\nAm 28. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. \nvorgetragen, dass er sich seinerzeit, als er den Pkw abgestellt habe, in einer Not-\nstandssituation befunden habe; andere Parkplätze seien nicht frei gewesen. Hinter \ndieser Notstandssituation müssten die Interessen gehbehinderter Anwohner zurück-\ntreten. Auch sei durchaus erkennbar gewesen wo er sich aufgehalten habe. Die \nSchilder \"Arzt\" und \"Arzt im Dienst\" hätten deutlich sichtbar ausgelegen und der Wa-\ngen habe sich vor einem Seniorenheim befunden. Es sei daher klar gewesen, dass \ner sich im Seniorenwohnheim aufgehalten habe, wo man nach ihm hätte nachfragen \nkönnen. Er habe der Pförtnerin dieses Heims nämlich gesagt, welche Patientin er \nbehandele. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. November 2001 \naufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen von Ziffer 3 des Ministerialerlasses vom 24. März 1975 \nbetreffend der Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen \nVersorgung der Bevölkerung seien hier noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht \nworden. Auch habe der Kläger eingeräumt, dass er immer auf dem betreffenden \nParkplatz parke; damit habe er sich zuvor um die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung kümmern können. \n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren insoweit für übereinstimmend \nerledigt erklärt worden, als es um die Auslagen des Beklagten für die \nPostzustellungsurkunde in Höhe von DM 11,00 geht. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das \nVerfahren einzustellen. Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW \nbzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat \nder Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme \nentstandenen Kosten zu erstatten.\n\n20\n\nVoraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden \nkann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter \nanderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen. \n\n21\n\nVgl. BVerwGE 64, 55 (61)\n\n22\n\nEine \"Gefahr\" liegt dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird \nbzw. ein Verstoß zu befürchten ist. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten \nbestand hier eine Gefahr bzw. Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Denn das \nFahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e) StVO in einem Bereich \nabgestellt, in dem das Halten und Parken nur für Schwerbehinderte mit \naußergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde gestattet war; der Kläger gehört zu \nkeiner diesen beiden Gruppen. Der Kläger war auch nicht etwa Inhaber eine \nAusnahmegenehmigung nach § 46 StVO, die ihn von der Einhaltung des § 12 Abs. 3 \nNr. 8 lit e StVO dispensiert hätte.\n\n23\n\nAuch nach § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. Ziff. III des Runderlasses des Ministers für \nWirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Parkerleichterungen für Ärzte zur \nSicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung vom 24. März 1975 war \nder Kläger nicht von der Einhaltung des § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit e StVO entbunden. Denn \ndie Regelung nach Ziffer III des genannten Erlasses bezieht sich - was in ihrem \nWortlaut allerdings nicht zum Ausdruck kommt - allein auf eine Verantwortlichkeit \nnach dem OWiG. Für ein solches Verständnis dieser Regelung spricht zum einen, \ndass in der Regelung nicht die Rede davon ist, dass das Vorliegen eines Notstandes \nirgendwie nach außen hin glaubhaft zu machen ist, zumindest dies müsste aber in \ndieser Regelung enthalten sein, damit sie in Entsprechung zu § 42, Zeichen 314, \nZiffer 2 StVO bzw. Ziffer I des genannten Erlasses dahingehend ausgelegt werden \nkönnten, dass die Regelung eine \"echte\" Parkberechtigung regelt. Für eine solches \nVerständnis dieser Regelung spricht zum anderen, dass in ihr von einem \n\"übergesetzlichen Notstand\" die Rede ist, womit strafrechtliche Bezugspunkte in den \nBlick genommen werden. Auch ist in keiner Stelle der Regelung davon die Rede, \ndass wegen des Notstands eine Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis erteilt oder \nfingiert werde. \n\n24\n\nDer mit der Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit \nzu sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch \nandauerte. Als Fahrer des Fahrzeugs war der Kläger auch \nHandlungsverantwortlicher nach § 17 OBG NRW. Dass der Kläger das Fahrzeug in \neiner Notstandssituation abgestellt hat, ändert an seine Verhaltensverantwortlichkeit \nnichts, wie schon der Wortlaut des § 17 Abs. 1 OBG NRW zeigt (\"Verursacht eine \nPerson eine Gefahr\") - verursacht hat der Kläger die Störung der öffentlichen \nSicherheit. Das Ordnungsrecht knüpft nicht an einen Schuldvorwurf o.ä. an (der dem \nKläger zunächst einmal nicht zu machen ist), sein Gegenstand ist allein die objektiv \nverursachte Gefahr. \n\n25\n\nVergl. dazu z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des \nPolizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E, Rdnr. 57 ff. m.w.N.\n\n26\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen - ohne dass es darauf ankäme - dass vielleicht \ndas Abstellen des Kfz durch eine Notstandsituation \"gerechtfertigt\" war. Dass der \nPkw dann aber auch dort stehen bleiben musste - etwa weil der Kläger mit ihm zu \neinem weiteren Notfalleinsatz hätte fahren müssen - ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. \n\n27\n\nDie Abschleppmaßnahme erfolgte ermessensfehlerfrei (Vergl. §§ 40 VwVfG, 114 \nVwGO). Der Beklagte hat festgehalten, dass durch das Parken des Kfzs eine erhebli-\nche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten war. Diese Feststellung \nist schon deshalb nicht unzutreffend, da das Fahrzeug einen Behindertenparkplatz \nvor einem Altersheim blockierte. Der einschreitende Angestellte hat weiter \nfestgehalten, dass der Kläger über keine Ausnahmegenehmigung der Stadt Köln für \nÄrzte verfügt habe; auch dies ist richtig. Folge dieser fehlenden \nAusnahmegenehmigung war, dass aus der Sicht der einschreitenden Angestellten \nkeineswegs sicher war, dass es sich bei dem Kläger tatsächlich um einen Arzt \nhandelt; private Arztschilder können ohne weiteres von jedermann erworben werden. \nEndlich ist festzuhalten, dass aus der Sicht der einschreitenden Beamten zunächst \neinmal nichts dafür sprach, dass es sich um einen Notfalleinsatz handelte; es hätte \nsich auch um einen normalen Krankenbesuch handeln können. Nach alledem ist die \nErmessensentscheidung nicht zu beanstanden; ob auch eine andere \nErmessensausübung in Betracht gekommen wäre hat das Gericht nicht zu \nentscheiden. \n\n28\n\nSchließlich war das Abschleppen verhältnismäßig. Ein milderes Mittel - Versuch \neiner Ermittlung des Halters bzw. Fahrers des Pkw - war hier nicht so \nerfolgversprechend wie die Anordnung des Abschleppens. Grundsätzlich trifft die im \nWege des Abschleppens einschreitende Behörde im innenstadtnahen Bereich nicht \ndie Pflicht den Fahrer bzw. Halter zu ermitteln um ihm dann die Gelegenheit zu \ngeben das Fahrzeug wegzufahren. Der Fahrer bzw. Halter ist unbekannt und es ist \nbei zumutbarem Aufwand im innenstadtnahen Bereich einer Großstadt auch nicht \nermittelbar, wo er sich gerade aufhält. Verzögerungen können nicht hingenommen \nwerden, auch sind die Erfolgsaussichten einer solchen Versuchs letztlich ungewiss. \n\n29\n\nSiehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 - 3 B 67/02 - JURIS, \nBVerwG, DVBl. 1983, 1066; OVG NRW, NJW 1990, 2835, 2836 \nm.w.N.\n\n30\n\nDies gilt auch im vorliegenden Fall, insbesondere konnten die Angestellten des \nBeklagten nicht darauf verwiesen werden den Aufenthaltsort des Klägers im \nAltersheim zu ermitteln. Zum einen war zum Zeitpunkt des Einschreitens letztlich \nunklar, ob der Kläger sich tatsächlich im Altersheim befand; dies war zwar nicht \nabwegig, aber auch nicht sicher. Zum anderen war es den Angestellen des \nBeklagten aus der damaligen Sicht auch nicht zumutbar, sich durch das Altersheim \n\"durchzufragen\", um dann nach einem größeren Aufwand den Kläger zu ermitteln. \nDavon, dass der Kläger der Pförtnerin des Altersheim Bescheid gesagt hatte wo er \nsei, konnten die Angestellten des Beklagten nichts wissen. Dies vor allem vor dem \nHintergrund, dass der Kläger eben auf einem Behindertenparkplatz stand, der sich \nvor einem Altersheim befand; damit war schleuniges Eingreifen geboten. \n\n31\n\nSchließlich hat die Maßnahme nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem \nangestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger \nzunächst einmal nur mit Kosten in Höhe von 227,93 DM. Die Größenordnung des \ngezahlten Geldbetrages bleibt geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu \ndem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. \nDies gilt nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer für den - hier \ngegebenen - Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der \nBeseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden - mehr als nur einen \nunerheblichen Zeitraum dauernden - Rechtsverstoßes gelegen hätte, ohne dass \nweitere Beeinträchtigungen (hier etwa Behinderung, Vorbildwirkung gegenüber \nweiteren Kraftfahrern) hinzugekommen wären.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, NJW 1990, 2835 f.; Urteil vom 27. Februar 1996 \n- 5 A 1700/92 -; BVerwG, NJW 1990, 931;\n\n33\n\nDies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW \ngerade für ein unbefugtes Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und folgt aus \nder Funktion von Schwerbehindertenparkplätzen bei denen der privilegierte \nBenutzerkreis nach der gesetzlichen Wertung darauf vertrauen können soll, dass \ndieser Parkplatz ihnen unbedingt zur Verfügung steht.\n\n34\n\nVergl BVerwG NJW 2002, S. 2122; OVG NRW; Urteil vom 27. Februar \n1996 - 5 A 1700/92 - ; OVG NRW, Urteil vom 5. März 1991 - 5 A 259/90 - \n\n35\n\nDass dies gerade für Schwerbehindertenparkplätze gilt die sich vor einem \nAltersheim befinden ist klar. Angesichts der letztlich geringen Kosten und Gebühren \ndie durch den Abschleppeinsatz verursacht wurden kann auch im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeit nicht durchschlagend berücksichtigt werden, dass der Kläger \nsich beim Abstellen des Pkw wohl in einem Notfalleinsatz befand. Zunächst einmal \nhatte er den Umstand, dass er Arzt war nicht durch einen \"amtlichen\" \nSonderparkausweis für Ärzte kenntlich gemacht, was ihm durchaus zumutbar \ngewesen wäre. Auch war aus der Sicht der einschreitenden Beamten nicht \nersichtlich, dass es sich tatsächlich um einen Notfalleinsatz handelte, es hätte auch \num einen \"gewöhnlichen\" Hausbesuch gehen können. Dass der Kläger im \nnachhinein insoweit einer andere Situation dargestellt hat kann nicht dazu führen, \ndass der Beklagte, dessen Angestellten zum Zeitpunkt des Einschreitens hiervon \nnichts wussten, auf den Kosten u.ä. \"sitzen\" bleibt. \n\n36\n\nDie Gebührenpflicht der Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7a Abs. 2 \nBuchst. a) der KostO NW. Danach werden für das Abschleppen eines KFZ \nVerwaltungsgebühren bis zur Höhe von DM 300,00 erhoben. Dabei liegt die \nBemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren \nErmessen der Behörde.\n\n37\n\nOVG NRW, NWVBl 2001, S. 181 (182 ff.)\n\n38\n\nDass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft \nist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-11/20-k-9867-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-11/20-k-9867-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297051","retrieved":"2026-07-09 03:20:02.018642+00:00"}}