{"status":"available","doknr":"OLD297043","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0711.16K1751.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"16 K 1751/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 23.05.1990 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Nach \ndem Verlassen ihres Heimatlandes begab sie sich zu ihrer in der Bundesrepublik \nDeutschland ein Asylverfahren betreibenden Mutter und stellte gleichfalls einen \nAntrag auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung bezog sie sich \nauf die von ihrer Mutter vorgebrachten Asylgründe. Das Asylverfahren der Mutter \nder Klägerin fand am 21.01.2002 seinen rechtskräftigen Abschluss (Bescheid \nvom 22.10.1998, Urteil VG Regensburg vom 12.10.1999 - RO 11 K 98.32299 -, \nBeschluss Bayerischer VGH vom 15.01.2002 - 19 ZB 00.30129 -).\n\n3\n\nDen Asylantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit am 16.02.2001 zugestelltem \nBescheid vom 06.02.2001 ab. Sie stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen, forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte \ndie Abschiebung in den Iran an.\n\n4\n\nAm 02.03.2001 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie unter Vorlage einer ärztlichen und psychotherapeutischen \nBescheinigung des Arztes und Psychotherapeutes H. sowie \nder Psycholog.Psychotherapeutin/Psychoanalytikerin C. \nbei der Caritas-Flüchtlingsberatung L. e.V., Therapiezentrum für Folteropfer, \nvom 18.04.2002 ergänzend vorgetragen, sie leide unter einer posttraumatischen \nBelastungsstörung und könne auch deshalb nicht in den Iran zurückkehren. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 06.02.2001 zu verpflichten,\n\n7\n\n1. die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen,\n\n8\n\n2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des\n § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\n3. festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \n nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.04.2002 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG.\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig.\n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n18\n\nEigene Asylgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Auch auf letztlich sich \naus dem (behaupteten) Verfolgungsschicksal ihrer Mutter ergebenden Gründen \nsteht ihr - sei es nach § 26 AsylVfG oder aus Gründen der Sippenhaft - kein An-\nerkennungsanspruch zu. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen sieht \ndas Gericht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der \nEntscheidungsgründe ab und folgt den zutreffenden Feststellungen und der Be-\ngründung des angefochtenen Bescheides vom 06.02.2001, denen die Klägerin \nsubstantiiert nicht entgegengetreten ist, § 77 Abs. 2 AsylVfG. \n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen aus den vorstehenden \nGründen ebenfalls nicht vor. \n\n20\n\nDie Klage bleibt weiterhin auch insoweit ohne Erfolg, als sich die Klägerin unter \nVorlage einer ärztlichen und psychotherapeutischen Bescheinigung der Caritas-\nFlüchtlingsberatung L. e.V., Therapiezentrum für Folteropfer, vom 18.04.2002 \ngegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG mit der Begrün-\ndung wendet, sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und \nkönne auch deshalb nicht in den Iran zurückkehren. \n\n21\n\nDas Gericht vermag nicht festzustellen, dass es sich bei der vorgetragenen \nErkrankung der Klägerin bzw. hinsichtlich der Folgen dieser Erkrankung \n(Belastungsstörung nach Traumatisierung und befürchtete \nRetraumatisierung/Suizidgefahr) um ein zielstaatsbezogenes - also gerade dem \niranischen Staat zuzurechnendes - Abschiebungshindernis handelt oder die Gefahr \neiner Verschlimmerung der Erkrankung im Heimatstaat wegen dort fehlender \nzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht.\n\n22\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 -,\nBVerwGE 105, 322 ff. und 25.11.1997 - 9 C 58/96 - , \nBVerwGE 105, 383 ff..\n\n23\n\nWie den überzeugenden und in sich schlüssigen Angaben des Arztes und \nPsycho-therapeuten H. sowie der \nPsycholog.Psychotherapeutin/Psychoanalytikerin C. bei \nder Caritas-Flüchtlingsberatung L. e.V., \nTherapiezentrum für Folteropfer, in der Bescheinigung vom 18.04.2002 zu entneh-\nmen ist, bedarf die Klägerin psychotherapeutischer Behandlung, wobei eine weitere \nFortsetzung des Kontaktes zu ihrem Vater zu vermeiden ist. Die Ursache der psychi-\nschen Erkrankung der Klägerin liegt danach in den von ihr in jungen Jahren erlebten \nerheblichen familiären Belastungen (Schläge und Misshandlungen durch den Vater/ \nsexueller Missbrauch durch einen Freund des Vaters), die zu erheblichen psychi-\nschen Symptomen wie nervösen, gereizten und aggressiven Reaktionen, Leiden \nunter wiederkehrenden Erinnerungen an die traumatisierenden Ereignisse, Angst \nvor Männern, verbunden mit Panikattacken, sowie Angst und Weinen bei Anrufen \ndes Vaters, geführt haben. \n\n24\n\nHieraus ergibt sich, dass die befürchtete Retraumatisierung/Suizidgefahr nicht \netwa \nnur und gerade im Falle einer Rückkehr der Klägerin in den Iran bestehen würde, \nsondern bei jeder Veränderung ihrer Lebensumstände, die zu einer Unterbrechung \nder Therapie und/oder einer Fortsetzung des Kontaktes mit ihrem Vater führen \nwürde. \n\n25\n\nAuch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Iran zureichende \nBehandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen nicht bestehen. Nach \ngegen-\nwärtiger Auskunftslage sind zumindest in Teheran Behandlungsmöglichkeiten im \nBereich Psychiatrie ohne Einschränkung gegeben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 10.12.2001).\n\n26\n\nNach alledem stellt sich die von der Klägerin vorgetragene Gefahr einer \nRetrauma-\ntisierung bzw. des Suizides als abschiebungsbedingtes, inlandsbezogenes Abschie-\nbungshindernis dar, als einen die Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hin-\ndernden Umstand handelt, der im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat zu-\nzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen steht, wie sie typischerweise mit \ndem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind. \n\n27\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13/96 -\nund 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, a.a.O.. \n\n28\n\nBei einer solchen Gefahrenlage kann der Fall gegeben sein, dass die \nAbschiebung \naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und somit nach § 55 Abs. 2 \nAuslG ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht. Anstelle dieser Vorschrift \nkönnte auch § 55 Abs. 3 AuslG anwendbar sein, wenn dies als ein Fall angesehen \nwürde, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesen-\nheit der Klägerin im Bundesgebiet erforderten. \n\n29\n\nVgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss \nvom 26.01.1998, InfAuslR 1998, 343 ff..\n\n30\n\nEin solcher Duldungsanspruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden \nVer-\nfahrens. Streitgegenstand bildet hier vielmehr ausschließlich die gegen die Klägerin \nerlassene Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit auch bei einem gegebe-\nnen Duldungsgrund unberührt bleibt, § 50 Abs. 1 Satz 3 AuslG. Folglich wird es zu \ngegebener Zeit Sache der Ausländerbehörde sein, sorgfältig zu prüfen, ob die bei \nder Klägerin festgestellte erhebliche psychische Erkrankung, die jedenfalls zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt einer Abschiebung entgegenstehen dürfte, auch zu einem \nspäteren Zeitpunkt noch andauert.\n\n31\n\nSonstige Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n32\n\nWeiterer Sachaufklärung von Amts wegen - insbesondere durch Beweiserhebung \n- bedurfte es nach alledem nicht.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b Abs.1 AsylVfG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-11/16-k-1751-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-11/16-k-1751-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297043","retrieved":"2026-07-09 03:20:01.322049+00:00"}}