{"status":"available","doknr":"OLD297135","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0705.20L1504.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-05","aktenzeichen":"20 L 1504/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers \nvom 24. Juni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juni \n2002 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, \nwenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde an-\ngeordnet worden ist. Bei der Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der so-\nfortigen Vollziehung und das Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehung \nder Ordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, gegeneinander \nabzuwägen.\n\n5\n\nBei dieser Abwägung sind u.a. die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der \nHauptsache zu berücksichtigen. Bestehen an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nVerwaltungsmaßnahme ernstliche Zweifel, so ist im allgemeinen das Individualinte-\nresse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung als bedeutender zu gewich-\nten. Umgekehrt tritt das Individualinteresse am Aufschub der Vollziehung zurück, \nwenn Widerspruch bzw. Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, da die \nangegriffene Verwaltungsmaßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist. \n\n6\n\nVergl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 158 ff. zu § 80; \nSchmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 73 ff. \n\n7\n\nHier spricht vieles dafür, dass die Verfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist, \nso dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang \ngebührt. \n\n8\n\nGem. § 81 b 2. Alternative StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des \nBeschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und \nähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des \nErkennungsdienstes notwendig ist. Ob im Sinne von § 81 b 2. Alternative StPO die \nNotwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen besteht, bemißt \nsich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- \nund Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung \nangesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, \nSchwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, \nseiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung der Frage, ob er strafrechtlich \nnoch nicht in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass \nder Betroffene künftig mit gutem Grund als Verdächtiger in den Kreis potentieller \nBeteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern \nkönnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten,\n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 1988 \n- 1 B 61.88 -, Buchholz 306, § 81 b StPO Nr. 1.\n\n10\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. \n1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der prä-\nventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwä-\ngung des öffentlichen Interesses an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung \nvon Straftaten gegenüber dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Men-\nschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Straftäter behan-\ndelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden \nist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, \n169 (170 f.).\n\n12\n\nVorliegend weist einiges darauf hin, dass der Antragsteller zu Recht als \nBeschuldigter in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einbezogen wurde. Der \nAntragsteller hat eingeräumt, dass er am letzten Tatort anwesend gewesen ist und er \nist Halter des KFZ, das sich ausweislich der übereinstimmenden Bekundungen der \nZeugen vom letzten Tatort entfernt hat. Weiter stimmt das Alter des Antragstellers mit \ndem Alter überein, das die Zeuginnen als Alter des Täters angegeben haben. \nSchließlich haben die Zeuginnen M. und D. im Rahmen ihrer \nausführlichen und soweit ersichtlich sachgerecht geführten Vernehmungen \nübereinstimmend angegeben, dass der Antragsteller zu ihnen sinngemäß gesagt \nhabe \"Ich gehe gleich ins Schwimmbad, wo mir meine Freundin den Schwanz länger \nmacht\" (und dabei eine onanierende Bewegung gemacht habe), \"Komm, gehn wir \nficken\", \"Du hast einen geilen Arsch\". Die Zeugin M. hat weiter angegeben, \ndass der Antragsteller sie am Oberschenkel habe anfassen wollen. All dem hat der \nAntragsteller nur die pauschale Behauptung entgegen gehalten, dass er kein Kind \nangesprochen bzw. missbraucht habe.\n\n13\n\nAngesichts der Tathergänge handelt es sich nicht um Bagatelldelikte, zumal in \neinem Fall der Antragsteller sogar versucht hat, sich dem Opfer auch körperlich zu \nnähern. Es spricht viel dafür, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten nach § \n185 StGB bzw. möglicherweise sogar nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 3. Alt. StGB bzw. §§ \n176 Abs. 4, 22 StGB (jedenfalls beim Versuch des Anfassens) strafbar sind; eine \ngenaue Prüfung der Strafbarkeit muss dem strafrechtlichen Verfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n14\n\nObwohl der Antragsteller trotz seines Alters bislang nicht strafrechtlich in \nErscheinung getreten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass er \nkünftig mit gutem Grund als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer \nstrafbaren Handlung einbezogen werden kann. Dies ergibt sich hier aus dem \nUmstand, dass er in kürzester Zeit mehrfach auffällig wurde. Weiter werden dem \nAntragsteller pädophile Handlungen vorgeworfen; die Wiederholungsgefahr bei \nderartigen Delikten - jedenfalls wenn keine Therapie durchgeführt wird - ist aber \nbesonders hoch.\n\n15\n\nSiehe dazu z.B. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-\nWürttemberg (Hrsg.), Sexueller Mißbrauch an Mädchen und Jungen, \n1999, S. 14 f.\n\n16\n\nSchließlich und endlich mag es sein, dass allein die Art der Tatbegehung - \nanonymes Ansprechen - dazu geführt hat, dass mögliche Taten in der Vergangenheit \nnicht verfolgt werden konnten. \n\n17\n\nEs tritt hinzu, dass gerade in dem Deliktsbereich und von der Begehungsweise, \nder die hier konkret in Rede stehenden Straftaten zuzurechnen sind, dem \nöffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung, Aufklärung und Verfolgung \nvon Straftaten durch die Polizei ganz erhebliche Bedeutung zukommt. Es handelt \nsich hier um Straftaten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Handelnden \nregelmäßig punktuell auftreten, den potentiellen Geschädigten persönlich nicht \nbekannt sind und normalerweise erhebliche Aufklärungsschwierigkeiten bestehen. \nDiese Aufklärungsschwierigkeiten können durch die Anfertigung von Lichtbildern \nbzw. Fingerabdrücken in nicht unerheblichem Maße behoben werden. \n\n18\n\nDie - einschneidend betroffenen - Belange des Antragstellers stellen das damit \nfestgestellte öffentliche Interesse an einer Fertigung (und anschließenden \nVerwendung) erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht in Frage. Die bereits \ndargelegte Gefahr von Wiederholungen sowie das besondere Aufklärungsbedürfnis \nrechtfertigen die Anfertigung und Verwendung von erkennungsdienstlichen \nUnterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. Den berechtigten Belangen des \nAntragstellers ist dadurch Rechnung zu tragen, dass gefertigte Unterlagen \nunverzüglich zu vernichten sind, falls seine Täterschaft in dem gegen in geführte \nErmittlungsverfahren nicht bewiesen werden sollte. In diesem Fall würde ein \n\"polizeilicher Restverdacht\" im Prinzip nicht die weitere Aufbewahrung von Unterla-\ngen rechtfertigen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-05/20-l-1504-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-05/20-l-1504-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297135","retrieved":"2026-07-09 03:20:09.116545+00:00"}}