{"status":"available","doknr":"OLD297211","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0701.16K5125.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"16 K 5125/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Töchter Nele, geboren 22.03.1989, und Lea, geboren 08.07.1991, der Kläger \nbesuchten die Kindertageseinrichtung in der L. -Straße in C. .\n\n3\n\nMit Beitragsbescheid vom 31.05.1994 wurde für die Betreuung der Tochter Nele \nim Zeitraum Januar 1994 bis Juli 1995 Elternbeiträge auf der Basis der Einkom-\nmenskate-gorie 2 (24.000 bis 48.000 DM) in Höhe von 80 DM monatlich festgesetzt. \nGrundlage hierfür war ein Steuerbescheid aus dem Jahre 1992. Für die Betreuung \nder Tochter Lea in der gleichen Kindertagesstätte ab August 1995 bis Juli 1998 wur-\nde mit Änderungsbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt C. vom 02.10.1995 \nder Höchst-betrag von 450 DM festgesetzt, da die Kläger der Aufforderung, neue \nUnterlagen \nüber ihre Einkommensverhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen waren.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 06.10.1995 wandte sich der Kläger zu 2) an die Stadt C. mit \nder Bitte um Abänderung des Beitragsbescheides vom 02.10.1995, da die im Be-\nscheid \nzugrunde gelegten Einkommensverhältnisse nicht zuträfen. Ferner teilte er mit, dass \ner sich von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), zwischenzeitlich getrennt habe. Die \ngemeinsamen Kinder würden aber weiterhin von ihnen gemeinsam zu etwa gleichen \nTeilen in der Woche betreut.\n\n5\n\nUnter dem 30.11.1995 wurden die Kläger seitens der Oberbürgermeisterin der \nStadt C. darauf hingewiesen, dass aus den nachgereichten aktuellen Gehalts-\nnachweisen für die Kläger hervorgehe, dass das gemeinsame Einkommen der Klä-\nger in die Kategorie 5 (96.000 bis 120.000 DM) einzuordnen sei. Da die Kinder von \nihnen trotz Trennung weiterhin gemeinsam betreut würden, sei auch das gemeinsa-\nme Einkommen der Kläger maßgebend. Sofern mehrere Kinder einer Familie gleich-\nzeitig eine Tageseinrichtung besuchten, sei gemäß § 17 Abs. 2 GTK NW der Eltern-\nbeitrag für das Kind \nzu entrichten, für das der höhere Beitrag anfalle. Ein entsprechend abgeänderter Bei-\ntragsbescheid, in dem für die Betreuung der Tochter Lea ab August 1995 monatliche \nElternbeiträge auf der Grundlage der Einkommenskategorie 5 in Höhe von 340 DM \nfestgesetzt werde, liege an.\n\n6\n\nAufgrund weiterer nachgereichter Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen \nder Kläger setzte die Oberbürgermeisterin der Stadt C. mit Änderungsbescheid \nvom 15.04.1998 den Elternbeitrag der Kläger zusätzlich zu dem mit Beitragsbeschei-\nden vom 31.05.1994 und 30.11.1995 erhobenen monatlichen Beiträgen für den Zeit-\nraum von Januar 1994 bis September 1994 auf monatlich 55 DM, für Oktober 1994 \nbis \nJuli 1995 auf monatlich 260 DM und für November 1995 bis Juli 1997 auf monatlich \n110 DM fest. Ferner forderte sie die Kläger zur Begleichung eines für die Monate \nJanuar 1994 bis einschließlich Juli 1997 insgesamt entstandenen Rückstandes von \n5.405 DM auf. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Regelung des § 17 \nAbs. 1 und S. 2 GTK NW ausgeführt, dass sich beide Kinder trotz der Trennung ihrer \nEltern - die Kläger lebten seit dem 01.12.1993 getrennt und wurden rechtskräftig zum \n09.08.1996 geschieden (AG C. vom 04.06.1996 - Az. 00 F 0/95) - im halbwöchent-\nlichen Wechsel und damit zu gleichen Teilen bei den Eltern aufhielten. Ein Fall des \n§ 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW sei zu verneinen, weil die Kinder sich nicht überwiegend \nbei einem Elternteil aufhielten. Beide Elternteile seien somit beitragspflichtig. Wegen \nder Einzelheiten der Festsetzungen der einzelnen Zeitabschnitte, der Ermittlung und \nder Berechnung der dazu gehörenden Einkommenskategorie und der Beitragshöhe \nwird auf die im Bescheid vom 15.04.1998 enthaltenen Berechnungen Bezug ge-\nnommen.\n\n7\n\nUnter dem 28.04.1998 legte der Kläger zu 2), unter dem 30.04.1998 die Klägerin \nzu 1) Widerspruch ein. In den Begründungen verwiesen sie darauf, dass die Unter-\nbringung der Kinder nicht in einem Doppelverdienerhaushalt, sondern in zwei ge-\ntrennten Haushalten mit jeweils separat anfallenden Kosten erfolge. Die den Festset-\nzungen der \nElternbeiträge zugrundeliegenden Einkommenskategorien hätten daher nicht durch \neine einfache Addition des Bruttoeinkommens der Kläger ermittelt werden dür-\nfen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 04.06.1998 wies die Beklagte den Wider-\nspruch der Kläger zurück. Hinsichtlich des Bestehens einer gemeinsamen Leistungs-\npflicht der Eltern wiederholte sie das Vorbringen im Bescheid vom 15.04.1998. Wei-\nterhin verwies sie auf die Regelung des § 17 Abs. 4 GTK NW, wonach sich das Ein-\nkommen aus der Summe der positiven Einkünfte beider Eltern im Sinne des § 2 Abs. \n1 und 2 EStG \nergebe. \n\n9\n\nZum 15.09.1998 zog die Beklagte von dem Girokonto der Kläger unter \nVerrechnung \nmit einer Überzahlung der Kläger von 340 DM den Betrag von 5.065 DM ein.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 26.06.1998 Klage erhoben.\nSie sind der Ansicht, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW \nAnwendung finde. \nIn Bescheinigungen vom 21.11.1997 bzw. 31.05.1997 versicherten beide Kläger das \nVorliegen einer Einigung, nach der die Klägerin zu 1) die gesamten Unterhaltskosten \nfür die Tochter Nele übernehme, während die entsprechenden Kosten für die Tochter \nLea von dem Kläger zu 2) übernommen würden. \nAus der auf das einzelne Kind bezogenen alleinigen Unterhaltsverpflichtung eines \nElternteils folge, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW unabhängig \nvon dem tatsächlichen Bestehen eines Lebensmittelpunkts des Kindes bei nur \neinem Elternteil ihrem Sinn und Zweck nach zur Anwendung kommen müsse.\n\n11\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 15.04.1998 als auch \nden Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nBereits aufgrund des im Rahmen der Scheidung vereinbarten gemeinsamen \nSorgerechts würden die Kläger - unabhängig von etwaigen Unterhaltsverpflichtungen \n- dem Elternbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW unterfallen. Denn der \nGesetzgeber habe bereits in § 17 Abs. 1 Satz 1 a.F. vor allem auf die elterliche \nSorge als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht abgestellt. Die \nAusnahmeregelung des § 17 Abs.1 Satz 2 GTK NW knüpfe ausweislich ihres \nWortlauts an den Lebensmittelpunkt des Kindes \nund damit an den überwiegenden örtlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil \nan. Im Falle eines regelmäßigen Wechsels des Kindes zwischen den Elternteilen sei \naus Praktibilitätsgründen pauschalierend von einer gemeinsamen Beitragspflicht bei\nder Eltern nach § 17 Abs. 1 S. 1 GTK NW auszugehen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom \n15.04.1998 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.06.1998 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n19\n\nDie Beklagte hat den Elternbeitrag der Kläger rechtsfehlerfrei auf der Grundlage \ndes \n§ 17 Abs. 3 Satz 1 GTK NW für den Zeitraum von Januar 1994 bis September 1994 \nauf zusätzlich monatlich 55 DM, für den Zeitraum von Oktober 1994 bis Juli 1995 auf \nzusätzlich 260 DM und für den Zeitraum von November 1995 bis Juli 1997 auf \nzusätzlich monatlich 110 DM festgesetzt, weil das zu berücksichtigende Einkommen \nbeider Eltern in diesen Zeiträumen den Einkommensgruppen 3 bis 6 entsprach.\n\n20\n\nBei der Ermittlung der Einkommensgruppen ist gemäß § 17 Abs. 4 GTK NW \ngrundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 \nund 2 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zulegen. Die Addition der \nBruttoeinkommen der Kläger war zulässig, da die Kläger als Eltern nach § 17 Abs. 1 \nSatz 1 GTK NW beitragspflichtig sind, ohne dass es auf die von ihnen getroffenen \nanderweitigen Unterhaltsregelungen ankommt.\n\n21\n\nBeide Kläger sind als Eltern beitragspflichtig. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW \nhaben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich \nöffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten einer Tageseinrichtung für \nKinder zu entrichten. Für § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW kommt dabei - da zumindest \nseit der Neufassung des Wortlauts des Gesetzes über Tageseinrichtungen nicht \nmehr auf die Personensorgeberechtigung abzustellen ist - als Anknüpfungspunkt die \nUnterhaltspflicht der Eltern nach § 1601, 1602 Abs. 2 BGB in Betracht.\nBeide Kläger waren in den hier maßgeblichen Zeiträumen gegenüber beiden Kindern \nunterhaltspflichtig. Diese gemeinsame Unterhaltspflicht bestand trotz der zwischen \nden Klägern vereinbarten anderweitigen Unterhaltsregelungen. Denn bei diesem \nhandelt es sich um Freistellungsvereinbarungen (vgl. § 329, 415 Abs. 3 BGB). Sie \nsind im Außenverhältnis zwischen dem Kind und dem freigestellten Elternteil ohne \nWirkung, so dass die Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile gegenüber beiden \nKindern gemäß §§ 1601 ff. BGB weiterbestand. Der in Anspruch genommene Eltern-\nteil hat aus der Vereinbarung möglicherweise einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch \nauf Erstattung und Freistellung gegenüber dem anderen Teil. Dies ändert aber im \nVerhältnis zur Beklagten nichts an dem Umstand, dass diese die Kläger als gemein-\nsam unterhaltspflichtig betrachten durfte. Nach § 1610 Abs. 2 BGB kann der Unter-\nhalt im Einzelfall insbesondere auch den Besuch einer Kindertagesstätte \numfassen,\n\n22\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.10.1997 - 7 K 322/96 -.\n\n23\n\nDurch die zwischen den Klägern getroffene Freistellungsvereinbarung kann \ndaher eine Unterhaltspflicht der Eltern als Anknüpfungspunkt für eine Beitragspflicht \nbeider Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK NW nicht in Frage gestellt werden. Bei \nden Klägern handelt es sich um Eltern im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK \nNW.\n\n24\n\nDie Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK NW ist ebenfalls nicht \neinschlägig. Nach dieser Regelung kann ein Elternteil als Beitragsschuldner an die \nStelle beider Elternteile treten, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt. \nDies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. \nDenn nach der von den Klägern getroffenen Vereinbarung halten sich die gemeinsa-\nmen Kinder wechselseitig etwa zu gleichen Teilen in der Woche bei einem Elternteil \nauf. Insoweit kann auch nicht festgestellt werden, die gemeinsamen Kinder hielten \nsich überwiegend bei dem einen oder anderen Elternteil auf, so dass nur derjenige \nElternteil die Beitragszahlungen schuldet, bei dem sich der wesentliche Lebensmittel-\npunkt eines der Kinder befindet.\n\n25\n\nAuch eine erweiternde bzw. entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 \nGTK NW auf die vorliegende Fallkonstellation scheidet entgegen der Ansicht der \nKläger aus. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, \ndie \ngrundsätzlich eng auszulegen ist. Eine systematische Auslegung ergibt insofern, \ndass ein Elternteil nur ausnahmsweise dann an die Stelle beider beitragspflichtigen \nEltern treten soll, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammenlebt. Der An-\nwendungsbereich dieser Vorschrift ist deshalb nur in den engen Grenzen des Vor-\nliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen, nämlich dem Zusammenleben des \nKindes mit nur einem Elternteil, eröffnet. Dies ist jedoch vorliegend bei den Kindern \nNele und Lea nach den zwischen den Klägern getroffenen Vereinbarungen gerade \nnicht der Fall. \nDurch die Vereinbarung des zeitlich sehr kurz bemessenen Aufenthalts bei dem \neinzelnen Elternteil und des häufigen, regelmäßigen Wechsels dokumentieren die \nKläger zudem, dass sich beide Elternteile trotz ihrer Trennung noch um die alltäg-\nlichen Belange der Kinder gemeinsam kümmern wollen. Dieses Bestreben findet \nauch in der Vereinbarung eines gemeinsamen Sorgerechts der Kläger als Eltern \nseine Bestätigung. Auch die Vereinbarung der Kläger, ihren Kindern jeweils \nausschließlich Individualunterhalt zu gewähren, lehnt sich eher an den in § 17 Abs. 1 \nSatz 1 GTK NW geregelten Fall der verheirateten Normalfamilie an. Der Lebens-\nmittelpunkt der Kinder befand sich damit auch nach der Trennung und Scheidung \nder Kläger nicht überwiegend bei einem Elternteil.\n\n26\n\nDie Beklagte war auch berechtigt, die Elternbeiträge nachträglich neu \nfestzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK NW. Diese \nVorschrift enthält \nfür die Fälle der tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Einkommensverhältnis \neine abschließende Regelung, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X \nhinaus auch die rückwirkende Änderung von Elternbeitragsbescheiden \nvoraussieht,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25.09.1997 - 16 A 308/96 - und \nvom 06.11.1998 - 16 A 2707/97 -, NVwZ-RR 2000, 184.\n\n28\n\nOhnehin sind Bescheide, mit denen Abgaben in einer bestimmten Höhe \nfestgesetzt werden, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich \nausschließlich \nbelastende Verwaltungsakte. Sie enthalten nicht ohne weiteres (zusätzlich) eine be-\ngünstigende Regelung dahingehend, dass eine höhere Abgabe nicht gefordert \nwird,\n\n29\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.03.1988 - 8 C 92/87 -, \nBVerwGE 79, 163 ff und Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 -, DVBl. \n1996, 1046 ff.\n\n30\n\nEine nachträglich höhere Belastung unterliegt daher nicht den Einschränkungen, \ndie für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gelten. Auf \nVertrauensschutzgesichtspunkte können sich die Kläger daher grundsätzlich nicht \nberufen. Den Klägern war zudem bekannt, dass sie nach § 17 Abs. 5 GTK NW \nverpflichtet waren, die Änderung ihres Einkommens unverzüglich anzuzeigen. Dieser \nPflicht sind die \nKläger allerdings nicht nachgekommen, obwohl sich das Einkommen beider Eltern \nmaßgeblich in den hier maßgeblichen Zeiträumen durch Arbeitsplatzwechsel \ngeändert hatte.\n\n31\n\nFehler bei der Berechnung den hier maßgeblichen Beitragsnachfestsetzungen \nsind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei darauf \nhinzuweisen \nist, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO besteht. Insbesondere gehört der Rechtsstreit nicht zu dem in § 188 \nSatz 1 VwGO aufgeführten Sachgebiet der Jugendhilfe, da die allein die Höhe von \nBeiträgen nach dem GTK betreffende Rechtsstreitigkeit nicht der allgemeinen \nöffentlichen Fürsorge zuzurechnen ist. Die Kammer hat sich insoweit der ständigen \nPraxis des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen,\n\n33\n\nvgl. Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, 04.07.1997 \n- 8 B 97.97 - und 22.01.1998 - 8 B 4.98; vgl. hierzu auch \nOVG NW, Beschlüsse vom 14.09.1993 - 16 E 573/93 -, \nFEVS 44, 368 ff., und 27.03.1998 - 16 B 448/98 -, sowie \nOVG Hamburg, Urteil vom 21.07.1995 - Bf IV 9/94 -, \nNVwZ-RR 1996, 580 ff.\n\n34\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen, vgl. § 124 a VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-01/16-k-5125-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-01/16-k-5125-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297211","retrieved":"2026-07-09 03:20:16.320054+00:00"}}