{"status":"available","doknr":"OLD297305","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0626.14L429.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"14 L 429/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 26. Februar \n2002 - 14 K 1350/02 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 wird \nangeordnet. \n\n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 447,38 EUR (= 875,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer von den Antragstellern gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 26. Februar \n2002 \n- 14 K 1350/02 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n10. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 25. Januar 2002 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDie von dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nBescheides des Antragsgegners vom 10. August 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar 2002 und dem Interesse der Antragsteller \nan der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallenen - aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage vom 26. Februar 2002 - 14 K 1350/02 - fällt zu Lasten des \nAntragsgegners aus, weil nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bei der im \nvorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO), mithin ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nist als ein Misserfolg (vgl. zum Begriff der \"ernstlichen Zweifel\" in § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617f. m.w.N.).\n\n6\n\nDies gilt zunächst bezüglich des auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § \n191 Abs. 1 Satz 1 u. 3 AO sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. \n1 AO gestützten Haftungsbescheides. Nach diesen Vorschriften kann durch \nschriftlichen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes \nfür eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner), wobei Personen, die nebeneinander für \ndieselbe Leistung haften, Gesamtschuldner sind und, soweit nichts anderes bestimmt \nist, jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet. Darüber hinaus ergibt \nsich aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 3 Satz 4 u. Abs. 5 AO, \ndass ein Haftungsbescheid erlassen werden kann, sobald die primäre \nAbgabenschuld des anderen Rechtssubjekts entstanden ist, auch wenn diese Schuld \ngegenüber dem Erstschuldner noch nicht festgesetzt worden ist (vgl. hierzu: Tipke / \nKruse, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, Stand: April 2000, § 191 AO, Rdnr. \n15ff. m.w.N.; Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, \nStand: Juni 1999, § 191 AO, Rdnr. 19f. m.w.N.).\n\n7\n\nVorliegend besteht keine (primäre) Abgabenschuld eines anderen \nRechtssubjekts, für welche die Antragsteller kraft Gesetzes haften müssen.\n\n8\n\nDie in dem Haftungsbescheid vom 10. August 2001 und in dem \nWiderspruchsbescheid vom 25. Januar 2002 zunächst als Erstschuldnerin in Bezug \ngenommene \"C. -Woh-nungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-\n30, 00000 C1. \" kommt als (primäre) Abgabenschuldnerin nicht in Betracht, da \nsie lediglich eine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741ff. BGB ist. Dies ergibt sich bereits aus \nder Grunddienstbarkeitserklärung UR-Nr. 0000/00 des Notars Dr. D. vom 4. Mai \n1972, in der die Rechtsverhältnisse an den Gemeinschaftanlagen des Wohnparks \nP. -I. -Str. 1-30 in C1. geregelt werden und hinsichtlich des \nBenutzungsrechts, der Kosten- und Lastentragung sowie der Verwaltung durch die \nGemeinschaft der Eigentümer der zum Wohnpark gehörenden Grundstücke einzelne \nVorschriften des WEG entsprechend bzw. subsidiär für anwendbar erklärt werden. \nEine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741ff. BGB ist nämlich - ebenso wie die \nWohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. §§ 10ff. WEG als Sonderform der BGB-\nGemeinschaft - nicht rechtsfähig, kann also nicht Trägerin von Rechten und (Ab-\ngaben-) Pflichten sein (vgl. hierzu: Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 61. Aufla-\nge, 2002, § 741 BGB, Rdnr. 2 u. 8 m.w.N.). Außerdem ist der in dem Haf-\ntungsbescheid vom 10. August 2001 und in dem Widerspruchsbescheid vom 25. \nJanuar 2002 weiterhin in Bezug genommene Grundbesitzabgabenbescheid des \nAntragsgegners vom 3. Februar 1998 formal nicht an die \n\"Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-30\", sondern an die \n\"Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-14 und 25-30\" \ngerichtet, wobei nach der in dem Abgabenbescheid angegebenen Lagebezeichnung \nnur die auf die Grundstücke P. -I. -Str. 1-14 entfallenden Gebühren festgesetzt \nwerden sollen.\n\n9\n\nDie \"Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-14 und 25-\n30\" kommt allerdings ihrerseits - selbst bei unterstellter Existenz - ebenfalls nicht als \n(primäre) Abgabenschuldnerin in Betracht, weil auch sie als Gemeinschaft i.S.d. §§ \n741ff. BGB nicht rechtsfähig ist. Die formale Adressierung des \nGrundbesitzabgabenbescheides vom 3. Februar 1998 an die \n\"Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnpark P. -I. -Str. 1-14 und 25-30\" kann \ndaher unter Einbeziehung des auf der Rückseite dieses Bescheides befindlichen \nHinweises, dass, wenn eine Personenmehrheit zur Zahlung der Abgabe verpflichtet \nwird, die Heranziehung gesamtschuldnerisch nach § 44 AO erfolgt, nur dahingehend \nausgelegt werden, dass Inhaltsadressaten des Bescheides die jeweiligen Wohnungs- \nbzw. Einzeleigentümer auf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 als \nGesamtschuldner sein sollen, wobei jeder den Abgabenbetrag für die Grundstücke \nP. -I. -Str. 1-14 in voller Höhe schuldet, er jedoch insgesamt nur einmal zu \nerbringen ist. Eine derartige Auslegung entspricht auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG \nNRW i.V.m. § 155 Abs. 3 Satz 1 AO, wonach gegen mehrere Abgabenpflichtige, die \neine Abgabe als Gesamtschuldner schulden, ein zusammengefasster Abgabenbe-\nscheid ergehen kann. Dieser vorliegend allein möglichen und sinnvollen \nInterpretation zufolge zählen die Antragsteller als Wohnungseigentümer auf dem \nGrundstück P. -I. -Str. 14 aber bereits zu denjenigen Personen, die der Antrags-\ngegner mit seinem Grundbesitzabgabenbescheid vom 3. Februar 1998 als (primäre) \nAbgabenschuldner in voller Höhe des Abgabenbetrages in Anspruch nehmen wollte. \nEine \"Abgabenschuld eines anderen Rechtssubjekts\" i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) \nKAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO besteht daher - selbst bei unterstellter \nWirksamkeit des Bescheides - nicht; denn andernfalls würden die Antragsteller für \nihre eigene (primäre) Abgabenschuld (sekundär) in Haftung genommen.\n\n10\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die schwierige Rechtsfrage, ob \nder Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 3. Februar 1998 als \nbestandskräftiger Gebührenbescheid Vollstreckungsgrundlage sein kann oder \nmöglicherweise sogar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 125 Abs. 1 \nAO nichtig ist, weil eine Gemeinschaft der gesamtschuldnerisch verpflichteten \nWohnungs- bzw. Einzeleigentümer auf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25-\n30 in Bezug auf die festgesetzten Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, \nStraßenreinigungs- und Winterwartungsgebühren in Höhe von insgesamt 255.849,05 \nDM im Veranlagungsjahr 1998 wohl nicht existierte, im vorliegenden Eilverfahren \noffen bleiben. Dabei ist zu bedenken, dass die Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer \nauf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 nach den bisherigen \nErkenntnissen die in der Abwassergebührensatzung vom 22. Dezember 1992 in der \nFassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1997 sowie in der \nStraßenreinigungsgebührensatzung vom 11. November 1986 in der Fassung der 6. \nÄnderungssatzung vom 2. Dezember 1996 festgelegten Gebührentatbestände im \nJahr 1998 nicht gemeinsam verwirklichten, da in diesem Zeitraum weder das \nSchmutz- noch das Niederschlagswasser der Grundstücke P. -I. -Str. 1-14 und \n25-30 (ausschließlich) über eine einheitliche Anschlussleitung in die öffentliche \nKanalisation abgeleitet wurde und die Grundstücke P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 \nkeine gemeinsame Straßenfront zur I1. -I2. -Straße besaßen. Zudem kann die \nweitere schwierige Rechtsfrage, ob der Grundbesitzabgabenbescheid des \nAntragsgegners vom 3. Februar 1998 seinen einzelnen - durch die oben \nvorgenommene Auslegung ermittelten - Inhaltsadressaten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. \nb) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 u. 3 AO ordnungsgemäß bekanntgegeben \nworden ist, wegen der zuvor gemachten Ausführungen ebenfalls offen bleiben. Dabei \nist einerseits zu bedenken, dass die X. Haus- und Grundstücksverwaltung GmbH in \nL. (X. ), die den Bescheid in Empfang genommen hat, nach den bisherigen \nErkenntnissen allenfalls erst am 18. Februar 1997 und wohl auch nur für die - \nhinsichtlich der Verwaltung der Gemeinschaftsanlagen des Wohnparks P. -I. -Str. \n1-30 bestehende - Gemeinschaft der Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer auf den \nGrundstücken P. -I. -Str. 1-30 zum Verwalter bestellt worden ist. Andererseits \nkönnen hinsichtlich der Empfangsvertretung der Wohnungs- bzw. Einzeleigentümer \nauf den Grundstücken P. -I. -Str. 1-14 und 25-30 durch die X. möglicherweise \ndie Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zur Anwendung gelangen \n(vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, S. 810 \n(811f.)). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die \nX. in ihrem Schreiben vom 26. Februar 1997 an den Antragsgegner mitgeteilt hat, \nsie sei ab dem 18. Februar 1997 zum neuen Verwalter der Wohnungseigen-\ntümergemeinschaft Wohnpark A. , P. -I. -Straße, 00000 C1. bestellt \nworden, und zugleich gebeten hat, in Zukunft sämtlichen Schriftverkehr sowie \nRechnungen, den Wohnpark A. betreffend, an ihre Anschrift zu richten, was \ndann auch geschah.\n\n11\n\nSchließlich scheidet eine Umdeutung des Haftungsbescheides des \nAntragsgegners vom 10. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 25. Januar 2002 in einen Gebührenbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) \nKAG NRW i.V.m. § 128 Abs. 1 AO aus, weil (primärer) Gebührenbescheid und \n(sekundärer) Haftungsbescheid wesensverschieden und daher auf unterschiedliche \nZiele gerichtet sind (vgl. hierzu: Tipke / Kruse, Kommentar zur AO und FGO, \nLoseblatt, Stand: Oktober 1999, § 191 AO, Rdnr. 110 m.w.N.; Hübschmann / Hepp / \nSpitaler, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt, Stand: Juni 1999, § 191 AO, Rdnr. \n95 m.w.N.). Darüber hinaus würde eine Umdeutung in einen Gebührenbescheid \nauch der in dem Haftungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid erkennbaren \nAbsicht des Antragsgegners widersprechen, die Antragsteller als \nHaftungsgesamtschuldner für Abgabenschulden eines (vermeint-lichen) anderen \nRechtssubjekts und nicht als originäre Gebührengesamtschuldner in Anspruch \nnehmen zu wollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 \nAO). So wird sowohl in dem Haftungsbescheid auf Seite 2 oben als auch in dem \nWiderspruchsbescheid auf Seite 8 unten weitestgehend übereinstimmend \nausgeführt, dass auf den bestandskräftigen Grundbesitzabgabenbescheid vom 3. \nFebruar 1998 Zahlungen durch die C. -Wohnungseigentümergemeinschaft nicht in \nausreichender Höhe geleistet worden seien und auch Vollstreckungsmaßnahmen \ndes Antragsgegners in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners fruchtlos \nverlaufen seien, so dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von \nHaftungsschuldnern auf Zahlung nach § 219 Satz 1 AO vorlägen und deshalb \neinzelne Mitglieder der C. -Woh-nungseigentümergemeinschaft als \nGesamtschuldner (§§ 44, 191 Abs. 1 AO) zur Tilgung der Abgabenrückstände mittels \nHaftungsbescheid und Leistungsgebot heranzuziehen seien.\n\n12\n\nAus den demnach bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des \nHaftungsbescheides ergeben sich auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nauf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i.V.m. § 219 Satz 1 AO \nerlassenen Leistungsgebotes.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei \nhat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Viertel der \nstreitigen Geldleistung zugrunde gelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-26/14-l-429-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-26/14-l-429-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297305","retrieved":"2026-07-09 03:20:24.131953+00:00"}}