{"status":"available","doknr":"OLD297501","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0613.1K12514.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"1 K 12514/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Telekommunikationsnetze der ehemaligen \nDeutsche Bundespost Telekom. Sie betreibt u.a. Sprachtelefondienst im Rahmen der \nLizenzklasse 4. Seit dem 1.1.1998 ist sie gesetzlich verpflichtet, in ihrem Netz sicher-\nzustellen, dass ihre Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am \nselben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Rufnummernportabi-\nlität).\n\n3\n\nOhne Anerkennung einer Rechtspflicht beantragte die Klägerin unter dem \n21.9.1998 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), \ndie von ihr verlangten Endkundenentgelte für die Leistung \"Portierung zu besonderen \nZeiten\" in Höhe von 94,33 DM (ohne USt) je Anschluss sowie für die Leistung \"Por-\ntierung Projekte\" nach Aufwand, d.h. entsprechend den AGB \"Sonstige Dienstleis-\ntungen\", zu genehmigen. Zu \"besonderen\" Zeiten wurde im Antrag bestimmt:\ndienstags zwischen 21.00 und 22.00 Uhr,\nmittwochs zwischen 6.00 und 7.00 Uhr,\nfreitags zwischen 17.00 und 18.00 Uhr,\nsamstags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30.11.1998 erteilte die RegTP die beantragte Genehmigung, \nund zwar unter Ziffer 1 in Bezug auf das Entgelt für die Erfolgskontrolle bei Sicher-\nstellung der Rufnummernportabilität zu besonderen Zeiten befristet bis zum \n30.9.1999 und unter Ziffer 2 hinsichtlich der Abrechnung von \"Projekten\" nach Auf-\nwand, soweit die \"Portierung zu besonderen Zeiten\" betroffen ist, befristet bis zum \n31.12.2000.\n\n5\n\nDagegen hat die Klägerin am 30.12.1998 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, \ndie Entgelte für die Leistungen \"Portierung zu besonderen Zeiten und Projekten\" sei-\nen nicht nach § 25 Abs. 1 TKG genehmigungspflichtig, da sie nicht unter den Begriff \ndes Sprachtelefondienstes fielen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der RegTP vom 30.11.1998 (BK 00-00/000) aufzuheben \nund festzustellen, dass die damit genehmigten Entgelte nicht der \nGenehmigungspflicht unterliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie trägt über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinaus vor: Die in \nRede stehenden Leistungen seien ebenso wie die Basisleistung - die \nRufnummernportierung als solche - Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG. \nRufnummernportierung mache nur dann Sinn, wenn sichergestellt sei, dass der \nwechselwillige Kunde jedenfalls im alten Netz erreichbar bleibe, wenn beim \nUmschalten der Teilnehmeranschlussleitung Fehler aufgetreten seien. Deshalb sei \neine Vorortüberwachung durch einen Mitarbeiter der Klägerin erforderlich, damit \ndieser bei eventuellen Störungen sofort eingreifen könne, indem er den \nPortierungsvorgang abbreche und neu starte oder den Portierungsvorgang \nrückgängig mache. Diese Erfolgskontrolle könne nicht anders beurteilt werden als die \nBasisleistung. Darauf, ob sie innerhalb oder außerhalb der Regelarbeitszeit erbracht \nwerde, könne es nicht ankommen.\n\n11\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der \nVerfahrensakte 1 K 958/98 verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Bescheid der RegTP geht zu Recht von der \nGenehmigungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Entgelte aus, so dass auch der \nnegative Feststellungsantrag keinen Erfolg hat.\n\n15\n\nDie Kammer hat bereits entschieden,\n\n16\n\nVG Köln, Urteile vom 10.5.2001 - 1 K 958/98 - und 28.2.2002 - 1 K \n3741/98 -,\n\n17\n\ndass die (Basis-)Leistung \"Rufnummernportierung\" Sprachtelefondienst darstellt \nund dass deshalb das dafür von der Klägerin verlangte Endkundenentgelt gemäß § \n25 Abs. 1 TKG genehmigungsbedürftig ist. Dafür waren folgende Gründe \nmaßgeblich:\n\n18\n\nNach § 3 Nr. 15 TKG ist Sprachtelefondienst \"die gewerbliche Bereitstellung für \ndie Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in \nEchtzeit von und zu den Netzabschlusspunkten des öffentlichen, vermittelnden \nNetzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlusspunkt \nangeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlus-\nspunkt verwenden kann\". \n\n19\n\nDie Rufnummernportierung lässt sich als Bereitstellung des Transports und der \nVermittlung von Sprache beurteilen. Sie ist nämlich Teil der - insgesamt in den Blick \nzu nehmenden - technischen Einrichtungen, welche zur Übermittlung der Sprache \nzwischen dem jeweiligen Kunden der Klägerin und dessen Anrufpartner unerlässlich \nsind. Das ergibt sich aus der technischen Erläuterung dieses Vorgangs, wie er von \nden Beteiligten im Verfahren 1 K 958/98 inhaltlich übereinstimmend gegeben wird. \nDanach wird diese Leistung durch Umprogrammierungsmaßnahmen in der für den \nAnschluss des Kunden zuständigen Teilnehmervermittlungsstelle der Klägerin \nerbracht. Im Rechner der für den bisherigen Kunden der Klägerin maßgeblichen \nTeilnehmervermittlungsstelle wird ein Datensatz hinterlegt, der sicherstellt, dass die \nVerbindung von dieser Teilnehmervermittlungsstelle zunächst zu einem sog. \nRufnummernportierungsserver geführt wird. In diesen Server werden die \nInformationen einprogrammiert, die darüber Auskunft geben, bei welchem \nTeilnehmernetzbetreiber der betreffende Kunde - nunmehr - seinen Anschluss hat \nund welche Teilnehmervermittlungsstelle des anderen Netzbetreibers für diesen \nAnschluss des Endkunden zuständig ist. Es geht also um eine Leitwegänderung, die \nsich ebenso wie sonstige vermittlungstechnische Vorgänge beim Aufbau und beim \nHalten der jeweiligen Verbindung zwanglos dem Sprachtelefondienst zurechnen \nlässt.\n\n20\n\nDem kann nicht entgegenhalten werden, es handele sich jeweils nur um eine \neinmalige Leistung, die sich in der bloßen Programmierung erschöpfe. Denn \ndagegen spricht, dass auch sonstige einmalige Leistungen, wie etwa die Verlegung \nvon Leitungen oder die Errichtung von Gebäuden für Vermittlungsstellen, \nkostenmäßig (vgl. § 2 Abs. 2 TEntGV) dem Sprachtelefondienst zuzurechnen sind. \nAußerdem erschöpft sich die Rufnummernportierung nicht in einer einmaligen \nDateiänderung. Vielmehr wirkt sich diese bei jeder davon erfassten Verbindung aus. \nDass es sich \"nur\" um eine Programmierungsmaßnahme handelt, unterscheidet sie \nnicht wesentlich von sonstigen, für die Verbindungsführung maßgeblichen Arbeiten in \nEDV-gestützten Vermittlungsstellen.\n\n21\n\nAuch kann gegen die Einordnung als Sprachtelefondienst nicht eingewendet \nwerden, es handele sich nur um eine Teilleistung. Denn der Transport und die \nVermittlung von Sprache setzen sich ohnehin aus einer Vielzahl von \nEinzelvorgängen und -leistungen zusammen, die bei der rechtlichen Qualifizierung \nnicht isoliert betrachtet werden dürfen. Dies zeigt sich auch an der Regelung des § \n27 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wonach die Entgeltgenehmigung nach § 25 Abs. 1 TKG auf der \nGrundlage der \"auf die einzelne Dienstleistung\" entfallenden Kosten zu erfolgen hat. \nDies setzt voraus, dass die \"einzelne\" Dienstleistung überhaupt nach § 25 Abs. 1 \nTKG genehmigungspflichtig ist, was wiederum nur dann der Fall sein kann, wenn der \nUmstand der bloßen Teilleistung (innerhalb der Gesamtleistung Sprachtelefondienst) \nnicht entgegensteht.\n\n22\n\nSchließlich lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es fehle an der für den Begriff \nder Vermittlung erforderlichen Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Endpunkten. \n\n23\n\nvgl. Schütz in Beck`scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Rn. 18 a zu § 3 TKG \nund Rn. 59 zu § 6 TKG; Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, \nKommentar, Rn. 27 zu § 3 TKG.\n\n24\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dieses Merkmal, das aus der Zeit des \nTelefondienstmonopols des Bundes stammt (vgl. § 1 Abs. 4 FAG a.F.), auch noch \nnach Aufhebung dieses Monopols zur Auslegung des Vermittlungsbegriffs des TKG \nherangezogen werden kann. Denn selbst wenn man dies bejahte, wäre hier die \nAuswahlmöglichkeit gegeben. Es ist nämlich auch in dieser Hinsicht nicht allein auf \ndie Teilleistung Rufnummernportierung abzustellen. Vielmehr ist auch im \nvorliegenden Zusammenhang der Gesamthergang der Sprachübermittlung zwischen \ndem Anrufer und seinem Gesprächspartner in den Blick zu nehmen, wie er nach der \nLeitwegänderung infolge der Rufnummerübertragung abläuft. Der Kunde der \nKlägerin ist nicht etwa wie bei einer Festverbindung auf einen bestimmten \nNetzabschlusspunkt festgelegt, sondern er hat weiterhin die Wahl zwischen \nmehreren Endpunkten. Über welche Wege innerhalb des Netzes der Klägerin und \ndes damit zusammengeschalteten Netzes des anderen Betreibers die \nSprachverbindung letztlich abläuft, ist für die Frage der Auswahlmöglichkeit zwischen \nmehreren Gesprächspartnern unerheblich. \n\n25\n\nEs besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal die \nKlägerin im vorliegenden Verfahren nichts Neues vorgetragen hat.\n\n26\n\nFällt somit die Basisleistung der Rufnummernportierung unter den Begriff des \nSprachtelefondienstes, so muss dies auch für die hier umstrittenen Leistungen \n\"Portierung zu besonderen Zeiten und Projekten\" gelten. \n\n27\n\nZur Leistung \"Portierung Projekte\" heißt es im Entgeltantrag:\n\n28\n\n\"Endkunden mit fünf oder mehr Primärmultiplexanschlüssen können im \nRahmen der bestehenden technischen, betrieblichen und rechtlichen \nMöglichkeiten auch außerhalb der Regelarbeitszeit zu beliebigen Zeiten \ngeschaltet werden (Projekte)\".\n\n29\n\nEs handelt sich somit ebenfalls um bloße Programmierungsarbeiten im Rahmen \neiner Leitwegänderung, welche sich ihrer Art nach von der Basisleistung nicht \nwesentlich unterscheiden.\n\n30\n\nZur Leistung \"Portierung zu besonderen Zeiten\" wird in der dem Antrag beigefügten \nLeistungsbeschreibung (Anlage 1.1) erläutert:\n\n31\n\n\"Das Angebot ´Portierung zu besonderen Zeiten` umfasst die Leistung, die \nzusätzlich zur Basisleistung Portieren (entsprechend der multilateralen \nSpezifikation) erbracht wird. Diese Leistung ist abgeschlossen, wenn die \nPortierung im vereinbarten Zeitfenster erfolgreich abgeschlossen wurde. \nDabei werden die zum Einbringen der Kommandos in die Netzknoten \nnotwendigen Kommandodateien als Bestandteil der Basisleistung erstellt. Für \nden erfolgreichen Abschluss der Portierung im vereinbarten Zeitfenster muss \ndarüber hinaus eine Erfolgskontrolle durchgeführt werden. Diese kann nur im \nmanuellen Wege erfolgen. Systembedingt erfolgt nämlich kein Alarm, wenn \nnach Ablauf der Kommandodatei die Portierung gleichwohl nicht erfolgt ist. Es \nwerden deshalb die Rechnerprotokolle des Portierungsvorgangs immer \nmanuell kontrolliert. Sofern festgestellt wird, dass die Umschaltung nicht \nerfolgt ist, wird entsprechendes Personal tätig, das zu diesem Zwecke eigens \nin den Betriebszentren vorgehalten werden muss. Insoweit handelt es sich \nalso um eine manuelle Nacharbeitung oder Erfolgskontrolle des Por-\ntierungsvorgangs zu besonderen Zeiten.\"\n\n32\n\nDies zugrunde gelegt, geht es zwar nicht wie bei der Basisleistung um \nProgrammierungsvorgänge im engeren Sinne, sondern um eine manuelle \nNacharbeitung oder Erfolgskontrolle. Doch lässt sich auch dies ohne weiteres der \nletztlich beabsichtigten Leitwegänderung zurechnen, da diese erst dann als \nabgeschlossen angesehen werden kann, wenn nach der Programmierungsänderung \nauch alles wie geplant funktioniert. Dass die Nacharbeitung und die Erfolgskontrolle \naußerhalb der regulären Dienstzeit durchgeführt werden, ändert nichts an ihrem \nZweck, die Vermittlung von Sprache i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG von und zum Kunden \nunter dessen bisheriger Rufnummer auch nach Wechsel des Netzbetreibers zu \nermöglichen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO, die der Sprungrevision auf § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-13/1-k-12514-98","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-13/1-k-12514-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297501","retrieved":"2026-07-09 03:20:43.040524+00:00"}}