{"status":"available","doknr":"OLD297546","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0611.14K8304.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"14 K 8304/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8.6.2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15.9.2000 wird hinsichtlich eines Teilbetrages von \n148,50 DM (= 75,93 Euro) aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n \nDen Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gegner \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks F. , L. weg 0. Das \nGrundstück, das mit einem vermieteten Einfamilienhaus bebaut ist, ist an die \ngemeindliche Kanalisation angeschlossen. Mit den Mietern schloss der Kläger am \n28.10.1999 eine Vereinbarung, dass die Wasser - und Abwasserkosten unmittelbar vom \nMieter zu zahlen sind. Diese Vereinbarung wurde dem Wasserwerk der Gemeinde \nF. vorgelegt.\n\n3\n\nGemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung vom 12.12.1996 - GebS - wird in F. die Abwassergebühr \nnach einem einheitlichen Maßstab nach der dem Grundstück zugeführten \nWassermenge berechnet. Der Bemessungszeitraum ist die Ableseperiode des \nWasserwerks.\n\n4\n\nIm Jahre 1998 wurden auf Grund eines Ratsbeschlusses aus dem Jahre 1995 die \nGrundlagendaten für die Einführung einer differenzierten Gebührenerhebung für \nSchmutz- und Niederschlagswasser erhoben. Diese Erhebungen wurden von der Firma \nD. \n GmbH - D. - gemeinsam für die \nStädte Gummersbach und Bergneustadt sowie für die Gemeinde F. durchge-\nführt. \n\n5\n\nIn der zweiten Nachtragssatzung vom 17.12.1998 zur GebS wurde der \nGebührensatz für den Vollanschluß auf 9,77 DM pro cbm Abwasser festgelegt. Eine \ngetrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für bebaute \nGrundstücke wurde nicht eingeführt.\n\n6\n\nUnter dem 17.6.1999 wurde der Gemeinde das endgültige Gutachten über die \nBerechnung der befestigten Flächen vorgelegt. \n\n7\n\nAm 23.12.1999 machte der Werksleiter des Gemeindewerks Abwasserbeseitigung \nim Oberbergischen Anzeiger und in der Oberbergischen Volkszeitung bekannt, dass der \nRat die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2000 noch nicht beschlossen habe, \nund dies voraussichtlich am 23.2.2000 mit Rückwirkung zum 1.1.2000 tun werde. Die \nAbwassergebühren würden sich für den Vollanschluß auf 10,91 DM pro cbm \nerhöhen.\n\n8\n\nIn der 3. Nachtragssatzung vom 24.2.2000 zur GebS wurde für befestigte Straßen, \nWege und Plätze, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage \neingeleitet wird, eine eigene Gebühr in Höhe von 2,01 DM pro qm und Jahr einge-\nführt.\n\n9\n\nAm 9.3.2000 beschloss der Rat der Gemeinde F. die 4. Nachtragssatzung \nzur GebS - GebS 2000 - und setzte die Abwassergebühr für den Vollanschluss auf 9,90 \nDM pro cbm Abwasser fest und ermäßigte gleichzeitig in der 5. Nachtragssatzung die \nGebühr für Straßenflächen auf 1,95 DM pro qm.\n\n10\n\nMit Abgabenbescheid vom 8.6.2000, der als Bestandteil der Jahresabrechnung der \nGas gesellschaft Aggertal an die Mieter verschickt wurde, setzte der Beklagte die \nEntwässerungsgebühren für die Zeit vom 1.5. bis 30.4.2000 für das Grundstück des \nKlägers auf insgesamt 246,20 DM fest. Dabei berechnete er für die Zeit vom 1.5. bis \n31.12.1999 eine Abwassergebühr von 97,70 DM (10 cbm x 9,77 DM) an und für die Zeit \nvom 1.1. bis 30.4.2000 eine von 148,50 DM (15 cbm x 9,90 DM) an.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.6.2000 Widerspruch ein. Zur \nBegründung trug er vor, die Bemessung der Gebühren für die Beseitigung des \nSchmutz- und Niederschlagswassers nach dem Maßstab des Trinkwasserverbrauchs \nwiderspreche dem Kommunalabgabengesetz - KAG -. Bürger, die aus ökologischen \nGesichtspunkten wie er wenig Flächen versiegelt hätten, würden benachteiligt und \nEigentümer mit großen versiegelten Flächen begünstigt. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15.9.2000 - zugestellt am 16.9.2000 -wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, für Gemeinden mit sehr \ngleichmäßiger Bebauung sei der Frischwassermaßstab immer noch ein zulässiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab. Dabei seien die Anforderungen an die Gleichmäßigkeit \nder Bebauung nicht zu hoch anzusetzen. In F. gebe es nicht in größerem \nUmfang Hochhäuser oder Geschosswohnungsbauten oder Grundstücke, bei denen die \nbefestigte Fläche außer Verhältnis zum Umfang der dazugehörenden Hochbauten \nstehe.\n\n13\n\nAm 9.10. 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage von Fotografien \nvon Schul- und Gewerbebauten vor, in F. könne man nicht von einer \nhomogenen Bebauung ausgehen, die Bebauung sei vielmehr äußerst unterschiedlich. \nEs seien einige Einzelhandelsbetriebe mit großen versiegelten Parkplätzen entstanden. \nDie Gleichheit der Gebühren werde daher nicht mehr gewährleistet. Außerdem werde \ndie Gemeinde hinsichtlich des Gemeindeanteils an den versiegelten Flächen \nbegünstigt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 8.6.2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15.9.2000 aufzuheben. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor, der Frischwassermaßstab sei auch für eine einheitliche Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühr ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn es sich \num eine kleinere Gemeinde mit sehr gleichmäßiger Bebauung handele. Eine solche \nGemeinde sei F. , wie er schon im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe. Die \nGemeinde habe daher entgegen der ursprünglichen Absicht von der Erhebung \ngetrennter Niederschlagswassergebühren abgesehen, jedoch die befestigten \nStraßenflächen mit einer besonderen Gebühr erfasst. Während bis 1998 die Kosten der \nStraßenentwässerung mit 20 % viel zu hoch angesetzt worden seien, habe man im \nJahre 1999 den Anteil noch auf 16 % festgelegt. Die Kosten der Straßenentwässerung \nbeliefen sich nach den Grundlagendaten, die von der Firma D. Ende 1998 ermittelt \nworden seien, jedoch nur auf 10,95 % der Gesamtkosten. Da nach der Erhebung im \nJahre 1999 verschiedene Straßen zusätzlich angeschlossen worden seien, habe man \nfür 2000 den Wert auf 12 % aufgerundet.\n\n19\n\nDa nur ein geringer Teil der Grundstückseigentümer die Niederschlagswässer \nversickern könne, sei auch mit Rücksicht auf die Regelung des § 51 a LWG keine \nDifferenzierung der Maßstäbe für die Schmutzwasser- und \nNiederschlagswassereinleitung erforderlich.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt, \nobwohl er in dem angegriffenen Gebührenbescheid nicht als Adressat des \nBescheides genannt ist. Auf Grund der Vereinbarung vom 28.10.1999 zwischen den \nMietern und dem Kläger, die dem Abwasserwerk der Gemeinde F. zugesandt \nwurde, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die im Bescheid vom 8.6.2000 als \nAdressat genannten Mieter nur Vertreter für den Kläger als Gebührenschuldner sind, \nund der Kläger Adressat des Bescheides ist.\n\n23\n\nDie Anfechtungsklage ist teilweise begründet.\n\n24\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.06.2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15.09.2000 ist hinsichtlich der Abwassergebühren für \ndie Zeit vom 01.01. bis 30.04.2000 in Höhe von 148,50 DM (= 75,93 Euro) \nrechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO); im übrigen ist die Klage hinsichtlich der Abwassergebühren für den Zeitraum \nvom 01.05. bis 31.12.1999 in Höhe von 97,70 DM (= 49,95 Euro)unbegründet.\n\n25\n\nDie Erhebung der Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01. bis \n30.04.2000 ist rechtswidrig; denn insoweit fehlt eine wirksame Gebührensatzung. Die \nfür diesen Zeitraum maßgebliche Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung vom 09.03.2000 - GebS 2000 - ist materiell rechtlich \nunwirksam. Der in § 10 Abs. 1 und 2 GebS 2000 gewählte Frischwassermaßstab als \neinheitliche Bemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren ist im Jahre \n2000 in der Gemeinde F. kein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § \n6 Abs. 3 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - \nvom 21.10.1969 i.d.F. vom 17.12.1999 (GV NW S. 718) mehr gewesen.\n\n26\n\nNach dieser Bestimmung kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, \nwenn es - wie bei der Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser - \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Gebühr nach einem \nWirklichkeitsmaßstab gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG zu berechnen. Der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab darf jedoch nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis zur Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Abwasserbeseitigung \nstehen. Es muss für das Maß der Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen \nabgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden \nBetrachtungsweise des Zusammenhanges zwischen Höhe der Gebühr einerseits und \ndem Maß der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen lassen, \nund demgemäß als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt werden \nkönnen. Abgesehen von den seltenen Fällen, in denen die Entsorgung der \nNiederschlagswässer geringe Kosten verursacht, kann ein derart plausibler Zu-\nsammenhang zwischen der Menge der von Grundstücken entsorgten Niederschlags-\nwässer und den bezogenen Frischwassermengen jedoch nur dann angenommen \nwerden, wenn die Gemeinde, die den Frischwassermaßstab als einheitliche \nBemessungsgrundlage für die Entsorgung des Niederschlags- und Schmutzwassers \nwählt, eine homogene Bebauungsstruktur aufweist; nur dann kann von einer \ngewissen gleichen Relation zwischen den beiden abgeleiteten Mengen ausgegangen \nwerden und noch plausibel dargelegt werden, dass die Zahl der Bewohner bzw. die \nIntensität der Nutzung des Grundstücks, die die Menge des dem Grundstücks \nzugeführten Frischwassers und damit die Schmutzwassermenge beeinflusst, \nzugleich einen Schluss auf die Größe des befestigten Teils des Grundstücks und das \nhiervon abgeleitete Niederschlagswasser zuläßt. Die Struktur der Nutzung der \nGrundstücke im Gemeindegebiet muss weitgehend gleichartig sein, damit die \nAnnahme gerechtfertigt ist, dass trotz unterschiedlich bezogener \nFrischwassermengen die gleiche Relation von Schmutz- und Nieder-\nschlagswassereinleitung in der überwiegenden Zahl der Fälle besteht. Ist dies nicht \nder Fall, ist der Frischwassermaßstab kein tauglicher Maßstab für die Bemessung \nder gesamten Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigung.\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1972 -VII B 92/70- KStZ 1972, 111, \n112; Beschluss vom 12.6.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; BVerwG, \nBeschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11.84 - KStZ 1985, 129; OVG NW, Urteil vom \n19.9.1997 \n- 9 A 3373/96 - NVwZ-RR 1998, 392 mit Hinweisen auf die ältere Rechtspre-\nchung; OVG NW, Urteil vom 1.9.1999 - 9 A 3342/98 -; VG Aachen Urteil vom \n1.9.1995 - 7 K 1005/92 - NVwZ-RR 1996,702 f.; Cosack, Juristische \nGrundlagen bei der Erhebung einer getrennten Abwassergebühr, KStZ 2002, \n1 ff..\n\n28\n\nIst dieses Regelverhältnis bei einer größeren Zahl von Grundstücken nicht mehr \ngegeben, muss der Satzungsgeber Regelungen treffen, die den Besonderheiten \nRechnung tragen; denn der Ortsgesetzgeber darf nur solange an Regelfälle des \nSachbereichs, den er zu regeln hat, anknüpfen, als die Besonderheiten nicht in mehr \nals zehn von Hundert der von der Regelung betroffenen Einzelfällen dem Falltyp \nwidersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist,\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213; \nOVG NW, Urteil vom 19.09.1997 - 9 A 3733/96 - a.a.O.; Urteil vom 01.09.1999 \n- 9 A 3342/98 - ; Cosack a.a.O. Seite 4.\n\n30\n\nDa die homogene Baustruktur die einzige tatsächliche Grundlage für die \nPlausibilität der Annahme ist, dass die Relation von abgeleitetem Schmutz- und \nNiederschlagswasser im Gemeindegebiet überwiegend gleichbleibend ist und damit \nder Frischwassermaßstab dem Prinzip der Typengerechtigkeit entspricht, dürfen \nwesentliche Beurteilungskriterien für die Einheitlichkeit der Baustruktur, die die \nGrundannahme einer gleichbleibenden Relation von bezogenem Frischwasser und \nbefestigten Flächen, die Regenwasser ableiten, nicht erheblich differieren. Die \nBaustruktur, die für den Umfang der Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung \nbedeutsam ist, wird dabei nicht nur durch den Baukörper und die Art der baulichen \nNutzung, sondern auch durch die von der Grundstücksnutzung beanspruchten \nbefestigten Flächen bestimmt. Eine homogene Baustruktur kann nicht mehr \nangenommen werden, wenn diese die Baustruktur prägenden Elemente im \nGemeindegebiet sehr unterschiedlich ausfallen.\n\n31\n\nDas Gemeindegebiet der Gemeinde F. wies im Jahre 2000 keine \nhomogene Baustruktur mehr auf.\n\n32\n\nNach den Feststellungen des D. -Gutachtens vom 17.6.1999 ist die \nBebauungsstruktur in F. in erheblichem Umfange uneinheitlich.\n\n33\n\nDie Erhebungen des Gutachtens, die im Schriftsatz des Beklagten vom \n13.12.2001 wiedergegeben sind, zeigen sehr unterschiedliche Bebauungstypen in \nF. , die eine im Sinne der Typengerechtigkeit erhebliche Abweichung der \nBauweisen und der befestigten Flächen belegen.\n\n34\n\nZwar macht die größte Gruppe der Grundstücke, die Wohngrundstücke (Ziffer 6, \nDorfrandgebiete, 9,2 %; Ziffer 7, Wohngebiete mit Ein- und Zweifamilienhäusern, \n55,58 % und Ziffer 10, Kleinsiedlungen, 0,26 %) mit einem Versiegelungsgrad der \nGrundstücke bis zu 30 % betreffen, mit 5407 Hausanschlüssen noch 64,78 % der \ngesamten versiegelten Fläche aus. Für diese Gruppe ist sicher noch die Annahme \ngerechtfertigt, dass mit dem Maß des Frischwasserbezuges die Größe der \nbefestigten Fläche auch korreliert. Dabei zeigt ein Vergleich mit den anderen \nGruppen auch, dass es sich hierbei um Wohnbauten mit geringer Geschoßzahl \nhandelt. Dieser in sich sehr homogenen Gruppe, deren Merkmal ein \nVersiegelungsgrad des Grundstücks zwischen 10 und 30 % der Grundstücksfläche \nist, stehen zwei Gruppen gegenüber, die hinsichtlich des Umfanges der Versiegelung \ndes Grundstücks wesentlich hiervon abweichen. Zunächst einmal gibt es eine zweite \nGruppe von Bauten (Ziffer 1, Industrie, Einkaufsmärkte, Versiegelung 90 bis 100 % \nund Ziffer 3, Innenstadt/Zentrum, Versiegelung von 85 - 100 %), bei denen der \nVersiegelungsgrad des Gesamtgrundstücks über 85 % beträgt. Diese Flächen ma-\nchen insgesamt von der befestigten und versiegelten Fläche der Gemeinde einen \nAnteil von 9,9 % aus, obwohl es sich nur um 332 Anschlußfälle = 5,5, % aller \nAnschlüsse handelt. Diese Gruppe verfehlt damit nur knapp die Grenze, die alleine \nschon eine Sonderregelung erforderlich macht. Die dritte Gruppe von Bauten (Ziffer \n2, Gewerbe, Versiegelung 50 - 70 %; Ziffer 5 Dorfzentrum, Versiegelung 50 bis 70 %; \nZiffer 9 Hochhäuser und mehrgeschossige Bauten, Versiegelung 50 bis 70 % und \nZiffer 4, Wohn- und Kerngebiet, Versiegelung von 50 bis 60 %) weist einen \nVersiegelungsgrad von über 50 % bis zu 70 % auf. Diese Gruppe beansprucht etwa \n22,4 % der gesamten befestigten Grundstücksflächen der Gemeinde, obwohl es nur \n312 Anschlüsse = ca. 5,2 % aller Anschlüsse sind. Auf die zweite und die dritte \nGruppe entfallen zusammen 32,3 % der gesamten befestigten Grundstücksflächen, \nobgleich sie nur knapp 11 % aller Anschlüsse betreffen. Gleichzeitig ist der \nUnterschied der Versiegelung der Grundstücke der wichtigen Gruppen sehr \nerheblich, und zwar um etwa das Doppelte, wenn man für die erste Gruppe einen \nVersiegelungsgrad von 30 % ansetzt und für die zweite und dritte Gruppe jeweils \neinen mittleren Versiegelungsgrad annimmt.\n\n35\n\nBei Grundstücken, bei denen in einem so erheblichen Umfange das \nGesamtgrundstück versiegelt bzw. bebaut wurde, ist die Annahme, dass die Relation \nzwischen Schmutzwasser und abgeleitetem Niederschlagswasser wahrscheinlich in \netwa der Relation bei den gering versiegelten Grundstücken entspricht, nicht mehr \ngerechtfertigt; denn in diesem Falle müsste die Menge des bezogenen \nFrischwassers immer in der gleichen Größenordnung ansteigen, um die alte Relation \nwiederherzustellen.\n\n36\n\nDafür, dass es sich bei den im Gutachten gebildeten Bebauungsgruppen um für \ndie Frage der Erhebung getrennter Gebühren für die Schmutz- und \nNiederschlagswasserentsorgung erheblich unterschiedliche Baugruppen handelt, \nspricht schon der Umstand, dass die drei Gemeinden, die das Gutachten für ihre \nGemeindegebiete in Auftrag gegeben haben, aus ihrer Ortskenntnis heraus \ngemeinsam mit dem Gutachter die Einteilung der Grundstücke nach diesen \nGebietstypen für die Erhebung und die Gutachtenerstellung vorgenommen und damit \nals signifikant angesehen haben(vgl. Gutachten unter 7.1.1. und 7.1.2.)\n\n37\n\nZwar hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zurecht darauf hingewiesen, \ndass im Gutachten keine Erhebungen über die von den verschiedenen Gebietstypen \nbezogenen Frischwassermengen gemacht worden sind. Daraus ergibt sich jedoch \nnicht, dass die Annahme des Satzungsgebers hinsichtlich einer gleichbleibenden \nRelation von Frischwasserbezug zur befestigten Fläche bei den verschiedenartigen \nGrundstücken berechtigt ist.\n\n38\n\nEine derartige Erhebung ist nämlich für die Beantwortung der Frage, ob von einer \nhomogenen Bebauung ausgegangen werden kann oder nicht, nicht maßgeblich; \ndenn das Erfordernis der homogenen Bebauung ist - wie oben ausgeführt - der \neinzige Anhaltspunkt für die Plausibilität einer Wahrscheinlichkeit einer \ngleichbleibenden Relation von Frischwasserverbrauch und befestigter Fläche. Ist die \nBebauung von ihrer Struktur her in erheblichem Umfang inhomogen, fehlt die \nwesentliche Voraussetzung für eine Wahrscheinlichkeit, dass befestigte Flächen und \nbezogenes Frischwasser trotz unterschiedlicher Baukörper und Nutzungsarten in \neinem gleichmäßigen Verhältnis stehen. Ist die Homogenität der Bebauung nicht \ngegeben, müsste der Satzungsgeber die gleichbleibende Relation, die bei so großen \nUnterschieden sehr fraglich wird, anderweitig belegen,\n\n39\n\nso wohl auch VG Aachen, Urteil vom 1.9.1995 a.a.O. Seite 704.\n\n40\n\nMüsste man entsprechend den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des \nBeklagten die bezogenen Frischwassermengen in die Erhebung über die \nBebauungsstruktur miteinbeziehen, würde dies zu erheblichen zusätzlichen \nUntersuchungen führen; denn angesichts der erheblichen Unterschiede der \nBebauung könnten nicht nur einzelne Grundstücke in den Vergleich einbezogen \nwerden, sondern müsste für alle Baugruppen die Parallelität zwischen \nFrischwasserverbrauch und befestigter Fläche belegt werden. Aus diesem Grunde ist \nin der Rechtsprechung gerade für kleinere Gemeinden das Kriterium der homogenen \nBebauung als Rechtfertigung des einheitlichen Maßstabes zugelassen und die \nHomogenität nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine größere Differenzierung \nüberprüft worden,\nvgl. OVG NW, Urteile vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - und 1.9.1999 \n- 9 A 3342/98 -.\n\n41\n\nHier hat die Gemeinde durch das Gutachten D. selbst die Annahme einer \nhomogenen Bebauungsstruktur widerlegt.\n\n42\n\nDas Ausmaß der Versiegelung ist - abgesehen davon, dass die Gemeinde die \nKriterien mit aufgestellt hat - auch ein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der \nHomogenität der Bebauung, zumindest wenn sie wie hier auch noch in Bezug zu der \nArt der Bebauung gesetzt ist; denn der Grad der Grundstücksversiegelung betrifft die \neine Seite der Relation, die zu beurteilen ist, und macht bei sehr starken \nUnterschieden in der Versiegelung deutlich, in welch erheblichem Umfang auch der \nFrischwasserbezug ansteigen bzw. abnehmen muss, um die Relation \nwiederherzustellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Inanspruchnahme der \nNiederschlagswasserentsorgung dem Frischwasserbezug entspricht, verringert sich \nerheblich.\n\n43\n\nHinzukommt, dass im D. -Gutachten nicht nur der unterschiedliche \nVersiegelungsgrad dargestellt wird, sondern auch die verschiedenen Nutzungsarten \nin die Differenzierung miteinbezogen sind. Gleiche Versiegelungsgrade liegen bei \nverschieden Bautypen vor, die wahrscheinlich ganz verschieden hohe \nWasserverbräuche haben; dies gilt vor allem für Grundstücke mit Industrie- und \nEinkaufsmärkten sowie Gewerbebetrieben einerseits und Grundstücken im Wohn-\n/Kernbereich und Innenstadtbereich/Zentrum andererseits.\n\n44\n\nAuch die vom Beklagten unter dem 06.11.1998 durchgeführten \nVergleichsberechnungen bei ca. 30 Grundstücken decken ganz erhebliche \nKonsequenzen für die Höhe der Gebühren bei der Berechnung nach einem \neinheitlichen oder differenzierten Maßstab auf. Diese betragen teilweise mehrere \nhundert bis tausend DM. Zum Teil sind sogar bei kleinen Grundstücken die \nUnterschiede nicht geringfügig. Insoweit kann nach Auffassung der Kammer die \nÄnderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG bei der \nBeurteilung der Grenzwerte für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück \nverbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen ein Anhaltspunkt für die \nErheblichkeit von Abweichungen sein,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 - DÖV 1995, 826; OVG \nNW, Urteile vom 19.9.1997 - 9 A 3373/ 96 - a.a.O. 392 und vom 1.9.1999 \n- 9 A 3342/98 -.\n\n46\n\nAuch die von dem Kläger vorgelegten Fotografien der Gewerbe- und \nEinkaufsbereiche und einiger Wohnbereiche in F. sind ein Anzeichen dafür, \ndass kein der intensiven Versiegelung entsprechender gesteigerter Wasserverbrauch \nvorliegt. \n\n47\n\nDa dem Beklagten die für die Berechnung einer getrennten \nNiederschlagswassergebühr erforderlichen Daten mit dem Gutachten vom \n19.06.1999 vorlagen, hatte er auch ausreichend Zeit, diese Vorgaben in die \nGebührenkalkulation bis Ende des Jahres 1999 umzusetzen. Da für die einzelnen \nGrundstücke die Erhebungsbögen überprüft waren, konnten zumindest bis Mitte \n2000, dem Zeitpunkt der Erhebung der Abwassergebühren für die Zeit vom 01.01. \nbis 30.04.2000 die Daten für die einzelnen Grundstücke für die jeweiligen \nGebührenbescheide übernommen werden. Im übrigen entfällt auch mit dem \nVorliegen aller für eine getrennte Erhebung von Schmutz- und Nieder-\nschlagswassergebühren erforderlichen Daten die Notwendigkeit, auf einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zurückzugreifen, der bei hohen Kosten der \nNiederschlagswasserentsorgung nur eine sehr geringe verursachensgerechte \nUmlegung der Kosten bewirkt. \n\n48\n\nDa in der Diskussion um die Notwendigkeit einer getrennten Gebührenerhebung \nimmer auf die Regelung des § 51 a Landeswassergesetz - LWG - in der Fassung ab \n1.7.1995 (GV NW S. 926) verwiesen wird, ist hier zum einen darauf hinzuweisen, \ndass die Gemeinde insoweit schon eine eigene Gebühr für ausschließliche \nSchmutzwassereinleitung hat, und zum anderen, dass die Bedeutung des § 51 a \nLWG überschätzt wird; denn die Befreiungsmöglichkeiten von der \nNiederschlagswasserentsorgung sind schon aus tatsächlichen und aus \nwasserrechtlichen Gründen gemäß § 51 a Abs. 1, 2 und 4 LWG im wesentlichen auf \nNeubauplanungen beschränkt. Im übrigen greift § 53 LWG ein. \n\n49\n\nHinsichtlich der Abwassergebühren für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.1999 ist der \nGebührenbescheid vom 08.06.2000 jedoch rechtmäßig. \n\n50\n\nFür das Jahr 1999 liegt noch eine rechtmäßige Gebührensatzung vor. Die 2. \nNachtragssatzung vom 17.12.1998, die ab 01.01.1999 galt, enthält zwar ebenfalls \neinen einheitlichen Gebührenmaßstab für die Ableitung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser. Für das Jahr 1999 konnte jedoch die Gemeinde noch von \neinem einheitlichen Gebührenmaßstab ausgehen. Insoweit war zu berücksichtigen, \ndass zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungssatzung am 17.12.1998 die \nErhebungen durch die Firma D. noch nicht abgeschlossen und noch nicht alle \nÜberprüfungen vorgenommen waren, um ordnungsgemäße getrennte \nGebührenerhebungen für Schmutz- und Niederschlagswasser durchzuführen. Das \nendgültige Gutachten, das hinreichend zuverlässige Zahlen auswies, hat nämlich erst \nim Juni 1999 vorgelegen.\n\n51\n\nDa die Zulässigkeit eines einheitlichen Gebührenmaßstabes für die Entsorgung \nvon Schmutz- und Niederschlagswasser bei einem hohen Kostenanteil für die \nNiederschlagswasserentsorgung eine homogene Bebauung voraussetzt und diese \nBebauung einem ständigen Wandel unterworfen ist, verstößt es nicht gegen das \nÄquivalenzprinzip, wenn die Gemeinde bei einer Änderung der Bebauungsstruktur, \ndie sich über einen längeren Zeitraum hinzieht und erst allmählich verfestigt, nicht \nsofort die Gebührensatzung ändert. Hierfür sind nämlich, wie auch die vorliegende \nDarstellung des Aufwandes für die Erhebung und Kontrolle der Daten zeigt, \nerhebliche Untersuchungen erforderlich, die viel Zeit in Anspruch nehmen und Geld \nkosten, das gebührenrelevant ist.\n\n52\n\nEs kann für die vorangegangene Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass die \nVerhältnisse zwischen der Bebauungsstruktur und befestigten Flächen in F. \nso inhomogen gewesen sind, das schon wesentlich früher ein getrennter Maßstab für \nSchmutz- und Niederschlagswasser zwingend hätte eingeführt werden müssen. Die \nGemeinde F. gehört nämlich von ihrer Größe und Struktur eher zu den Ge-\nmeinden, für die die Rechtsprechung bisher weitgehend die Zulässigkeit eines \neinheitlichen Frischwassermaßstabes angenommen und fehlende Untersuchungen \nhinsichtlich der Differenzierung der Struktur nicht beanstandet hat.\n\n53\n\nVgl. u.a. neben den oben zitierten Entscheidungen OVG NW Urteil vom \n2.9.1996 - 9 A 5000/94 -; VG Köln, Urteile vom 07.12.1999 - 14 K 10278/97 - \nund vom 20.03.2000 - 14 K 8884/98 -.\n\n54\n\nAuch die durch die jetzige Erhebung ermittelte Gemeindestruktur weist noch \ndeutlich auf eine nicht unerhebliche homogene Bebauungsstruktur in Großteilen der \nGemeinde hin mit der Folge, dass sich früher die Frage der Notwendigkeit einer \ndifferenzierten Gebührenerhebung nicht zwingend stellte.\n\n55\n\nGegen die 2. Nachtragssatzung vom 17.12.1998 für das Jahr 1999 bestehen \nauch im übrigen keine durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger den Anteil der \nKosten der Straßenentwässerung als zu niedrig angenommen hat, ist für das Jahr \n1999 zu berücksichtigen, dass für dieses Jahr die Gemeinde noch einen Anteil von \n16 % der Gesamtkosten übernommen und damit deutlich mehr Kosten der \nStraßenentwässerung getragen hat, als die Berechnung des Gutachtens vom \n19.06.1999 für Ende 1998 ergeben hat. Danach betrug der Anteil der Kosten 10,95 \n%. Aber nicht nur das Gutachten, sondern auch die Kommunalaufsicht hat in ihrem \nSchreiben vom 17.02.2000 die Höhe des Anteils der Straßenentwässerungskosten \nbeanstandet und ausgeführt, dass sie eigentlich maximal 12 % betragen dürften. Die \nvom Kläger vorgelegten Vergleichsberechnungen, die einen höheren Kostenanteil \nder Straßenentwässerung von den Gesamtentwässerungskosten ausrechnen, sind \nnoch niedriger als die von der Gemeinde angesetzten 16 %. Dabei kann im \nvorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben, dass diese Vergleichsberechnungen, die \nein Bediensteter des Beklagten vorgenommen hat, auf Zahlen von Juli 1998 \nberuhen, die sich im endgültigen Gutachten vom 19.06.1999 als unrichtig erwiesen \nhaben.\n\n56\n\nDie fehlerhafte Festsetzung der Schmutzwassergebühr in § 10 Abs. 9 b GebS in \nder Fassung der 2. Nachtragssatzung führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten \nSatzung.\n\n57\n\nZwar ist diese Schmutzwassergebühr mit 9,66 DM/cbm wesentlich zu hoch \nangesetzt; denn der Beklagte hat in der Kalkulation der Schmutzwassergebühr die \nKosten der Regenwasserbeseitigung, die die Gebührenschuldner der \nSchmutzwassergebühr gemäß § 9 Abs. 1 b GebS nicht in Anspruch nehmen, \nanteilmäßig mit umgelegt. Dieser Fehler ist für die Schmutzwassergebühr auch nicht \nunerheblich, wie die detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der \nRegenwasserbeseitigung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 zeigt, die von \nden Kostenansätzen her mit der Gebührenkalkulation des Jahres 1999 vergleichbar \nist (Der durch die Schmutzwassergebühren zu deckende Betrag betrug für 2000 DM \n217.015,00 und für 1999 DM 202.534,00.).\n\n58\n\nIm Jahre 2000 hatte der Beklagte den Gebührenbedarf auf 217.015,00 DM \nfestgesetzt, obwohl er in der gesonderten Berechnung der Kosten der \nRegenwasserentsorgung für die Schmutzwassergebühr nur einen Betrag von \n168.431,00 DM ausgerechnet hatte. Da zusätzlich auch noch die Erstattungen für die \nStraßenentwässerung der Baulastträger und der Gemeinde anteilmäßig (= 23.000,00 \nDM) bei der Gebührenkalkulation der Schmutzwasergebühr zu berücksichtigen \nwaren, betrug für 2000 der Gebührenbedarf nur ca. 145.400,00 DM, so dass bei \neinem Ansatz von 217.000,00 DM ca. 71.000,00 DM zu viel berücksichtigt wurden. \nDieser erhebliche systematische Fehler bei der Berechnung der \nSchmutzwassergebühr im Jahre 2000, der im Jahre 1999 ebenfalls und in gleicher \nGrößenordnung aufgetreten sein muss, führt 1999 nicht zur Nichtigkeit der gesamten \nGebührensatzung. \n\n59\n\nZwar ist davon auszugehen, dass die Gemeinden die sich aus der \nLeistungserbringung einer öffentlichen Einrichtung ergebenden Kosten meist auch zu \n100 % auf die Benutzer umlegen wollen, und aus diesem Grunde eine wegen eines \nfehlerhaften Verteilungsschlüssels unwirksame zu hohe Gebühr zum Ausgleich der \nGebührenausfälle eine Neuberechnung der zu niedrig angesetzten Gebühren \nerforderlich macht. Daher führt die Teilnichtigkeit einer Teilgebühr bei einem Fehler \nder Kostenverteilung in der Regel zu einer Nichtigkeit der gesamten Gebühren-\nsatzung,\n\n60\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 19.09.1997 - 9 A 4439/96 - S. 28 des \nOriginalurteils.\n\n61\n\nDies gilt jedoch nur für den Regelfall, in dem davon auszugehen ist, dass der \nSatzungsgeber daran interessiert ist, den Teil der Satzung neu zu regeln, in dem es \nansonsten zu Lasten des Gemeindehaushalts zu einer sachlich nicht gerechtfertigten \nEntlastung der begünstigten Gebührenzahler käme. Diese Situation ist im \nvorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Da die Zahl der Begünstigten im Vergleich \nzu den Belasteten sehr hoch ist, würde die Nacherhebung im Verhältnis zu den zu \nverteilenden Kosten von ca. 71.000,00 DM erheblichen Verwaltungsaufwand \nverursachen. Außerdem ist hinsichtlich einer Neufestsetzung der Gebühr für den \nVollanschluß zu berücksichtigen, dass im Jahre 1999 die Gebühr für den \nVollanschluss schon um 0,69 DM gegenüber dem Vorjahr angestiegen war. Es kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat die Gebühr für den \nVollanschluss auf einen Betrag um weitere 0,10 DM über den Betrag von 9,77 DM \nhinaus anheben und eine Nacherhebung zu wenig verlangter Gebühren durchführen \nwollte. Hiergegen sprechen die Bemühungen des Rates, diese Gebühr niedrig zu \nhalten; er hat aus diesem Grunde nicht nur den Anteil der Kosten der \nStraßenentwässerung mit 16 % überhöht angesetzt, sondern auch erhebliche \nEntnahmen aus den Rücklagen und Ertragsauflösungen vorgenommen, um die \nGebühr von 9.77 DM zu halten. Auch die erheblichen Ertragsauflösungen und \nEntnahmen aus der Rücklage dienten diesem Ziel.\n\n62\n\nDa weitere Bedenken gegen die Gebührenkalkulation für das Jahr 1999 nicht \nvorgetragen und auch nicht erkennbar sind, ist für das Jahr 1999 die \nGebührensatzung insgesamt noch rechtmäßig und insoweit Rechtsgrundlage für den \nHeranziehungsbescheid. \n\n63\n\nDie Kostenquotelung gem. §§ 154, 155 VwGO richtet sich nach dem Ausmaß \ndes Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n65\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-11/14-k-8304-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-11/14-k-8304-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297546","retrieved":"2026-07-09 03:20:47.210081+00:00"}}