{"status":"available","doknr":"OLD297562","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0610.9K10592.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-10","aktenzeichen":"9 K 10592/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rücknahmebescheid vom 7. Mai 1996 und der Widerspruchs-\nbescheid vom 26. November 1996 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung \nvon 2.300,00 Euro.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger - ein Ehepaar mit drei Kindern - beantragten am 17. Februar 1993 die \nAufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Der Kläger zu 1) ( Ehemann) ist am \n6. August 1948 geboren. Sein - 1992 verstorbener - Vater war deutscher Volkszuge-\nhöriger, seine - 1989 verstorbene - Mutter russische Volkszugehörige. Die Klägerin \nzu 2) ist russische Volkszugehörige und seit dem 16. Mai 1970 die Ehefrau des Klä-\ngers zu 1). Die 1972, 1976 und 1977 geborenen Kläger zu 3) bis 5) sind Kinder der \nKläger zu 1) und 2).\n\n3\n\nIm Aufnahmeverfahren wurde u.a. ein Antragsformular für die Ausstellung eines \nInlandspasses des Klägers zu 1) im Jahre 1980 vorgelegt, in dem als Nationalität \n\"deutsch\" angeben ist. Ferner wurde vorgelegt ein Inlandspass des Klägers zu 1) \nvom 30. Juni 1992, in dem der Kläger zu 1) mit deutscher Nationalität geführt wird. \nHinsichtlich der Neuausstellung des Inlandspasses des Klägers zu 1) wurde eine Be-\nscheinigung beigefügt, wonach der Kläger zu 1) deshalb einen neuen Inlandspass \nerhalten hat, weil in seinem alten Pass vom 17. April 1980 der Familienname des \nKlägers zu 1) falsch geschrieben war ( Zynn statt Zinn). Weiter wurden vorgelegt be-\nglaubigte Abschriften der Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2) und der Geburtsur-\nkunden der Kläger zu 3) bis 5) aus dem Jahre 1992. In diesen Urkunden wird der \nKläger zu 1) mit deutscher Nationalität geführt. \n\n4\n\nAm 2. November 1995 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebe-\nscheid als Spätaussiedler; in diesen Aufnahmebescheid wurden die Kläger zu 2), 4) \nund 5) als Ehegattin bzw. Abkömmlinge des Spätaussiedlers einbezogen. Unter dem \ngleichen Datum wurde dem Kläger zu 3) ebenfalls ein Einbeziehungsbescheid erteilt. \n\n5\n\nDie Kläger reisten am 25. März 1996 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 1) \nsprach am 15. April 1996 in der Aussenstelle Bramsche vor und legte dabei die Ori-\nginal-Geburtsurkunden der Kläger zu 3) bis 5) und die Original-Heiratsurkunde der \nKläger zu 1) und 2) vor. In diesen Urkunden ist die Nationalität \"russisch\" des Klägers \nzu 1) durchgestrichen und handschriftlich durch \" deutsch\" ersetzt worden. Auf den \nUrkunden ist vermerkt, dass die Richtigkeit der Eintragung \" Nationalität Deutscher \" \nbeglaubigt wird. Der Kläger zu 1) erklärte ergänzend, ihm sei erst 1992 aufgefallen, \ndass sein Nationalitätseintrag in den Urkunden falsch sei. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 7. Mai 1996 wurden der Aufnahmebescheid sowie der \nEinbeziehungsbescheid vom 2. November 1995 zurückgenommen. Gleichzeitig \nwurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde im wesentlichen \nausgeführt, die Bescheide seien rechtswidrig, weil der Kläger zu 1) die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht erfülle. Ausweislich der \nvorgelegten Original-Urkunden sei der Kläger zu 1) zunächst mit russischer \nNationalität geführt worden. Auf den im Aufnahmeverfahren vergelegten \nbeglaubigten Abschriften seien die Streichung und die handschriftliche Änderung der \nNationalität nicht vermerkt worden. Es handele sich demnach um unzulässige \nBeglaubigungen. Es lägen deshalb berechtigte Zweifel vor, dass der Kläger zu 1) in \nseinem vor 1992 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt worden \nsei . Der Aufnahmebescheid werde unter Ausübung des pflichtgemäßens Ermessens \nzurückgenommen, weil der Kläger zu 1) durch die Vorlage der falschen \nBeglaubigungen die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides bewirkt habe.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Mai 1996 erhoben die Kläger gegen den \nRücknahmebescheid Widerspruch. \n\n8\n\nAm 19. Juni 1996 stellten die Kläger bei Gericht einen Aussetzungsantrag \n( 9 L 0000/96). Im Erörterungstermin vom 1. August 1996 erklärte der Kläger zu 1) \nu.a., er habe seinen ersten Pass 1970 erhalten. Damals sei ohne sein Zutun als Na-\ntionalität \"Russe\" eingetragen worden, obwohl er seinen Truppenausweis mit deut-\nscher Nationalität und seine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Entsprechend der Ein-\ntragung im Inlandspass sei er auch in der Heiratsurkunde und in den Geburtsurkun-\nden seiner Kinder zunächst mit russischer Nationalität geführt worden. 1980 sei die \nNationalität in seinem Inlandspass in \"deutsch\" geändert worden anlässlich einer \nPassumtauschaktion. 1992 seien in der Heiraturkunde und in den Geburtsurkunden \nseiner Kinder seine Nationalität von \"russisch \" auf \"deutsch \" abgeändert worden. Im \nAufnahmeverfahren habe er dann notariell beglaubigte Abschriften der Geburtsur-\nkunden und der Heiratsurkunde vorgelegt. Dort sei die Änderung der Nationalität \nnicht vermerkt worden, weil die Richtigkeit der Änderung ja bereits in den Originalur-\nkunden bestätigt worden sei. Im Anschluss an diese Erklärungen ist die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung aufgehoben worden.\n\n9\n\nDer Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Mai 1996 wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. November 1996 zurückgewiesen. Zur Begründung \nwurde ergänzend ausgeführt, nach den im Aufnahmeverfahren vorgelegten \nUnterlagen habe davon ausgegangen werden dürfen, dass der Kläger zu 1) seit der \nersten Ausstellung eines Inlandspasses mit deutscher Nationalität geführt worden \nsei. Tatsächlich sei der Kläger zu 1) aber frühestens ab Juli 1992 mit deutscher \nNationalität eingetragen gewesen. Da die Änderung des Nationalitätseintrages im \nunmittelbaren Zusammenhang mit der Antragstellung erfolgt sei, sei davon \nauszugehen, dass es sich hierbei um ein zielgerichtetes Verhalten im Hinblick auf die \nbeabsichtigte Aussiedlung gehandelt habe. Da der Kläger zu 1) die Rechtswidrigkeit \nder Bescheide wissentlich herbeigeführt habe, könne er sich auf ein schutzwürdiges \nVertrauen in den Bestand der Bescheide nicht berufen.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 27. November 1996 Klage erhoben. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n den Rücknahmebescheid vom 7. Mai 1996 und den \n Widerspruchsbescheid vom 26. November 1996 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakten 9 K 10592/96 und 9 L 0000/96 sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Rücknahmebescheid vom 7. Mai 1996 \nund der Widerspruchsbescheid vom 26. November 1996 sind rechtswidrig. \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der Aufnahmebescheide ist § 48 Abs. 1 \nVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt unter \nbestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. \n\n17\n\nEs bestehen erhebliche Zweifel, ob die den Klägern erteilten \nAufnahmebescheide vom 02. November 1995 rechtswidrig sind. Die Zweifel ergeben \nsich vor allem daraus, dass der Kläger zu 1) bereits seit 1980 mit deutscher \nNationalität im Inlandspass geführt wird, wie weiter unten ausgeführt wird. \nMöglicherweise hat er damit ein Gegenbekenntnis reviediert, wenn überhaupt davon \nausgegangen werden kann, dass der Kläger zu 1) im Jahre 1970 ein Bekenntnis zum \nrussischen Volkstum abgelegt hat. Selbst wenn aber zu Lasten der Kläger die \nRechtswidrigkeit der Bescheide unterstellt wird,\nist die Rücknahmeentscheidung rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr \neingeräumten Rücknahmeermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn \ndas Bundesverwaltungsamt ist im Rahmen der Rücknahmeentscheidung von einer \nunzutreffenden Sachverhaltswürdigung ausgegangen. \n\n18\n\nDie angefochtenen Bescheide beruhen auf der Annahme, dass der Kläger zu 1) \nbis 1992 mit russischer Nationalität in seinem Inlandspass geführt worden ist. Das ist \njedoch nicht zutreffend. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) \nbereits seit 1980 mit deutscher Nationalität in seinem Inlandspass eingetragen \nist.\n\n19\n\nDer Kläger zu 1) hat im Aufnahmeverfahren den Antrag für die Ausstellung \nseines Inlandspasse im Jahre 1980 vorgelegt. In diesem Antrag wird er mit deutscher \nNationalität geführt. Der Kläger zu 1) hat ferner eine Bescheinigung vom 21. \nDezember 1992 vorgelegt, wonach ihm (Nationalität Deutscher ) 1992 ein neuer \nPass ausgestellt worden ist, weil im alten Pass der Familienname nicht zutreffend \nangegeben worden ist (Zynn statt Zinn). Der Kläger zu 1) hat darüber hinaus im \nVerfahren durchgehend und schlüssig erklärt, dass er ab 1980 mit deutscher \nNationalität in seinem Inlandspass eingetragen war. Der Kläger zu 1) war zwar in \nseinem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1970 mit russischer Nationalität \neingetragen, nach seinen Angaben allerdings gegen seinen Willen. Die \nNationalitätsangabe ist aber nach den glaubhaften und übereinstimmenden \nErklärungen des Klägers zu 1) bereits im Jahre 1980 anlässlich einer \nPassumtauschaktion geändert worden. Zwar entsprach eine solche \nNationalitätenänderung nicht den damaligen gesetzlichen Vorgaben. Dem Gericht ist \nallerdings auch aus anderen Verfahren bekannt, dass eine Nationalitätsänderung bei \nAusstellung eines neuen Passes durchaus möglich war. Der Kläger zu 1) hat dazu in \nder mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2002 erklärt, er habe bei der \nUmtauschaktion seine Geburtsurkunde und seinen Militärausweis mit deutscher \nNationalität vorgelegt, er habe die Nationalitätsänderung \"gewollt\" und schließlich \nauch \"geschafft\". \n\n20\n\nAuch die im Registrierverfahren vorgelegten Originalurkunden sprechen nicht \ndagegen, dass der Kläger zu 1) seit 1980 mit deutscher Nationalität in seinem \nInlandspass geführt worden ist. In diesen Urkunden ist zwar die Nationalität des \nKlägers von \" russisch\" auf \"deutsch\" abgeändert worden. Das ist auch \nnachvollziehbar, weil sowohl die Geburtsurkunden der Kinder des Klägers zu 1) als \nauch die Heiratsurkunde vor 1980 ausgestellt worden sind.\n\n21\n\nIm Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der in den angefochtenen Bescheiden \nerhobene Vorwurf, die Kläger hätten im Aufnahmeverfahren wissentlich falsche \nBeglaubigungen eingereicht, zutreffend ist. Die Nationalität des Klägers zu 1) war \ndamals auch schon in den Originalurkunden bereits geändert. In den vorgelegten \nnotariell beglaubigten Abschriften sind zwar die Änderungen nicht vermerkt worden. \nDer Kläger zu 1) hat dazu erklärt, er habe die Abschriften ohne Änderungsvermerk \nvorgelegt, weil die Richtigkeit der Änderung bereits in den Originalurkunden bestätigt \nworden sei. Das Gericht hält es deshalb auch angesichts des persönlichen \nEindrucks, den es von dem Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren gewonnen hat, \ndurchaus für möglich, dass er den Aussagewert der vorgelegten Abschriften nicht \nrichtig eingeschätzt hat.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-10/9-k-10592-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-10/9-k-10592-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297562","retrieved":"2026-07-09 03:20:48.490988+00:00"}}