{"status":"available","doknr":"OLD297641","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0604.6L1308.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"6 L 1308/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, \ndie Spiele der Fußballweltmeisterschaft, die sie in analoger Technik bzw. \nim Kabel anbietet, auch über digitalen Satellit auszustrahlen und somit \ndem Antragsteller zugänglich zu machen, \n\n4\n\nden die Kammer als gegen die ARD, vertreten durch den WDR als sogenannte \nfederführende Anstalt, gerichtet ansieht, hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige \nAnordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \nErlass der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen \nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § \n123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen in \ndem Sinne, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für den \nAntragsteller nicht zu erreichen ist und dies für ihn zu schlechthin unzumutbaren \nFolgen führen würde und er darüber hinaus im Hauptsacheverfahren aller \nWahrscheinlichkeit nach obsiegen würde.\n\n6\n\nDie genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt; denn es fehlt \njedenfalls an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller, der \ndie in ARD und ZDF übertragenen Spiele der Fußballweltmeisterschaft 2002 nicht \nempfangen kann, da er Fernsehsendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nausschließlich über eine digitale Satellitenanlage empfängt, vermag die von ihm \nbegehrte digitale Ausstrahlung nicht zu verlangen.\n\n7\n\nEs fragt sich bereits, ob aus dem Informationsgrundrecht des Einzelnen aus Art. \n5 GG ein einklagbarer Anspruch auf Übertragung bestimmter Sportveranstaltungen \nabgeleitet werden kann. Das erscheint auch für solche herausgehobenen \nSportereignisse zweifelhaft, die - wie die Fußballweltmeisterschaft 2002 - dem \nBereich der sogenannten Grundversorgung,\n\n8\n\nvgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 17.02.1998 - 1 BvF 1/91 -, \nNJW 1998, 1627, 1629,\n\n9\n\nzuzurechnen sein dürften. Diese Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, \nweil der vom Antragsteller geltend gemachte konkrete Anspruch unter keinem \nGesichtspunkt besteht. Die begehrte Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen \nRundfunkanstalten zur digitalen Ausstrahlung der Spiele der \nFußballweltmeisterschaft scheidet von vornherein deshalb aus, weil die \nRundfunkanstalten ein entsprechendes Recht überhaupt nicht erwerben konnten \nbzw. erworben haben.\n\n10\n\nNach den glaubhaften Versicherungen der Antragsgegnerin in der \nAntragserwiderung vom 04.06.2002 sind die Rechte für eine digitale Ausstrahlung \nvom Lizenzgeber zunächst überhaupt nicht angeboten worden. Zwar hat im \nZusammenhang mit den sogenannten Nachverhandlungen offenbar für die öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit bestanden, diese Rechte später zu \nerwerben. Allerdings wäre der Erwerb digitaler Ausstrahlungsrechte nur mit einer \nFreistellung des Lizenzgebers von eventuellen Schadensersatzansprüchen seitens \nder Exklusivrechteinhaber (sog. Pay-TV) wegen mangelnder Eingrenzbarkeit der \nSatellitenübertragung auf einen bestimmten Sendebereich verbunden gewesen, die \nsich - nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin - bis zu einer dreistelligen \nMillionenhöhe hätten belaufen können. Ein Ankauf der Rechte zu diesen \nBedingungen konnte und kann von der Antragsgegnerin mit Rücksicht auf ihre \nVerpflichtung zum wirtschaftlichen Umgang mit Rundfunkgebühren nicht verlangt \nwerden. Das muss um so mehr gelten, als die Anzahl der Rundfunkteilnehmer mit \ndigitalem Satellitenempfang im Verhältnis zur Zahl der \"TV-Haushalte\" insgesamt \ngering ist: Die Gesamtzahl der Fernsehhaushalte liegt nach den glaubhaften \nErklärungen der Antragsgegnerin bei insgesamt 36,1 Millionen, wohingegen die Zahl \nder Rundfunkteilnehmer mit digitalem Satellitenempfang 1 Million beträgt.\n\n11\n\nEin Anspruch des Antragstellers kann ferner nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt abgeleitet werden, dass die öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten die streitigen Sportveranstaltungen analog und im \nKabel ausstrahlen. Eine Ungleichbehandlung der Rundfunkteilnehmer mit digitalem \nSatelittenempfang einerseits mit der oben genannten Personengruppe andererseits \nbegegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; denn eine \nUngleichbehandlung ungleicher Sachverhalte steht nicht im Widerspruch zum \nGrundgesetz. Dass und wie sich die genannten Sachverhalte sich unterscheiden, \nergibt sich aus den obigen Darlegungen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie entspricht \nder Bedeutung der Streitsache für den Antragsteller.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-04/6-l-1308-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-06-04/6-l-1308-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297641","retrieved":"2026-07-09 03:20:55.506543+00:00"}}