{"status":"available","doknr":"OLD297675","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0531.20L1300.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-31","aktenzeichen":"20 L 1300/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ge-\ngen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.05.2002 wird mit folgenden \nMaßgaben wiederhergestellt:\n\na) Herr S. darf nicht als Redner auftreten. Er darf nicht mit organisatori-\nschen Aufgaben betraut werden.\n\nb) Die beiden Aufkleber \"Wir müssen draußen bleiben\" und \"Gerhardt Lauck - \nund wir haben ein Idol...\" dürfen nicht verwendet bzw. verteilt werden.\n\nc) Untersagt ist bei dem Aufzug und der Kundgebung die Benutzung von Fahnen \nund Transparenten strafbaren Inhalts, die Verwendung von Kennzeichen verfas-\nsungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder \ngleichartigen Kleidungstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesin-\nnung. \n\nd) Untersagt sind alle Transparente, Flugblätter und Redebeiträge, die nicht in \nunmittelbaren Zusammenhang mit dem angemeldeten Thema stehen.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/4, der Antragsgegner \nzu 3/4. \n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 27.05.2002 wiederherzustel-\nlen,\n\n4\n\nist unter Berücksichtigung der im Tenor angeordneten Maßgaben begründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen \nVollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Auf-\nschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an \nihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend spricht vieles für die Rechtswidrig-\nkeit des angegriffenen Versammlungsverbotes, so dass die anzustellende Interes-\nsenabwägung angesichts der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das \nGrundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragsgegners \nausfällt.\n\n6\n\nBei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das \nBundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versamm-\nlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im einzelnen ausgeführt hat, \n\n7\n\nvgl. BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834 \nff., vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00, vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00, vom \n18.08.2000, NJW 2000, 3053 ff., vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069 ff., vom \n07.04.2001, NJW 2001, 2072 ff., vom 12.04.2001, NJW 2001, 2075 f., Be-\nschlüsse vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076 ff. und 2078 f. sowie Beschluss \nvom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02.\n\n8\n\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbie-\nten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des \nErlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. \n\n9\n\nAus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt, \ndass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder \neine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, \ndass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungs-\nrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, \n\n10\n\nvgl. BVerfG, aaO..\n\n11\n\nZur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG genügt \nnicht eine abstrakte Gefahr, die Gefährdung muss vielmehr nach dem gewöhnlichen \nAblauf der Dinge unmittelbar bevorstehen, der Eintritt der Störung mit hoher Wahr-\nscheinlichkeit in aller Kürze zu erwarten sein. Die Prognose muss dabei auf \"erkenn-\nbaren Umständen\" beruhen, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Er-\nkenntnissen; bloßer Verdacht oder Vermutungen können nicht ausreichen, \n\n12\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998, a.a.O..\n\n13\n\nDas Verbot einer Versammlung ist im übrigen nach dem verfassungsrechtlichen \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann zulässig, wenn durch minderschwere \nMaßnahmen wie Auflagen gegenüber dem Veranstalter oder durch ein Vorgehen \ngegen Störer der Gefährdung nicht wirksam begegnet werden kann. \n\n14\n\nGemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Verbotsverfügung des An-\ntragsgegners und den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Erkenntnissen keine \nhinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei der vorgesehenen \nVeranstaltung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit (oder die öffentliche Ord-\nnung) unmittelbar droht, dem nicht mit der Anordnung von Auflagen begegnet wer-\nden kann.\n\n15\n\nDer Antragsgegner hat in der angegriffenen Verfügung zwar eine Reihe von kon-\nkreten, personen- und organisationsbezogenen Indizien aufgeführt, die dahin deuten, \ndass der Anmelder und das politische Spektrum, dem er angehört (z.B. die \"Bürger-\naktion gegen Gewalt und Intoleranz\", die zu der angemeldeten Demonstration mit \neinem Flugblatt aufgerufen hat), verfassungsfeindliche Auffassungen, d.h. neonazis-\ntisches bzw. den Nationalsozialismus bejahendes Gedankengut vertreten und auch \ndafür eintreten. Für den Antragsteller sowie Herrn S. sind auch Straftaten u.a. \nnach § 86a StGB festgestellt, weiterhin laufende Ermittlungsverfahren wegen Volks-\nverhetzung.\n\n16\n\nSoweit indes der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die erlassene \nVerbotsverfügung maßgeblich mit einer Tarnabsicht des Antragstellers dahingehend \nbegründet hat, dass tatsächlich die Veranstaltung in Händen des Herrn S. liege \nund zum Anderen auch nicht glaubhaft sei, dass einziges Ziel der Versammlung sei, \nfür die Erinnerung an den 60. Jahrestag des \"ersten 1000-Bomber Angriffs auf Köln\" \nzu demonstrieren, genügt dies nicht den Anforderungen, die das BVerfG,\n\n17\n\n s. Beschluss vom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02,\n\n18\n\nfür die Annahme einer Tarnveranstaltung stellt.\nFür die Folgenbeurteilung ist entscheidend, ob nachvollziehbare Anhaltspunkte für \neine Täuschung über den geplanten Inhalt bestehen. Dabei ist - wovon auch der \nAntragsgegner zutreffend ausgeht - zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des \nVeranstalters über Art und Inhalt der Veranstaltung auszugehen. Dessen Angaben \nscheiden als Grundlage für die vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, \nwenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass dieser in Wahrheit eine \nVeranstaltung anderen Inhalts plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche \nSicherheit (oder Ordnung) bewirkt. Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch \nGegenindizien, so hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den \nGrundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. \nDiese - engen - Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.\n\n19\n\nDass der Antragsteller lediglich als Strohmann für Herrn S. fungiere, kann nicht \nmit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es ist weder vom Antragsgegner \nausgeführt noch sonst ersichtlich, dass Herr S. seinerseits überhaupt in der \nVergangenheit als Anmelder von Veranstaltungen bzw. als Veranstalter aufgetreten \nwäre; der Antragsteller selbst ist in der Vergangenheit - wie gerichtsbekannt ist - \ndurchaus des öfteren als Anmelder und auch Verantwortlicher von/für \nVersammlungen hervorgetreten. Insofern wäre es im Übrigen auch gegenüber dem \nausgesprochenen Versammlungsverbot das erforderliche mildere Mittel gewesen, \nHerrn S. im Wege einer Auflage zu untersagen, bei der Veranstaltung in \nverantwortlicher Weise aufzutreten.\n\n20\n\nEs gibt außerdem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - und hierauf \nkommt es maßgeblich an - in jüngster Zeit selbst Veranstaltungen durchgeführt hat, \ndie sich im nachhinein als Tarnveranstaltungen herausgestellt haben. Dies \ndarzulegen ist Aufgabe der Versammlungsbehörde. Hierauf ist der Antragsgegner \nindes in seiner Verbotsverfügung überhaupt nicht eingegangen.\n\n21\n\nWeiterhin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich \nbei der nunmehr angemeldeten Versammlung um eine erstmalige Tarnveranstaltung \nhandeln könnte. Zwar ist dem Antragsgegner einzuräumen, dass der Antragsteller zu \ndem Ablauf und auch zu dem Thema der geplanten Versammlung nur äußerst vage \nAngaben gemacht hat, insbesondere auch zu den zu verwendenden Hilfsmitteln und \nzu den vorgesehenen Rednern keine genauen Angaben machen konnte (oder \nwollte). Auch sind bei der beim Antragsteller erfolgten Hausdurchsuchung keinerlei \nUnterlagen betreffend die Organisation der Versammlung aufgefunden worden. \nDiese Umstände reichen indes allein nicht aus, um angesichts des - wie es der \nAntragsgegner selbst formuliert - \"unverfänglichen\" Themas der Versammlung das \nVorliegen einer Tarnveranstaltung anzunehmen. Das Thema selbst ist auch nicht \netwa aus der Luft gegriffen, sondern hat durchaus einen historischen Bezug. Die vom \nAntragsgegner angeführten Ergebnisse der Hausdurchsuchung bei dem \nAntragsteller und Herrn S. reichen ebenfalls erkennbar nicht dafür aus, um die \nAnnahme zu begründen, dass etwa in Wahrheit die vom Antragsgegner bereits mit \nVerfügung vom 07.08.2001 verbotene Veranstaltung zur Unterstützung des Gerhardt \nLauck nachgeholt werden soll. Dass insbesondere in der Wohnung des Herrn S. \neine große Anzahl von Lauck-Aufklebern vorgefunden worden ist, ist vor dem \nHintergrund, dass der Antragsteller selbst in der Vergangenheit noch nicht als \nAnmelder von Tarnveranstaltungen auffällig geworden ist, nicht von aus-\nschlaggebender Bedeutung. \n\n22\n\nEin das Verbot rechtfertigender Grund kann auch nicht aus der vom \nAntragsgegner vorgetragenen mangelnden \"Kooperationsbereitschaft\" hergeleitet \nwerden. Dabei ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich diese vom \nVerfassungsgericht aufgestellte Anforderung zunächst an den Antragsgegner richtet, \nund fehlende Kooperationsbereitschaft dem Antragsteller grundsätzlich erst dann zur \nLast gelegt werden kann, wenn er damit die polizeilichen Schutzaufgaben für die \nKundgebung einerseits und die öffentliche Sicherheit und Ordnung andererseits \nernsthaft gefährdet. Hier steht fest, dass der Antragsteller zunächst durchaus Ziel \nund Rahmen der Veranstaltung dargelegt und Fragen beantwortet hat und auch \nKooperationsgespräche stattgefunden haben. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend \num eine Demonstration eher kleineren Rahmens handelt.\n\n23\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller und sein Umfeld in besonders \neindeutigem Maße zum rechtsextremen Spektrum zählen und dass angesichts der \naktuellen öffentlichen Diskussion besondere Umsicht und Vorsicht zu obwalten hat. \nDer Antragsteller hat insoweit erkannt, dass hierzu Veränderungen des \nKundgebungsweges und weitere Auflagen geboten sein können (siehe dazu die \nAntragsschrift).\n\n24\n\nAngesichts der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit sieht sich die \nKammer ausnahmsweise veranlasst, soweit möglich die gebotenen Maßgaben zum \nSchutze der durch das Versammlungsgesetz geschützten Rechtsgüter und zur \nBeseitigung der erkennbaren Gefahren selbst - wie im Tenor beschrieben - \nfestzulegen, um auf diese Weise möglicherweise auftretenden Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit zu begegnen.\nWas den Kundgebungsweg und den Zeitraum der Versammlung angeht, war es der \nKammer nicht mehr möglich, diese Fragen im Wege eines Erörterungstermins ab-\nschließend zu klären oder von sich aus Auflagen auszusprechen, da sie dem \nentstandenen Zeitdruck nicht mehr ausweichen konnte (die angefochtene \nVerbotsverfügung bezüglich der Mitte März angemeldeten Kundgebung ist dem \nAntragsteller erst am späten Nachmittag des 27.05.2002 zugestellt worden und dann \ndessen Antrag erst am Donnerstag, den 30.05.2002 - einem Feiertag - bei Gericht \neingegangen).\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-31/20-l-1300-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-31/20-l-1300-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297675","retrieved":"2026-07-09 03:20:58.404234+00:00"}}