{"status":"available","doknr":"OLD297745","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0527.6NC177.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-27","aktenzeichen":"6 NC 177/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, sie vorläufig zum Studium der Betriebswirtschaftslehre im 6. \nFachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Semester, zuzulassen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder \naus anderen Gründen. Sie dient grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber der \nBefriedigung von Rechten. Ausnahmsweise ist indessen auch eine die Hauptsache \nvorwegnehmende, zur (vorläufigen) Befriedigung von Rechten führende einstweilige \nAnordnung zulässig. Dann sind aber an Anordnungsgrund und -anspruch, die \nglaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), erhöhte \nAnforderungen zu stellen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist insoweit \nerforderlich, daß ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu \nerreichen ist und dies zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund fehlt nämlich dann, wenn der \nStudienbewerber nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst, damit \ner das Studium seiner Wahl im Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen \nkann. Dazu gehört grundsätzlich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung dem Verwaltungsgericht spätestens am ersten Vorlesungstag des \nBewerbungssemesters vorliegt,\n\n7\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 -, NVwZ-\nRR 1998, 314; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.1.1993 - 2 N 10/93 -, \nNVwZ-RR 1994, 334 -, jeweils m.w.N.\n\n8\n\nDie Vorlesungszeit des Sommersemesters 2002 begann am 15.4.2002. Der \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz ging indes erst am 25.4.2002, also zehn Tage \nspäter bei Gericht ein. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.5.2002 \ngeltend gemachten Überlegungen vermögen an dem Fehlen eines \nAnordnungsgrundes nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund des Gebotes, alles \nErforderliche und Mögliche zu unternehmen, damit das Studium zu Beginn des \nBewerbungssemesters aufgenommen werden kann, hätte die Antragstellerin bereits \nvor dem 15.4.2002 Schritte zur Durchsetzung des von ihr behaupteten \nZulassungsanspruchs unternehmen müssen. Nahe gelegen hätte es insbesondere, \nsich deutlich vor dem 15.4.2002 bei dem Antragsgegner nach dem Stand der Dinge \nzu erkundigen, insbesondere danach, ob noch mit einem Zulassungsbescheid \ngerechnet werden kann. Dass die Antragstellerin aufgrund des bloßen Hinweises des \nAntragsgegners, der Zulassungsantrag gelte als abgelehnt, wenn bis zum 15.4.2002 \nkein positiver Bescheid zugegangen sei, bis zu diesem Datum überhaupt keine \nSchritte unternommen hat, um einen rechtzeitigen Studienbeginn herbeizuführen, \nlässt an der Dringlichkeit ihres Anliegens zweifeln. Angesichts des Ausbleibens eines \nentsprechenden Bescheides hätte die Antragstellerin im übrigen schon vor dem \n15.4.2002 rechtlichen Rat einholen können, um jedenfalls am 15.4.2002 unverzüglich \nden Eilantrag stellen zu können. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Fesetzsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nlehnt sich an die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -) an, wonach \nin Nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der \nFormulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von drei Vierteln des \nStreitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-27/6-nc-177-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-27/6-nc-177-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297745","retrieved":"2026-07-09 03:21:04.824199+00:00"}}