{"status":"available","doknr":"OLD297789","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0523.1K2688.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"1 K 2688/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides \nder \n Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom \n 08.03.1999 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung von \n Entgelten für Carrier-Connect-Verbindungen ( ICC ) jeweils \n rückwirkend ab dem Datum der abgeschlossenen ICC-\n Vereinbarung zu erteilen.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n \n Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte\n zu 1/3.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost bzw. der Deut-\nschen Bundespost Telekom und Eigentümerin des von diesem Unternehmen aufge-\nbauten und betriebenen Telekommunikationsnetzes. \n\n3\n\nIm Zeitraum vom 22. April bis Ende 1998 schloss sie mit 12 Unternehmen Ver-\neinbarungen über sog. International-Carrier-Connect-Verbindungen (ICC). Hierbei \nhandelt es sich um Verbindungen, die von einem Standort des Wettbewerbers in \nDeutschland über einen sog. Gateway-Standort der Klägerin zu einem Übergabe-\npunkt an der Landesgrenze geführt werden. Über diese Verbindungen führen Wett-\nbewerber der Klägerin internationalen Telefonverkehr von und zu ihren Kunden in \nDeutschland. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 30.12.1998 wies die Klägerin die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post (RegTP) darauf hin, dass die im Rahmen des Produk-\ntes ICC jeweils erbrachte Leistung vergleichbar sei mit der Leistung \"Carrier-\nFestverbindung\" (CFV), für die die RegTP bereits eine Entgeltgenehmigung ausge-\nsprochen habe. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, die Anwendung der jeweils ge-\nnehmigten Entgelte der CFV für die Bereitstellung und Überlassung von ICC ab dem \n22.04.1998 zu genehmigen. Vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht \nbeantragte sie weiter hilfsweise, die Anwendung der jeweils genehmigten Entgelte \nder CFV für die Bereitstellung und Überlassung von ICC, die in den Verträgen ver-\neinbart worden seien, jeweils ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu geneh-\nmigen.\n\n5\n\nUnter dem 13.01.1999 wies die RegTP die Klägerin darauf hin, dass die nach § 2 \nTEntgV erforderlichen Kostennachweise dem Antrag nicht beigefügt gewesen seien. \nWährend die Verbindungen vom Kundenstandort zum Gateway-Standort unstreitig \nCFV darstellten, weise die Verbindung vom Gateway-Standort zum Cross Border-\nStandort technische Besonderheiten auf, die den zuletzt mit dem Entgeltantrag vom \n01.10.1998 vorgelegten Kostenkalkulationen für CFV nicht zu entnehmen seien.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 21.01.1999 beantragte die Klägerin daraufhin hilfsweise zum \nAntrag vom 30.12.1998, die Anwendung des um 50 % reduzierten jeweils \ngenehmigten Pauschalentgeltes des Verbindungsliniennetzes der CFV für den ICC-\nAbschnitt vom Gateway-Standort zum Cross Border-Standort ab dem 22.04.1998 zu \ngenehmigen. Zur Begründung führte sie aus, die Anwendung der jeweils \ngenehmigten Entgelte der CFV für die ICC-Verbindung vom Gateway-Standort zum \nCross Border-Standort sei wegen des engen kostenmäßigen Bezugs sachgerecht, \nd.h., die Kostenstruktur der ICC sei grundsätzlich mit der Kostenstruktur der CFV \nvergleichbar. Lediglich bei den ICC-Verbindungen, bei denen am Cross Border-\nStandort keine Anschaltefunktionen notwendig bzw. vorhanden seien, komme es zu \neiner Kostenabweichung gegenüber der CFV. Die Kosten der Anschaltefunktionen \n(Netzeinstieg und Netzausstieg) würden ausschließlich in den längenunabhängigen \nSockelkosten des Verbindungsliniennetzes berücksichtigt. In den Fällen, in denen \nam Cross Border-Standort keine Anschaltefunktion vorhanden sei, komme es zu \neiner Halbierung der längenunabhängigen Sockelkosten. Da die Sockelkosten durch \ndie längenunabhängigen Pauschalentgelte dargestellt seien, führe eine Halbierung \nder längenunabhängigen Sockelkosten zu einer Halbierung der beantragten \nlängenunabhängigen Pauschalentgelte für das Verbindungsliniennetz. Eine \nstichprobenartige Überprüfung habe ergeben, dass im überwiegenden Fall am Cross \nBorder-Standort Anschaltefunktionen nicht vorhanden seien. Hinsichtlich der nach § \n2 TEntgV geforderten Kostennachweise könne nach allem trotz der genannten \nBesonderheiten auf die mit Entgeltantrag vom 01.10.1998 vorgelegten \numfangreichen Kostenkalkulationen der CFV verwiesen werden. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 08.03.1999 - der Klägerin bekanntgegeben am 09.03.1999 - \ngenehmigte die RegTP unter Ziff. 1.1. die Anwendung der jeweils für CFV \ngenehmigten Entgelte auf ICC-Verbindungen, deren Bereitstellung und Überlassung \nin den in Anlage 5 des Entgeltantrages und im Bescheid unter Ziff. I aufgeführten \nVerträgen geregelt worden sei, mit unter Ziff. 1.2 und 1.3 des Bescheides näher \nbezeichneten Maßgaben. Zugleich wurde das Inkrafttreten der Tarife zum \n09.03.1999 verfügt. Unter Ziff. 1.5 lehnte die RegTP den Antrag im Übrigen ab. \nFerner befristete sie unter Ziff. 2.1 die Genehmigung nach Ziff. 1.1 bis zum Erlass \neiner neuen Genehmigung, längstens jedoch bis zum 13.12.1999 und forderte die \nKlägerin darüber hinaus unter Ziff. 2.2. auf, bis zum 04.10.1999 einen neuen \nEntgeltantrag für ICC vorzulegen, dem insbesondere die in der nachstehenden \nBegründung angeführten, gegenüber den Kostennachweisen für CFV ergänzenden \nUnterlagen beizufügen seien. Zur Begründung des Bescheides führte die RegTP u.a. \naus: Der Hauptantrag der Klägerin, die Anwendung der jeweils genehmigten Entgelte \nder CFV für die Bereitstellung und Überlassung von ICC ab dem 22.04.1998 zu \ngenehmigen, habe abgelehnt werden müssen, weil ausschließlich die konkreten, in \nden jeweiligen Verträgen enthaltenen Entgelte genehmigungsfähig seien. Bezüglich \ndes von der Klägerin gestellten Hilfsantrages, die Anwendung der jeweils für CFV \ngenehmigten Entgelte auf ICC ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses \nzu genehmigen, sei eine Teilgenehmigung erfolgt, da eine rückwirkende Genehmi-\ngung auf den in den vorgelegten 12 Verträgen aufgeführten Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses abzulehnen gewesen sei.\n\n8\n\nAm 08.04.1999 hat die Klägerin hiergegen die vorliegende Klage erhoben. \n\n9\n\nSie trägt vor: Sie habe einen Anspruch auf eine vom Einzelvertrag losgelöste und \nauf den 22.04.1998 zurückwirkende Entgeltgenehmigung.\nDarüber hinaus hat sie zunächst auch Ziff. 2.2 des streitgegenständlichen \nBescheides angefochten; die RegTP sei nicht befugt gewesen, sie unter Fristsetzung \nzur Stellung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrages aufzufordern.\nNachdem die Klägerin unter dem 05.10.1999 einen weiteren Genehmigungsantrag \nfür ICC-Entgelte gestellt hat,\n\n10\n\nbeantragt sie nunmehr,\n\n11\n\n 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides\n vom 08.03.1999 zu verpflichten, ihr -der Klägerin- die Genehmigung \nvon Entgelten für International-Carrier-Connect-Verbindungen (ICC) \nrückwir- kend ab dem 22.04.1998 zu erteilen,\n\n12\n\n 2. festzustellen, dass die Nebenbestimmung 2.2 des Bescheides \n der Beklagten vom 08.03.1999 rechtswidrig war.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie verteidigt ihre Rechtsauffassung zu einer nur ex nunc wirkenden und \neinzelvertragsbezogenen Entgeltgenehmigung. Zudem trägt sie vor, sie sei befugt \ngewesen, die Klägerin zur Stellung eines neuen Entgeltgenehmigungsantrages \naufzufordern.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg.\n\n19\n\nSie ist hinsichtlich des Antrages zu 1) nur insoweit begründet, als die RegTP das \nInkrafttreten der Tarife für ICC-Verbindungen erst zum 09.03.1999 verfügt und eine \nRückwirkung der Genehmigung der ICC-Entgelte auf den Zeitpunkt der jeweils abge-\nschlossenen ICC-Vereinbarung abgelehnt hat.\n\n20\n\nDas Gericht hat bereits mehrfach entschieden, dass insbesondere die \nEntgeltgenehmigung nach § 39 TKG ex-nunc auf den Zeitpunkt des \nVertragsschlusses zurückwirkt.\n\n21\n\n Vgl. Urteile vom 09.11.2000 - 1 K 10406/98 -; vom \n30.08.2001 -\n 1 K 9669/98 - und - 1 K 10404/98 -; Beschluss vom \n 04.10.2001 - 1 L 1915/01.\n\n22\n\nDiese Auffassung hat das OVG NRW zwischenzeitlich bestätigt,\n\n23\n\n vgl. Beschluss vom 14.12.2001 - 13 B 1362/01 -.\n\n24\n\nDie Gründe sind den Beteiligten bekannt und müssen daher hier nicht wiederholt \nwerden.\nAllerdings kann nicht entsprechend dem Antrag der Klägerin eine pauschale \nVerpflichtung der RegTP ausgesprochen werden, die Genehmigung rückwirkend ab \ndem 22.04.1998 ( Zeitpunkt des ersten Vertragsabschlusses ) zu erteilen, da wegen \nder Einzelvertragsbezogenheit der Genehmigung ( s.u. ) nur die Verpflichtung zur \nErteilung einer auf den Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses \nzurückwirkenden Genehmigung in Betracht kommt.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin eine Entgeltgenehmigung bezogen auf einen Standard- oder \nMustervertrag erstrebt, ist der Antrag zu 1) unbegründet. \n\n26\n\nDas Gericht und das OVG NRW haben bereits entschieden, dass ein Anspruch \nauf Entgeltgenehmigung nach § 39 TKG nur einzelvertragsbezogen besteht,\n\n27\n\n vgl. Urteil der Kammer vom 06.04.2000 - 1 K 3375/98 -;\n OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2001 - 13 A 3112/00 -. \n\n28\n\nAuch insoweit bedürfen die den Beteiligten bekannten Gründe keiner Wiederho-\nlung.\n\n29\n\nDer von der Klägerin gestellte Antrag zu 2) ( gerichtet gegen Ziffer 2.2 des \nstreitgegenständlichen Bescheides ) hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n30\n\nZwar bestehen gegen seine Zulässigkeit keine Bedenken. Die Voraussetzungen \nfür eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO liegen vor:\nDie Aufforderung der RegTP gegenüber der Klägerin, bis zum 04.10.1999 einen \nneuen Entgeltantrag für ICC mit ergänzenden Unterlagen vorzulegen, ist als \neigenständiger Verwaltungsakt anzusehen, der sich durch die unter dem 05.10.1999 \nerfolgte Stellung eines weiteren Entgeltgenehmigungsantrages für ICC durch die \nKlägerin erledigt hat.\n\n31\n\nDer Klägerin steht im Hinblick auf die ständige Verwaltungspraxis der RegTP, \nZiff. 2.2 des angefochtenen Bescheides entsprechende Aufforderungen zu erlassen ( \nsiehe auch die gleichlautende Nebenbestimmung im ebenfalls ICC-Entgelte \nbetreffenden \"Anschlussbescheid\" vom 02.06.1999, der Gegenstand der Klage 1 K \n5341/99 ist ), unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr auch das erforderliche \nFortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite.\n\n32\n\nDie somit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist allerdings \nunbegründet.\n\n33\n\nDie in Ziff. 2.2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, bis zum \n04.10.1999 einen neuen Entgeltgenehmigungsantrag nebst in der Bescheidbegrün-\ndung näher aufgeführten Kostenunterlagen vorzulegen, war rechtmäßig.\n\n34\n\nZunächst ist ein Antrag der Klägerin erforderlich. Zwar hat das Gericht in seinem \nUrteil vom 7. September 2000 - 1 K 10354/98 - die Auffassung vertreten, ein \nEntgeltgenehmigungsverfahren setze nicht in jedem Falle einen noch gültigen Antrag \nnach § 28 TKG voraus. Dieser Entscheidung lag aber die - hier nicht gegebene - \nBesonderheit zugrunde, dass das regulierte Unternehmen vor der Entscheidung über \ndie Entgelte einen Genehmigungsantrag bereits mehrfach gestellt und diesen trotz \nEntscheidungsreife aus regulierungsrechtlich nicht hinnehmbaren Gründen jeweils \nwieder zurückgenommen hatte. In diesem exzeptionellen Ausnahmefall war das \nGericht der Ansicht, es sei von Amts wegen über die Entgeltgenehmigung zu \nentscheiden, weil das Genehmigungsverfahren bereits eingeleitet worden war und \ndie Kostenunterlagen der Behörde bekannt waren.\n\n35\n\nEbensowenig wird die Auffassung geteilt, der Genehmigungsantrag könne auch \nvom Vertragspartner der Klägerin gestellt werden\n\n36\n\nso aber für Zusammenschaltungsentgelte gemäß § 39, \n2.Alt. TKG: OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B \n69/01 -, MMR 2001, 548 (548).\n\n37\n\nDagegen spricht bereits der Umstand, dass herkömmlicherweise ein \nGenehmigungsantrag nur von demjenigen gestellt werden kann, der die \nGenehmigung benötigt. Dies ist nach § 39 i.V.m. § 25 Abs. 1 und 29 TKG sowie § 96 \nAbs. 1 Nr. 6 TKG der Lizenznehmer, der das Entgelt erheben will. So heißt es auch \nin der über die Verweisung in § 39 TKG ebenfalls entsprechend anzuwendenden \nVorschrift des § 27 Abs. 4 Satz 2 TKG, in einer Rechtsverordnung seien die \nEinzelheiten des Verfahrens zu regeln, \"insbesondere die von dem Lizenznehmer \nvorzulegenden Unterlagen\". Die dementsprechend ergangenen Regelungen des § 2 \nAbs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 TEntgV sind ebenfalls nur verständlich und \npraktikabel, wenn als Antragsteller dasjenige Unternehmen angesehen wird, das die \nDienstleistung - hier die Bereitstellung von ICC - erbringt und dafür ein Entgelt \nverlangt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht\n\n38\n\nUrteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1399 \n(1400)\n\n39\n\ndem Antragserfordernis eine besondere Bedeutung zugemessen und diese u.a. \ndarin gesehen hat, dass damit - gerade - dem entgeltregulierten Unternehmen soweit \nwie möglich der Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe der genehmigten \nEntgelte erhalten werden soll.\n\n40\n\nRechtsgrundlage für die Aufforderung zur Antragstellung sind nach der ständigen \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts die §§ 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 39 \nTKG i. V. m. § 2 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung \n(TEntgV).\n\n41\n\nVG Köln, Urteile vom 18. November 1999 - 1 K \n4699/97 -, vom 9. November 2000 - 1 K 10406/98 - sowie \nvom 30. August 2001 in den Verfahren - 1 K 8253/00 - und \n- 1 K 9669/98 -.\n\n42\n\nDie gegenteilige Auffassung des OVG NRW, dass das TKG keine Befugnis der \nRegTP zur Anforderung eines Entgeltantrages enthalte,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2000 - 13 B \n2019/99 -, und - 13 B 2018/99 -, NVwZ 2001, 698 (698 \nf.),\n\n44\n\nvermag nicht zu überzeugen. Der allein durch § 29 TKG vermittelte Schutz des \nVertragspartners bietet nicht die für die Herstellung chancengleichen und \nfunktionsfähigen Wettbewerbs (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG) erforderliche \nPlanungssicherheit, solange keine Genehmigung der Entgelthöhe vorliegt. \nPlanungssicherheit zur Vermeidung von finanziellen Rückstellungen kann nur \naufgrund zügiger Durchführung eines Entgeltgenehmigungsverfahrens erreicht \nwerden. Dies setzt aber voraus, dass man der RegTP nicht nur die Befugnis zur \nFeststellung der Genehmigungspflichtigkeit des Entgelts, sondern darüber hinaus \nauch die Befugnis zur Anforderung eines Entgeltantrages zuerkennt. Damit wird \ndurch Verwaltungsakt lediglich umgesetzt, wozu die Klägerin aufgrund der \nEntgeltgenehmigungspflicht und der Regelung des § 28 TKG ohnehin verpflichtet \nist.\n\n45\n\nDiese Auffassung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 S.1 GewO \nund zum Baugebot nach § 39 b Abs. 7 BauGB a. F. ( jetzt §§ 175, 176 BauGB ), \nwonach den genannten Bestimmungen, die ihrem Wortlaut nach - ebenso wie § 25 \nTKG - in erster Linie Pflichten des Normadressaten ( des Gewerbetreibenden bzw. \ndes Eigentümers ) regeln, im Wege der Auslegung ebenfalls die Ermächtigung der \nzuständigen Behörde zur Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbeanzeige bzw. zur \nStellung eines Bauantrages innerhalb einer bestimmten Frist entnommen werden \nkann,\n\n46\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 - Buchholz,\n 451.20, § 14 GewO, Nr. 4 ; Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41/87 -,\n NVwZ 1990, S. 658 ( 662 ).\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Kammer die \nKomplexe Rückwirkung, Einzelvertragsbezogenheit und Aufforderung zur Stellung \neines Genehmigungsantrages mit je einem Drittel des Streitwertes in Ansatz \ngebracht hat.\n\n48\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, §§ \n124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-23/1-k-2688-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-23/1-k-2688-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297789","retrieved":"2026-07-09 03:21:08.536662+00:00"}}