{"status":"available","doknr":"OLD297788","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0523.16K6202.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"16 K 6202/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren\neingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom \n15. Juli 1998 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/3 und der\nKläger zu 2/3.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer am 28. November 1930 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöri-\nger. Er reiste nach seinen eigenen Angaben in einer am 14. Mai 1998 vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) stattge-\nfundenen Anhörung am 15. September 1997 auf dem Luftweg von Teheran kom-\nmend unter Benutzung eines eines eigenen Reisepasses und eines Visums für die \nBundesrepublik Deutschland in das Bundesgebiet ein.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 1997 beantragte der Kläger seine Anerken-\nnung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei im Iran nicht politisch \ntätig gewesen und habe auch keiner politischen Organisation angehört. Etwa 1993 \nsei er für die Dauer eines Monats inhaftiert worden. Während seiner Haftzeit sei er \nSchlägen und Foltermaßnahmen ausgesetzt gewesen. Nach seiner Freilassung habe \ner wieder zu Hause gelebt. 1997 habe er den Entschluss gefasst, seine älteste Toch-\nter, die in Deutschland lebe, zu besuchen. Während seines Aufenthaltes in der Bun-\ndesrepu-\nblik Deutschland habe er erfahren, dass seine jüngere Tochter, die im Iran lebe, zu-\nsammen mit ihrer Familie verhaftet worden sei. Nach der Verhaftung seiner Tochter \nsei seine Wohnung durchsucht und sein Geschäft geschlossen und versiegelt wor-\nden. Ferner seien Bücher und Videokassetten beschlagnahmt worden. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klä-\ngers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Ab-\nschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich forderte es den \nKläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm \ndie Abschiebung an.\n\n5\n\nAm 30. Juli 1998 1998 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nDer Kläger hat seine auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Festellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf ihn vorliegen gerich-\ntete Klage in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2002 zurückgenommen. \n\n8\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 15. Juli 1998 zu verpflichten,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in \nBezug auf ihn vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen \n\n13\n\nSie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nDer Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nDas Gericht hat zu der Frage, ob bei dem Kläger Abschiebungshindernisse aus \nmedizinischen Gründen vorliegen, aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28. Januar \n2002 Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des fachpsychiatrischen \nDienstes des Gesundheitsamtes der Stadt L. . Auf die Stellungnahme des Gesund-\nheitsamtes der Stadt L. vom 6.3.2002 wird Bezug genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder gerichtlichen Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündli-\nche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 \nAbs. \n3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n20\n\nDie Klage im übrigen hat Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist erfolgreich, soweit sich der Kläger gegen die Versagung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG mit der Begründung wendet, bei einer \nerzwungenen Rückkehr in den Iran sei von einer erhöhten Suizidalität auszugehen \nund eine akute Selbstgefährdung nicht auszuschließen.\n\n22\n\nAufgrund der eingeholten Stellungnahme des fachpsychiatrischen Dienstes des \nGesundheitsamtes der Stadt L. vom 6.3.2002 steht zur Überzeugung des Gerichts \nfest, dass die vom Kläger geltend gemachten medizinischen Gründe vorliegen. \nDanach \nbesteht beim Kläger im Falle einer Abschiebung in den Iran eine akute Suizidge-\nfahr.\n\n23\n\nBei der Erkrankung des Klägers handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts \num ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Nach den Darlegungen des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2002 sowie seiner Einlassung \nanlässlich seiner ärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt L. liegen die \nUrsachen für die Erkrankung des Klägers in seiner Inhaftierung im Iran im Jahre \n1993/1994. Der Kläger leidet nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes noch \nheute an den Folgen seiner damaligen Inhaftierung. Seine Krankeitssymptome \nzeigen sich in starken Depressionen, rupusartigen Angstzuständen, stark \nbelastenden Nachhallerinnerungen an vor Jahren erlittene Folterungen. \n\n24\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen des Gesundheitsamtes, an deren \nRichtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht, ergibt sich, dass die Suizidgefahr gerade \nim Falle einer Rückkehr des Klägers in den Iran bestehen würde, weil dort die \nUrsache seiner Erkrankung liegt.\n\n25\n\nNach alledem stellt sich die vom Kläger vorgetragene Suizidgefahr nicht lediglich \nals abschiebungsbedingtes, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dar, das im \nZusammenhang mit den dem Abschiebestaat zuzurechnenden Beeinträchtigungen \nsteht. Die Erkrankung des Klägers wurzelt vielmehr in zielstaatsbezogenen \nErlebnissen und stellt infolgedessen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis \ndar.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-23/16-k-6202-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-23/16-k-6202-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297788","retrieved":"2026-07-09 03:21:08.454315+00:00"}}