{"status":"available","doknr":"OLD297841","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0517.18K766.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-17","aktenzeichen":"18 K 766/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-\nben werden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie am 07.06.1968 in L. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben am 12.10.1998 von \nIstanbul aus mit dem Flugzeug über Köln in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellte am 14.10.1998 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge am 15.10.1998 erklärte die Klägerin, sie habe seit der Deportation \nihrer Familie aus L. im Jahre 1975 in T. gelebt. Ausgereist sei sie wegen \nBedrohungen durch die \"Islamisten\". Sie sei während ihrer einmonatigen Inhaftierung \nim Jahre 1991 in L. nach der Niederschlagung des Aufstandes von einem hohen \nOffizier der Republikanischen Garden vergewaltigt worden. Dies sei der Grund für \nden Beitritt zur \"unabhängigen Frauenorganisation\" im Jahre 1993 gewesen. Diese \nOrganisation habe es sich zur Aufgabe gesetzt, Artikel über Frauenthemen zu veröf-\nfentlichen und Änderungen des Personenstandsgesetzes zu fordern. Von 1993 bis \n1995 habe sie ohne nennenswerte Probleme arbeiten können. Ab 1995 hätten die \n\"Islamisten\" allerdings begonnen, die Frauenvereinigung im Rundfunk, in Zeitungen \nsowie im Freitagsgebet als gottlose Organisation zu attackieren. Später seien dann \nauch einzelne Mitglieder bedroht worden. Bis 1995 habe sie die Artikel in ihrer Zei-\ntung mit ihrem eigenen Namen unterschrieben. Danach habe sie einen Decknamen \nbenutzen müssen, um sich gegen Anschläge zu schützen. Die Drohungen gegen sie \nhätten 1995 begonnen, weil sie das Thema Vergewaltigung problematisiert habe. Die \nDrohungen seien in arabischer Sprache - vermutlich von dem Offizier, der sie verge-\nwaltigt habe - ausgesprochen worden. Sie habe die Drohungen ernst genommen und \nsich eine Weile nicht mehr zu Hause aufgehalten. Die Islamisten seien dann dazu \nübergegangen, bewaffnete Streifen zum Sitz der Organisation zu schicken. Sie seien \nzu den Sprechstunden gekommen und hätten sie während dieser Zeit bedroht. Zum \nAnlass des internationalen Frauentages am 08.03.1998 hätten sie große Aktionen in \neinem bekannten Saal der Stadt organisiert. Zwei Tage später sei eine Handgranate \nauf den Sitz der Organisation geworfen worden. Danach hätten sie den Sitz ge-\nschlossen und seien umgezogen. Anfang September seien dann zwei Frauen der \nOrganisation verschleppt worden. Seitdem habe sie nur noch bei ihrer Schwester \ngelebt. Am Abend des 24.09.1998 sei dann auch eine bewaffnete Streife zu ihr nach \nHause gekommen und habe nach ihr gefragt. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, \nhätten sie ihren Vater mitgenommen, der bis heute verschwunden sei.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.01.1999 den Antrag auf Anerkennung \nals Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG sowie Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Zugleich wurde die Klägerin \nunter Abschiebungsandrohung in den Irak/kurdische Sicherheitszone zur Ausreise \nbinnen einen Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28.01.1999 \nzugestellt.\n\n5\n\nHiergegen richtet sich die am 03.02.1999 beim Verwaltungsgericht eingegange-\nne Klage. Zur Begründung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges \nVorbringen und trägt ergänzend vor, bereits aus der Anerkennung ihres Ehemannes \nals politischer Flüchtling ergebe sich für sie eine Sippenhaftgefährdung.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n25.01.1999 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte an-\nzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genom-\nmen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Politi-\nsche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist staatliche oder dem Staat \nzurechenbare Verfolgung durch Zufügung gezielter Rechtsverletzungen, die den \nBetroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzt und ihn somit in eine ausweglose Lage versetzt.\n\n15\n\nZu den Einzelheiten siehe VG Köln, Urteil vom 07.05.2001 - \n18 K 40/98.A -; OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A \n4671/98.A -; BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom \n06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, Beschluss vom \n24.03.1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom \n22.03.1994 - 9 C 443.93 -.\n\n16\n\nDie Kammer geht nach wie vor davon aus, dass der Klägerin wegen der illegalen \nAusreise, der Stellung des Asylantrages und des langjährigen Aufenthaltes im \nwestlichen Ausland sowie aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft im Zentralirak \npolitische Verfolgung droht. \n\n17\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 07.05.2001 - 18 K 40/98.A -.\n\n18\n\nDieser Bedrohung unterliegt sie aber nicht landesweit, weil sie auf das autonome \nKurdengebiet verwiesen werden kann. Dieses genügt bei Zugrundelegung des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine den \nAsylanspruch ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind.\n\n19\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak \nBVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; \nOVG NRW, Urteile vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -, und vom \n08.03.2001 - 9 A 2993/98.A -.\n\n20\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die \nSchutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der \nAsylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort - nach dem allgemeinen \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen Nachteile und \nGefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 - BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom \n15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom \n20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - \n9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 -, und vom 30.04.1996 \n- 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1259.\n\n22\n\nDie Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative erfordert damit \ninsbesondere, dass der Ausländer in dem betreffenden Landesteil in absehbarer Zeit \nkeine politische Verfolgung befürchten muss, was jedoch der Fall ist, wenn über die \nbloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte \neine Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen \nlassen. Dagegen genügt für die Verneinung einer zumutbaren inländischen \nFluchtalternative nicht jede noch so geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts. \nEbenso wenig muss die Gefahr von Übergriffen mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.\n\n23\n\nVgl. VG Freiburg, Urteil vom 07.02.2000 - A 7 K 10480/98 - \nmit weiteren Nachweisen; siehe zum zeitlichen Rahmen der Zu-\nkunftsprognose auch BVerwG, Beschluss vom 31.07.1986 - 9 B \n165.86 -, NVwZ 1987, 60; OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 \nA 4671/98.A -.\n\n24\n\nNach Überzeugung der Kammer bestehen aufgrund der ihr zur Verfügung \nstehenden Erkenntnisquellen im Sinne des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. \n1996, 1260,\n\n26\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass die Klägerin im autonomen Kurdengebiet im \nNorden des Irak vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n27\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf eine politische Verfolgung durch \nzentralirakische Behörden. Im Nordirak besteht seit Herbst 1991 keine effektive und \nstabile Gebietsgewalt des irakischen Staates mehr.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2001 - 1 L 2/01 -.\n\n29\n\nGreifbare - d.h. objektive - Anhaltspunkte dafür, dass der Irak in einem \nabsehbaren Zeitraum dort die Gebietsgewalt wiedererlangen könnte, bestehen \nnicht.\n\n30\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A \n4671/98.A -; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom \n23.04.2002 - 9 A 4670/99.A - und vom 16.042002 - 9 A \n4107/99.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A \n11433/97 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.03.2002 - 18a K \n71/02.A -; VG Freiburg, Urteil vom 07.02.2000 - A 7 K 10480/98 \n-; VG Magdeburg, Urteil vom 29.01.2002 - 9 A 107/01 MD -; \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.07.1998 - 2 L \n169/97 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.1999 - 9 L \n774/99 -; VG Chemnitz, Urteil vom 02.02.2000 - A 4 K 31061/98 \n-; Bay. VGH, Urteile vom 23.03.2000 - 23 B 99.33033 - und vom \n28.09.2001 - 15 B 99.32079 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile \nvom 16.11.2000 - A 1 S 601/98 - und vom 06.12.2001 - 1 L 2/01 \n-; Sächsisches OVG, Urteil vom 28.08.2001 - A 4 B 4388/99 -; \nVG München, Urteil vom 29.04.1997 - M 9 K 96.51869 -.\n\n31\n\nMit Rücksicht auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.03.2002, \nwonach ein erneuter irakischer Vorstoß aufgrund der veränderten politischen \nVerhältnisse in hohem Maße unwahrscheinlich ist, hält die Kammer nunmehr an ihrer \nbisherigen - einen Wiedereinmarsch für möglich erachtenden - Rechtsprechung nicht \nmehr fest.\n\n32\n\nVgl. zur früheren Rechtsprechung der Kammer z.B. die \nUrteile vom 07.05.2001 - 18 K 40/98 - und vom 20.08.2001 - 18 \nK 8129/97.A, wonach auf der Grundlage des Lageberichts des \nAuswärtigen Amtes vom 05.09.2001 ein Wiedereinmarsch \nzentralirakischer Truppen in die Kurdenprovinzen nicht \nauszuschließen war. Zur Auskunftslage vor den \nTerroranschlägen vgl. auch Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30.03.1999 an VG Oldenburg, wonach eine \ninstitutionelle Wiederinbesitznahme des Nordirak durch die \nirakische Staatsmacht und als Folge davon eine blutige Rache \nan den Kurden als überwiegend wahrscheinlich angesehen \nwird, \"seriöse Voraussagen\" über den Zeitpunkt jedoch nicht \ngemacht werden könnten; Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 06.12.1999 an VG Trier, wonach ein \nmöglicher militärischer Zugriff der Iraker auf den Nordirak \n\"schlecht zu prognostizieren\" sei; UNHCR, Stellungnahme vom \n03.04.2001 an das VG Ansbach, wonach Hinweise darauf, dass \ndas zentralirakische Regime in absehbarer Zeit Zugriff auf den \nNordirak nehmen werde, nach den Erkenntnissen nicht vorlä-\ngen.\n\n33\n\nNach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 würde ein erneuter (zentral-\n)irakischer Vorstoß in die autonomen Kurdengebiete - ähnlich dem vom September \n1996 - im Lichte der veränderten politischen Lage zu einer massiven amerikanischen \nMilitäraktion führen. Angesichts dieser drohenden Vergeltungsmaßnahmen hält die \nKammer - abweichend von ihrer bisherigen Rechtsprechung - einen \nWiedereinmarsch zentralirakischer Truppen in den Nordirak in absehbarer Zeit für \nunwahrscheinlich. Die Möglichkeit eines erneuten Einmarschs irakischer Streitkräfte \nin die autonomen Kurdengebiete gerade wegen eines bevorstehenden Angriffs der \nUSA auf den Irak ist im Übrigen zu vage, als dass sie als \"reale\" Möglichkeit \nangesehen werden könnte. Ob die USA einen Angriff auf den Irak trotz der \nBedenken ihrer Alliierten tatsächlich unternehmen werden und ob das irakische \nZentralregime dann militärisch in der Lage sein wird, zumindest kurzfristig auch \ngegen den Widerstand der Kurden in den Nordirak einzumarschieren, ist in hohem \nMaße spekulativ. Ein greifbarer - d.h. objektiver - Anhaltspunkt für eine politische \nVerfolgung liegt aus heutiger Sicht deshalb nicht (mehr) vor.\n\n34\n\nSiehe hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2002 - \n9 A 56/02.A -.\n\n35\n\nDie Klägerin ist in den nordirakischen Kurdengebieten auch vor einem Anschlag \nzentralirakischer Geheimagenten - etwa wegen ihrer Asylantragstellung und ihres \nAuslandsaufenthaltes sowie aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft - hinreichend \nsicher. Einem beachtlichen Gefährdungsrisiko durch im Nordirak operierende \nzentralirakische Geheimdienstagenten sind nur - soweit dem zentralirakischen \nRegime überhaupt bekannt - exponierte Oppositionelle sowie kurdische Mitarbeiter \nder westlichen Hilfsorganisationen oder der UNO ausgesetzt.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2002 - 9 A \n4670/99.A -; Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n37\n\nDem vorgenannten Personenkreis gehört die Klägerin selbst nach ihrem eigenen \nVortrag nicht an.\n\n38\n\nAuch eine politische Verfolgung der Klägerin durch eine der maßgeblichen \nKurdengruppierungen, insbesondere die KDP oder die PUK, ist nicht zu befürchten. \nDabei kann offen blieben, ob eine solche bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil \ndie KDP ebenso wie die PUK als in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebende \nOrganisationen nach wie vor keine hinreichende Gebietsgewalt ausüben,\n\n39\n\nso OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -\n,\n\n40\n\noder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die KDP ebenso wie \ndie PUK jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi-\nstaatliche Organisationen anzusehen ist.\n\n41\n\nVgl. zur politischen Verfolgung durch quasi-staatliche \nOrganisationen BVerfG, Beschluss vom 10.08.2000 - 2 BvR \n260 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom \n20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der \nPUK bzw. KDP im Nordirak Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n20.03.2002, S. 7 ff.\n\n42\n\nUnabhängig hiervon kann bereits dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin \nnichts dafür entnommen werden, dass eine politische Verfolgung durch eine der \nbesagten Parteien ernsthaft zu befürchten ist, zumal sich ein irakischer Flüchtling im \nVerhältnis zu den kurdischen Gruppen ohnehin nicht durch die Beantragung von Asyl \nin der Bundesrepublik Deutschland oder einen langjährigen Auslandsaufenthalt \nschadet.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -\n.\n\n44\n\nSoweit die Klägerin von Angriffen der \"Islamisten\" gegen die \"unabhängige \nFrauenorganisation\" allgemein und gegen sie selbst berichtet, so führt dieser \nUmstand - seine Richtigkeit unterstellt - mangels staatlicher bzw. staatsähnlicher \nVerfolgung auch nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigte. Den \"Islamisten\" \nkönnen derartige - staatsähnliche - Strukturen nicht zugeordnet werden, denn sie \nsind nicht in der Lage, in absehbarer Zeit das Land unter ihre Kontrolle zu bringen. \nVielmehr handelt es sich um eine regional auf die irannahen Gebiete begrenzte - von \naußen unterstützte Gruppe - die allerdings durchaus für terroristische Anschläge auf \nihrem Territorium und auch außerhalb dessen verantwortlich gemacht werden kann. \nZudem trägt die Klägerin vor, in T. von den \"Islamisten\" bedroht worden zu \nsein. T. befindet sich im durch die PUK beherrschten Gebiet und wird als \nHochburg der PUK beschrieben. Damit wäre ein Angriff der \"Islamisten\" auf dem \nTerritorium der PUK allenfalls als ein Terroranschlag außerhalb des eigenen \nGebietes zu bewerten, der jedenfalls nicht einer staatsähnlichen Überlegenheit \nentspringt.\n\n45\n\nVgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom \n16.07.1998 - 2 L 169/97 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom \n19.10.1999 - 9 L 774/99 -; VG Chemnitz, Urteil vom 02.02.2000 \n- A 4 K 31061/98 -; Bay VGH, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B \n99.33033 -; VG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2000 - 4 A 495/99 \nMD -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2000 - A 1 S \n601/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2002 - A \n2 S 1690/00 -.\n\n46\n\nIm Übrigen könnte die Klägerin entgegen ihrem Vortrag hinreichende Sicherheit \nvor den \"Islamisten\" durch Niederlassung in dem von der KDP beherrschten Gebiet \nfinden. In dieser Region üben die \"Islamisten\", die maßgeblich vom Iran unterstützt \nwerden, keinen nennenswerten Einfluss aus.\n\n47\n\nVgl. Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom \n27.11.2001 an den Bay. VGH.\n\n48\n\nOb der Klägerin - unabhängig von politischer Verfolgung - andere Gefahren oder \nNachteile drohen, kann offen bleiben. Denn eventuell auftretende existenzielle \nSchwierigkeiten sind rechtlich unerheblich, weil daraus folgende Gefahren und \nNachteile nicht als verfolgungsbedingt anzusehen wären. Denn Herkunftsort und Ort \nder inländischen Fluchtalternative bei Rückkehr wären identisch.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 9 C 15.99 -, \nBVerwGE 109, 353.\n\n50\n\nDie danach für die Klägerin verfolgungsfreien Landesteile im Norden des Irak \nsind für sie ohne Weiteres zu erreichen.\n\n51\n\nVgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgerstaates \nBVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, \n1210.\n\n52\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die \nProvinzen E. , B. oder T. zu gelangen, muss die Klägerin zentralirakisches \nHerrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie kann vielmehr über die türkische Grenze in \ndie Provinz E. einreisen und von dort aus weiterreisen oder sie kann über die \niranische Grenze unmittelbar in die Provinz T. gelangen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2002 - 9 A \n4670/99.A -; Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n54\n\n2. Aus den aufgeführten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, denn der Begriff des \nVerfolgten im Sinne dieser Vorschrift ist, was die Verfolgungsmaßnahmen, die \ngeschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung angeht, mit \ndem entsprechendem Begriff in Art. 16 a Abs. 1 GG identisch.\n\n55\n\nVgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 28.09.2001 - 15 B 99.32079 \n-.\n\n56\n\n3. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht, so dass \nauch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und die \nKlägerin nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n57\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und \nAbs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis der Staatlichkeit der dem Asylbewerber \njeweils - im Zielstaat Irak - konkret-individuell drohenden Maßnahme,\n\n58\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -; \nVG Freiburg, Urteil vom 07.02.2000 - A 7 K 10480/98 -; jeweils \nmit weiteren Nachweisen,\n\n59\n\nbzw. am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften. Der \nirakische Staat verfügt - wie dargelegt - nicht über eine effektive Gebietsgewalt im \nkurdischen Autonomiegebiet und wird diese nach jetzigem Kenntnisstand auch auf \nabsehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. Hinsichtlich der dort herrschenden \nKurdengruppen - sollte man ihnen quasi-staatliche Macht zubilligen - sind die \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG nicht erfüllt. Wie sich \nebenfalls aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann nicht davon \nausgegangen werden, dass der Klägerin die konkrete Gefahr der Folter droht (Abs. \n1), sie wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Todesstrafe besteht \n(Abs. 2) oder dass die Abschiebung einen Verstoß gegen die Konvention zum \nSchutz der Menschenrechte bedeutete (Abs. 4).\n\n60\n\nDer Klägerin drohen bei einer Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete \nauch keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar \nunabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen \nist.\n\n61\n\nFür die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr genügt nicht die theoretische \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit gegeben sein, wobei allerdings das Element \nder \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener \nVerfolgung den herabgestuften Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit \nder Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach \nnicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und \nder Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines \nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -\n.\n\n63\n\nDavon ist im Falle der Klägerin auszugehen. Einer Verfolgung durch den \nirakischen Staat kann sie sich dadurch entziehen, dass sie in die autonomen \nKurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt dort - wie dargestellt - \nkeine polizeilichen und administrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer \nGeheimdienstangehöriger hat sie aus den oben dargelegten Gründen ebenso wenig \nzu befürchten wie eine Verfolgung durch die PUK bzw. KDP. Hinsichtlich der \nvorgetragenen Verfolgung durch die \"Islamisten\" ist allein aufgrund der behaupteten \nMitarbeit in der \"unabhängigen Frauenorganisation\" nicht davon auszugehen, dass \ndiese - frühere - Mitarbeit auch im Falle einer Rückkehr in den Nordirak zu den in § \n53 Abs. 3 Satz 1 AuslG bezeichneten Gefahren führen wird. Dass die Klägerin \naufgrund ihrer behaupteten Mitarbeit für die \"unabhängige Frauenorganisation\" - \nnach jahrelanger Abwesenheit - gewissermaßen auf der \"Liste\" der \"Islamisten\" steht \nund bei einer Rückkehr nach T. konkret den genannten Gefahren ausgesetzt \nsein wird, ist nach ihrem bisherigen Vortrag nicht hinreichend wahrscheinlich. Dies \nwäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Klägerin in der unabhängigen \nFrauenorganisation eine herausgehobene Stellung mit entsprechendem \nBekanntheitsgrad gehabt hätte und hat. Dies ist aber nach ihrem eigenen Vortrag \nnicht der Fall.\n\n64\n\nVgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25.07.2000 - 4 A 495/99 \nMD -, für den Fall eines kurdischen Schriftstellers aus der \nnordirakischen Schutzzone, dem die islamische Bewegung \nwegen seines Einsatzes für die Rechte der Frauen nach dem \nLeben trachtet.\n\n65\n\nIm Übrigen wäre die Klägerin wegen der behaupteten Bedrohung durch die \n\"Islamisten\" auch im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darauf zu verweisen, in \ndie von der KDP beherrschten Provinzen des Nordirak auszuweichen, um sich vor \nden angeblichen Angriffen zu schützen.\n\n66\n\nVgl. Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom \n27.11.2001 an den Bay. VGH.\n\n67\n\nDie fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und wohl auch über den \nIran - in den Norden des Irak hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ebenfalls nicht. Denn der Klägerin kann eine derart legale \nund freiwillige Rückkehr über die Türkei und gegebenenfalls den Iran angesonnen \nwerden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen \nsind, wie die zahlreichen Rückkehrfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige \nAusreise und Rückkehr in den Norden seinen Heimatstaates (hier: Irak) etwaige \nGefahren abwehren kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik \nDeutschland nicht.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2002 - 9 A \n4670/99.A -; Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n69\n\nDie Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Klägerin \nweder als Asylberechtigte anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; \ndie der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-17/18-k-766-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-17/18-k-766-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297841","retrieved":"2026-07-09 03:21:13.484417+00:00"}}