{"status":"available","doknr":"OLD297945","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0514.16L2868.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"16 L 2868/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 1.710, 26 Euro (= 3367,50 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \"die aufschiebende Wirkung ihrer Klage herzustel-\nlen\",\nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Be-\nscheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, \nanordnen bzw. wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessen-\nabwägung \ndas private Interesse des Antragstellers an der Anordnung/Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse über-\nwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann \nliegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt \nregelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Widerspruch/die Klage wegen \noffensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos er-\nweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Läßt \nsich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die \noffensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der \nErfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung \nbetroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Nach diesen Grundsätzen über-\nwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen der Antrag-\nstellerin an der \"Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage,\" da die Antrag-\nstellerin kein berechtigtes Interesse für ihr Begehren geltend machen kann.\n\n4\n\nVorliegend ist allerdings zunächst zu berücksichtigen, dass vieles dafür spricht, \ndass es sich bei der Bewilligung von Pflegewohngeldleistungen an die beantragende \nEinrichtung - hier das Altenheim T. um einen sog. \nDauerverwaltungsakt handelt. Die Einstellung der Zahlungen des Pflegewohngeldes \nmit dem an das Altenheim T. gerichteten Bescheid vom \n16.07.01 dürfte daher die Rücknahme bzw. den Widerruf eines - rechtmäßigen oder \nrechtswidrigen - Dauerverwaltungsaktes darstellen. Einem Widerspruch bzw. einer \nKlage würde daher grundsätzlich - da ein Sofortvollzug des Bescheides seitens des \nAntragsgegners nicht angeordnet worden ist - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschie-\nbende Wirkung zukommen. Beachtet der Antragsgegner dies nicht, handelt es sich \num einen Fall des sog. faktischen Vollzuges. Wie vorläufiger Rechtsschutz gegen \ndiesen sog. faktischen Vollzug zu erreichen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung \numstritten. Als Mittel vorläufiger Rechtsschutzgewährung werden hier die einstweilige \nAnordnung des § 123 VwGO sowie ein Verfahren nach oder analog § 80 Abs. 5 \nVwGO gerichtet auf die Feststellung, dass der Klage aufschiebende Wirkung zu-\nkommt., bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für statthaft gehal-\nten,\n\n5\n\nvgl. zu dem Meinungsstand Finkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 900 ff.\n\n6\n\nEiner entsprechenden Feststellung analog § 123 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO, dass \nder Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukommt, bzw. - nach anderer \nAnsicht - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der \nAntragstellerin steht vorliegend jedoch entgegen, dass der Antragstellerin selbst kein \nRecht zusteht, sich gegen den Entzug von Pflegewohngeldleistungen zu wehren \nbzw. entsprechende Leistungen an sich selbst zu fordern. Vielmehr stehen \nentsprechende Ansprüche allein der Pflegeeinrichtung zu. Daher ist der \nAusgangsbescheid des Antragsgegners auch nur an das Altenheim selbst gerichtet. \nDer Antragstellerin wurde der Bescheid nur zusätzlich zur Kenntnisnahme \nübermittelt. Dementsprechend hat die Kammer in einem ähnlich gelagerten Fall \nentschieden, dass ein Antrag des Pflegebedürftigen gegen die Einstellung von \nPflegewohngeldzahlungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mangels \nAntragsbefugnis bereits unzulässig ist, weil § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes - Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) - \nvom 19. März 1996 - insoweit keinen Drittschutz vermittelt, \n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 10.12.2001- 16 L 2199/01 - ,\n\n8\n\nund hierzu ausgeführt:\n\n9\n\n\"Zunächst spricht schon der Wortlaut der Norm gegen den gesetzgeberischen \nWillen, auch die Interessen der Pflegebedürftigen mit in den Regelungsbereich der \nNorm einzubeziehen. So heißt es in § 14 Abs. 1 PfG NW, dass die Pflegeeinrichtung \nselbst - und nicht der Pflegebedürftige - unter den entsprechenden Voraussetzungen \neinen Anspruch gegen den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe etc. auf \nGewährung eines Aufwendungszuschusses für Investitionskosten im Sinne des § 82 \nSGB XI hat. Deshalb wird auch das Pflegewohngeld in der Überschrift des § 14 PfG \nNW als \"bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss vollstationärer Pflegeeinrich-\ntungen\" definiert. \nKlarstellend wird dementsprechend in § 14 Abs. 3 PfG NW formuliert, dass der \ngewährte Aufwendungszuschuss kein Einkommen der Heimbewohnerin oder des \nHeimbewohners im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes und des § 25 des \nBundesversorgungsgesetzes ist. \nDieser Klarstellung bedurfte es nach der Gesetzesbegründung deshalb, weil der Auf-\nwendungszuschuss für Investitionskosten ein Leistungsanspruch der Pflegeeinrich-\ntung, nicht jedoch der Heimbewohner oder des Heimbewohners ist. Die \nEinkommenssituation ist hiernach lediglich die auslösende Voraussetzung zur \nRealisierung der Leistungsansprüche der betreffenden Einrichtung,\n\n10\n\nvgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum \nLandespflegegesetz zu § 14 Abs. 3 PfG NW, abgedruckt in: \" Das \nLandespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetzestext, \nRechtsverordnungen, Materialien\", herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 127.\n\n11\n\nNeben dem Wortlaut spricht aber auch Sinn und Zweck des Gesetzes gegen den \nWillen des Gesetzgebers, dem Pflegebedürftigen selbst einen entsprechenden \nAnspruch zu verschaffen. So ist es gemäß § 1 PfG NW Ziel des Gesetzes, eine \nleistungsfähige, bedarfsgerechte und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, \nvollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu \ngewährleisten. Die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen sind dabei nur \nOrientierungspunkte für diese Angebotsstruktur. Das Gesetz wendet sich damit nicht \nan den Pflegebedürftigen selbst, sondern an den öffentlichen Träger, der die \npflegerische Versorgung sicherstellen soll.\nDiese Zielsetzung des Gesetzes ergibt sich im Übrigen auch aus § 9 SGB XI, auf \ndem das Landespflegegesetz beruht. Diese Vorschrift spricht nur von Vorhaltung \neiner zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen \nVersorgungsstruktur, Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen als Aufgaben \nder Länder. Auch hier wird keine Zielrichtung des - nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB XI \ndurch die Länder zu schaffenden - Gesetzes, die individuellen Belange der \nPflegebedürftigen selbst zu regeln, erkennbar. \nDementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung zum Landespflegegesetz \nzunächst die Förderung der Schaffung von Plätzen und Einrichtungen im \nPflegebereich allein in den Blick genommen,\n\n12\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, Allgemeiner Teil, a.a.O., S. 111 ff; \naber auch zu § 14 PfG NW, S. 126 f..\n\n13\n\nSoweit in der Gesetzesbegründung daneben auch die gezielte Reduzierung des \nAnteils der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Bundessozial-\nhilfegesetz oder der Kriegsopferfürsorge in den Blick genommen wird, was für einen \nDrittschutz der Norm bezogen auf diesen Personenkreis sprechen könnte, wird diese \nmögliche weitere Zielrichtung dadurch relativiert, dass auch in diesem \nZusammenhang schließlich nur von einem \"bewohnerorientierten Zuschuss der \nvollstationären Pflegeeinrichtung zur Deckung der gesondert berechneten \nAufwendungen für Investitions-\nkosten\" gesprochen wird, der die Pflegeeinrichtung selbst als alleinigen Anspruchs-\nberechtigten nennt,\n\n14\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Allgemeiner Teil, \na.a.O. S. 114.\n\n15\n\nAuch diese Verknüpfung spricht demnach mehr für die Absicht des \nGesetzgebers, \ndie Sozialhilfekassen zu entlasten, als dafür einen individuellen Anspruch des \nPflegebedürftigen begründen zu wollen. \nDass diese \"Umschichtung\" öffentlicher Mittel gleichfalls vorrangiges Anliegen des \nGesetzgebers ist, zeigt sich insbesondere auch dadurch, dass \"die Finanzierung \nder Aufwendungen für Investitionen nach diesem Gesetz aus den Einsparungen (er-\nfolgt), die den Trägern der Sozialhilfe durch die Leistungen des \nPflegeversicherungsgesetzes entstehen,\n\n16\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Allgemeiner Teil, \na.a.O. S. 115 oben. \n\n17\n\nAuch der Umstand, dass nach dem Wortlaut des § 14 PfG NW die Zahlung des \nInvestitionskostenzuschusses davon abhängig gemacht wird, ob die Heimbewoh-\nnerinnen und Heimbewohner Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder \nnach bestimmten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erhalten bzw. er-\nhalten würden, kann nicht als Indiz für den Drittschutz der Norm gewertet werden. \nDie Bedürftigkeit der Heimbewohner ist nämlich lediglich die auslösende Voraus-\nsetzung zur Realisierung entsprechender Bezuschussung. Es soll unter Berück-\nsichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Heimbewohner eine sozialpo-\nlitisch differenzierte und verantwortbare Investitionskostenregelung verwirklicht \nwerden,\n\n18\n\nvgl. Begründung zum Gesetzentwurf, zu § 14 PfG NW, S. 126.\n\n19\n\nSchließlich spricht auch das in § 3 der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflege-\nwohngeldverordnung - PfGWGVO -) vom 04.06.1996 geregelte Antragsverfahren \nnicht gegen das hier gefundene Ergebnis der mangelnden Antragsbefugnis der \nPflegebedürftigen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Zwar wird in § 3 \nAbs. 1 Satz 2 PfGWGVO dem Pflegebedürftigen selbst ein Antragsrecht auf Ge-\nwährung von Pflegegeld eingeräumt, wenn der Einrichtungsträger keinen Antrag \nstellt. Dieses durch die Verordnung eingeräumte Ersatzantragsrecht bedeutet aber \nnicht, dass der Pflegebedürftige nunmehr die entsprechenden Leistungen an sich \nselbst fordern dürfte. Vielmehr kann er stets nur die Zahlung an die Pflegeeinrich-\ntung verlangen. So heißt es dann auch in der Einzelbegründung zu § 3 PFGWGVO, \ndass \"anders als bei Leistungen der Sozialhilfe aus § 14 PfG NW (folgt), dass Pflege-\nwohngeld als bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten \ndem Einrichtungsträger als Anspruchsberechtigtem zusteht\",\n\n20\n\nvgl. Begründung des Verordnungsentwurfs in: Landespflegegesetz \nNordrhein-Westfalen, a.a.O., S. 71 f..\n\n21\n\nDass der Pflegebedürftige mithin trotz einer ihm eingeräumten \nErsatzantragsbefugnis keine Zahlung an sich selbst fordern kann, spricht deutlich \ngegen die Absicht des Verordnungsgebers, auch die Interessen der Pflege-\nbedürftigen wahren zu wollen. \nAus der weiteren Begründung zu § 3, insbesondere dem Hinweis auf die \nMitwirkungspflichten des Pflegebedürftigen, kann darüber hinaus entnommen \nwerden, dass diese \"Ersatzantragsbefugnis\" vor allem deswegen eingeführt worden \nist, um auch dann \neinen Investititionskostenzuschuss an die Pflegeeinrichtung zu ermöglichen, wenn \nder Heimbewohner seine persönlichen Daten der Pflegeeinrichtung gegenüber nicht \noffenbaren will.\n\n22\n\nEin Drittschutz im oben dargelegten Sinne kann dementsprechend § 14 PfG NW \nnicht entnommen werden. Der Umstand, dass sich die Gewährung bzw. \nNichtgewährung von Pflegewohngeld faktisch auf den Pflegebedürftigen \ndahingehend auswirken kann, dass der Pflegebedürftige bei Nichtzahlung an die \nPflegeeinrichtung seitens der Sozialbehörde selbst für die Zahlungen aufzukommen \nhat, ist als bloßer sog. Rechtsreflex einzuordnen, der aber nicht mit einer im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geforderten möglichen Verletzung in eigenen \nRechten gleichgesetzt werden kann. Allein die Schwere einer tatsächlichen \nBelastung bzw. Begünstigung ist im Übrigen für sich kein Indiz für den \ndrittschützenden Charakter einer Norm.\n\n23\n\nDiese Grundsätze gelten entsprechend auch für den vorliegenden Fall. Vermittelt \n§ 14 PfG NW schon keinen Drittschutz, so kann auch materiell dem \nPflegebedürftigen kein entsprechender Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld \nzustehen. Die Antrag-stellerin ist hiernach nicht berechtigt, Pflegewohngeld zu \nfordern bzw. sich - wie hier - gegen einen Entzug der Leistungen erfolgreich zur \nWehr zu setzen, da ihr eine entsprechende Position weder formell noch materiell \nzusteht. Ist dem aber so, so ist kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin trotz \neventuellen \"faktischen\" Vollzuges des Bescheides vom 16.07.01 zu erkennen, die \naufschiebende Wirkung ihrer Klage (wieder-)herzustellen bzw. festzustellen, dass \nihrer Klage aufschiebende Wirkung \nzukommt. Denn dann würde der Antragstellerin im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren eine formale Rechtsposition zugebilligt, die im \nHauptsacheverfahren zu keinem Erfolg führen könnte bzw. deren Folgen eventuell \nwieder rückgängig gemacht werden müssten. Voraussetzung jeder \nRechtsschutzgewährung ist jedoch grundsätzlich, dass die Inanspruchnahme des \nGerichtes für die subjektive Rechtsstellung des Rechtssuchenden nicht von \nvornherein nutzlos ist, dass das gerichtliche Verfahren also geeignet ist, die \nsubjektive Rechtsstellung zu verbessern,\n\n24\n\nvgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, \nBVerwGE 78, 85 m.w.N.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, \nUrteil vom 03.09.1998 - 4 Bs 193/98 -.\n\n25\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin \nzwar nicht Adressatin des Ausgangsbescheides, selbst aber Adressatin des \nablehnenden Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 03.12.01 nach \nerfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist. Denn dieser Umstand \nvermittelt ihr als Adressatin eines ablehnenden Bescheides ebenfalls nur eine \nformale Position. Zwar wäre \nim Klageverfahren dieser Widerspruchsbescheid auf Antrag der Antragstellerin bzw. \ndann Klägerin als rechtswidrig im Hinblick auf die fehlerhafte Adressatenwahl aufzu-\nheben, um den von ihm ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Mehr könnte die \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren aber nicht erzielen. Ihr eigentliches Anliegen, \nnämlich die Weiterzahlung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.01 \neingestellten Pflegewohngeldleistungen zu erhalten, könnte sie - nach dem oben \nGesagten - mangels Drittschutzes des § 14 PfG NW und eines entsprechenden \nmateriellen Anspruchs gerade nicht erreichen.\n\n26\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG \nund \nentspricht der Hälfte der strittigen Geldleistung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-14/16-l-2868-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-05-14/16-l-2868-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297945","retrieved":"2026-07-09 03:21:23.492237+00:00"}}