{"status":"available","doknr":"OLD298236","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0422.15L222.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"15 L 222/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht\n erstattungsfähig.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.045,17 Euro (4.000 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu un-\ntersagen, den Dienstposten des Unterabteilungsleiters V E anderweitig \nzu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der \ndienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom \n01.05.1999 bis 31.12.2001) neu entschieden oder der von ihm gegen \nseine Nichtberücksichtigung eingelegte Widerspruch bestandskräftig \nentschieden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsord-\nnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2 , 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn \nder Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) \nund durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses \nRechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht \nvor, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nhat.\n\n6\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht keinen Anspruch auf die Übertra-\ngung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat allerdings nach den §§ 8 Abs. 1 \nSatz 2, 23 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Beförderungen aufgrund einer Aus-\nlese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. \nDieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient auch den berechtigten Interessen der Be-\namten, \nangemessen beruflich aufzusteigen. Daher besteht ein Anspruch darauf, dass der \nDienstherr bei der Auswahl unter den Beförderungsbewerbern und bei der vorgela-\ngerten Vergabe eines Beförderungsdienstpostens eine am Leistungsgrundsatz aus-\ngerichtete fehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweili-\nge Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie \nEntscheidung im konkreten Fall zu einer Beförderung des Antragstellers bzw. zu ei-\nner Vergabe des Beförderungsdienstpostens an ihn führen würde,\n\n7\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 05.06.1989 - 12 B 1024/89 -.\n\n8\n\nVorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein solcher \nAnspruch zusteht.\n\n9\n\nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Beigeladenen den streitbefangenen \nDienstposten zu übertragen, ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis nicht \nzu beanstanden. \n\n10\n\nEs spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller \ndem ausgewählten Beamten bei der Übertragung des streitgegenständlichen Dienst-\npostens vorzugehen hätte.\n\n11\n\nÜber Befähigung, Leistung und Eignung als die maßgeblichen Beförderungskrite-\nrien verlässlich Auskunft zu geben, ist vorrangig Sache von zeitnahen und aussage-\nkräftigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Auswahlentscheidungen haben \nsodann unter rechtmäßiger Würdigung und Einordnung dieser Beurteilungen zu er-\nfolgen. Dabei ist in diesem Zusammenhang maßgeblich auf die letzte dienstliche Be-\nurteilung abzustellen. \nReicht der vorrangig auf der Grundlage zeitnaher dienstlicher Beurteilungen \nvorzunehmende Leistungsvergleich nicht aus, um eine Entscheidung zu treffen, da \ndie Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind, so ist es dem pflichtgemäßen, \nweiten Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Gesichtspunkten \ner bei seiner Auswahlentscheidung nunmehr das größere bzw. ausschlaggebende \nGewicht beimisst. Durch das gewählte Auswahlkriterium darf das Leistungsprinzip \nselbst allerdings nicht in Frage gestellt werden,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1998 - 12 B 2042/98 - m.w.N.; OVG \nNRW, Beschluss vom 05.04.2001 - 1 B 1877/00 -.\n\n13\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, \ndem Beigeladenen unter Anwendung der von ihr in der Ministervorlage vom \n08.03.2002 niedergelegten Entscheidungskriterien den streitbefangenen \nDienstposten zu übertragen, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nZunächst kann entgegen der Auffassung des Antragstellers die für ungültig \nerklärte Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.05.1999 bis 31.12.2001 nicht als \nGrundlage für einen Leistungsvergleich herangezogen werden, weil das \nAusscheiden des Zweitbeurteilers keinen besonderen Anlass im Sinne von Ziffer 2.2 \nder Beurteilungsrichtlinien darstellt.\n\n15\n\nDamit wäre für einen Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen im Grundsatz auf die letzte dienstliche Regelbeurteilung (Antragsteller: \n\"Anforderungen erheblich übertroffen\"; Beigeladener \"Anforderungen mit einer \nSpitzenleistung übertroffen\") zurückzugreifen. Insoweit hat der Antragsteller \nallerdings substantiiert dargelegt, dass diese Beurteilung kein reelles Leistungsbild \nfür seine Person abgibt. Vielmehr habe die Beurteilung aus \"taktischen\" Erwägungen \nnicht mit einer besseren Note abgeschlossen, um im Rahmen der Richtwertvorgaben \nnach der Bundeslaufbahnverordnung die besseren Noten für andere Mitarbeiter zur \nVerbesserung von deren Beförderungschancen \"freizuhalten\". Diesem Vorbringen ist \ndie Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem hat sie die vom \nGericht angeforderten dienstlichen Stellungnahmen der Beurteiler des Antragstellers \nzum Aussagegehalt der dienstlichen Regelbeurteilung und eventuellen \nNebenabreden nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass das Ergebnis der \nRegelbeurteilung des Antragstellers bei Würdigung der erteilten (besseren) \nEinzelnoten nicht schlüssig ist.\nAus diesen Gründen spricht nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung vieles dafür, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist \nund nicht für einen Leistungsvergleich zwischen diesem und dem Beigeladenen \nherangezogen werden kann. \n\n16\n\nEntsprechend beruht auch die maßgebliche Auswahlentscheidung aufgrund der \nMinistervorlage vom 08.03.2002 auf der Annahme, dass die beiden Beamten im \nWesentlichen gleich beurteilt bzw. zu beurteilen sind, so dass eine Entscheidung auf \nder Grundlage von Hilfskriterien vorgenommen wurde, wobei die Antragsgegnerin \nhier auf die bestmögliche Erfüllung des Anforderungsprofils des zu besetzenden \nDienstpostens abgestellt hat.\n\n17\n\nDabei liegt es grundsätzlich im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden \nweiten Ermessens, innerhalb des von ihm geforderten Anforderungsprofiles zu \ngewichten, welchen Qualifikationsmerkmalen er größere Bedeutung beimessen \nwill.\n\n18\n\nHierzu hat die Antragsgegnerin dargelegt, maßgeblich für die Position des Leiters \nder Unterabteilung V E seien neben praktischen Auslandserfahrungen auch \nhausinterne Erfahrungen im internationalen Bereich. Daneben werden gute \nFührungsfähigkeiten gefordert.\n\n19\n\nDass die Antragsgegnerin im Hinblick auf dieses aus dem Aufgabenbereich der \nUnterabteilung V E entwickelten Anforderungsprofil ihr (weites) Auswahlermessen \nfehlerhaft ausgeübt hat, indem sie maßgeblich auf größere Erfahrungen und \npraktische Tätigkeiten des Beigeladenen im internationalen Bereich sowie dessen \nFührungserfahrung durch Leitung des personalstarken Personalreferats abgestellt \nhat, kann nicht festgestellt werden.\n\n20\n\nHinsichtlich der Beurteilung der praktischen Auslandserfahrungen sowie der \nhausinternen Erfahrungen im internationalen Bereich nehmen der Antragsteller und \ndie Antragsgegnerin verschiedene Bewertungen vor, welche Bedeutung den vom \nAntragsteller und Beigeladenem in der Vergangenheit wahrgenommen Tätigkeiten \njeweils zukommt.\n\n21\n\nSo stellt die Antragsgegnerin für die Person des Beigeladenen unter anderem auf \ndessen 15-monatige Tätigkeit bei der Internationalen Arbeitsorganisation in H. ab, \nwelche über die Außenprobezeit hinausgegangen sei, wohingegen der Antragsteller \nmeint, diese Tätigkeit sei im Rahmen der Außenprobezeit erfolgt und habe zudem \nwenig Bezug zum Aufgabengebiet des BMWi.\n\n22\n\nFerner macht die Antragsgegnerin geltend, der Beigeladene habe während \nseiner Tätigkeit als Referent in verschiedenen Referaten des BMWi von 1984 bis \n1990 betreffend den Arabischen Raum, Iran, Ost-West Wirtschaftsbeziehungen unter \nanderem auch Erfahrungen im Auslandsmessewesen erworben, indem er nicht nur \ndie deutsche Beteiligung an Auslandsmessen mit vorbereitet, sondern diese vor Ort \nselbst mit durchgeführt und betreut habe. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, \nder so geschilderte Tätigkeitsumfang stehe nicht im Einklang damit, dass ein \neigenständiges Referat Auslandsmessepolitik existiere. Außerdem können er sich \nnicht erinnern, dem Beigeladenen jemals während seiner dreijährigen Tätigkeit im \nAuslandsmessereferat begegnet zu sein.\n\n23\n\nGroßes Gewicht hinsichtlich der Auslandserfahrungen des Beigeladenen misst \ndie Antragsgegnerin schließlich dessen Tätigkeit in der Wirtschaftsabteilung der EU-\nVertretung in C. bei, wo es um Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern, vor allem \nMOE, GUS, Asien, Australien, Mittelmeer, USA, Allgemeine und preferenzielle Han-\ndelspolitik, Außenwirtschaftspolitik und Finanzierungen gegangen sei. Ferner sei der \nBeigeladene Deutscher Sprecher der Ratsarbeitsgruppen für \nWirtschaftsbeziehungen mit Drittländern und Handelsfragen gewesen. Diese \nTätigkeit habe nicht nur handels- sondern auch entwicklungspolitische Bezüge \ngehabt. Die Wirtschaftsbeziehungen zu Drittländern hätten namentlich die \nBeziehungen zu den damaligen EFTA Ländern umfasst. Dem hält der Antragsteller \nentgegen, nach Aussagen des damaligen Vorgesetzten des Beigeladenen sei die \nSprecherrolle in der Ratsarbeitsgruppe zu den Wirtschaftsbeziehungen zu \nDrittländern nur eine untergeordnete Tätigkeit in einem überwiegend handelspolitisch \nausgerichtetem Spektrum gewesen. Diese Tätigkeit hat nach Meinung des \nAntragstellers zudem keinen Spielraum für die Knüpfung eigenständiger Kontakte zu \nden Entwicklungsländern eröffnet.\n\n24\n\nSämtliche oben dargestellten Ausführungen zu den Tätigkeiten des \nBeigeladenen im Hinblick auf deren Bedeutung für die wahrzunehmende Aufgabe als \nLeiter der Unterabteilung V E enthalten Bewertungen und Gewichtungen sowohl \ndurch den Antragsteller wie auch durch die Antragsgegnerin. Dabei obliegt es aber \nnicht dem Antragsteller, seine eigene Bewertung und Einschätzung an die Stelle der \nBewertung durch die Antragsgegnerin zu setzen. Dieser kommt - wie oben \nausgeführt - ein weites Auswahlermessen zu, innerhalb dessen sie für wesentlich \ngehaltene Kriterien gewichten und bewerten darf. Dass die Antragsgegnerin den ihr \neröffneten Bewertungsspielraum überschritten hat, ist nicht erkennbar. So mag zwar \ndie Befassung des Beigeladenen mit Fragen des Auslandsmessewesens während \nseiner Referententätigkeit von 1984 bis 1990 im Hinblick auf das Bestehen eines \ngesonderten Auslandsmessereferates nicht unbedingt naheliegend sein. \nAndererseits deckt sich die Zeit der Tätigkeit des Antragstellers im \nAuslandsmessereferat (01.01.1991 bis 10.05.1992) nicht mit dem Zeitabschnitt, in \ndem der Beigeladene diese Tätigkeiten im Rahmen seiner Referententätigkeit \nwahrgenommen haben soll (bis 1990), so dass sich hieraus der Einwand des \nAntragstellers, er sei dem Beigeladenen im Zusammenhang mit dem \nAuslandsmessewesen nie begegnet, entkräftet. \n\n25\n\nInsgesamt ist daher nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung nicht feststellbar, dass die von der Antragsgegnerin herausgestellte \nauslandsbezogene Erfahrung und Qualifikation des Beigeladenen, vor allem \nhinsichtlich solcher Länder, die für die Unterabteilung V E von Bedeutung sind, in \nnicht haltbarer Weise aus dessen bisherigem Tätigkeitsfeld herausgearbeitet worden \nsind.\n\n26\n\nIn ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Person des Beigeladenen differieren auch \ndie Bewertung des Antragstellers und der Antragsgegnerin hinsichtlich der \nauslandsbezogenen Erfahrungen und Qualifikationen des Antragstellers.\n\n27\n\nWährend der Antragsteller seine Tätigkeit bei der Ständigen Vertretung der \nOECD in Q. während der Außenprobezeit hervorhebt, auf die Vertretung des \nBMWi in verschiedenen Gremien der EU während seiner Zeit im Referat \nGrundsatzfragen der \n\n28\n\nHandelspolitik (insbes. GATT) hinweist und insbesondere geltend macht, er habe \nwährend seiner Tätigkeit bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik \nDeutschland beim Büro der Vereinten Nationen und bei den anderen internationalen \nOrganisationen (GATT Büro) in Kontakt mit Vertretern von Ländern des asiatischen \nund afrikanischen Raumes in allen Verhandlungsbereichen von Argarpolitik über \nPatentrecht bis zur Investitionspolitik gehabt, sieht die Antragsgegnerin den \nSchwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers in der Handelspolitik.\n\n29\n\nVerschieden sind auch die Einschätzungen hinsichtlich des Umfanges und der \nArt der Tätigkeit im Referat Internationales Messewesen, Beteiligungen an Messen \nund Ausstellungen im Ausland. Der Antragsteller verweist insoweit darauf, er habe \nden infolge seiner Personalratstätigkeit faktisch nicht verfügbaren Referatsleiter \nvertreten und in dieser Eigenschaft das Haus insbesondere im asiatischen Raum \nvertreten und dabei intensiven Bezug zu ausländischen Staaten und Personen \ngehabt. Demgegenüber verweist die Antragsgegnerin darauf, dass der zuständige \nReferatsleiter nicht wegen seiner Personalratstätigkeit freigestellt gewesen sei und \nzudem die Tätigkeit zwar einen internationalen Bezug gehabt habe, was aber keinen \nintensiven Kontakt zu ausländischen Staaten und Personen mit sich gebracht \nhabe.\n\n30\n\nAm stärksten differieren die Bewertungen, soweit es um die Tätigkeit des \nAntragstellers im Bundespräsidialamt geht. Der Antragsteller verweist insoweit \ndarauf, er habe Wirtschaftsdelegationen nach China , Japan, Südostasien, Nepal, \nMexiko und Brasilien begleitet und diese Reisen vorbereitet. Insoweit habe er \nKontakte zu hohen Beamten und Regierungschefs in Ländern im \nZuständigkeitsbereich der neuen Unterabteilung V E knüpfen können. Soweit die \nAntragsgegnerin dies anders beurteile, fehle es ihr an eigenen Erfahrungen. Die \nAuslandsreisen und Kontakte hätten einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit \nausgemacht. Demgegenüber verweist die Antragsgegnerin darauf, dass das vom \nAntragsteller im Bundespräsidialamt geleitete Referat 12 zu dessen Inlands- und \nnicht zu dessen Auslandsabteilung gehöre. Aus der Begleitung von Reisen folge \nzudem nicht, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im internationalen Bereich gelegen \nhabe.\n\n31\n\nHinsichtlich dieses divergierenden Vortrages ist wiederum festzustellen, dass es im \nweiten Auswahlermessen der Antragsgegnerin steht, wie sie einzelne Tätigkeiten \nbewertet. Es kann nach der allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht \nfestgestellt werden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung von einer \nfalschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. \n\n32\n\nFerner ist es im Rahmen der Auswahl anhand von Hilfskriterien nicht zu \nbeanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihre Entscheidung auch Zweifel \nhinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Leitung der am \nStandort C. ansässigen Unterabteilung V E eingestellt hat. Sie hat insoweit \nKrankschreibungen für den Zeitraum ab dem 30.11.1998 eines Arztes für \nPsychotherapie sowie der Rheinischen Landesklinik C. und zudem eine dienstliche \nErklärung des Leiters ihrer Zentralabteilung Z vom 11.01.2002 vorgelegt, wonach \nnach Auskunft des Leiters der Zentralabteilung Z des Bundespräsidialamtes die \nKrankschreibungen auf eine psychische Belastung infolge des Pendlerstatus des \nAntragstellers zurückzuführen seien. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert \nentgegengetreten. Unstreitig ist vielmehr, dass der Antragsteller nach Beendigung \nseiner Abordnung an das Bundespräsidialamt seinen Dienst im BMWi in einem in \nC. ansässigen Referat ohne Fehltage wieder aufgenommen hat. Im Hinblick darauf \nschlägt der Hinweis des Antragstellers, er habe durch seine Bewerbung seine \nBelastbarkeit dokumentiert und unternehme ferner wöchentliche Dienstreisen nach \nC. , nicht durch.\n\n33\n\nSchließlich hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass seine im \nVerhältnis zum Beigeladenen längere Bestellung zum Referatsleiter zu seinen \nGunsten berücksichtigt wird. Die Standzeit im Beförderungsamt kann zwar \ngrundsätzlich ein mögliches Auswahlkriterium im Rahmen einer Entscheidung nach \nHilfskriterien darstellen, es obliegt aber allein der Entscheidung der Antragsgegnerin, \nwelche Hilfskriterien sie ihrer Entscheidung zugrunde legt. Das Abstellen auf das \nAnforderungsprofil des zu besetzenden Dienstposten ist dabei nicht zu \nbeanstanden.\n\n34\n\nNach alledem kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben.\n\n35\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil \ndieser keinen Sachantrag gestellt hat und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-22/15-l-222-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-22/15-l-222-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298236","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.072081+00:00"}}