{"status":"available","doknr":"OLD298266","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0419.25K10571.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"25 K 10571/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-\nden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leis-\ntet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Funkamateur und als Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der \nhöchsten Klasse zur Teilnahme am Amateurfunk zugelassen. Er betreibt seit 1958 \neine Amateurfunkstelle. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen \neine Verfügung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, die in \ndessen Amtsblatt Nr. 34/97 vom 17. Dezember 1997 unter der Nummer 306/1997 \nveröffentlicht worden ist. Die Verfügung betrifft die \"Gewährleistung des Schutzes \nvon Personen in elektromagnetischen Feldern, die von ortsfesten Sendefunkanlagen \nausgesendet werden gemäß § 6 der Telekommunikationszulassungsverordnung \n(TKZuLV) i. V. m. § 59 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des § 7 des \nAmateurfunkgesetzes (AFuG 1997)\" - so die Überschrift -. Ziffern 1 bis 5 der Verfü-\ngung enthalten Definitionen, technische Vorschriften und sonstige Bestimmungen, \ndie sich auf das Verfahren der Standortbescheinigung für die Betreiber ortsfester \nSendefunkanlagen beziehen. In Ziffer 2 der Verfügung (\"technische Vorschriften im \nSinne des § 6 Abs. 3 TKZulV\") werden Grenzwerte für den allgemeinen Personen-\nschutz (Ziffern 2.1 und 2.2) sowie zum Schutz von Herzschrittmacherträgern (Ziffer \n2.3) festgelegt. Während für die allgemeinen Personenschutzgrenzwerte die Grenz-\nwerte nach der 26. Verordnung zum Bundes-immisionsschutzgesetz (26. BImSchV) \nbzw. die Grenzwertempfehlungen nach ICNIRP (Internationale Kommission zum \nSchutz vor nicht-ionisierender Strahlung) festgelegt werden, nimmt Ziffer 2.3 der Ver-\nfügung hinsichtlich der Herzschrittmachergrenzwerte auf den Normentwurf DIN VDE \n0848 Teil 2 (Entwurf 10/91) Bezug. Ziffer 6 der Verfügung betrifft sodann die Betrei-\nber ortsfester Amateurfunkstellen. Für deren Betreiber werden die in Ziffer 2 festge-\nlegten Grenzwerte gemäß Ziffer 6.1 - Personenschutzgrenzwerte - und 6.2 - Herz-\nschrittmachergrenzwerte - übernommen. Der Nachweis, dass diese Grenzwerte ein-\ngehalten werden, soll nach Ziffer 6 der Verfügung entweder durch eine Standortbe-\nscheinigung oder \"durch die Zusendung (an die jeweilige zuständige RegTP Außen-\nstelle) aller zur Überprüfung der unter Punkt 2 genannten Grenzwerte erforderlichen \nBerechnungsunterlagen und ggfls. Meßprotokolle\" erbracht werden. Eine Rechtsmit-\ntelbelehrung war der Amtsblattverfügung nicht beigefügt. \n\n3\n\nDer Kläger hat am 16. Dezember 1998 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die \nKlage sei als Anfechtungsklage zulässig. Denn die Amtsblattverfügung 306/1997 \nstelle einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar, da sie Regelun-\ngen mit Außenwirkungen treffe, von denen er als Funkamateur betroffen sei. Die \nKlagebefugnis sei gegeben, weil er durch die Amtsblattverfügung in vielfacher Weise \nbei der Ausübung seines Amateurfunkbetriebes eingeschränkt werde. Die Klagebe-\nfugnis - auch hinsichtlich der Personenschutzgrenzwerte - ergebe sich im Übrigen \nschon daraus, dass er sein Grundstück nicht mehr wie gewohnt in vollem Umfang für \nden Funkbetrieb nutzen könne und zudem von ihm eine Vielzahl von Messungen und \nBerechnungen mit ensprechender Dokumentation verlangt würden, bei denen unklar \nbleibe, wie diese konkret vorzunehmen seien.\n\n4\n\nDer Kläger macht weiter geltend: Die Amtsblattverfügung sei wegen \nschwerwiegender Fehler nichtig (§ 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG), \njedenfalls aber formell und materiell rechtswidrig. Mit dem Bundesministerium für \nPost und Telekommunikation habe die unzuständige Behörde gehandelt, da es sich \nvorliegend um eine Angelegenheit des Immissionsschutzrechtes handele. Die \nVerfügung sei in wesentlichen Punkten zu unbestimmt. Sie sei als \nAllgemeinverfügung fehlerhaft bekannt gemacht, weil hinsichtlich der Grenzwerte und \nder anzuwendenden rechnerischen und messtechnischen Verfahrensweisen auf \nnicht allgemein zugängliche Normentwürfe privater Organisationen Bezug \ngenommen werde. Materiell sei die Verfügung rechtswidrig, weil es an einer \nErmächtigungsgrundlage fehle. Der in der Verfügung aufgeführte § 59 TKG sei auf \nAmateurfunkanlagen nicht anwendbar; Entsprechendes gelte für § 6 TKZulV. Im \nÜbrigen überschreite der Verordnungsgeber mit der in § 6 Abs.3 TKZulV \nvorgesehenen Befugnis, Grenzwerte bekannt zu machen, den Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigung. Auch § 7 Abs. 3 AFuG sei als Ermächtigungsgrundlage \nnicht geeignet, da die Vorschrift mit ihrer Verweisung auf andere Rechtsnormen \nunklar und deshalb verfassungswidrig sei. Weiter verstoße die Amtsblattverfügung \ngegen das Europarecht, weshalb das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen \nGerichtshof vorzulegen sei. Die Bezugnahme auf nationale technische Normen bzw. \nNormentwürfe widerspreche den europäischen Vereinbarungen über die \nHarmonisierung technischer Normen. Zudem seien die in der DIN 0848 Teil 2 von \nOktober 1991 und damit auch in der streitigen Amtsblattverfügung zugrunde gelegten \nGrenzwerte veraltet, da die Störfestigkeit der gegenwärtig implantierten \nHerzschrittmacher aufgrund entsprechender Produktnormen inzwischen wesentlich \nhöher sei. Dies ergebe sich auch aus dem inzwischen vorliegenden neuen \nNormentwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Entwurf Februar 2001) der andere, für den A-\nmateurfunkbetrieb wesentlich günstigere Herzschrittmachergrenzwerte vorsehe. Un-\nabhängig davon sei die Amtsblattverfügung 306/1997 weder erforderlich noch geeig-\nnet, Träger von Herzschrittmachern und sonstige Personen wirksam zu schützen. \nVon Kurzwellen gingen keine schädlichen, sondern sogar heilende Wirkungen auf \nden menschlichen Organismus aus. Er, der Kläger, werde deshalb in nicht verhält-\nnismäßiger Weise an der Ausübung seines Amateurfunkbetriebes gehindert. Schließ-\nlich stelle die Amtsblattverfügung 306/97 den unzulässigen Widerruf eines begünsti-\ngenden Verwaltungaktes dar, weil er seine Amateurfunklizenz nicht mehr wie bisher \nnutzen könne, sondern den sich aus der Amtsblattverfügung ergebenden Einschrän-\nkungen unterworfen sei. \n\n5\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die \nKlagebegründung nebst Anlagen und den Schriftsatz vom 31. März 2000 sowie die \ndiesem Schriftsatz beigefügten Unterlagen (Auszug aus dem Grundbuch und Kopie \neines Katasterplanes) Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n1. die Verfügung 306/1997 des Bundesministeriums für Post und \n Telekommunikation, veröffentlicht in dessen Amtsblatt \n Nr. 34 vom 17. Dezember 1997 insgesamt aufzuheben, hilfs-\n weise aufzuheben, soweit sie sich auf die Amateurfunkan-\n lage des Klägers und deren Betrieb bezieht,\n\n8\n\n2. hilfsweise, \n die Verfügung 306/1997 des Bundesministeriums für Post und\n Telekommunikation, veröffentlicht in dessen Amtsblatt \n Nr. 34 vom 17. Dezember 1997 insoweit aufzuheben, als sich\n diese auf Herzschrittmachergrenzwerte und deren Einhaltung\n und damit verbundene Folgen für den Kläger und die von ihm \n betriebene Amateurfunkstelle mit dem amtlichen Rufzeichen\n E bezieht,\n\n9\n\n3. ferner hilfsweise festzustellen, dass die sich aus\n Ziffer 6 der Verfügung 306/1997 im Amtsblatt 34/97 des \n Bundesministeriums für Post und Telekommunikation ergebenden\n Pflichten für den Kläger nicht bestehen,\n\n10\n\n4. ferner hilfsweise festzustellen, dass die sich aus Ziffer 6 der Verfügung \n 306/1997 im Amtsblatt 34/97 des Bundesministeriums für Post und Tele-\n kommunikation ergebenden Pflichten zum Schutz von Herzschrittmacher-\n trägern für den Kläger nicht bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Bei der streitigen \nAmtsblattverfügung handele es sich nach Form und Inhalt nicht um einen \nVerwaltungsakt. Der Sache nach gehe es um die Abwehr einer abstrakten Gefahr; \ndie streitige Amtsblattverfügung konkretisiere lediglich in Ausübung der Befugnis aus \n§ 6 Abs. 3 Satz 1 TKZulV die Personen- und Herzschrittmachergrenzwerte und lege \nDefinitionen und Verfahrensweisen fest. Die unter Punkt 6 der Verfügung \nenthaltenen Ausführungen in Bezug auf den Amateurfunk nähmen im Wesentlichen \nauf § 7 Abs. 3 Satz 1 AFuG und § 59 TKG wiederholend Bezug.\n\n14\n\nDarüber hinaus könne die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. \nDazu hat die Beklagte zunächst vorgetragen: Die im Normentwurf DIN VDE 0848 Teil \n2 (10/91) normierten, auf wissenschaftlichem Konsens beruhenden Grenzwerte \nstellten nach wie vor den Stand von Forschung und Technik dar und würden deshalb \nentsprechend der Amtsblattverfügung als Grundlage zur Beurteilung der Gefährdung \nvon Herzschrittmacherträgern herangezogen. Auch heute seien noch \nHerzschrittmacher implantiert, die eine geringere Störfestigkeit aufwiesen als die neu \nzugelassenen Geräte. Herzschrittmacher seien grundsätzlich nicht völlig störfest. Der \nTräger eines Herzschrittmachers könne aber in der Regel selbst entscheiden, ob er \nsich durch bestimmte felderzeugende Geräte elektromagnetischen Immissionen \naussetze. Wenn aber der Nachbar eines Herzschrittmacherträgers Funkamateur sei \nund die Herzschrittmachergrenzwerte überschreite, könne sich der \nHerzschrittmacherträger dem elektromagnetischen Feld nicht entziehen. Oftmals \nhabe er von dieser Situation auch keine Kenntnis. Auch bei Einhaltung der streitigen \nGrenzwerte könne der Kläger seinen Amateurfunkbetrieb fortführen; auf Grund der \nörtlichen Verhältnisse könne es notwendig sein, auf einigen Frequenzen die \nmaximale Sendeleistung von 750 Watt zu reduzieren. In der mündlichen Verhand-\nlung hat der Vertreter der Beklagten sodann mitgeteilt: Inzwischen gebe es eine Wei-\nsung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, wonach für das Stand-\nortbescheinigungsverfahren die neuen Herzschrittmachergrenzwerte aus dem Norm-\nentwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 zugrunde zu legen seien; entsprechend verfahre die \nBeklagte nunmehr in ihrer Verwaltungspraxis. Die Weisung beziehe sich zwar nicht \nunmittelbar auf Funkamateure, weil für diese - mit Ausnahme der Neuzulassungen - \nnoch die Übergangsfrist nach § 20 Abs. 3 der Amteurfunkverordnung (AFuV) gelte. \nDie Beklagte lege aber auch bei Funkamateuren die neuen \nHerzschrittmachergrenzwerte zugrunde; dies gelte auch für die neu zugelassenen \nFunkamateure, welche nicht unter die Übergangsfrist fielen. \n\n15\n\nWährend des gerichtlichen Verfahrens hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber \ndie der streitigen Amtsblattverfügung zugrunde liegenden gesetzlichen und \nuntergesetzlichen Rechtsnormen geändert:\nDurch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen \n(FTEG) vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) ist § 59 TKG aufgehoben worden (vgl. \n§ 19 Abs. 1 FTEG); die Telekommunikationszulassungsverordnung ist am 07. April \n2001 außer Kraft getreten (§ 20 Abs. 3 FTEG). Die in § 12 FTEG vorgesehene \nRechtsverordnung, auf die in § 7 Abs. 3 Satz 3 AFuG in der durch § 19 Abs. 3 Ziffer \n5 FTEG geänderten Fassung Bezug genommen wird, hat die Bundesregierung noch \nnicht erlassen. Die in § 20 Abs. 3 AFuV vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I S. 42) \nvorgesehene Übergangsfrist (für die Vorlage von Berechnungsunterlagen und \nMessprotokollen, vgl. \n§ 7 Abs. 3 Satz 1 - n.F. AFuG) ist zuletzt durch die Dritte Verordnung zur Änderung \nder Amateurfunkverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3630) bis zum 31. \nDezember 2002 verlängert worden.\n\n16\n\nE n t s ch e i d u n g s g rü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist unzulässig. \n\n18\n\nDie mit dem Hauptantrag sowie dem ersten Hilfsantrag (Anträge zu 1. und 2.) \nverfolgte Anfechtungsklage ist unzulässig, weil die streitige Amtsblattverfügung \nkeinen Verwaltungsakt darstellt und es damit an den Voraussetzungen des § 42 Abs. \n1 VwGO mangelt; die Anfechtungsklage ist vorliegend keine statthafte Klageart.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann die streitige Amtsblattverfügung nicht \nals Verwaltungsakt (in Form einer Allgemeinverfügung) angesehen werden. Vielmehr \nhandelt es sich um eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift, die - ähnlich wie die TA \nLuft oder die TA Lärm im Immissionsschutzrecht - technische Vorschriften, welche \ndie Behörde ihrer Verwaltungspraxis zugrunde legt, rechtsnormähnlich festlegt . \nRechtsgrundlage für die \"Bekanntmachung\" dieser technischen Vorschriften war - \nbei Erlass der Verfügung - § 6 Abs. 3 TKZulV; die Vorschrift war gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 2 TKZulV in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 AFuG (a.F.) und § 59 Abs. 2 Nr.1, \nAbs. 4 TKG auch auf Funkamateure anwendbar. Bereits durch die Bezugnahme auf \n§ 6 TKZulV in der Überschrift der Amtsblattverfügung wird deutlich, dass die Beklagte \ndie nach ihrer Auffassung maßgeblichen Grenzwerte gemäß § 6 Abs. 3 TKZulV \nlediglich allgemein \"bekannt machen\", nicht aber bereits eine unmittelbar auf \nHerbeiführen einer Rechtsfolge im Einzelfall zielende - und im Falle der \nBestandskraft mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbare - \nRegelung treffen wollte. Dem entspricht auch der Inhalt der Amtsblattverfügung, der \nneben den technischen Vorschriften im Wesentlichen Begriffsdefinitionen und \nHinweise zur Auslegung des zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltenden \nGesetzes - und Verordnungsrechts enthält sowie Bestimmungen, die das \nVerwaltungsverfahren zur Erteilung von Standortbescheinigungen bzw. der für \nFunkamateure wahlweise zugelassenen Plausibilitätsprüfung - u.A. durch die Ver-\nwendung von Vordrucken - standardisieren. Auch Ziff. 6 der Verfügung, die sich \nspeziell auf Funkamateure bezieht, trifft lediglich derartige allgemeine, nicht auf den \nEinzelfall bezogene Bestimmungen und enthält ebenso wenig wie die übrigen Ziffern \nbereits eine unmittelbar im Verwaltungszwang durchsetzbare \nHandlungsaufforderung. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Ziffer 6.3.2 Absatz 3 \nder Verfügung, dass für den Fall von Grenzwertüberschreitungen \"Auflagen\" zur \nEinhaltung der Grenzwerte vorgesehen sind. Erst diese \"Auflagen\" - Maßnahmen auf \nder Grundlage des § 11 AFuG - haben eine unmittelbare, auf den Einzelfall \nbezogene Rechtsfolgenwirkung und stellen Verwaltungsakte dar, nicht aber die \nAmtsblattverfügung selbst. Entsprechendes gilt auch, soweit in der \nAmtsblattverfügung die Vorlage von Berechnungsunterlagen bzw. Messprotokollen \nangesprochen ist. Insoweit wird lediglich die bereits unmittelbar kraft Gesetzes - § 7 \nAbs. 3, § 12 AFuG i.V.m. § 20 Abs. 3 AFuV - allgemein geltende Verpflichtung \ninformatorisch wiedergegeben, ohne dass darin bereits eine der Vollstreckung fähige \nAnordnung gegenüber jedem einzelnen Funkamateur läge. Schließlich spricht auch \ndie äußere Form der Amtsblattverfügung - ohne dass es darauf entscheidend \nankommt - gegen den von dem Kläger angenommenen Charakter eines \nVerwaltungsaktes. Allgemeinverfügungen im Amtsblatt der RegTP (oder früher des \nBMPT) werden regelmäßig auch als solche bezeichnet und sind von der äußeren \nForm her - einschließlich der Rechtsmittelbelehrung - regelmäßig eindeutig als \nsolche erkennbar. Auch die bis zum Erlass der streitigen Verfügung 306/1997 \ngeltende, in ähnlicher Weise verfasste Verfügung 95/1992 (Amtsblatt 12/92, S. 275) \nin der geänderten Fassung der Verfügung 77/1994 (Amtsblatt 6/94, S. 260), die \nebenfalls bereits Grenzwerte und Verfahrensweisen bestimmte - allerdings nicht die \nFunkamateure betraf -, stellte keinen Verwaltungsakt dar und ist demgemäß weder \nvon der Beklagten noch von den Senderbetreibern noch in der Rechtsprechung - \nsoweit ersichtlich - als solcher angesehen worden. \n\n20\n\nDie Aufhebung der streitigen Amtsblattverfügung kann auch nicht im Wege der \nallgemeinen Leistungsklage begehrt werden. Da die Amtsblattverfügung selbst - wie \nausgeführt - keine unmittelbare Rechtsfolgenwirkung für den Kläger hat, fehlt es \ninsoweit am Rechtsschutzinteresse. \n\n21\n\nDie Klage ist auch mit den ferner hilfsweise gestellten Feststellunganträgen zu 3. \nund 4. (§ 43 VwGO) unzulässig. Zwar dürfte zwischen den Beteiligten ein \nRechtsverhältnis bestehen, da Streitgegenstand öffentlich-rechtliche Pflichten sind, \ndie sich aus der Rechtsstellung des Klägers als lizenzierter Funkamateur ergeben. \nEs fehlt aber das erforderliche Feststellungsinteresse. Das Nicht-Bestehen eines \nRechtsverhältnisses oder einzelner Pflichten aus einem Rechtsverhältnis ist nicht um \nseiner selbst willen feststellungsfähig. Abgesehen von hier nicht einschlägigen \nSonderfällen kann vielmehr nur das Interesse rechtsschutzwürdig sein, die \nGegenseite durch eine gerichtliche Entscheidung daran zu hindern, aus der \nvermeintlichen Rechtslage Konsequenzen zu ziehen, also z.B. Maßnahmen der \nVollstreckung einzuleiten,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Urteil vom 03. Juni 1983 \n- 8 C 43.81 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 1984, S. \n168.\n\n23\n\nDa die Amtsblattverfügung - wie dargelegt - keinen vollstreckungsfähigen Inhalt \nhat und auch die Beklagte sich dessen nicht etwa berühmt, sondern im Gegenteil \nselbst der zutreffenden Auffassung ist, es handele sich nicht um einen \nVerwaltungsakt, sind auf das Feststellungsbegehren hier die Grundsätze des \nvorbeugenden Rechtsschutzes anzuwenden. Dem Kläger drohen nicht durch die \nAmtsblattverfügung selbst unmittelbare Rechtsnachteile; er muss allerdings - wenn er \ndie in der Amtsblattverfügung bekannt gemachten Grenzwerte nicht einhält bzw. \nderen Einhaltung nicht in dem in Ziff. 6 der Amtsblattverfügung vorgesehenen \nVerwaltungsverfahren nachweist (wobei nunmehr eine Übergangsfrist bis zum bis \nzum 31. Dezember 2002 gilt, vgl. § 20 Abs. 3 AFuV n.F.) - damit rechnen, dass die \nBeklagte mit betriebseinschränkenden Maßnahmen auf der Grundlage des § 11 \nAFuG gegen ihn vorgeht. \n\n24\n\nDie in einer solchen Fallgestaltung grundsätzlich in Betracht kommende \nvorbeugende Feststellungsklage ist jedoch nur zulässig, wenn ein qualifiziertes \nFeststellungsinteresse vorliegt, wenn also effektiver Rechtsschutz gerade nur im \nWege des vorbeugenden Rechtsschutzes gewährleistet werden kann und der \ngrundsätzlich im Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene \nnachträgliche Rechtsschutz nicht ausreicht,\n\n25\n\nständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Juni 1983 - 8 \nC 43.81 - , NVwZ, 1984, S. 168; Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, \nBVerwGE 77, 207 (210 ff.); jeweils mit weiterem Nachweis.\n\n26\n\nAn einem solchen qualifizierten Rechtsschutzinteresse gerade für die \nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes fehlt es hier. Dem Kläger kann \nzugemutet werden, etwaige konkrete Maßnahmen der Beklagten - \nbetriebseinschränkende Verwaltungsakte bzw. \"Auflagen\" auf der Grundlage des § \n11 AFuG - abzuwarten und dann im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 VwGO \num gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Unzumutbare Nachteile entstehen \nihm dadurch nicht. Sollte die Beklagte gemäß § 11 Abs. 2 AFuG die sofortige \nVollziehung einer solchen Maßnahme anordnen, so besteht ausreichender \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für Fallgestaltungen der vorliegenden Art ist \nin der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass die vorbeugende \nFeststellungsklage dann zulässig ist, wenn der Kläger ansonsten mit einem Straf- \noder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu rechnen hätte. Denn der Kläger soll die \nMöglichkeit haben, die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen und nicht \"auf der \nAnklagebank\" zu erleben. \n\n27\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BVerwG Urteil vom \n07. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (210 ff.); OVG NRW, \nUrteil vom 31. Januar 1996 - 13 A 6644/95 - , NVwZ-RR 1997, 264; \njeweils mit weiterem Nachweis. \n\n28\n\nLetzteres steht hier jedoch nicht zu befürchten: Hält ein Funkamateur die \nstreitigen Grenzwerte nicht ein, so erfüllt dies nicht den Tatbestand einer Straftat \noder Ordnungswidrigkeit. Insbesondere sind die Bußgeldtatbstände des § 9 AFuG \nnicht einschlägig, wie auch die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger ist \ndaher auf den verwaltungsprozessrechtlichen \"Normalfall\" des nachträglichen \nRechtsschutzes zu verweisen.\n\n29\n\nDa die Klage bereits aus prozessrechtlichen Gründen keinen Erfolg hat, waren \nmateriell-rechtliche Fragen nicht zu entscheiden. Insbesondere bedurfte keiner \nEntscheidung, wie es sich auswirkt, dass die bei Erlass der Amtsblattverfügung \nbestehenden Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Grenzwerten - wie oben im \nTatbestand dargelegt - entfallen sind, ohne dass eine neue Rechtsgrundlage - in \nForm einer Verordnung gemäß § 12 FTEG - geschaffen wurde. Auf diese \nRechtslücke hatte bereits der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen \nund den Erlass einer Verordnung nach § 12 FTEG gefordert (die es bis heute nicht \nbzw. nur als Entwurf gibt),\n\n30\n\nStellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der \nBundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über Funkanlagen und \nTelekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundestagsdrucksache \n14/4815, Nr. 17 (Zum Gesetzentwurf im Ganzen). \n\n31\n\nOb die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche Rechtslücke vorläufig \ndurch Verwaltungsvorschriften geschlossen werden kann, hier vorliegen,\n\n32\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. \nNovember 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 (193-197) zu einer \nähnlichen Fallkonstellation im Immissionsschutzrecht; von der \nerkennenden Kammer bejaht für den Frequenzbereichzuweisungs- und \nFrequenznutzungsplan (§§ 45,46 TKG), vgl. VG Köln, Urteil vom 16. \nFebruar 2001 - 25 K 865/98 - (rechtskräftig), S. 7 f. des Urteilsabdrucks, \n\n33\n\nkann im vorliegenden Verfahren ebenso offen bleiben wie die von den Beteiligten \nursprünglich in den Vordergrund ihres Vortrags zum materiellen Recht gestellte \nFrage, ob die in der streitigen Amtsblattverfügung aufgeführten Grenzwerte der DIN \nVDE 0848 Teil 2 (Entwurf 10/91) zum Schutz von Herzschrittmacherträgern - welche \ndie Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch bei \nFunkamateuren nicht mehr anwendet - noch dem aktuellen Stand von Wissenschaft \nund Technik entsprechen bzw. ob dies bei Veröffentlichung der Amtsblattverfügung \nder Fall war. Auch die Vereinbarkeit der streitigen Amtsblattverfügung mit \neuropäischem Recht sowie die Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 3 AFuG sind - da \ndie Klage bereits unzulässig ist - nicht entscheidungserheblich, so dass kein Anlass \nzu der von dem Kläger angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder \ndas Bundesverfassungsgericht bestand. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-19/25-k-10571-98","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-19/25-k-10571-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298266","retrieved":"2026-07-09 03:21:52.888641+00:00"}}