{"status":"available","doknr":"OLD298292","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0418.20K9991.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"20 K 9991/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, \nwird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 27. Dezember 1966 geboren. Über ihn waren bei der Be-\nklagten unter anderem folgende Daten gespeichert:\n\n3\n\n1. Teilnahme an Treffen und Aktivitäten des \"Plenums gegen \nMunitionstransporte\" in Hamburg 1983 und 1984\n\n4\n\n2. Teilnahme an einer Hungerstreikveranstaltung zum Thema \"Kampf \num Zusammenlegung der Gefangenen aus RAF und Widerstand\" in Ham-\nburg am 13. Dezember 1984\n\n5\n\n3. Teilnahme an Treffen und Aktivitäten des \"Blockadeplenums\" 1983 \nund 1985.\n\n6\n\n4. Teilnahme an Treffen des \"Autonomenplenums\" in Hamburg 1985 \nund 1986\n\n7\n\n5. Teilnahme an einer Demonstration der linksextremistischen Szene \nzum Thema: \"Kein Krieg am Golf, Hafenstraße bleibt\" in Hamburg am 31. \nDezember 1990\n\n8\n\n6. Mitarbeit im \"Komitee gegen den imperialistischen Krieg\" 1991 und \n1994\n\n9\n\n7. Teilnahme an einer Solidaritätsveranstaltung für die Gefangenen \naus der RAF in Hamburg am 3. Juni 1992\n\n10\n\n8. Teilnahme an einer von linksextremistischen Organisationen initiier-\nten Demonstration gegen den Weltwirtschaftsgipfel in München am 3/4. \nJuli 1992\n\n11\n\n9. Führung eines Ermittlungsverfahren des GBA beim BGH gegen den \nKläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen \nVereinigung u.a. Im Rahmen der Exekutivmaßnahmen gegen mutmaßli-\nche Angehörige der \"Antiimperlialistischen Zelle\" (AIZ) sei die Wohnung \ndes Klägers am 13. Juni 1995 von der Polizei durchsucht worden. \n\n12\n\nAm 31. März 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Auskunft bezüglich \nder über ihn gespeicherten Daten. Für den Fall, dass Daten gespeichert seien, bean-\ntragte er deren Löschung.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 19. Mai 1998 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bekannt sei, \ndass er sich seit 1983 an zahlreichen Aktivitäten der linksextremistischen und links-\nextremistisch-terroristischen Szene in Hamburg, aber auch außerhalb Hamburgs, \nbeteiligt habe. Insbesondere seien die Aktivitäten zu 1. bis 9. erfasst. Da die Daten \nzulässig gespeichert worden seien und ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des \nVerfassungsschutzes weiter notwendig sei, werde der Sperrungsantrag abgelehnt. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 15. Juni 1998 begehrte der Kläger vollständige Auskunft über \nalle über ihn gespeicherten Daten und die Löschung der übrigen Daten. Zur Begrün-\ndung trug er u. a. vor, dass die Speicherung der Daten, die allein auf seiner Teilnah-\nme an Demonstrationen beruhten, rechtswidrig sei. Diese Speicherung stelle einen \nEingriff in Art. 8 Abs. 1 GG dar, der durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt \nsei.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 1998 lehnte die Beklagte die Erteilung einer weiterge-\nhenden Auskunft und Löschung der Daten ab. Die Daten anlässlich der Teilnahme \ndes Klägers an Veranstaltungen seien für die Aufgabenerfüllung des Verfassungs-\nschutzes notwendig, auch liege in der Erhebung dieser Daten allein ein Eingriff in \ndas informationelle Selbstbestimmungsrecht, nicht aber in das Grundrecht der Ver-\nsammlungsfreiheit.\n\n16\n\nHiergegen legte der Kläger am 21. August 1998 Widerspruch ein. Zur Begrün-\ndung trug er u.a. vor, dass ihm ein weitergehender Auskunftsanspruch zustehe. Auch \nhabe er einen Anspruch auf Sperrung der Daten, die anlässlich seiner bloßen Teil-\nnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen erhoben worden seien. Die bloße \nTeilnahme an einer Veranstaltung stelle keine \"Bestrebung\" im Sinne von §§ 3, 4 \nBVerfSchG dar und sei ein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, für den \neine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1998 wurde der Widerspruch zu-\nrückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. angegeben, dass dem Kläger ein weiter-\ngehender Auskunftsanspruch nicht zustehe. Auch die Voraussetzungen für eine \nSperrung lägen nicht vor. Die \"bloße\" Teilnahme an einer Versammlung könne nie \nein Speichergrund für das BfV sein; wenn aber die Voraussetzungen der §§ 3, 4 \nBVerfSchG vorlägen, könne auch die Versammlungsfreiheit eine verfassungschutz-\nrelevante Aktivität darstellen.\n\n18\n\nAm 3. Dezember 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde \nzunächst vorgetragen, dass ihm ein weitergehender Auskunftsanspruch zustehe und \ndass eine Sperrung der Daten aus dem Verfahren GBA 2 BJs 60/92-1 veranlasst sei, \nda das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Auch seien die Da-\nten zu sperren, die im Zusammenhang mit einer bloßen Teilnahme an öffentlichen \nDemonstrationen stünden. Die Erhebung und Speicherung von Daten, die die bloße \nTeilnahme an Demonstrationen betreffe, greife in das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 \nGG ein. Für diesen Eingriff stehe keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung, insbe-\nsondere scheide das BVerfSchG als Grundlage aus.\n\n19\n\nDer Kläger hat zunächst beantragt, \n\n20\n\n1. die über den Kläger gespeicherten Daten zu berichtigten soweit aus \nihnen hervorgeht,\n\n21\n\na) der Kläger hätte über den Herbst 1991 hinaus im \"Komitee \ngegen den imperialistischen Krieg\" mitgearbeitet,\n\n22\n\nb) der Kläger hätte am 03./04. 1992 an einer Demonstration in \nMünchen teilgenommen,\n\n23\n\nc) der Kläger hätte am 3. Juni 1992 an einer \nSolidaritätsveranstaltung für die RAF-Gefangenen im Hamburg \nteilgenommen, \n\n24\n\n2. dem Kläger weitere Auskunft bezüglich zu seiner Person \ngespeicherten Daten zu erteilen, soweit diese vermeintliche \nverfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der \"linksextremistischen \nSzene\" ab dem Jahr 1991 betreffen und zwingende \nGeheimhaltungsgründe im Einzelfall nicht entgegenstehen, \n\n25\n\n3. die in den Akten erfassten Information über ein gegen den Kläger \ngeführte, zwischenzeitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes \nErmittlungsverfahren zu sperren,\n\n26\n\n4. die bezüglich des Klägers gespeicherten Informationen zu löschen, \nsoweit diese die bloße Teilnahme des Klägers an öffentlichen \nVersammlungen betreffen, welche nicht gegen Inhalte der \nverfassungsmäßigen Ordnung gerichtet waren. \n\n27\n\nMit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 hat das beklagte Amt mitgeteilt, dass eine \nweitere Speicherung der Daten - anders als zum Zeitpunkt der Klageerhebung - über \nden Kläger nicht mehr notwendig sei. Im Hinblick auf das laufende Verfahren seien \ndie Daten aber nicht gelöscht, sondern vorläufig nur gesperrt worden. Der Kläger \nsolle mitteilen, ob die Daten gelöscht und die Akte vernichtet werden solle.\n\n28\n\nDer Kläger hat daraufhin erklärt, dass die Daten wegen des anhängigen \nVerfahrens zunächst nur gesperrt werden sollten, hat die Klageanträge zu 1. bis 3. \nfür erledigt erklärt und hat den Klageantrag zu 4. in einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag geändert. Er habe ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse, da er auch in Zukunft befürchten müsse, dass \nseine Teilnahme an Versammlungen von Verfassungsschutz registriert bzw. nach \nÜbermittlung gespeichert werde. Auch gehe die Beklagte davon aus, dass der Kläger \nseine verfassungschutzrelevanten Aktivitäten nur \"reduziert\" habe bzw. zumindest \nbis in die jüngste Vergangenheit hinein extremistischen Bestrebungen angehangen \nhabe. Daher müsse er damit rechnen, dass ihn der Verfassungsschutz auch nach \nAbschluss des Rechtsstreits sehr genau beobachten werde. Endlich erfolge die \nTätigkeit des beklagten Amtes naturgemäß verdeckt, von erneuten Speicherungen \nkönne er daher nur nach erneuten Auskunftsanträge erfahren und bliebe in \nUnsicherheit darüber, ob die Beklagte ihre Praxis geändert habe. Weiter bestehe ein \nRehabilitationsinteresse, über Jahre sei in Grundrechte des Klägers eingegriffen \nworden.\n\n29\n\nNunmehr beantragt der Kläger,\n\n30\n\nfestzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Löschung aller \nInformationen, die sich auf die bloße Teilnahme des Klägers an \nöffentlichen Versammlungen bezogen, welche nicht gegen Inhalte der \nverfassungsmäßigen Ordnung gerichtet waren, rechtswidrig war. \n\n31\n\nDie Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich der \nAnträge zu 1. bis. 3. angeschlossen. Sie beantragt hinsichtlich des \nFortsetzungsfeststellungsantrags,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n33\n\nZur Begründung wird ausgeführt, dass der Fortsetzungsfeststellungsantrag des \nKlägers zulässig aber unbegründet sei. Eine Speicherung des Klägers wegen seiner \nTeilnahme an Versammlungen sei durch §§ 8, 10 BVerfSchG gedeckt gewesen. \nAuch aus der bloßen Teilnahme an Versammlungen könnten sich, vor allem wenn \nsie wiederholt und im selben Umfeld mit entsprechenden Themenkreisen geschehe, \nunter Berücksichtigung der ansonsten zur Person vorliegenden Erkenntnisse \ntatsächlich Anhaltspunkte für ein verfassungsschutzrelevantes Handelns der \nbetreffenden Person ergeben. Ein Speicherung dieser Daten stelle zwar einen \nEingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, nicht aber in das Grundrecht \ndes Art. 8 Abs. 1 GG dar.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den \nbeigezogenen Auszügen der Akte des GBA 2 BJs 60/92-1 Bezug genommen. \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n35\n\nSoweit das Verfahren hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1. bis 3. \nübereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender \nAnwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n36\n\nDie Klage im übrigen ist unzulässig. Durch die Sperrung der Daten des Klägers \nbezüglich seiner Teilnahme an Versammlungen und durch die (vom Kläger so \ngewünschte) Erklärung der Beklagten, dass nach Abschluss dieses Verfahrens auch \neine Löschung der Daten erfolgen werde, hat sich das Löschungsbegehren des \nKlägers erledigt. Der Kläger hat zunächst einmal folgerichtig seinen ursprünglichen \nAntrag auf einen Fortsetzungsfestellungsantrag umgestellt, indes ist dieser Antrag \nunzulässig. \n\n37\n\nIn entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch bei \nVerpflichtungsanträgen nach Erledigung eine Umstellung des Antrags in einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt. Eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse \nliegt hier aber weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, noch unter \nden Gesichtspunkten des Rehabilitierungsinteresses und der fortwährenden \ngrundrechtlichen Beeinträchtigung vor. \n\n38\n\nDer Kläger hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt \nder Gefahr einer Wiederholung der behördlichen Maßnahme. Eine \nWiederholungsgefahr in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Gefahr einer \nWiederholung eines gleichartigen Verwaltungsaktes unter im wesentlichen \nunveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht, \n\n39\n\nBVerwG NVwZ 1990, S. 360\n\n40\n\noder wenn die \"Gleichartigkeit\" einer neuen Verwaltungsentscheidung in Rede \nsteht. Letzteres ist dann der Fall, wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf \ngleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, \nweil sie eine entsprechende Absicht gegenüber dem Betroffenen zu erkennen ge-\ngeben hat.\n\n41\n\nBVerwG NVwZ 1994, S. 282 (283); OVG NRW NWVBl. 1994, S. 305 \n(306 f.)\n\n42\n\nEine Wiederholungsgefahr besteht hier schon deswegen nicht, da nicht \nersichtlich ist, dass der Kläger nochmals einen Löschungsantrag stellen würde, der \nnochmals abschlägig beschieden würde. Aber auch in der Sache besteht keine im \nRahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses relevante Wiederholungsgefahr. \nInsoweit haben sich nämlich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf \ndenen die Datenerhebung und Speicherung des Klägers beruhte, maßgeblich \ngeändert. Die Erfassung der \"bloßen\" Teilnahme des Klägers an Versammlungen \nund der diesbezüglichen Speicherung beruhte tatsächlich und jedenfalls nach 1990 \nwohl auch rechtlich (vergl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG) auf dem Umstand, dass der \nKläger nach den der Beklagten vorliegenden Daten nachhaltig in das \nlinksextremistische Spektrum eingebunden war (u.a. Mitarbeit im \"Komitee gegen \nden imperialistischen Krieg\"). Nachdem die Beklagte aber sämtliche Daten bezüglich \ndes Klägers löschen wird, steht er so wie jeder Bürger, der in keiner Weise beim \nVerfassungsschutz registriert ist.\n\n43\n\nEs ist hier auch nicht ersichtlich, dass eine neue gleichartige \nVerwaltungsentscheidung - Registrierung der Teilnahme des Klägers an \nDemonstrationen - in Rede steht. Es ist nämlich keine auf gleichartigen Erwägungen \nberuhende Entscheidung der Beklagten zu erwarten, insbesondere hat sie keine \nentsprechende Absicht gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben. Vielmehr hat \ndie Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass sie eine \nTeilnahme des Klägers an Demonstrationen - nachdem die bei ihr vorgehaltenen \nDaten nunmehr gelöscht würden - nicht mehr registrieren werde. Der Kläger stehe so \nda, wie jeder andere Bürger ohne Voreinträge beim Verfassungsschutz, die \nTeilnahme von \"normalen\" Bürgern an Demonstrationen werde aber vom \nVerfassungsschutz nicht beobachtet. Der Kläger kann damit ohne Beobachtung \ndurch die Beklagte an Demonstrationen teilnehmen. Dass der Kläger entgegen \ndieser Angaben vom Verfassungsschutz weiter beobachtet werden soll, ist nicht er-\nsichtlich.\n\n44\n\nAn dem Gesagten ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Teilnahme von Mitgliedern des \n\"Schwarzen Blocks\" an Versammlungen registriert werde. Zum einen ist nicht \nersichtlich, dass der Kläger Mitglied einer solchen Gruppierung ist, vielmehr scheint \ner sich seit längerer Zeit aus dem linksextremen Spektrum \"verabschiedet\" zu haben. \nZum anderen spricht nichts dafür, dass der Kläger beabsichtigt als Teilnehmer eines \nsolchen Blocks an einer Versammlung teilzunehmen. Eine diesbezügliche Absicht \nhat er nie geäußert, auch kann ihm nicht unterstellt werden, dass er unter \nUmständen beabsichtigt Straftaten (vergl. § 27 VersG) zu begehen. Schließlich ist es \nnicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Prüfung einer Wiederholungsgefahr \nbloße Spekulationen anzustellen (und auf diesen Spekulationen aufbauend \nRechtsfragen zu erörtern).\n\n45\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem \nGesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses. Ein Rehabilitierungsinteresse liegt vor, \nwenn die ursprüngliche Maßnahme für den Betroffenen diskriminierende Wirkung \nhatte und diese Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch \nandauert. Insoweit muss im Einzelfall ein nachwirkendes Bedürfnis gegenüber \nsolchen Nachwirkungen vorhanden sein, ein ideelles Interesse oder der Wunsch \nnach Genugtuung reichen nicht aus.\n\n46\n\nBVerwGE 53, 134 (137 f.); 61, 1764 (166); BVerwG, NVwZ 1991, S. \n270; OVG NRW, NRW NWVBl 1995, S. 266\n\n47\n\nDass die Ablehnung des Löschungsantrags bezüglich des Klageantrags zu 4. \neine diskriminierende Wirkung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Aber auch in der \nSache - Speicherung der Teilnahme an Versammlungen - besteht kein im Rahmen \ndes Fortsetzungsfeststellungsinteresses relevantes Rehabilitierungsinteresse. Dass \nder Kläger heute noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch die in der \nVergangenheit liegende Erfassung und Speicherung der Teilnahme an \nDemonstrationen beeinträchtigt wird ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dem \nBegehren des Klägers vollständig abgeholfen und hat erklärt, dass sie seine \nTeilnahme an Demonstrationen in der Zukunft nicht mehr registrieren werden. Zudem \nliegen die letzten vom Bundesamt erfassten Demonstrationsteilnahmen ca. 10 Jahre \nzurück. \n\n48\n\nSchließlich hat auch der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass ihn das \nvorliegende Verfahren wenig interessiert. Er ist nämlich, obwohl das Gericht sein \nErscheinen in der mündlichen Verhandlung für ratsam gehalten hatte, dem Termin \nohne Angabe von Gründen ferngeblieben; auch dem Prozeßbevollmächtigten des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung blieb letztlich unklar, warum der Kläger nicht \nerschien. Dieses Desinteresse des Klägers am Ausgang des Verfahrens spricht auch \nobjektiv dafür, dass eine fortwährende Persönlichkeitsverletzung nicht festzustellen \nist. \n\n49\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht aus dem \nGesichtspunkt der fortwirkenden grundrechtlichen Beeinträchtigung. Mögliche Grund-\nrechtsverletzungen begründen zwar dann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, \nwenn tief greifende Grundrechtseingriffe vorliegen und wenn die direkte Belastung \ndurch den eingreifenden Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf \neine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche \nEntscheidung kaum erlangen kann. \n\n50\n\nBVerfG NVwZ 1991, S. 290 (291 f.); BVerfGE 96, 27 (39 f.); BVerwGE \n61, 164 (165 f.) \n\n51\n\nAllein aus dem Gesichtspunkt eines in der Vergangenheit liegenden \nGrundrechtseingriffes folgt allerdings noch kein Rehabilitationsinteresse. Maßgeblich \nist hier, ob eine fortdauernde grundrechtlich relevante Beeinträchtigung vorliegt. \n\n52\n\nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 146 zu § 113 m.w.N. \nSiehe auch OVG NRW, DVBl 1993, S. 567. BVerwGE 61, 164 ff. bezieht \nsich auf die Fälle des sich typischerweise erledigenden eingreifenden \nHoheitsaktes. \n\n53\n\nNach dieser Maßgabe ist hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht \ngegeben. Dass der Kläger durch die Erfassung und Speicherung der Daten \nseinerzeit in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und \nmöglicherweise aus Art. 8 Abs. 1 GG betroffen wurde, mag sein, indes liegt hier kein \nFall vor, in dem sich die direkte Belastung durch den eingreifenden Hoheitsakt nach \ndem typischen Verfahrensablauf auf die Zeitspanne beschränkte, in welcher der \nKläger eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte. Vielmehr hatte der \nKläger nach der erstmaligen Speicherung seiner Daten, jedenfalls nach dem \nBekanntwerden dieser Speicherung 1998, ausreichend Zeit gerichtlichen \nRechtsschutz zu beantragen (was er denn auch getan hat). Allein der Umstand, dass \nder Kläger seinerzeit durch die Erfassung und Speicherung in seinen Grundrechten \nbetroffen wurde, begründet noch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, zumal die \nBeklagte dem Begehren des Klägers abgeholfen hat, die Teilnahme des Klägers an \nDemonstrationen nunmehr nicht weiter beobachtet wird und die seinerzeit letzte \nErfassung ca. 10 Jahre zurückliegt. Eine fortdauernde grundrechtlich relevante \nBeeinträchtigung liegt damit nicht vor.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich \ndes Fortsetzungsfeststellungsantrags waren dem Kläger die Kosten des Verfahrens \naufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt \nerklärten Anträge entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO die \nKosten zu teilen. Der Ausgang des Verfahren über diese Anträge war letztlich offen; \nzudem ist es nicht Aufgabe des Gericht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach \n§ 161 Abs. 2 VwGO schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären. \n\n55\n\nVergl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 16 ff. zu § 161; Schmidt, in: \nEyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 15 ff. zu § 161. \n\n56\n\nAllein der Umstand, dass die Beklagte dem Begehren des Kläger abgeholfen \nhatte, konnte hier nicht maßgeblich sein, da sie dies wegen einer Veränderung der \nUmstände infolge Zeitablaufs getan hat. Die Quotelung im Rahmen der \nEinheitlichkeit der Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass im \nRahmen des Fortsetzungsfeststellungsantrags wesentlich höhere Kosten entstanden \nsind als im Rahmen der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-18/20-k-9991-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-18/20-k-9991-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298292","retrieved":"2026-07-09 03:21:55.309003+00:00"}}