{"status":"available","doknr":"OLD298410","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0411.22L2747.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"22 L 2747/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. \n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.045,17 EURO (4.000,- DM) festgesetzt\n\n1\n\n Gründe:\nIn entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim-\nmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege-\nbenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, den \nAntragstellerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da der Antrag nicht zulässig \nwar. Zum einen ist einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung eines Antrages auf \nDurchführung eines Asylfolgeverfahrens generell gegenüber dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge und nicht gegenüber der Ausländerbehörde \ngeltend zu machen. Zum anderen hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren \nauch keinerlei Anlass gegeben, ihm gegenüber einen gerichtlichen Antrag zu stellen. \nDa die Antragstellerin seit Jahren geduldet ist, hätte ihr eine Abschiebung ohnehin 3 \nMonate vorher angekündigt werden müssen (§ 56 Abs.6 Satz 2 AuslG), so dass eine \nunmittelbar bevorstehende Abschiebung nicht im Raume stand.\n\n2\n\nMit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerinnen ist es an-\ngemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-11/22-l-2747-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-04-11/22-l-2747-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298410","retrieved":"2026-07-09 03:22:05.803826+00:00"}}