{"status":"available","doknr":"OLD298572","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0322.14L2766.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"14 L 2766/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 wird \ndas in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt.\n\n2. Im übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Be-\nscheid des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 22.5.01 angeordnet.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n3. Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache \nauf 40.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 35.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in N. . \nDas vorliegende Verfahren betrifft von ihr beabsichtigte Tätigkeiten für die C. \n AG - C. -. Die C. ist ein im Jahre 1994 gegründetes \nKreditinstitut mit Sitz in Berlin. Seit 1998 verfügt sie über eine Vollbanklizenz. Sie ge-\nhört nicht der freiwilligen Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Ban-\nken e.V. an, ist jedoch Pflichtmitglied der Entschädigungseinrichtung deutscher Ban-\nken GmbH. Die Bilanzsumme der C. belief sich zum 31.12.2001 auf ca. 694,5 Mio. \nDM.\n\n4\n\nVon September 1999 an führte der Q. e.V. - \nQ. - eine Einlagensicherungsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Einlagensiche-\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zum Stichtag 31.8.1999 durch. Unter dem \n1.12.1999 teilte der Q. dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der \nAntragsgegnerin - BAKred - mit, dass er die Prüfung abgebrochen habe und gab ei-\nne Anzeige nach § 29 Abs. 3 KWG ab. Aufgrund der unzureichenden Organisation \nund Handhabung des Kreditgeschäfts könne er auch nach mehrmonatiger Prüfungs-\ndauer nicht mit hinreichender Sicherheit den gegenwärtigen Stand von Kreditenga-\ngements klären. Das BAKred beauftragte daraufhin die C1. \nAG - C1. - mit der Durchführung einer Sonderprüfung. \n\n5\n\nDer Aufsichtsrat der C. beschloss in seiner Sitzung vom 14.12.1999, den Wirt-\nschaftsprüfer Dr. L. ebenfalls mit der Erstellung eines Sonderprüfungsberichts zu \nbeauftragen. Mit Teilberichten vom 22.1.2000, vom 1.3.2000 und vom 30.3.2000 kam \nHerr Dr. L. dem Auftrag nach. Dabei kam er zu dem Ergebnis, gravierende Bear-\nbeitungsmängel, die Einfluss auf die Beurteilung der Kreditengagements hätten, ha-\nbe er nicht feststellen können; die Kreditabteilung der C. sei organisatorisch und \npersonell ausreichend für alle im Bankenverkehr üblichen Geschäfte qualifiziert. Ü-\nberdies wies er darauf hin, dass die vom Q. vorgenommenen Beurteilungen \nzur Ermittlung der empfohlenen Risikovorsorge in Einzelfällen nach seiner Auffas-\nsung nicht nach den für Wirtschaftsprüfer üblichen Maßstäben vorgenommen worden \nseien.\n\n6\n\nUnter dem 26.4.2000 erstattete auch die C1. eine Anzeige nach § 29 Abs. 3 \nKWG an das BAKred. Aufgrund des vorhandenen Einzelwertberichtigungsbedarfs \nsehe sie den Bestand des Unternehmens als gefährdet an. Mit Schreiben vom \n12.5.2000 teilte das BAKred der C. mit, dass es aufgrund der Feststellungen des \nQ. und der C1. von einem aktuellen Wertberichtigungsbedarf \ni.H.v. 43,684 Mio. DM ausgehe. In den Folgewochen gelang es der C. , den von \ndem BAKred behaupteten Wertberichtigungsbedarf zu vermindern, indem sie einen \nTeil der betroffenen Engagements durch zusätzliche Bürgschaften abdeckte. Mit Be-\nscheid vom 29.5.2000 setzte das BAKred schließlich gemäß § 10 Abs. 3b KWG ei-\nnen Korrekturposten auf das haftende Eigenkapital i.H.v. 21,497 Mio. DM fest.\n\n7\n\nDie I. GmbH - I. -, die von der C. mit der \nPrüfung des Jahresabschlusses 1999 beauftragt worden war und diese Prüfung mit \nPrüfbericht und uneingeschränktem Bestätigungsvermerk vom 18.4.2000 abge-\nschlossen hatte, widerrief am 9.6.2000 den vorgenannten Bestätigungsvermerk. \nDem war eine Besprechung mit dem BAKred vorausgegangen, bei der die I. auf \nMängel der von ihr durchgeführten Prüfung hingewiesen worden war. Die I. habe \nzwei verschiedene Fassungen ihres Testats in Umlauf gebracht, in deren einer ein \nHinweis auf den von Q. und C1. ermittelten Einzelwertberichtigungsbedarf \nfehle. Auch ansonsten seien die Prüfberichte unzureichend. Einer nochmaligen Be-\nstellung der I. zum Abschlussprüfer der C. werde das BAKred nicht zustimmen. \nDer Widerruf des Bestätigungsvermerks war in der Folgezeit Gegenstand eines Zivil-\nrechtsstreits. Der Antrag der C. , ihr im Wege der einstweiligen Verfügung zu ges-\ntatten, den Bestätigungsvermerk weiter zu nutzen, blieb beim Landgericht Berlin \n(Beschl. v. 14.6.2000 - 105 o 106/00) und beim Kammergericht (Beschl. v. 19.9.2000 \n- 2 W 5362/00) erfolglos.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 11.7.2000 forderte das BAKred die C. auf, die Geschäftslei-\nter, Frau L1. und Herrn L2. , abzuberufen. Zur Begründung verwies das \nBAKred auf zahlreiche Missstände im Kreditgeschäft, bei der Innen- und Kreditrevisi-\non, dem Rechnungswesen sowie dem Meldewesen der C. . Die gegen das Abberu-\nfungsverlangen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren endeten mit \nablehnenden Beschlüssen des VG Berlin vom 27.2.2001 - VG 25 A 170.00, VG 25 A \n141.00, VG 25 A 142.00 - und des OVG Berlin vom 2.10.2001 - OVG 1 SN 27.01 \nu.a. -.\n\n9\n\nUnter dem 27.9.2000 wandte sich das BAKred an die C. und erklärte, bisher \nhabe sie den Eingang einer Anzeige gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG über die \nBestellung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der C. \nper 31.12.2000 nicht verzeichnen können. Die C. teilte daraufhin mit Schreiben \nvom 9.10.2000 mit, in der bevorstehenden Aufsichtsratssitzung werde ein Termin für \ndie Hauptversammlung bestimmt werden. Tagesordnungspunkt der \nHauptversammlung werde unter anderem die Bestimmung des \nJahresabschlussprüfers 2000 sein. \n\n10\n\nMit Schreiben an die C. vom 26.10.2000 kündigte die I. den ihr erteilten \nAuftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 1999 und legte das Prüfungsmandat \nnieder. Unter dem 30.11.2000 stellte das BAKred fest, ein (neuer) \nJahresabschlussprüfer 1999 sei bislang nicht bestellt. Das Amt beabsichtige daher, \nseinerseits gemäß § 28 Abs. 2 KWG einen Prüfer für das Jahr 1999 zu bestellen. \n\n11\n\nAm 22.12.2000 wählte die außerordentliche Hauptversammlung der C. Herrn \nDr. L. zum Jahresabschlussprüfer für die Geschäftsjahre 1999 und 2000. Dies \nzeigte die C. dem BAKred mit Schreiben von demselben Tage an.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 19.1.2001 ersuchte das BAKred die C. , einen anderen \nPrüfer als Herrn Dr. L. für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 zu bestellen. Die \nÜberprüfung der von der C. vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen des \nHerrn Dr. L. begründe erhebliche Zweifel, ob eine Prüfung der Jahresabschlüsse \n1999 und 2000 der C. durch Herrn Dr. L. die Erreichung des Prüfungszwecks \ngewährleiste. Herr Dr. L. sei im übrigen bereits an der Innenrevision der C. \nbeteiligt gewesen; dies schließe eine Tätigkeit als Jahresabschlussprüfer aus. \nSchließlich sei er noch niemals von einem Kreditinstitut zum Jahresabschlussprüfer \nbestellt worden.\n\n13\n\nAm 30.1.2001 bzw. 8.2.2001 suchten die C. und Herr Dr. L. bei der \nerkennenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach. Ihren Antrag, die \naufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen den Bescheid vom 19.1.2001 \nanzuordnen, lehnte die Kammer mit Beschlüssen vom 9.2.2001 ab (14 L 214/01, 14 \nL 296/01). Daraufhin stellte das BAKred unter dem 12.2.2001 beim Amtsgericht \nCharlottenburg als zuständigem Registergericht gemäß § 28 Abs. 2 KWG den \nAntrag, einen Abschlussprüfer für die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 der C. zu \nbestellen (Az. 97 HRB 53447). Als Prüfer schlug das Amt die E. \nmbH vor mit der Begründung, die Gesellschaft verfüge über langjährige Erfahrung \nmit der Durchführung von Prüfungen bei Kreditinstituten. \n\n14\n\nAm 16.2.2001 bzw. 22.2.2001 beantragten die C. und Herr Dr. L. bei dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW - die \nZulassung der Beschwerde gegen die Beschlüsse der Kammer vom 9.2.2001. Mit \nBeschlüssen vom 27.2.2001 (4 B 236/01) und vom 2.3.2001 (4 B 288/01) setzte das \nOVG NW die Vollziehung des Bescheides vom 19.1.2001 bis zur Entscheidung des \nSenates einstweilen aus und zwar mit der Maßgabe, dass die Prüfung durch einen \nvon der C. bestellten Prüfer nur mit Zustimmung des BAKred erfolgen dürfe.\n\n15\n\nDurch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 16.3.2001 lud die C. ihre \nAktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung auf den 20.4.2001 ein. Die \nTagesordnung enthielt unter anderem den Punkt VI:\n\n16\n\n„Beschlussfassung über die Wahl eines Ersatzprüfers für das \nGeschäftsjahr 1999\n\n17\n\nDer Aufsichtsrat schlägt vor, die C2. \nAktiengesellschaft [...] zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr \n1999 als Ersatzprüfer für den Fall zu wählen, dass der am \n22.12.2000 von der außerordentlichen Hauptversammlung gewählte \nPrüfer ersetzt werden muss.\"\n\n18\n\nEntsprechende Beschlussfassungen wurden auch hinsichtlich der Bestellung der \nAntragstellerin zur Ersatzprüferin für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 angekündigt.\nMit Schreiben an das BAKred vom 23.4.2001 - per Post eingegangen am 30.4.2001 - \nzeigte die C. an, dass auf ihrer Hauptversammlung vom 20.4.2001 Herr Dr. L. \nals Jahresabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2001 und die Antragstellerin als \nErsatzprüferin für die Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001 bestellt worden seien. \nUnter dem 26.4.2001 erklärte die C. auf die Nachfrage des BAKred nach einer \nentsprechenden Anzeige, sie habe das Schreiben vom 23.4.2001 bereits am Tage \nseiner Abfassung per Telefax an das BAKred übermittelt. \n\n19\n\nMit Schreiben an die C. vom 2.5.2001 erklärte das BAKred, es beabsichtige, \ndie Bestellung eines anderen Prüfers als Herrn Dr. L. für das Geschäftsjahr 2001 \nzu verlangen. Das Schreiben enthält die Betreffzeile: „Ihr Schreiben vom 23. April \n2001 eingegangen am 23. April 2001\". Unter dem 3.5.2001 teilte das Amt der C. \nmit, es fasse das Schreiben vom 23.4.2001 auch hinsichtlich der Antragstellerin als \nAnzeige i.S.v. § 28 Abs. 1 KWG auf. Das Amt beabsichtige, der C. aufzugeben \neinen anderen Prüfer zu bestellen, da es die Antragstellerin für nicht ausreichend \nerfahren halte. \n\n20\n\nUnter dem 8.5.2001 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin \nan das BAKred. Das Schreiben enthält die Betreffzeile „Bestellung der C2. \n AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Ersatzprüfer der \nJahresabschlüsse 1999 bis 2001; Anzeige unserer Mandantin vom 23.4.2001\" und \nden folgenden Eingangsabsatz:\n\n21\n\n„in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir erneut an, dass wir \nauch in dieser Angelegenheit das oben genannte Kreditinstitut \nanwaltlich vertreten. Die entsprechende Bevollmächtigung wird \nanwaltlich versichert. Wir gehen davon aus, dass Sie die Vorlage \neiner Originalvollmacht angesichts des bisherigen Schriftwechsels in \ndiversen Angelegenheiten nicht für nötig erachten. Sollte dies anders \nsein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.\"\n\n22\n\nIn der Sache wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, mangelnde Erfahrung \nsei für sich genommen noch kein Grund, einen Prüfer abzulehnen. \n\n23\n\nDie Antragstellerin selbst wandte sich unter dem 8.5.2001 ebenfalls an das \nBAKred und wies darauf hin, sie habe bereits im Zusammenhang mit der Bestellung \nzur Jahresabschlussprüferin der C3. -bank unter dem 10.4.2001 \nihre langjährigen Erfahrungen als Abschlussprüferin von Kreditinstituten dargelegt. \nMit Schreiben vom 11.5.2001 antwortete das BAKred, nach dem Schreiben vom \n10.4.2001 sei die Antragstellerin bislang nur bei einem Institut i.S.d. § 1 KWG als \nAbschlussprüferin (1997-2000) tätig gewesen, nämlich der H. \nAG, die überdies keine Vollbank sei. Dies bilde die Grundlage für die Einschätzung, \ndie Antragstellerin sei für die Prüfung eines Institutes mit Vollbankerlaubnis und in \nder konkreten organisatorischen und wirtschaftlichen Situation der C. nicht \nhinreichend erfahren. Diese Einschätzung des Amtes bedeute nicht, dass das Amt \ndie Antragstellerin für die Prüfung von Kreditinstituten für generell ungeeignet halte. \nMit Schreiben an das BAKred vom 17.5.2001 erklärte die Antragstellerin, das Amt \nlasse bei seiner Einschätzung die Tatsache außer Acht, dass die Erfüllungsgehilfen, \nwelche mit der Prüfung der C. beauftragt werden sollen, namentlich die Herren \nN1. und A. , über weitreichende Erfahrungen im Bereich der Prüfung von \nKreditinstituten verfügten. Bei größeren Kreditinstituten werde die Prüfung \nüblicherweise von Prüfungsteams durchgeführt, in denen eine wechselnde Anzahl \nvon Erfüllungsgehilfen, angeleitet und unter Aufsicht von erfahrenen Prüfungsleitern \nstehend, die notwendigen und entsprechend sachgerechten Prüfungshandlungen \nnach berufsüblichen Grundsätzen vornehmen. Im übrigen sei nicht einzusehen, \nwarum sie in den Augen des BAKred für die Prüfung der C3. \n -bank hinreichend erfahren sei, nicht aber für die Prüfung der C. .\n\n24\n\nMit Bescheid vom 22.5.2001 ersuchte das BAKred die C. , die Bestellung der \nAntragstellerin zum Ersatzprüfer für die Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001 \nzurückzunehmen. Zur Begründung führte sie aus: Über Prüfungserfahrung im \nZusammenhang mit Kreditinstituten verfügten lediglich zwei Mitarbeiter der \nAntragstellerin, Herr N1. und Herr A. . Diese Mitarbeiter seien indes keine \nöffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer. Als solche zeichneten vielmehr jeweils \nMitglieder des Vorstandes verantwortlich. Zu deren Erfahrungen als Prüfer von \nKreditinstituten habe die Antragstellerin keine weiteren Angaben gemacht. Die \nvorgenannten Umstände stellten die Eignung der Antragstellerin für die Prüfung von \nKreditinstituten zwar nicht generell in Frage. Für die Prüfung der Jahresabschlüsse \n1999 bis 2001 der C. bedürfe es aber wegen der besonderen Situation bei diesem \nInstitut eines besonders erfahrenen Prüfers. Diesen Anforderungen werde die \nAntragstellerin nicht gerecht. Ebenfalls mit Bescheid vom 22.5.2001 ordnete das \nBAKred an, einen anderen Prüfer als Herrn Dr. L. für den Jahresabschluss 2001 \nzu bestellen. \n\n25\n\nAm 22. und 23.5.2001 versuchte das BAKred auf verschiedenen Wegen, die \nbeiden vorgenannten Bescheide der C. zur Kenntnis zu geben. Die näheren \nUmstände der verschiedenen Versuche sind zwischen den Parteien teilweise \numstritten. Unstreitig ist, dass der Bescheid entgegen der ursprünglichen Absicht des \nBAKred weder am 22.5. noch am 23.5. einem Vertreter der C. gegen \nEmpfangsbekenntnis übergeben werden konnte. Das Amt bemühte sich daher um \nalternative Formen der Kenntnisgabe. Unter anderem übermittelte das Amt den \nBescheid am Nachmittag des 23.5. per Fax an den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin. Ebenfalls am 23.5. legte das BAKred den Bescheid beim \nPolizeipräsidium Berlin nieder, worüber das Amt die C. mit Telefax vom 25.5. \ninformierte. Am 25.5. wurde der Bescheid gegen Postzustellungsurkunde auch dem \nAufsichtsratsvorsitzenden der C. zugestellt. Herrn Dr. L. wurde der ihn \nbetreffende Bescheid am 22.5. gegen Empfangsbekenntnis übergeben. Der \nAntragstellerin wurde der sie betreffende Bescheid nicht zur Kenntnis gebracht. \n\n26\n\nUnter dem 7.6.2001 legte die C. Widerspruch gegen die Bescheide vom \n22.5.2001 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung \nführte sie aus: Die Bescheide seien ihr nicht innerhalb der Monatsfrist des § 28 Abs. \n1 S. 2 KWG zugegangen. Im übrigen seien sie auch inhaltlich rechtswidrig. Die \nAntragstellerin sei als fachlich geeignet anzusehen, weil sie über öffentlich bestellte \nWirtschaftsprüfer verfüge. Wenn sie für die Prüfungen bei der C3. -\nbank hinreichend qualifiziert sei, müsse sie es auch für diejenigen bei der C. sein. \nUnter dem 12.6.2001 legte auch die Antragstellerin Widerspruch gegen den sie \nbetreffenden Bescheid vom 22.5.2001 ein und beantragte die Aussetzung der \nVollziehung. Zur Begründung führte sie aus: Der Bescheid sei der C. nicht \nfristgerecht zugestellt worden. \n\n27\n\nMit Beschlüssen vom 27.6.2001 (4 B 236/01, 4 B 288/01) lehnte das \nOberverwaltungsgericht NW die Zulassung der Beschwerde gegen die Beschlüsse \nder erkennenden Kammer vom 9.2.2001 (14 L 214/01, 14 L 296/01) ab.\n\n28\n\nMit Beschluss vom 9.7.2001 (97 HRB 53447) bestellte das Amtsgericht \nCharlottenburg die E. GmbH zum \nJahresabschlussprüfer der C. für die Jahre 1999 und 2000. Zur Begründung führte \ndas Gericht aus, die C. sei der Anordnung des BAKred, einen anderen Prüfer als \nHerrn Dr. L. zu bestellen, nicht unverzüglich nachgekommen. Insbesondere habe \nsie in ihrer Hauptversammlung vom 20.4.2001 wiederum Herrn Dr. L. bestellt. Die \nangekündigte Ersatzprüferbestellung sei nicht erfolgt. \n\n29\n\nUnter dem 19.7.2001 wandte sich die C. an das BAKred und wies darauf hin, \ndass das AG Charlottenburg von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, da \nes die Bestellung der Antragstellerin zur Ersatzprüferin in der Hauptversammlung \nvom 20.4. übersehen habe. Das BAKred werde aufgefordert beim Amtsgericht zu \nbeantragen, dass die E. als \nJahresabschlussprüferin 1999 und 2000 wieder abberufen wird. Dieses Begehren \nverfolgt die C. auch mit einer am 31.8.2001 bei dem erkennenden Gericht \nerhobenen Klage (14 K 6370/01).\n\n30\n\nMit Schreiben vom 4.12.2001 wandte sich die Antragstellerin an das BAKred und \nlegte gegen den sie betreffenden Bescheid vom 22.5.2001 - erneut - Widerspruch \nein. Zur Begründung wies sie darauf hin, auf ihr Widerspruchsschreiben vom \n12.6.2001 sei bislang keine Reaktion des BAKred erfolgt.\n\n31\n\nAm 13.12.2001 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht.\n\n32\n\nZur Begründung führt sie in Vertiefung ihres bisherigen Vortrages aus: Der \nstreitgegenständliche Bescheid sei der C. nicht fristgerecht bis zum 23.5.2001 \nzugegangen; sie habe den Bescheid erst am 28.5.2001 erhalten. Entgegen der \nAnsicht des BAKred sei der Geschäftsleiterin, Frau L1. , der Bescheid auch \nnicht telefonisch bekannt gegeben worden. Bei dem zwischen Frau L1. und \ndem Mitarbeiter N2. des BAKred geführten Telefonat habe Frau L1. \nnämlich wegen nahezu erschöpfter Stromreserven ihres Mobiltelefons fast nichts \nverstanden. Im übrigen habe sich das BAKred für eine förmliche Zustellung des \nschriftlichen Bescheides entschieden und habe sich daran halten müssen. Die \nErsatzzustellung durch Niederlegung beim Polizeipräsidium Berlin sei wegen \nVerstoßes gegen § 11 VwZG unwirksam. Ebensowenig wirksam sei die \nBekanntgabe an ihren Prozessbevollmächtigten. Der Vorwurf des BAKred, die C. \nhabe den Zugang des Bescheides absichtlich vereitelt, treffe nicht zu. In der Bank sei \nam 22.5. bis 20.00 Uhr und am 23.5. bis 13.00 Uhr eine Notbesetzung verfügbar \ngewesen; dieser gegenüber sei eine Zustellung nicht versucht worden. Auch sei die \nGeschäftsleiterin Frau L1. nach dem Telefongespräch mit dem BAKred-\nMitarbeiter Herrn N2. am Nachmittag des 23.5. sofort in die Geschäftsräume der \nBank gefahren und habe von dort telefonisch versucht, Herrn N2. unter dessen \nDurchwahl zu erreichen. Nachdem ihr dies nicht gelungen sei, habe sie um 19.11 \nUhr ein Telefax an das BAKred abgesandt mit dem Hinweis, sie sei bis 20.00 Uhr in \nder Bank zu erreichen. Das BAKred habe darauf nicht reagiert; schon deshalb könne \ndas Amt sich nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Zugangsvereitelung berufen. Dass \ndem BAKred eine Übersendung des Bescheides an die C. per Fax nicht gelungen \nsei, habe daran gelegen, dass die C. aufgrund von „Schaltungsproblemen\" \nvorüber gehend eine andere Fax-Nummer habe einrichten müssen. Im übrigen hätte \neine Übermittlung per Telefax auch nicht zu einer wirksamen Zustellung führen \nkönnen, da das Amt sich zuvor für eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis \nentschieden habe.\n\n33\n\nAuch inhaltlich sei der Bescheid vom 22.5.2001 nicht haltbar. Das BAKred habe \nsie als Jahresabschlussprüferin der C3. -bank akzeptiert. Dieses \nInstitut sei mit der C. eng verflochten. Insbesondere habe die C3. -\nbank sich für Kreditengagements der C. rückverbürgt. Zugleich halte sie in großem \nUmfang Aktien der C. . Der Prüfer der C3. -bank müsse daher \nzwangsläufig die Verhältnisse bei der C. mitbewerten. Wenn sie also für eine \nPrüfung der C. nicht qualifiziert sei, müsse sie zwangsläufig auch als Prüferin der \nC3. -bank ausscheiden. Das Verhalten des BAKred sei somit \nwidersprüchlich. Soweit das BAKred im übrigen maßgeblich darauf abstelle, die bei \nder Prüfung eingesetzten Prüfungsassistenten seien keine Wirtschaftsprüfer, sei \nfestzustellen, dass dies auch für die gegenwärtig durch den Q. bei ihr \ndurchgeführte Einlagensicherungsprüfung gelte. \n\n34\n\nMit Beschlüssen vom 21.1.2002 und 21.2.2002 (97 HRB 53447) hat das \nAmtsgericht Charlottenburg zunächst die E. GmbH \nund sodann - unter Aufhebung des ersten Beschlusses - die B. \n mbH zum Jahresabschlussprüfer der C. für das \nJahr 2001 bestellt. Angesichts dieser Beschlüsse haben die Parteien das Verfahren \nhinsichtlich des Geschäftsjahres 2001 für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n35\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n36\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. Juni 2001 sowie \nihres neuerlichen Widerspruchs vom 4. Dezember 2001 gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 22.5.2001, Aktenzeichen: , \ngerichtet an die C. AG, Berlin, anzuordnen.\n\n37\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n38\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n39\n\nSie wiederholt die Ausführungen des angefochtenen Bescheides und trägt \nergänzend vor: Der Bescheid sei der C. rechtzeitig zugegangen. Er habe der C. \nnicht zugestellt, sondern nur bekannt gegeben werden müssen. Das Amt sei auch \nnicht an die zunächst beabsichtigte Form der Bekanntgabe gebunden gewesen; es \nhabe vielmehr auch andere Formen wählen dürfen. Die C. habe den rechtzeitigen \nZugang des Bescheides rechtsmissbräuchlich vereitelt. Die Bank habe nach dem \nvorangegangenen Schriftwechsel zwischen ihr und dem Amt mit dem Zugang des \nSchriftstücks rechnen müssen. Die Mitarbeiterin T. habe am 22.5.2001 gegen \n15.00 Uhr bei den Geschäftsräumen der C. geklingelt. Daraufhin seien mehrere \nPersonen erschienen, die behauptet hätten, sie gehörten nicht zur Bank; \nBankmitarbeiter seien nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund sei die Erklärung, es \nhabe einen Notdienst gegeben, unglaubhaft. Ein Briefkasten mit dem Namen der \nBank sei nicht vorhanden gewesen, wohl aber ein Briefkasten mit Kleberesten. Auch \nbei den Privatadressen der Geschäftsleiter L1. und L2. habe es keine \nBriefkästen mit den Namen der genannten Personen gegeben. Ebenso unglaubhaft \nsei die Behauptung, das Telefaxgerät habe wegen eines „Schaltungsfehlers\" \nabgeschaltet werden müssen. Frau L1. habe nämlich am 25.5.2001 \ngegenüber dem Mitarbeiter der Landeszentralbank Berlin/Brandenburg, Herrn M. , \nerklärt, das Telefaxgerät sei aufgrund von Kundenbeschwerden abgestellt worden. \nSchließlich sei auch der Vortrag, Frau L1. habe bei der mündlichen \nBekanntmachung des Bescheides nichts verstanden, unglaubhaft, da die Verbindung \nklar und deutlich gewesen sei. Auch inhaltlich sei der Bescheid rechtmäßig. \nAngesichts der bei der C. bestehenden Probleme sei es zwingend erforderlich, die \nPrüfung von einem hochqualifizierten Spezialisten durchführen zu lassen, der über \nlangjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Bankenprüfung verfüge.\n\n40\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte des vorliegenden und des Verfahrens 14 K 6370/01 sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nHinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses 2001 ist das in der Hauptsache \nerledigte Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO \neinzustellen. \n\n43\n\nIm übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.\n\n44\n\nDer Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, \nweil ein Widerspruch gegen Maßnahmen des BAKred auf der Grundlage des § 28 \nAbs. 1 KWG gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 49, 28 Abs. 1 S. 2 Hs. \n2 KWG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, \nda sie durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann; dass der Bescheid ihr \ngegenüber nicht bekannt gegeben worden ist, ist insoweit unschädlich,\n\n45\n\nvgl. zu dieser Frage Hennecke, in Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 41 \nRn. 4.\n\n46\n\nNicht ganz unzweifelhaft ist, ob der Antragstellerin noch ein \nRechtsschutzbedürfnis zusteht, nachdem das Amtsgericht Charlottenburg mit \nBeschluss vom 9.7.2001 die E. \n zur Jahresabschlussprüferin für die \nJahre 1999 und 2000 bestellt hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass es vorliegend um \neine Ersatzprüferwahl geht. Die Wahl eines Ersatzprüfers soll den Geschäftsleitern \ndie Möglichkeit eröffnen, einen neuen Abschlussprüfer zu beauftragen, wenn der \nvorrangig bestellte Prüfer wegfällt. Es erscheint nicht von vornherein undenkbar, \ndass die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Ersatzprüferin zum Zuge kommt, \ndann nämlich, wenn die nunmehr bestellte E. \nnachträglich wegfällt, z.B. aufgrund der durch die C. vor dem erkennenden Gericht \nangestrengten Klage 14 K 6370/01 oder aufgrund sonstiger, derzeit noch nicht \nerkennbarer Umstände.\n\n47\n\nDer Antrag ist auch begründet. Nach der in §§ 49, 28 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 KWG zum \nAusdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht allerdings \ngenerell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen. \nDem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, \nkommt nur dann der Vorrang zu, wenn sein Obsiegen in der Hauptsache \nwahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, mithin also ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der in Rede stehenden Verfügung bestehen, oder wenn - bei offenen \nErfolgsaussichten in der Hauptsache - das Interesse des Antragstellers an der \nAussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nüberwiegt. Die nach diesen Maßstäben von dem Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \ntreffende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, \nweil nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen.\n\n48\n\nRechtsgrundlage des Bescheides vom 22.5.2001 ist § 28 Abs. 1 S. 2 KWG. Nach \ndieser Vorschrift kann das BAKred innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige \nüber die Prüferbestellung die Aufstellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn \ndies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. \n\n49\n\nOb das BAKred die vorgegebene Frist von einem Monat ab Zugang der \nentsprechenden Anzeige eingehalten hat, ist fraglich, wird aber durch die Kammer im \nErgebnis offengelassen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die \nAnzeige der Ersatzprüferwahl vom 23.4.2001 an demselben Tage per Telefax beim \nBAKred eingegangen ist. Zwar ist ein entsprechendes Telefax in den durch die \nKammer beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht aufzufinden. Da aber das \nBAKred selbst schon in dem Anhörungsschreiben vom 2.5.2001 die Betreffzeile „Ihr \nSchreiben vom 23. April 2001 eingegangen am 23. April 2001\" verwendet und eine \nweitere Aufklärung im Eilverfahren nicht geboten erscheint, nimmt auch die Kammer \nvorläufig an, dass die Anzeige am 23.4.2001 beim BAKred eingegangen ist. Das \nBAKred hätte demnach bis zum Ablauf des 23.5.2001 von seiner \nInterventionsmöglichkeit nach § 28 Abs. 1 S. 2 KWG gegenüber der C. Gebrauch \nmachen müssen. Dies ist wohl nicht geschehen. \n\n50\n\nAllerdings bedurfte der Bescheid vom 22.5.2001 nicht der förmlichen Zustellung. \nEine förmliche Zustellung ist nur erforderlich, wenn dies durch eine gesetzliche \nRegelung ausdrücklich angeordnet wird, andernfalls genügt gemäß § 41 Abs. 1 S. 1, \n§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG die bloße Bekanntgabe, die an eine bestimmte Form nicht \ngebunden ist. Auch die Tatsache, dass das BAKred sich ursprünglich für eine \nförmliche Zustellung, nämlich eine solche gegen Empfangsbekenntnis, entschieden \nhatte, verbot dem Amt nicht, sich nach dem Fehlschlagen des entsprechenden \nBekanntgabeversuches für eine andere, nichtförmliche Bekanntgabeform zu \nentscheiden. \n\n51\n\nDie mündliche Übermittlung des Beschlusses bzw. des Beschlusstenors \ngegenüber Frau L1. am 23.5.2001 gegen 16.50 Uhr genügt als Bekanntgabe \njedoch nicht. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes ist \nerforderlich, dass der Betroffene die tatsächliche Verfügungsgewalt über das \nSchriftstück erhält; nicht ausreichend ist, dass das Schriftstück dem Betroffenen \ntelefonisch übermittelt wird. Allenfalls könnte in diesem Fall angenommen werden, \ndass sich die Behörde kurzfristig entschieden hat, anstelle des schriftlichen einen \nmündlichen Verwaltungsakt zu erlassen,\n\n52\n\nvgl. P. Stelkens/ U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. \nAufl., § 41 Rn. 15.\n\n53\n\nVorliegend scheidet eine solche Annahme aber aus, weil sowohl Frau T. , \nals auch Herr N2. in ihren eidesstattlichen Versicherungen angeben, Herr N2. \nhabe Frau L1. bei dem Telefonat abschließend aufgefordert, einen Zugang \ndes Bescheides noch am 23.5.2001 zu ermöglichen. Auf den schriftlichen \nVerwaltungsakt sollte demnach also gerade nicht verzichtet werden. Selbst wenn \nFrau L1. Herrn N2. also - entgegen den Angaben der Antragstellerin - bei \ndem Telefonat vollständig verstanden haben sollte, kann eine wirksame \nBekanntgabe des Bescheides in dem Telefonat nicht gesehen werden. \n\n54\n\nDas am Nachmittag des 23.5.2001 an den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin übermittelte Telefax stellt ebenfalls keine wirksame Bekanntgabe des \nBescheides vom 23.5.2001 gegenüber der C. dar. Allerdings bestehen gegen die \nBekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes per Telefax im allgemeinen keine \nBedenken,\n\n55\n\nvgl. Hennecke, in: Knack, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rn. 5; P. \nStelkens/ U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 41 \nRn. 19 ff.\n\n56\n\nEiner Bekanntgabe per Telefax stand auch nicht die Tatsache entgegen, dass \ndas \nBAKred zunächst eine förmliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnis beabsichtigt \nhatte. Da die Form der Bekanntgabe im Ermessen der Behörde stand, stand es \ndieser - wie bereits erwähnt - frei, von einer zunächst beabsichtigten Form der \nBekanntgabe Abstand zu nehmen und nunmehr eine andere Form der Bekanntgabe \nzu wählen. Auch sprach nichts dagegen, den Bescheid dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin zu übermitteln. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 \nVwVfG kann die Bekanntgabe dem Bevollmächtigten gegenüber erfolgen, wenn ein \nsolcher bestellt ist. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hatte sich in \nseinem Schreiben vom 8.5.2001 ausdrücklich für die C1. bestellt und erklärt, er \nvertrete das Institut auch in dieser Angelegenheit. Die Bekanntgabe an den \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin wäre auch rechtzeitig erfolgt. Ein \nSchriftstück gilt nämlich dann als zugegangen, wenn der Betroffene Verfü-\ngungsgewalt darüber erlangt hat und nach dem gewöhnlichen Verlauf und unter \nnormalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen,\n\n57\n\nP. Stelkens/ U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. \nAufl., § 41 Rn. 18.\n\n58\n\nDies war vorliegend schon am Nachmittag des 23.5.2001 der Fall; regelmäßig \nkann damit gerechnet werden, dass ein an einem Mittwoch um 15.30 Uhr in einer \nRechtsanwaltskanzlei eingehendes Telefax noch an demselben Tage zur Kenntnis \ngenommen wird. Dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sich bereits \nnicht mehr in der Kanzlei befand, ist insoweit irrelevant. Eine wirksame Bekanntgabe \nliegt aber deshalb nicht vor, weil die Übermittlung des Bescheides von dem insoweit \nmaßgeblichen Em-pfängerhorizont aus nicht als Bekanntgabe zu verstehen war. Ob \ndie Übermittlung eines Schreibens als Bekanntgabe zu sehen ist, hängt davon ab, ob \naus Sicht des Empfängers erkennbar ist, dass ihm ein Verwaltungsakt bekannt \ngegeben und nicht nur vom Inhalt Mitteilung gemacht werden soll; dem entsprechend \ngenügt die Übersendung einer Ablichtung „zur Kenntnisnahme\" nicht,\n\n59\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 11; P. Stelkens/ U. \nStelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rn. 16.\n\n60\n\nVorliegend war dem Telefax-Vorblatt, das die Übersendung der Bescheide vom \n22.5.2001 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin einleitete, in keiner \nWeise zu entnehmen, zu welchem Zweck dem Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin der Bescheid übermittelt wird. Der Bescheid selbst, der dem Telefax-\nVorblatt offenbar in unveränderter Form folgte, enthielt im Adressfeld die Zeilen \n„Gegen Empfangsbekenntnis - C AG - Vorstand\". Vor allem aber enthielt er auf S. \n15 den Hinweis: „Mehrfertigungen dieses Schreibens habe ich dem Aufsichtsrat der \nC. AG und dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt Herrn Dr. W. übersandt\". \nAus diesen Hinweisen musste der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin \nschließen, dass die Bekanntgabe gegenüber der C. selbst erfolgen soll und er \nlediglich eine Mehrfertigung zur Information erhält.\n\n61\n\nKeine rechtzeitige Bekanntgabe ist schließlich durch die Niederlegung des \nBescheides vom 22.5.2001 beim Polizeipräsidium erfolgt. Nachdem das BAKred sich \nnämlich - zulässigerweise - für eine Zustellung durch Niederlegung nach § 11 VwZG \nentschieden hatte, musste es die insoweit geltenden Vorgaben beachten. Nach § 11 \nAbs. 2 S. 2 VwZG ist über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung an den \nZustellungsadressaten zu machen. Eine solche schriftliche Mitteilung hat die C. \nerst am 25.5.2001 - per Telefax - erhalten, während sie zuvor nur in mündlicher \nForm, nämlich durch auf der „Mailbox\" der Frau L1. hinterlassene Nachricht \ninformiert worden war. \n\n62\n\nOb der streitgegenständliche Bescheid deshalb als rechtszeitig bekannt gegeben \nzu gelten hat, weil die C. den Zugang am 22.5. und 23.5.2001 vereitelt hat, lässt \ndie Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen. Dass eine solche \nZugangsfiktion in Betracht kommt, wenn der Empfänger eines Schriftstückes den \nZugang treuwidrig verhindert, ist allgemein anerkannt,\n\n63\n\nvgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § \n41 Rn. 26 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 23 - jeweils \nm.w.N.\n\n64\n\nVorliegend liegt nach derzeitigem Erkenntnisstand auch ein Fall von treuwidriger \nZugangsvereitelung vor. Dies gilt zunächst für die durch das BAKred angestrebte \nÜbergabe des Bescheides bzw. der Mitteilung über die Niederlegung. Die C. \nverfügte nach Angaben der Antragsgegnerin weder am 22.5.2001 noch am \n23.5.2001 über einen eindeutig ihr zuzuordnenden Briefkasten. Dasselbe gilt \noffenbar für die Privatwohnungen der (ehemaligen) Geschäftsleiter L1. und \nL2. . Zudem hat die C. zwar möglicherweise einen Notdienst in ihren \nGeschäftsräumen bereit gehalten, aber offenbar nicht in hinreichender Weise darauf \nhingewiesen, wie dieser Notdienst zu erreichen ist. Diesen Vortrag der \nAntragsgegnerin hält die Kammer derzeit aufgrund der eidesstattlichen \nVersicherungen der Mitarbeiter N2. und T. des BAKred für zutreffend. Die \neidesstattlichen Versicherungen sind glaubhaft. Dafür spricht nicht nur, dass die \nbeiden Mitarbeiter kein persönliches Interesse an den in Rede stehenden Tatsachen \nhaben - Frau T. ist nicht einmal mehr für das BAKred tätig -, sondern vor allem \nder Detailreichtum der beiden Erklärungen. Insbesondere Frau T. hat detailliert \ndie Umstände der verschiedenen Bekanntgabeversuche geschildert und dabei auch \nsolche Tatsachen erwähnt, deren Richtigkeit ohne weiteres überprüft werden kann. \nSo wäre es etwa möglich, sich durch eine Befragung der in der Versicherung \nbenannten Nachbarn des ehemaligen Geschäftsleiters L2. Gewissheit über das \nzwischen den Mitarbeitern des BAKred und ihnen geführte Gespräch und damit auch \nüber das Vorhandensein eines Briefkastens zu verschaffen. Dem gegenüber sind die \neidesstattlichen Versicherungen der beiden Mitarbeiterinnen der C. , Frau I1. \nund Frau T1. , äußerst knapp gehalten. Soweit die beiden Mitarbeiterinnen \nversichern, es habe kein „externer\" Besucher an der „Hausklingel\" geläutet, steht \ndies dem Vortrag der Frau T. , sie habe sich in die zweite Etage begeben und \ndort geläutet, wohl nicht entgegen, weil Frau T. möglicherweise nicht die \n„Hausklingel\", sondern die Klingel der Geschäftsräume betätigt hat und, da sie sich \nbereits im Haus befand, möglicherweise auch kein „externer Besucher\" war. Zu den \nHauptvorwürfen des BAKred, insbesondere dem Fehlen eines der C. \nzuzuordnenden Briefkastens, verhalten sich die eidesstattlichen Versicherungen \nnicht. Darüber hinaus ist festzustellen, dass - eidesstattliche oder einfache - \nVersicherungen der ehemaligen Geschäftsleiter L1. und L2. nicht \nvorgelegt worden sind. Dies hätte indes nahe gelegen, weil über einige der fraglichen \nTatsachen, etwa im Zusammenhang mit ihren Privatwohnungen, nur sie Auskunft \ngeben könnten. \n\n65\n\nAuch hinsichtlich des Versuches des BAKred, den Bescheid per Telefax zu \nübermitteln, geht die Kammer nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer \ntreuwidrigen Vereitelung des rechtzeitigen Zugangs aus. Zwar hat die Antragstellerin \nangegeben, die Telefax-Rufnummer habe aufgrund eines Schaltungsfehlers \ngeändert werden müssen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat die ehemalige \nGeschäftsleiterin der C. , Frau \n L1. , jedoch am 25.5.2001 einem Mitarbeiter der Landeszentralbank \nmitgeteilt, man habe das Telefaxgerät aufgrund von Kundenbeschwerden \nabgeschaltet. Nachdem die Antragsgegnerin den entsprechenden LZB-Mitarbeiter \nnamentlich benannt hat und die Antragstellerin diesem bereits mit Schriftsatz vom \n14.1.2002 eingeführten Vortrag nicht entgegen getreten ist, spricht vieles für die \nRichtigkeit dieser Erklärung.\n\n66\n\nInsgesamt ist nach alledem bei summarischer Prüfung von einer \nZugangsvereitelung auszugehen. Die neuere Zivilrechtsprechung hebt indes bei der \nFrage nach den Folgen einer Zugangsvereitelung auch auf das Verhalten des \nErklärenden ab. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner \nnicht (rechtzeitig) zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur \ndann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine \nErklärung den Adressaten erreichen konnte, wozu in der Regel auch erneute \nÜbermittlungsversuche gehören,\n\n67\n\ngrundl. dazu BGH, Urt. v. 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 -, BGHZ \n137, 205 ff., mit Anmerkungen von Franzen, JuS 1999, 429 ff., und \nPeters, JR 1998, 368 f.; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., \n§ 130 Rn. 18.\n\n68\n\nInsofern ist vorliegend zu berücksichtigen, dass dem BAKred eine problemlose \nForm der Bekanntgabe offen stand. Das Amt hätte - wie oben bereits aufgezeigt - \ngemäß § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG den Bescheid ohne weiteres gegenüber dem \nBevollmächtigten der C. rechtzeitig bekannt geben können. Sie hätte dazu \nlediglich in dem Telefax deutlich machen müssen, dass es sich nicht nur um eine \nbloße Mitteilung von dem Inhalt des Bescheides, sondern um eine Bekanntgabe \nhandelt, etwa indem sie das Adressfeld entsprechend abändert und den Hinweis auf \nS. 15 des Bescheides streicht. Dieses Versäumnis des BAKred steht einer Fiktion \ndes rechtzeitigen Zugangs jedenfalls dann entgegen, wenn es sich um eine bloß \ngrob sorgfaltswidrige Vereitelung des Zugangs durch die C. handelt. Sollte die C. \nhingegen den Zugang arglistig verhindert haben, so spricht manches dafür, den \nBescheid trotz des Verzichts des BAKred auf die naheliegende Möglichkeit einer \nBekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten der C. als rechtzeitig zugegangen \nanzusehen. Auch der Bundesgerichtshof hält in der genannten Entscheidung eine \n(Rück-)Ausnahme für den Fall der arglistigen Zugangsvereitelung für \nnaheliegend,\n\n69\n\nvgl. BGH a.a.O, zustimmend auch die zitierten \nUrteilsbesprechungen.\n\n70\n\nDies wirft indes rechtliche und tatsächliche Fragen auf, die im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden können. Die Frage \ndes rechtzeitigen Zugangs des Bescheides vom 22.5.2001 kann im übrigen letztlich \ndeshalb offen bleiben, weil auch aus anderen Gründen ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Nach derzeitiger Einschätzung der \nKammer dürfte nämlich eine das Interventionsrecht des BAKred nach § 28 Abs. 1 S. \n2 KWG auslösende Bestellung der Antragstellerin zur Prüferin gar nicht vorliegen. \n\n71\n\n§ 28 Abs. 1 S. 2 KWG gibt dem BAKred die Möglichkeit, einen anderen Prüfer \naufzustellen. Die Vorschrift muss im Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 S. 1 KWG \ngelesen werden, dem zufolge ein Kreditinstitut den von ihm bestellten Prüfer \nunverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen hat. Die Möglichkeit des BAKred, die \nAufstellung eines anderen Prüfers zu verlangen, entsteht somit erst, wenn die \n„Bestellung\" des Prüfers angezeigt worden ist. Die Bestellung eines \nAbschlussprüfers erfolgt in drei Schritten, nämlich der Wahl durch das zuständige \nOrgan des Instituts, der Erteilung des Prüfauftrages durch die gesetzlichen Vertreter \nbzw. den Aufsichtsrat und der Annahme des Auftrags durch den gewählten \nPrüfer,\n\n72\n\nvgl. Beck/Samm, KWG, § 28 Rn. 8; Winter, in: \nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 28 Rn. 3; aus der \nhandelsrechtl. Literatur etwa Glade, Handbuch d. Rechnungslegung \nund Prüfung, 2. Aufl., § 318 HGB Rn. 9; Adler/Düring/Schmaltz, \nRechnungslegung und Prüfung d. Unternehmen, 5. Aufl., § 318 HGB \nRn. 11.\n\n73\n\nGemessen daran ist dem BAKred eine Bestellung der Antragstellerin als Prüferin \nnicht angezeigt worden. Ausweislich der im Bundesanzeiger veröffentlichten \nTagesordnung hat die Hauptversammlung der BKmU am 20.4.2001 beschlossen, die \nAntragstellerin zum Abschlussprüfer als Ersatzprüfer für die Geschäftsjahre 1999, \n2000 und 2001 für den Fall zu wählen, dass der von der Hauptversammlung \ngewählte Prüfer ersetzt werden muss. Es handelt sich somit um eine Wahl, die unter \nder aufschiebenden Bedingung steht, dass der primär gewählte Abschlussprüfer, \nHerr Dr. L. , ersetzt werden muss,\n\n74\n\nallg. zum Ersatzprüfer Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung \nund Prüfung d. Unternehmen, 5. Aufl., § 318 HGB Rn. 61 ff.\n\n75\n\nDamit lag zum Zeitpunkt der Anzeige an das BAKred (23.4.2001) keiner der drei \nSchritte für die Bestellung eines Prüfers vor. Die Wahl hatte zwar stattgefunden, ihre \nWirksamkeit war indes noch an den Eintritt einer (aufschiebenden) Bedingung \ngeknüpft; sie war also schwebend unwirksam. Die beiden anderen Schritte, Erteilung \nund Annahme des Prüfauftrages dürften noch gar nicht stattgefunden haben, weil die \ngesetzlichen Vertreter der C. zur Erteilung des Prüfauftrages bis zum \nBedingungseintritt nicht befugt waren. Bedingungseintritt konnte nach Lage der \nDinge frühestens ein ablehnender Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über den \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer vom \n9.2.2001 sein. Bei objektiver Betrachtung hat die C. demnach mit ihrem Schreiben \nvom 23.4.2001 lediglich die Wahl eines Ersatzprüfers, nicht aber die Bestellung eines \nPrüfers angezeigt,\n\n76\n\nvgl. im Zusammenhang mit dieser Auslegungsfrage auch Winter, \nin: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 28 Rn. 9, die darauf \nhinweist, dass der Ersatzprüfer nur gewählt, aber noch nicht bestellt \nwird.\n\n77\n\nIst die Antragstellerin dem BAKred demnach nicht als Prüferin angezeigt worden, \nso durfte das BAKred auch nicht die Abberufung der Antragstellerin als Prüferin \nanordnen. Dahin stehen kann, ob der Bescheid des BAKred insoweit wegen \nUnmöglichkeit rechtswidrig ist, weil die C. dem Bescheidtenor, die „Bestellung \nzurückzunehmen\" gar nicht nachkommen kann, solange eine „Bestellung\" nicht \nerfolgt ist. Auch wenn man den Bescheid nämlich zugunsten des BAKred dahin \ngehend auslegte, dass der C. untersagt wird, von der Wahl des Ersatzprüfers \nGebrauch zu machen und die Antragstellerin zum Prüfer zu bestellen, wäre der \nBescheid rechtswidrig, weil eine solche „vorbeugende Abberufung\" des Prüfers von § \n28 Abs. 1 S. 2 KWG, der auf die „Bestellung\" abstellt, nicht gedeckt ist. Nach dem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift muss das BAKred in einem Fall wie dem \nvorliegenden abwarten, bis das Institut anzeigt, dass der gewählte Ersatzprüfer \nnunmehr zum Prüfer bestellt worden ist. \n\n78\n\nEs besteht auch keine durch Sinn und Zweck des Gesetzes begründete \nVeranlassung, die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 KWG entgegen \ndem Wortlaut extensiv dahingehend auszulegen, dass eine vorbeugende Ablehnung \ndes Ersatzprüfers umfasst wird. Soweit ersichtlich, hat das BAKred sich für befugt \ngehalten, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, weil ihm dies für einen \n„störungsfreien Ablauf\" der bei dem Registergericht beantragten Prüferbestellung \nnach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KWG notwendig erschien. Diese Einschätzung vermag \ndie Kammer nicht zu teilen. Nachdem das OVG NW mit Beschluss vom 27.2.2001 \ndie Vollziehung des Bescheides des BAKred vom 19.1.2001 einstweilen ausgesetzt \nhatte, war die C. vorläufig nicht verpflichtet, einen anderen Prüfer zu bestellen. \nWeder zum Zeitpunkt der Anzeige (23.4.2001) noch zum Zeitpunkt des Bescheides \n(22.5.2001) lagen demnach die Voraussetzungen für eine Prüferbestellung durch das \nRegistergericht nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KWG vor, namentlich die Weigerung der \nBank dem Bescheid vom 19.1.2001 unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern \nnachzukommen. Für den Zeitpunkt nach einer ablehnenden Entscheidung des OVG \nNW waren zwei Szenarien denkbar. Entweder würde die C. nach dem Beschluss \ndes OVG NW unverzüglich den gewählten Ersatzprüfer, also die Antragstellerin, zum \nPrüfer bestellen. In diesem Fall würde sie eine Anzeige nach § 28 Abs. 1 S. 1 KWG \nabgeben müssen, und das BAKred würde die Möglichkeit haben, umgehend die \nBestellung eines anderen Prüfers zu verlangen, wenn eine Prüfung durch die \nAntragstellerin den Prüfungszweck nicht zu erfüllen verspricht. Oder die C. würde \neine entsprechende Bestellung nicht vornehmen. In diesem Fall würde das \nRegistergericht auf den Antrag des BAKred einen Prüfer bestellen, da nunmehr die \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KWG vorliegen. Problematisch an der \nersten Alternative ist allenfalls, dass die Bank es damit in der Hand hat, durch eine \nsofortige Bestellung des gewählten Ersatzprüfers, von dessen Ablehnung durch das \nBAKred sie bereits weiß, die Prüfung hinauszuzögern. In diesem Falle wären nämlich \ndas Verfahren nach § 28 Abs. 1 S. 2 KWG und möglicherweise entsprechende \nverwaltungsgerichtliche Verfahren erneut zu beginnen. Diese denkbare Verzögerung \nliegt indes in der Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, die Bestellung \ndes Abschlussprüfers entgegen anderslautenden Vorschlägen nicht dem BAKred zu \nübertragen, sondern bei dem Kreditinstitut zu belassen,\n\n79\n\nvgl. zu diesem historischen Aspekt Beck/Samm, KWG, § 28 Rn. \n10 m.w.N.\n\n80\n\nKommt es dadurch zu bankaufsichtlich nicht hinnehmbaren Zuständen, weil dem \nBAKred keine aktuellen geprüften Zahlen des Institutes vorliegen, so muss das Amt \nsich mit anderen aufsichtsrechtlichen Mitteln, namentlich der Anordnung einer \nSonderprüfung behelfen. \n\n81\n\nSoweit der Mitarbeiter N2. des BAKred in seinem Vermerk vom 3.5.2001 (Bl. \n78 d. BA 5) auf die Möglichkeit der Bank hinweist, den gewählten Ersatzprüfer \nbereits schuldrechtlich mit der Prüfung zu beauftragen, so dass sein möglicherweise \nbereits fertig gestelltes Testat sofort wirksam wird, wenn der Ersatzprüfer nach \nWegfall des ursprünglichen Prüfers zum Prüfer bestellt wird, ist darauf hinzuweisen, \ndass auch in diesem Falle die Bestellung dem BAKred anzuzeigen wäre und dieses \ndann die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen könnte. Dass die Prüfung zu \ndiesem Zeitpunkt bereits beendet ist, steht einem solchen Verlangen wohl nicht \nentgegen,\n\n82\n\nso die den Beschlüssen der Kammer vom 9.2.2001 - 14 L \n214/01, \n14 L 296/01 - zugrunde liegende Annahme; in diese Richtung wohl \nauch OVG NW, Beschluss v. 27.6.2001 - 4 B 236/01 -, S. 7 f., wo die \nnähere dogmatische Einordnung ausdrücklich offen gelassen \nwird.\n\n83\n\nSoweit in dem Vermerk des Mitarbeiters N2. vom 3.5.2001 schließlich \nausgeführt wird, schon die Wahl des Ersatzprüfers könne einer Prüferbestellung \ndurch das Registergericht nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 KWG entgegen stehen, wenn man \nfür die Entscheidung des Registergerichts § 318 Abs. 4 S. 1 HGB heranzieht, ist dem \nentgegenzuhalten, dass eine Anwendung des § 318 Abs. 4 S. 1 HGB hier wenig \nnahe liegt, da in § 28 Abs. 2 Nr. 2 KWG eigene, insoweit speziellere Vorgaben für die \nregistergerichtliche Prüferbestellung enthalten sind. \nLiegen demnach die Voraussetzungen eines Einschreitens nach § 28 Abs. 1 S. 2 \nKWG nicht vor, braucht die Kammer der Frage, ob die Einschätzung des BAKred \nzutrifft, eine Prüfung durch die Antragstellerin könne den Prüfungszweck nicht \nerfüllen, nicht nachzugehen. \n\n84\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils des \nVerfahrens aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten \nTeils entspricht es billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des \nVerfahrens ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt des \nerledigenden Ereignisses hätte die Antragstellerin nach den vorstehenden \nÜberlegungen voraussichtlich auch hinsichtlich des Jahres 2001 obsiegt, weil auch \ninsoweit eine Bestellung der Antragstellerin zur Prüferin (noch) nicht vorliegen \ndürfte.\n\n85\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. \nDabei wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen,\n\n86\n\nvgl. OVG NW, Beschl. v. 27.6.2001 - 4 B 288/01 -,\n\n87\n\ndas Interesse der Antragstellerin, eine durch die Bestellung eines anderen \nPrüfers drohende Rufschädigung und dadurch bedingte Einnahmeausfälle zu \nverhindern, mit 50.000 EUR bewertet. Im vorliegenden Fall hat die Kammer für die \nmit dem vorliegenden Verfahren verknüpfte Möglichkeit der Antragstellerin, noch als \nPrüferin der Jahre 1999, 2000 und 2001 herangezogen zu werden, jeweils 10.000 \nEUR hinzuaddiert. Die Gesamtsumme von 80.000,- EUR wurde wegen des nur \nvorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf 40.000,- EUR halbiert. 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