{"status":"available","doknr":"OLD298657","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0320.24K3677.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"24 K 3677/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nUnter dem 27. Juni 1978 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß Arti-\nkel 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts \n(AMNG) beim Bundesgesundheitsamt das im Verkehr befindliche Fertigarzneimittel \n„L. -Kapseln\" mit dem wirksamen Bestandteil L. N. an. Als Anwen-\ndungsgebiet wurde angegeben „Zur Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im \nDarm und als entgiftende Funktion für eine natürliche Bakterienflora\". \nUnter dem 18.Dezember 1989 beantragte Die Klägerin die Verlängerung der Zulas-\nsung. Nach Ablehnung der beantragten Verlängerung hat die Klägerin im Verfahren \n24 K 10294/00 Klage erhoben.\n\n3\n\nMit Änderungsanzeige vom 7. Juli 1992 zeigte die Klägerin für das nunmehr \n„L. S\" bezeichnete Präparat - unter Bezugnahme auf die Monographie vom \n6. Juli 1988 „Allii sativi bulb.\" die Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile an \nund gab als Anwendungsgebiet an: „Zur Unterstützung diätetischer Maßnahmen bei \nErhöhung der Blutfettwerte. Zur Vorbeugung altersbedingter Gefäßveränderungen\". \nAls Wirkungen sind nunmehr angeführt: antibakteriell, antimykotisch, lipidsenkend, \nHemmung der Trombozytenaggregation, Verlängerung der Blutungs- und Gerin-\nnungszeiten und Steigerung der fibrinolytischen Aktivität. \nMit Schreiben vom 19. November 1992 wies das Bundesgesundheitsamt darauf hin, \ndass durch die angezeigten Änderungen der Anwendungsgebiete der bisherige An-\nwendungsbereich verlassen werde, somit die Voraussetzungen des Artikel 3 § 7 Abs. \n3 a Satz 2 Nr. 5 AMNG nicht gegeben seien und nach § 29 Abs. 3 AMG eine Neuzu-\nlassung erforderlich sei. \n\n4\n\nIm Hinblick auf die Änderungsanzeige machte die Klägerin mit Schreiben vom \n05. Januar 1994 geltend, unter Berücksichtigung der Definition des „Anwendungsbe-\nreichs\" in der 6. BGA- Bekanntmachung vom 23.10.1990 sei der bisherige Anwen-\ndungsbereich nicht verlassen worden, da die nunmehr in Anspruch genommenen \nIndikationen im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dienten, \ndie in der Indikation „Stoffwechselstörung\" zu sehen sei. Im übrigen werde ggf. mit \neiner erneuten Änderungsanzeige der Wechsel zu einem Artischockenpräparat an-\ngezeigt werden.\n\n5\n\nMit Feststellungsbescheid vom 22. Juni 1999 stellte das BfArM fest, dass für das \nIn-Verkehrbringen des Arzneimittels L. -Kapseln in der mit der Anzeige vom 7. \nJuli 1992 angezeigten geänderten Form eine Neuzulassung zu beantragen sei und \nführte zur Begründung aus, dass mit der Änderung der Anwendungsgebiete der 1978 \nangezeigte Anwendungsbereich verlassen worden sei, so dass das Arzneimittel in \nder geänderten Zusammensetzung nicht verkehrsfähig sei. \n\nDen mit Schreiben vom 26. Juli 1999 eingelegten Widerspruch wies das BfArM mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. März 2000 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 28. April 2000 die vorliegende Klage erhoben und \nführt zur Begründung ergänzend aus: Der Begriff des Anwendungsbereichs umfasse \nnicht nur ein einzelnes, konkret formuliertes Anwendungsgebiet, sondern schließe \nauch eng benachbarte und verwandte Anwendungsgebiete ein. Unter dem Begriff \ndes Anwendungsbereichs würden also durchaus mehrere Indikationen eines umfas-\nsenden übergeordneten Krankheitsbildes verstanden. Unter Berücksichtigung dieses \nweitgefassten Normverständnisses beinhalteten die ursprünglich angegebenen Indi-\nkationen „Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm\" den nunmehr angege-\nbenen Anwendungsbereich ohne weiteres. Dies sei bereits durch die Wirkungsweise \nder arzneilich wirksamen Bestandteile bedingt. Der arzneilich wirksame Bestandteil \nKnoblauchzwiebel reguliere ebenso wie das ursprünglich eingesetzte L. N. \ndie Aufnahme von Lipiden und damit von Fetten im Darm. Dies führe naturgemäß zu \neiner Normalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm, was sich wiederum auf die \nBlutfettwerte auswirke. Hierzu existierten seit längerem entsprechende Studien. Die-\nse Studien könnten jedenfalls als Beleg für den Zusammenhang zwischen der Regu-\nlierung der Aufnahmen von Lipiden und der damit einhergehenden Normalisierung \nder Stoffwechselvorgänge im Darm herangezogen werden. Auch wirke sich die un-\nterstützende Funktion des Arzneimittels bei diätetischen Maßnahmen ebenfalls \nzugleich auf die Stoffwechselvorgänge im Darm aus. Unter diätetischen Maßnahmen \nseien in erster Linie eine gezielte Ernährungsumstellung zu verstehen, die regelmä-\nßig mit dem Verzicht fetthaltiger Nahrungsmittel verbunden sei und zur wesentlichen \nNormalisierung der Stoffwechselvorgänge im Darm führe. Auch insoweit seien die \nangezeigten Anwendungsgebiete hinreichend homogen. Auch hinsichtlich des in der \nursprünglichen Anzeige aus dem Jahr 1978 angegebenen Anwendungsbereichs \n„Entgiftende Funktion für eine natürliche Bakterienflora\" bestehe ein unmittelbarer \nZusammenhang mit der jetzigen Indikation „Zur Vorbeugung altersbedingter Gefäß-\nveränderungen\". Unter altersbedingter Gefäßveränderungen seien in erster Linie ar-\nteriosklerotische Prozesse zu verstehen, die nach neueren Erkenntnissen - jedenfalls \nauch - durch eine Infektion der Gefäßwände mit Mikroorganismen hervorgerufen \nwürden. Es bestehe - wie entsprechenden Veröffentlichungen zu entnehmen sei - ein \nZusammenhang zwischen bakteriellen Infektionen und altersbedingten Gefäßverän-\nderungen. Im Ergebnis bestehe mithin ein kausaler Zusammenhang zwischen einer \ngesunden Bakterienflora und der Vorbeugung altersbedingter Gefäßveränderungen. \nDas 1978 angezeigte Anwendungsgebiet sei auch nicht auf das Organsystem \n\"Darm\" beschränkt. Insbesondere könne dies nicht aus der Formulierung „Entgiften-\nde Funktion für eine natürliche Bakterienflora\" gefolgert werden, weil eine \"Bakterien-\nflora\" auch außerhalb des Darms existiere. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich auch aus dem ATC-Code \n(Anatomisch Therapeutische Klassifizierung) kein Beleg für ein Verlassen des \nAnwendungsbereiches des Arzneimittels durch die umstrittene Änderungsanzeige. \nIm übrigen handele es sich bei der Klassifizierung nach dem ATC-Code lediglich um \neinen gesetzlich nicht vorgesehenen Hilfsmaßstab für die Beurteilung \nübereinstimmender Anwendungsgebiete.Im übriegen liege es nahe, dass die \nAnzeige des Anwendungsgebietes im Jahr 1978 in Unkenntnis des ATC-Codes \nformuliert worden sei. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\nden Feststellungsbescheid des BfArM vom 22.6.1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2000 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden und führt ergänzend aus: Die Anwendungsgebiete \"Normalisierung der \nStoffwechselvorgänge im Darm und als entgiftende Funktion für eine natürliche \nBakterienflora\" und die in der Änderungsanzeige genannten Anwendungsgebiete \nkönnten nicht dem gleichen Anwendungsbereich zugeordnet werden. Das 1978 \nangezeigte Anwendungsgebiet sei in seinem Wortlaut ausdrücklich und eindeutig auf \ndas Organsystem Darm beschränkt. So laute die Indikation \"... Stoffwechselvorgänge \nim Darm\" und eben nicht.\".. im Blut oder den Blutgefäßen\". Diese gehörten ganz \nanderen Organsystemen an. Die Beschränkung auf das Organsystem Darm werde \ndarüber hinaus noch einmal bekräftigt durch die Formulierung des zweiten \nTeilanwendungsgebietes „...für eine natürliche Bakterienflora\". Auch die \nBakterienflora sei eindeutig auf das Organsystem Darm bezogen und auf dieses \nbeschränkt. Ein übergeordnetes oder zugrundeliegendes Krankheitsbild, das \nStörungen der natürlichen Darmflora mit Arteriosklerose in Zusammenhang bringe \ngebe es nicht. Ebensowenig existiere eine Grunderkrankung, die gestörte \nStoffwechselvorgänge im Darm - also eine Darmfunktionsstörung - mit Fettstoff-\nwechselstörungen in Zusammenhang bringen könne.Darmstoffwechselstörungen \nund Fettstoffwechselstörungen seien nicht identisch. Das ursprüngliche und das in \nder Änderungsanzeige angegebenen Anwendungsgebiet seien weder nahe verwandt \nnoch diente das streitgegenständliche Arzneimittel nunmehr im wesentlichen der \nTherapie der gleichen Grunderkrankung. Arzneimittel gegen Darmfunktionsstörungen \n/ Störungen der Bakterienflora würden bei einem anderen Patientenkollektiv \neingesetzt als Arzneimittel zur Vorbeugung der Arteriosklerose bzw. gegen \nFettstoffwechselstörungen. Die Klägerin versuche ein übergeordnetes, beide \nIndikationen umfassendes Krankheitsbild zu konstruieren. Dieser Versuch könne \nmedizinisch nicht nachvollzogen werden. \nAus der Tatsache, dass die Darmfunktion und die natürliche Darmflora bei vielen Er-\nkrankungen und medikamentösen Therapien gestört sei lasse sich nicht im Um-\nkehrschluß ableiten, dass die gestörte Darmfunktion ursächlich für diese \nErkrankungen sei oder dass Arzneimittel, die die Darmfunktion beeinflussten, auch \nvollkommen andersartige Krankheitszustände wie Fettstoffwechselstörungen oder \nArteriosklerose günstig beeinflussten. Die Angabe der Klägerin, dass die Herstellung \neiner natürlichen Bakterienflora zu einer Abtötung pathogener Mikroorganismen \nführe sei vielleicht für den Darm zutreffend, keinesfalls - wie von der Klägerin \nbehauptet wird - jedoch für Blut und Blutgefäße. Durch Beschluss der Kommission D \nin der 12. Sitzung vom 23.9.1998 sei das Teilanwendungsgebiet „zur Unterstützung \ndiätetischer Maßnahmen bei Erhöhung der Blutfette\" aus der Monographie für \nKnoblauch- Zwiebeln gestrichen worden, weil es keine nachgewiesene \ntherapeutische Wirksamkeit von Knoblauchpräparaten für das beanspruchte \nAnwendungsgebiet gebe. Durch die vorlegten Publikationen sei eine gesicherte \nBlutfettspiegel-senkende Wirkung von Knoblauchpräparaten nicht belegt. Soweit die \nübrigen Publikationen einen Zusammenhang zwischen Störungen der Darmflora und \nArterioskleroseentstehung zum Gegenstand hätten, handele es sich insoweit nicht \num einen allgemein wissenschaftlich anerkannten Sachverhalt, sondern um noch zu \nprüfende Hypothesen. Die von ihr angezogenen ATC-Codes entsprächen noch am \nehesten den in der Anzeige von 1978 genannten Anwendungsgebieten. Schließlich \nsei zu berücksichtigen, dass das umstrittene Arzneimittel weder vor noch nach der \nÄnderung vom 11.Februar 1992 monographiekonform gewesen sei oder nunmehr \nsei. Demzufolge sei auch insoweit eine Neuzulassungspflicht im Sinne des § 29 Abs. \n3 AMG begründet, da neben dem Verlassen des Anwendungsgebietes auch nicht \ninsgesamt an eine Monografie angepasst worden sei. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten 24 K 3677/00 und 24 \nK 10294/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e id u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO - zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n15\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 22. September 1999 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheides vom 24. März 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Beklagte in den \nangefochtenen Bescheiden zu Recht die Feststellung gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 AMG \ngetroffen hat, dass die umstrittene Änderung vom Juli 1992 unzulässig ist und \ndeshalb eine neue Zulassung zu beantragen sei.\n\n16\n\nGem. § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG ist eine neue Zulassung bei einer - hier unstreitig \nvorliegenden - Änderung der Zusammensetzung der arzneilich wirksamen \nBestandteile nach Art und Menge zu beantragen. Die Voraussetzungen der \nAusnahmeregelung des Art. 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 2 AMNG (seit dem 5. AMG - \nÄndG vom 9. August 1994: § 105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG) liegen entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht vor. \nNach dieser Regelung darf ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel bis zur erstmaligen \nVerlängerung der Zulassung abweichend von \n§ 29 Abs. 3 AMG mit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen \nBestandteile ohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen \nAnwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung in den Verkehr gebracht \nwerden, wenn das Arzneimittel insgesamt einen nach § 25 Abs. 7 Satz 1 des \nArzneimittelgesetzes bekanntgemachten Ergebnis oder einem vom \nBundesgesundheitsamt vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und das \nArzneimittel durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig wird.\n\n17\n\nDie Klägerin hat die arzneilich wirksamen Bestandteile des fiktiv zugelassenen \nArzneimittel \"L. S\" unter Bezugnahme auf die entsprechende Monographie \ngeändert, indem sie den arzneilich wirksamen Bestandteil L. N. durch \nKnoblauch-Zwiebel-Extrakt ersetzt hat.\n\n18\n\nEs kann dahinstehen, ob das geänderte Arzneimittel im erforderlichen Maße der \nin Anspruch genommenen Monographie angepasst ist. Jedenfalls hält sich das \ngeänderte Arzneimittel nicht \"innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs\" wie das \nursprüngliche.\n\n19\n\nDas Gesetz definiert den Begriff des gleichen Anwendungsbereichs nicht. Auch \nwenn es naheliegt, ihn als nicht (völlig) identisch mit „gleiches Anwendungsgebiet\" zu \nverstehen, ist zu berücksichtigen, das der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift \nverwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemein-\nschaftsrecht,( vgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom \n10. März 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABL. Nr. L 55/7)) für \nnotwendig erachteten neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet - entgegen der \nAnsicht der Klägerin - ein enges Verständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er \nzwar auch, aber eben nur diejenigen Fälle miterfasst, in denen die \nAnwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels sich nicht \nwesentlich unterscheiden, zumindestens aber nah verwandt sind. Das \nBundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. Bekanntmachung über die \nVerlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. 5827) \nzutreffend so beschrieben, dass der Begriff \"Anwendungsbereiche\" sich am \nIndikationsbegriff orientiere, aber auch nahe verwandte Anwendungsgebiete \numfasse, so dass darauf abzustellen sei, \"ob die gewählten Indikationsangaben mit \nden bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das Arzneimittel \nweiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient\".\n\n20\n\nVgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - m. w. \nN..\n\n21\n\nDemgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage , ob die umstrittene \nÄnderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, \nmaßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der \nBehandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene \nPatientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im wesentlichen der gleiche \nbleibt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die ursprüngliche Indikation \nmangels Bestimmbarkeit einer Grunderkrankung eine Abgrenzung der potentiellen \nAnwender nicht zulässt. \n\n22\n\n vgl.insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 5. November \n 1998 - 14 A 520.95 -,sowie Urteil vom 22.Oktober 1998 \n - 14 A 369.95 - .\n\n23\n\nSo aber liegt der Fall hier. \nDas Arzneimittel dient vor und nach der Änderung nicht der Behandlung der gleichen \nGrunderkrankung. Der bisherigen Indikationsangabe \"zur Normalisierung der Stoff-\nwechselvorgänge im Darm und als entgiftende Funktion für eine natürliche \nBakterienflora\" fehlt bereits jeglicher Bezug zu einer Grunderkrankung. Das \nArzneimittel in seiner bisherigen Indikation zielte vielmehr - wie auch die pauschal \ngehaltene Formulierung andeutet - auf die Herstellung ausgeglichener \nStoffwechselvorgänge und einer natürlichen Bakterienflora im Darm. Das die \nursprüngliche Indikation ausschließlich die Bakterienflora im Darm betraf, ergibt sich \nzwangslos aus dem Sachzusammenhang und der Verknüpfung durch das Wort \n\"und\". Demgegenüber richtet sich das streitgegenständliche Arzneimittel mit der \ngeänderten Indikationsangabe \"Zur Unterstützung diätetischer Maßnahmen bei \nErhöhung der Blutwerte\" sowie \"Zur Vorbeugung bei altersbedingten \nGefäßveränderungen\" an einen anderen konkret abgrenzbaren Kreis von Patienten, \ndie konkrete Beschwerden haben. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die \nbisherige Formulierung demgegenüber zu allgemein gefasst - und zwar bereits \nunabhängig von dem weiteren Umstand, dass sich gewählte Indikationsangaben \nzudem auf einen anderen Organbereich bezieht -, als dass sich aus ihr eine \nbestimmte Krankheit oder bestimmte krankhafte Beschwerden des Darms ableiten \nließen, zu deren Behandlung oder Verhütung das Präparat dienen soll. Dagegen sind \ndie Indikationen \"Zur Unterstützung diätetischer Maßnahmen bei Erhöhung der \nBlutfettwerte\" sowie \"Zur Vorbeugung altersbedingter Gefäßveränderung\" eindeutig \nauf einen bereits erkrankten Anwender zugeschnitten. Ferner sprechen die Angaben \nder Wirkung des Arzneimittels (u.a. \"lipidsenkend\" sowie \"Verlängerung der \nBlutungs- und Gerinnungszeiten\" sowie \"Steigerung der fibrinolytischen Aktivität\") \ndafür, dass das Arzneimittel in seiner neuen Bestimmung nur aus gegebenen Anlass \nzur Behandlung oder zur Vorbeugung einer konkreten Erkrankung einzunehmen ist. \nDagegen verbindet sich mit den Begriffen \"Normalisierung\" und \"entgiftende Funktion \nfür eine natürliche Bakterienflora\" die umgekehrte Vorstellung, dass sich die \nAnwendbarkeit nicht auf eine bestimmte Krankheit beschränke.\n\n24\n\nAngesichts der fehlenden Zuordnung zu einer konkreten Grunderkrankung der \nursprünglichen Indikation bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob - wie die \nKlägerin meint - es möglicherweise einen wissenschaftlich nachweisbaren \nZusammenhang zwischen Stoffwechselvorgängen im Darm und der Erhöhung der \nBlutfettwerte gibt. Im übrigen hat insoweit die Beklagte zutreffend darauf \nhingewiesen, dass dies letztlich auf die Konstruktion eines medizinisch nicht \nhaltbaren übergeordneten, beide Indikationen umfassendes Krankheitsbildes \nhinausliefe.\n\n25\n\nDas das Arzneimittel bereits aus den dargelegten Gründen der Neuzulassung \nbedarf, kann es ferner offen bleiben, ob der Anwendungsbereich auch deshalb \nverlassen ist, weil sich die ursprüngliche und die geänderte Indikationsangabe \njeweils auf ein anderes Organsystem beziehen.\nEntsprechendes gilt im Ergebnis für die Frage einer Heranziehung des Klassifizie-\nrungssystems nach dem ATC-Code.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. §§ \n124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nach Auffassung des Gerichts nicht \nvor. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-20/24-k-3677-00","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-20/24-k-3677-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298657","retrieved":"2026-07-09 03:22:28.812970+00:00"}}