{"status":"available","doknr":"OLD298707","ecli":"ECLI:DE:VGK:2002:0318.25L190.02.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"25 L 190/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen \nden Widerrufsbescheid des Bundesverwaltungamtes vom 22. Januar 2002 wird wie-\nder hergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n2. Der Streitwert wird auf 4.000, 00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ge-\ngen den Widerrufsbescheid des Bundesverwaltungamtes vom 22. Janu-\nar 2002 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zuguns-\nten der Antragsteller aus. Das private Interesse der Antragsteller, vom Vollzug des \nangefochtenen Verwaltungaktes vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt hier das \nöffentliche Vollzugsinteresse, weil der angefochtene Widerrufsbescheid vom 22. Ja-\nnuar 2002 offensichtlich rechtswidrig ist und die Antragsteller im Hauptsacheverfah-\nren deshalb voraussichtlich obsiegen werden.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - auf diese Vorschrift \nist der Verwaltungsakt gestützt - dürften nicht vorliegen; zumindest ist aber der Wi-\nderruf des den Antragstellern erteilten Bescheides vom 08. Februar 2001 ermessens-\nfehlerhaft erfolgt, weil die der Ermessensausübung zugrunde liegende Rechtsauffas-\nsung der Antragsgegnerin unzutreffend ist. Es entspricht der ständigen Rechtspre-\nchung des OVG NRW, der die Kammer folgt, dass nach der geltenden Fassung des \n§ 27 BVFG der Einbeziehungsbescheid eines Abkömmlings durch den Tod der Be-\nzugsperson nicht gegenstandslos und jedenfalls dann auch nicht - nachträglich - \nrechtswidrig wird, wenn die Bezugsperson bereits den Status eines Spätaussiedlers \nerworben hat. Dies ist hier der Fall: Die mit Aufnahmebescheid vom 02. Oktober \n1996 im Jahre 1999 eingereiste, am 28. April 2001 verstorbene Mutter des An-\ntragstellers zu 1) hatte den Spätaussiedlerstatus bereits erworben, was ihr die zu-\nständige Vertriebenenbehörde unter dem \n26. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1 BVFG bescheinigt hatte. Der Einbeziehungsbe-\nscheid vom 08. Februar 2001, zu dessen Erlass die Antragsgegnerin aufgrund \nrechtskräftigen Gerichtsbescheides des VG Köln vom 01. Dezember 2000 - 19 K \n855/98 - verpflichtet war, wurde dem Antragsteller zu 1) noch zu Lebzeiten der Be-\nzugsperson erteilt.\n\n7\n\nIn einem solchen Fall kann der Widerruf des Einbeziehungsbescheides jedenfalls \nnicht auf die Erwägung gestützt werden, der Einbezogene könne wegen des Todes \nder Bezugsperson nicht (mehr) als Abkömmling eines Spätaussiedlers angesehen \nwerden, könne keine entsprechende Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erhalten \nund sei mangels Bestehens von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes-\nvertriebenengesetz auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen,\n\n8\n\nvgl. zu Allem OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 1999 - 2 B \n1733/99 -.\n\n9\n\nDer Tod der Bezugsperson steht der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 \nAbs. 2 BVFG und der Gewährung von Vergünstigungen nach § 7 Abs. 2 BVFG auch \nim vorliegenden Fall, in dem die Antragsgegnerin in der Person des Antragstellers zu \n1) den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b BVFG (s. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG) für \ngegeben hält, nicht entgegen. Vielmehr steht es dem Antragsteller zu 1) nach recht-\nmäßiger Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens frei, bei der zuständigen Ver-\ntriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 oder auch Abs. 1 BVFG zu \nbeantragen und ggfls. in einem gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, ob er we-\ngen der Tätigkeit als Oberstleutnant in der sowjetischen Armee gemäß § 7 Abs. 2 \nSatz 2, § 5 Nr. 2 b BVFG von den Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundes-\nvertriebenengesetz ausgeschlossen ist. Durch den Tod der Bezugsperson hat sich \nseine Rechtsstellung gegenüber der Rechtsstellung im Zeitpunkt der Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides - in dem die Antragsgegnerin auf den nach ihrer Auffas-\nsung gegebenen Ausschlussgrund hingewiesen hatte - jedenfalls nicht verschlech-\ntert, so dass die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin, welche dies nicht be-\nrücksichtigen, den Widerruf rechtmäßig nicht tragen können.\n\n10\n\nDie Kammer hält an der in dem o.a. Beschluss des OVG NRW im Einzelnen dar-\ngelegten, der Antragsgegnerin sowie dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller \nbekannten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 27 BVFG auch unter Berücksich-\ntigung der weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin fest. Soweit die Antragsgeg-\nnerin ihre gegenteilige Auffassung zur Auslegung des § 27 BVFG auf Gesetzge-\nbungsmaterialien stützt, hat das OVG NRW bereits in dem o.a. Beschluss ausge-\nführt, der von der Antragsgegnerin dem Gesetzgebungsverfahren, nämlich der Be-\ngründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung,\n\n11\n\n BT-Drucksache 12/3212 , S. 24,\n\n12\n\nentnommene Sinn und Zweck des Gesetzes, den Abkömmlingen und Ehegatten \nRechte und Vergünstigungen nur zu gewähren, um die Integration des \nSpätaussiedlers zu erleichtern, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 1999 - 2 B 1733/99 -, \nS. 7 des Beschlussabdrucks. \n\n14\n\nWenn sich die Antragsgegnerin nunmehr auf die Gesetzgebungsmaterialien zum \nSpätaussiedlerstatusgesetz beruft, namentlich auf \n\n15\n\nBT-Drucksache 14/6310, S. 7, (zu Nummer 4),\n\n16\n\nso kann insoweit schon deshalb nichts Anderes gelten, weil die in diesem \nGesetzentwurf vorgesehenen weiter gehenden Regelungen, welche die \nRechtsstellung der Abkömmlinge betrafen, gerade nicht Gesetz geworden sind; der \nGesetzgeber hat sich vielmehr auf eine Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG \nbeschränkt. Unabhängig davon können, soweit die so genannte historische \nAuslegung neben der Auslegung nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung \nsowie nach Sinn und Zweck einer Rechtsnorm in Betracht kommt, aus einem \nspäteren - anderen - Gesetzgebungsverfahren nicht ohne Weiteres Rückschlüsse für \ndie Auslegung eines Gesetzes in einer früher geltenden Fassung gezogen werden. \nAuch auf weitere Änderungsabsichten des Gesetzgebers - etwa in dem noch nicht \nabgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren betreffend das Zuwanderungsgesetz - \nkommt es deshalb nicht an. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei die Kammer für \ndas Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Regelstreitwerts für \njeden der Antragsteller zugrunde legt. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-18/25-l-190-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-03-18/25-l-190-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298707","retrieved":"2026-07-09 03:22:34.018434+00:00"}}